Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0089-I/07
Inventar als Teil des Kaufpreises
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0089-I/07vom 24.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des O, Adr, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck vom 23. Jänner 2007 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert und die Grunderwerbsteuer mit 3,5 v. H. von € 223.537,
sohin im Betrag von € 7.823,80 festgesetzt. Die Fälligkeit
des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgabe ist aus der
Buchungsmitteilung des Finanzamtes zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Laut dem am 3. Jänner 2007 abgeschlossenen
Kaufvertrag hat O (= Berufungswerber, Bw) von K deren gesamt
208/6056-Miteigentumsanteile an EZ1, diese verbunden mit Wohnungseigentum an
Wohnung Top B 04 (89,10 m²) sowie den Abstellplätzen 31 und 32,
erworben. Der Erwerb der Verkäuferin hatte im September 2003 stattgefunden.
Unter Vertragspunkt III. wurde ua. vereinbart: "Der Kaufpreis für
die vertragsgegenständlichen Anteile beträgt € 240.000 ...
Von diesem Kaufpreis entfallen ein Betrag von € 172.400 auf die
Liegenschaft selbst und ein Betrag von € 67.600 auf das Inventar laut
der einen integrierenden Bestandteil dieses Kaufvertrages bildenden
Inventarliste. ... Die Verkäuferin bestätigt, dass alle
Gegenstände inkl. Geräte, Möbel etc. in gutem Zustand sind
..." Alle Kosten, Steuern und Gebühren trägt der
Käufer.
Folgende Inventarliste ist als Anlage dem Kaufvertrag
beigeschlossen:
[Grafik]
[Grafik]
In der eingereichten Abgabenerklärung Gre 1 war als
Gegenleistung der Betrag von € 172.400 angeführt.
Das Finanzamt hat daraufhin - ersichtlich nur aus der
Anmerkung auf der Inventarliste - die Küche (€ 30.850) sowie die
Innentüren (€ 7.399) nicht als Inventar anerkannt und dem Bw mit
Bescheid vom 23. Jänner 2007, StrNr, ausgehend von der Gegenleistung gesamt
€ 210.649 die 3,5%ige Grunderwerbsteuer im Betrag von
€ 7.372,72 vorgeschrieben, da "Sachen, die mit dem Grundstück in
fortdauernder Verbindung stehen, als grunderwerbsteuerpflichtiges Zugehör
gelten".
In der dagegen erhobenen Berufung wurde die Einbeziehung
von Inventar in Höhe von € 38.249 als "sonstige Leistung"
bekämpft. Mangels nachvollziehbarer Bescheidbegründung sei es dem Bw
nicht möglich, ein entsprechendes Berufungsvorbringen zu erstatten.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 9. Feber 2007
wurde dahin begründet, dass Küche und Türen nicht ohne Verletzung
der Substanz entfernt werden könnten und daher kein grunderwerbsteuerfreies
Inventar seien.
Mit der als Vorlageantrag zu wertenden "Berufung" vom 20.
Feber 2007 wurde eingewendet, die Küche sei derart gefertigt, dass sie
jederzeit entfernt und in einem anderen Raum installiert werden könnte.
Dazu werde auf die zwei beigebrachten Bestätigungen der Möbelfirma "A"
sowie des Bauträgers "B" verwiesen. Laut Möbelfirma handle es sich bei
der Küche um einen freistehenden Block, der jederzeit abgebaut werden
könne und demnach um ein bewegliches Möbelstück. Laut
Bauträger sei die "Einbauküche" in der gegenständlichen Wohnung
kein fixer Bestandteil, weil jederzeit ohne Beschädigung der Substanz
ausbaubar.
Mit Vorhalt vom 17. April 2007 hat der UFS dem Bw ua.
die geltende Rechtslage im Wesentlichen dargelegt und zu mehreren Positionen lt.
Liste, da wertmäßig nicht nachvollziehbar, um Beibringung von
Lichtbildern gebeten. Es wurden folgende Lichtbilder beigebracht, woraus
im Einzelnen zu erkennen ist:
|
Gang:
|
lt. Liste bewertet mit €:
|
zu erkennen:
|
Kommode
|
850
|
größere Hängekommode mit 6
Schubladen und 2 Türen
|
Schrank
|
2.500
|
3türiger Einbauschrank mit einem
Glasteil
|
Garderobenbrett
|
500
|
dunkles Holzbrett mit mehreren
Aufhängeknöpfen, ca. Türgröße
|
Schlafzimmer
klein: Bett
|
2.500
|
geschwungenes Metall-Doppelbett
|
Schlafzimmer
gross:
|
|
|
Schlafzimmerschrank
|
5.000
|
5türiger raumhoher Lackschrank
|
Abstellraum:
Regal
|
350
|
5 ca. 2 m lange Holzbretter, aufgehängt an
Schienen
|
Balkon:
Markise
|
3.500
|
übliche gestreifte Markise, ausfahrbar wie
ersichtlich auf ca. 3-4m Länge
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), BGBl. 1987/309 idgF, unterliegen der
Grunderwerbsteuer Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die den
Anspruch auf Übereignung begründen, soweit sie sich auf
inländische Grundstücke beziehen.
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer
grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Bei einem Kauf
(§ 1053 ABGB, § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG) ist nach der Legaldefinition des
§ 5 Abs. 1 Z 1 leg. cit. die Gegenleistung der Kaufpreis
einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen
und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen.
Zur Gegenleistung gehört jede Leistung, die der
Erwerber als Entgelt für den Erwerb des Grundstückes gewährt oder
die der Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung
des Grundstückes empfängt und ist sohin die Summe dessen, was der
Käufer an wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht, dass er
das Grundstück erhält (siehe dazu:
Fellner, Kommentar Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II Grunderwerbsteuer, Rzn. 4 - 6 zu § 5).
Wird für den Ankauf verschiedener
Wirtschaftsgüter, insbesondere von unbeweglichen Sachen einerseits und von
beweglichen Sachen andererseits, ein einheitlicher Gesamtkaufpreis vereinbart,
so gehören die Teile des Kaufpreises zu der der Steuer unterliegenden
Gegenleistung, die für den Erwerb des Grundstückes und für das
Zugehör zu demselben bezahlt werden.
Angaben und Vereinbarungen der Vertragsparteien über
die Bewertung jeweils der unbeweglichen und beweglichen Sachen sind für die
Abgabenbehörde nicht bindend; die
Aufteilung des Gesamtentgeltes ist nicht allein dem Gutdünken des
Steuerpflichtigen überlassen und kann die Abgabenbehörde von den
Parteiangaben abgehen, wenn diese den Erfahrungen des täglichen Lebens
widersprechen (VwGH 27.9.1995, 93/16/0047).
Beim Kauf von Wohnungen samt
Inventar bestehen nur dann keine Bedenken, den von den Parteien gewählten
Wertansatz anzuerkennen, wenn a) eine detaillierte Liste mit Bewertung
der einzelnen Inventargegenstände vorliegt, und b) der Kaufpreis
für das Inventar höchstens ATS 100.000 =
€ 7.300 beträgt
(siehe zu vor: Fellner, aaO, Rz
57 zu § 5).
Im Gegenstandsfalle wurde
Inventar in Höhe des Anschaffungspreises der Verkäuferin (Anschaffung
im Jahr 2004) von gesamt € 75.397 aufgelistet und - nach einem
Abschlag von rund 10 % - in Höhe von € 67.600 als Teil des
Kaufpreises veranschlagt. Das Finanzamt hat die 2 Positionen Küche €
30.850 und Innentüren € 7.399 als Zugehör der Liegenschaft
qualifiziert und in die Grunderwerbsteuerbemessung einbezogen. Laut dem
Vorbringen im Vorlageantrag ist ausschließlich mehr die "Küche" in
Streit gezogen.
Der für das Zugehör aufgewendete Teil des
Kaufpreises gehört zur Gegenleistung, soferne die betreffenden
Gegenstände Zugehör gemäß
§ 2 Abs. 1 zweiter Satz
GrEStG sind (vgl. VwGH 8.1.1958, Slg 1751/F; VwGH 17.12.1992, 91/16/0053).
Gemäß
§ 2 Abs. 1 GrEStG sind unter
Grundstücken im Sinne dieses Gesetzes Grundstücke im Sinne des
bürgerlichen Rechtes zu verstehen. Was als Zugehör des
Grundstückes zu gelten hat, bestimmt sich ebenfalls nach den Vorschriften
des bürgerlichen Rechtes. Unter Zugehör werden im bürgerlichen
Recht (§§ 294 bis 297 ABGB) unter anderem Nebensachen verstanden, ohne
die die Hauptsache nicht gebraucht werden kann oder die das Gesetz oder der
Eigentümer zum fortdauernden Gebrauch der Hauptsache bestimmt hat.
Nach dem Zivilrecht gilt es Folgendes im Hinblick auf
"Sachverbindungen" zu unterscheiden: An sich bewegliche Sachen gelten
als unbeweglich, wenn sie Zugehör einer unbeweglichen Sache sind (§
293 ABGB). Nach § 294 ABGB versteht man unter Zugehör dasjenige, was
mit einer Sache in fortdauernde Verbindung gesetzt wird. Dahin gehören
nicht nur der Zuwachs einer Sache, sondern auch die Nebensachen, ohne welche die
Hauptsache nicht gebraucht werden kann, oder die das Gesetz oder der
Eigentümer zum fortdauernden Gebrauch der Hauptsache bestimmt hat. Das ABGB
nennt anstelle des "Zubehörs" den altertümlichen Begriff des
"Zugehörs", worunter es die Bestandteile und die Nebensachen versteht.
Ist die Verbindung eines Teiles mit der Hauptsache so eng,
dass er von dieser tatsächlich nicht oder nur durch eine unwirtschaftliche
Vorgangsweise abgesondert werden könnte, so spricht man von einem
unselbständigen Bestandteil, der
stets dem sachenrechtlichen Schicksal der Hauptsache folgt (zB Gebäude).
Selbständige Bestandteile, die tatsächlich und wirtschaftlich
von der Hauptsache getrennt werden können, teilen dagegen nicht notwendig
das sachenrechtliche Schicksal der Hauptsache (Beispiel: die Reifen eines
Fahrzeuges).
Zubehör ist
eine Nebensache, die zwar nicht Teil der Hauptsache, aber dieser zugeordnet ist
und ihrem Gebrauch dient. Im Einzelnen werden für diese
Zubehöreigenschaft gefordert:
1. Eigentümergleichheit sowohl an der Hauptsache als
auch an der Nebensache (in der Lehre strittig); 2. Der Eigentümer
muss die Nebensache Zwecken der Hauptsache
widmen; 3. Die Widmung muss zum
fortdauernden Gebrauch erfolgen, und
4. zwischen Haupt- und Nebensache muss ein gewisses Naheverhältnis
bestehen, das den wirtschaftlichen Bedürfnissen angemessen ist.
Die - oftmals schwierige - Abgrenzung zwischen
selbständigem Bestandteil oder Zubehör ist für die rechtliche
Lage deshalb nicht entscheidend, weil beide im Zweifel dem rechtlichen Schicksal
der Hauptsache folgen und daher sowohl die Bestandteile einer unbeweglichen
Sache als auch deren Zubehör unbeweglich sind (siehe zu vor auch:
Koziol-Welser, Grundriß des
bürgerlichen
Rechts10, Band II, S.
12 f. mit Verweisen auf OGH-Judikatur) bzw. Zubehör und selbständiger
Bestandteil in der Regel dem rechtlichen Schicksal der Hauptsache folgen (siehe
Dittrich-Tades, ABGB,
Manz18, im Kommentar
zu § 294; VwGH 3.12.1981, 81/16/0005).
Ob Möbel und Einrichtungsgegenstände als
Zubehör der Liegenschaft anzusehen sind, ist nach den Umständen des
Einzelfalles zu beurteilen (VwGH 6.12.1990, 90/16/0155). Insofern ist der
Beschaffenheit der Möbel und deren Entfernbarkeit wesentliche Bedeutung
beizumessen, wobei aber maßangefertigte Möbelstücke
(Einbaumöbel, Einbauküche), die an
sich ohne wirtschaftliche Beeinträchtigung entfernt werden
können, zwar keine unselbständigen Bestandteile der Hauptsache
(Liegenschaft) darstellen, jedoch als selbständige Bestandteile oder - bei
Vorliegen der obigen Voraussetzungen - als
Zubehör zu qualifizieren sind (vgl.
OGH 8.11.1984, 7 Ob 667/84, SZ 57/166).
In seinem Urteil vom 21.2.1968, 3 Ob 12/68, hat der OGH die
Zubehöreigenschaft einer
Einbauküche bejaht, weil die
Einrichtungsgegenstände größenmäßig auf die
räumlichen Verhältnisse genau abgestimmt und von ihrem
ursprünglichen Eigentümer, der zugleich Eigentümer der
Liegenschaft war, dazu gewidmet wurden, über seine persönlichen
Bedürfnisse hinaus der Benützung der Küche schlechthin und somit
den Bedürfnissen des jeweiligen Liegenschaftseigentümers zu dienen.
Im Erkenntnis vom 28.8.1992, 3 Ob 79/91, hat der OGH
dargelegt, dass Kücheneinrichtungen
und dergleichen - unabhängig von ihren jederzeit möglichen
Entfernbarkeit - offensichtlich und damit
grundsätzlich nicht nur den
individuellen Bedürfnissen des Eigentümers, sondern der fortdauernden
Benützung der Wohnung an sich dienen bzw. dazu gewidmet sind, weshalb eine
objektivierte Zweckwidmung vorliegt.
Aufgrunddessen sind Kücheneinrichtungen grundsätzlich als
"Zubehör" der Liegenschaft zu beurteilen und unterliegen damit der
Grunderwerbsteuer.
Das Gleiche gilt lt. dem
genannten OGH-Erkenntnis auch für
Badezimmer- und
Toiletteneinrichtungen, weshalb nach
Ansicht der Berufungsbehörde - neben der Küche - auch die
diesbezüglichen Positionen in der Inventarliste (Bad gesamt € 5.460,
WC € 170) nicht als Inventar anzuerkennen sind. Desgleichen
handelt es sich bei dem Schrank im Vorzimmer, verzeichnet mit € 2.500, wie
aus dem Lichtbild ersichtlich um einen
Einbauschrank, sohin um ein
maßangefertigtes Möbel, das aufgrund seiner objektivierten
Zweckwidmung ebenso als Zubehör zu qualifizieren ist.
Abgesehen davon, dass zu den
Türen im Vorlageantrag kein ausdrückliches Vorbringen mehr erstattet
wurde, gilt festzuhalten, dass diese aufgrund der fortdauernden Verbindung nach
dem Obgesagten als unselbständige Bestandteile der Liegenschaft zu
betrachten sind, die stets dem sachenrechtlichen Schicksal der Hauptsache folgen
und damit als unbewegliche Sachen gelten. Neben den bisher bereits nicht als
Inventar anerkannten Innentüren ist daher auch die im "Schlafzimmer gross"
mit € 2.000 verzeichnete "Glasschiebetür" aus dem Inventar
auszuscheiden. Gleiches muss auch für die elektrische "Markise",
verzeichnet mit € 3.500, gelten, da es sich hiebei um eine fix montierte
Vorrichtung handelt, deren Verbindung mit dem Gebäude so eng ist, dass eine
Entfernung nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise erfolgen könnte.
Es handelt sich bei der Markise sohin ebenfalls um einen unselbständigen
Bestandteil der Liegenschaft.
Diese Gegenstände sind daher sämtlich als
Zubehör iSd § 294 ABGB bzw. § 2 Abs. 1 GrEStG zu beurteilen, die
dem rechtlichen Schicksal der Hauptsache folgen und damit der Grunderwerbsteuer
unterliegen. Zusammengefasst sind im Ergebnis die folgenden Positionen aus dem
Inventar auszuscheiden:
|
|
Wert laut Liste in €:
|
Küche
|
30.850
|
Bad
|
5.460
|
WC
|
170
|
Innentüren
|
7.399
|
Glasschiebetür
|
2.000
|
Gang Einbauschrank
|
2.500
|
Markise
|
3.500
|
gesamt
|
51.879
Nach Abzug vom Anschaffungspreis € 75.397
verbleibt daher an anzuerkennendem Inventar ein Betrag von zunächst
€ 23.518.
Abgesehen davon, dass auch die diesbezüglichen
Wertansätze teils weit überhöht erscheinen, ist jedenfalls im
Hinblick auf die Anschaffung im Jahr 2004 und auf die bestehende Abnutzung,
insbesondere bei den Geräten, nicht für den gesamten Zeitraum -wie von
den Vertragsparteien gewählt, woran die Berufungsbehörde aber nicht
gebunden ist - sondern vielmehr pro Jahr zumindest ein Abschlag von 10 %
vorzunehmen, dh. insgesamt für die Jahre 2004-2006 ein Abschlag für
Abnutzung von 30 %. Der Wert des anzuerkennenden Inventars beträgt demnach
gerundet € 16.463.
Vom vereinbarten Gesamtkaufpreis € 240.000
entfällt auf die Einrichtung der Betrag von € 16.463; die
Grunderwerbsteuer ist daher von der Gegenleistung von € 223.537 mit
3,5 %, das sind € 7.823,80,
vorzuschreiben.
Nach § 289 Abs. 2 BAO hat die Berufungsbehörde in
der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist dabei berechtigt, sowohl im Spruch als
auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung
abzuändern. Es besteht kein Verböserungsverbot (VwGH 9.2.2005,
2004/13/0126 u. a.).
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage konnte sohin der
Berufung kein Erfolg beschieden sein und war wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 24. Mai 2007
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Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 294 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0089-I/07
- Stammnummer
- 28607
- Gültig
- 24.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF