Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1003-L/05
Betriebsausgaben sind nachzuweisen; gelingt dies nicht, so sind sie zumindest glaubhaft zu machen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1003-L/05vom 24.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 15. Juli 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom
24. Juni 2005 betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben (im Sinne der Berufungsvorentscheidung vom
19. September 2005).
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
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Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
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7.517,67
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
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19.921,14
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Einkommen
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19.861,14
|
Einkommensteuer
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3.262,00
|
anrechenbare Lohnsteuer
|
-
550,45
Die
getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe
dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt (Berufungsvorentscheidung) zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit Datum 11. Mai 2005 reichte der
Berufungswerber (Bw.) die Einkommensteuererklärung für 2004 beim
zuständigen Finanzamt ein. Als Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurde ein
Betrag von 200,00 € erklärt. Als Erträge/Betriebseinnahmen
(Mitteilung gem. § 109a) wurde ein Betrag von 11.438,65 €
angeführt.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom 23. Mai 2005
wurde der Bw. seitens des zuständigen Finanzamtes ersucht, eine genaue
Auflistung der Betriebsausgaben vorzulegen.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2005 wurde diesem
Ersuchen Rechnung getragen und ein Zettel mit Kilometerangaben und Tagen
vorgelegt: 12 mal 120 km; zwischen 23 und 27 Tage pro
Monat.
Mit Einkommensteuerbescheid 2004 vom
24. Juni 2005 wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2004
abweichend von der eingereichten Erklärung festgesetzt. Die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden mit einem Betrag von
10.714,59 € berücksichtigt. Begründend wurde
dargelegt, dass dem Finanzamt zwei Mitteilungen gemäß
§ 109a EStG vorliegen würden. Die Betriebseinnahmen würden
insgesamt 12.175,67 € betragen. Da kein ordnungsgemäß
geführtes Fahrtenbuch vorgelegt wurde, hätte lediglich ein Pauschale
in Höhe von 12% der Umsätze berücksichtigt werden
können.
Mit Datum 15. Juli 2005 (eingelangt beim
zuständigen Finanzamt am 20. Juli 2005) wurde Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid vom 24. Juni eingebracht. Der Bw. gab
an, dass er irrtümlich keine Betriebsausgaben für die Tätigkeit
als Zeitungsausträger geltend gemacht hätte. Er hätte
diese Tätigkeit das ganze Jahr 2004 betrieben. Er hätte dabei an
6 Tagen in der Woche jede Nacht von Mitternacht bis fünf Uhr in der
früh ca. 100 Kilometer (siehe Aufstellung) täglich in Linz und
Umgebung mit dem Auto zurückgelegt, außerdem hätte er etliche
Telefongespräche von seinem Mobiltelefon führen müssen.
An Telefonkosten wurde ein Betrag von 486,00 € aufgelistet
(monatlich zwischen 35,00 und 46,00). In einer Tabelle wurden die
zurückgelegten Kilometer tageweise dargestellt (insgesamt
23.437,70 Kilometer).
Mittels Ersuchen um Ergänzung vom
21. Juli 2005 wurde der Bw. seitens des zuständigen Finanzamtes
aufgefordert, den tatsächlichen Kfz-Aufwand zu belegen, da bei einer
Kilometerleistung von 23.438 von einer überwiegenden betrieblichen Nutzung
des Kfz auszugehen sei.
In einer persönlichen Vorsprache des Bw. beim
zuständigen Sachbearbeiter des Finanzamtes, gab der Bw. bekannt, dass er
keinerlei Unterlagen mehr hätte (weder Fahrtenbuch, Rechnungen, ...). Es
hätte auch kein Zulassungsschein vorgelegt werden können, da das Auto
angeblich im Mai abgemeldet worden sei. Dem Bw. wurde mitgeteilt, dass mangels
Unterlagen, die Kosten allenfalls im Schätzungswege zu ermitteln seien, in
keinem Fall jedoch in Höhe der amtlichen Kilometergelder. Daraufhin
hätte der Bw. abrupt die Besprechung verlassen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
19. September 2005 wurde der Bescheid vom 24. Juni 2005
abgeändert. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden mit einem
Betrag von 7.517,67 € festgesetzt. Da hinsichtlich der
Kfz-Kosten keinerlei Unterlagen hätten vorgelegt werden können, die
Verwendung eines Kfz für die ausgeübte Tätigkeit jedoch
unentbehrlich erscheine, sei unter Annahme der Richtigkeit der ausgewiesenen
Kilometer das halbe Kilometergeld als Betriebsausgabe anerkannt worden.
Kfz-Kosten: 4.172,00 €
Telefonkosten:
486,00 €
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2005 (eingelangt beim
zuständigen Finanzamt am 19. Oktober 2005) wurde folgendes
Schreiben vorgelegt (als Vorlageantrag gewertet): Da der Bw. die Arbeit
als Zeitungszusteller aufgrund der großen Menge an Zustellungen alleine
nicht bewältigen hätte können, hätte ihm ein Freund
geholfen. Der Bw. hätte ihm dafür monatlich 200,00 €
bezahlt. Dies sei zu berücksichtigen.
Mittels Ersuchen um Ergänzung vom
14. November 2005 seitens des zuständigen Finanzamtes wurde der
Bw. ersucht folgende Unterlagen vorzulegen: 1.) Werkvertrag (mit
"Freund") über die Tätigkeit 2.) monatliche Abrechnung mit
detaillierten Stundenaufzeichnungen über die Tätigkeit des
Werkvertragnehmers 3.) Zahlungsfluss der weitergegebenen Erlöse
(Banküberweisungen).
In einer persönlichen Vorsprache beim zuständigen
Bearbeiter gab der Bw. bekannt, dass es keinen Vertrag, keine Abrechnungen und
Stundenaufzeichnungen und keine Bankbelege geben würde. Es
würde auch keine Belege geben, dass dieser Beträge erhalten
hätte. Der Bw. hätte nicht einmal den Namen des
Provisionsempfängers nennen können, erst nach längerem
Blättern im Adressbuch hätte er den Namen nennen können.
Dieser Empfänger sei angeblich Asylant gewesen und sei
zwischenzeitlich nach Afrika abgeschoben worden. Als Name wurde "TA"
angegeben.
Mit Datum 21. November 2005 wurde
gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem.
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die
Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Gelingt es dem Abgabepflichtigen nicht Aufwendungen oder
Ausgaben belegmäßig nachzuweisen, so sind diese zumindest glaubhaft
zu machen.
Der Bw. war im berufungsgegenständlichen Zeitraum als
Zeitungsausträger/-zusteller tätig. Im Zuge der Veranlagung hat das
zuständige Finanzamt mangels vorliegen von Unterlagen die Betriebsausgaben
tw. im Schätzungswege ermittelt. Die Telefonkosten wurden
antragsgemäß berücksichtigt. Aufgrund der
angeführten Kilometerleistung (rd. 24.000 km pro Jahr) kann dem
Finanzamt nicht entgegengetreten werde, wenn es davon ausgeht, dass eine
überwiegende betriebliche Nutzung des Kfz zu unterstellen ist. Bei dieser
Gegebenheit, sind die tatsächlichen Kosten und nicht das amtliche
Kilometergeld zu berücksichtigen. Der Bw. konnte keinerlei
Unterlagen vorlegen, die Hinweise auf die tatsächlichen Aufwendungen geben
würden. Das zuständige Finanzamt hat folglich richtigerweise
die tatsächlichen Kosten geschätzt. Der Ansatz des halben amtlichen
Kilometersatzes erschien hier den tatsächlichen Kosten als angemessen
berücksichtigt. Dieser Beurteilung wurde auch im Vorlageantrag vom
17. Oktober 2005 nicht widersprochen. Wie der VwGH bereits
ausgesprochen hat, können Berufungsvorentscheidungen auch Vorhaltecharakter
zukommen. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist eine
Berufungsvorentscheidung geeignet, wie ein Vorhalt zu wirken und als solcher zu
gelten (vgl. VwGH 13.3.1986, 84/16/0235). Es ist Sache der Partei, sich im
Vorlageantrag mit den Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung bzw. dem
Ergebnis der behördlichen Ermittlungen auseinander zu setzen und die daraus
gewonnenen Feststellungen zu widerlegen (vgl. VwGH 28.6.1989, 89/16/0048).
Der Referent des Unabhängigen Finanzsenates
schließt sich mangels dargestellter Einwände der Ansicht des
Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung an. Durch die Berücksichtigung
des Kilometergeldes in Höhe von 4.172,00 € erscheint der
tatsächliche Aufwand entsprechend berücksichtigt worden zu sein.
Erstmals im Vorlageantrag vom 17. Oktober 2005
wurde erwähnt, dass der Bw. bei seiner Arbeit von einem Freund
unterstützt worden sei. Diesem hätte er angeblich
200,00 € monatlich bezahlt.
Über diese Zusammenarbeit und
Entlohnung gibt es allerdings keinerlei
Aufzeichnungen und Unterlagen. Auffallend ist ebenfalls, dass der Bw.
diesen Freund bei der persönlichen Vorsprache erst nach längerer Zeit
und nach Durchsicht seines Adressbuchen namentlich nennen hätte
können. Durch die Nennung lediglich des Namens und dem Hinweis,
dass dieser bereits wieder nach Afrika abgeschoben wurde, ist auch der
Bestimmung des § 162 BAO nicht entsprochen (vgl. VwGH 15.9.1999,
99/13/0150).
"§162 Abs.1 BAO: Wenn
der Abgabepflichtige beantragt, dass Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen
abgesetzt werden, so kann die Abgabenbehörde verlangen, dass der
Abgabepflichtige die Gläubiger oder die Empfänger der abgesetzten
Beträge genau bezeichnet."
Unter Beachtung der Aufzeichnungserfordernisse wäre es
am Bw. gelegen, zeitgerecht die genauen Unterlagen und Daten zu sammeln und
aufzubewahren.
Auch die Vorgangsweise des Bw. deutet nicht unbedingt
darauf hin, dass die Zahlungen tatsächlich erfolgt seien: Der Bw.
hat erstmals im Vorlageantrag vom
17. Oktober 2005 die streitgegenständlichen Zahlungen
erwähnt. Der Bw. behauptet monatlich 200,00 € bezahlt zu
haben (also insgesamt 2.400,00 € im Jahr 2004). Aufzeichnungen ob der
Freund das ganze Jahr geholfen hat, liegen nicht vor. Bei Einnahmen von rd.
12.000,00 € ist diese Ausgabe sicherlich keine zu
vernachlässigende Größe. Dass man auf einen solch
wesentlichen Teil seines Geschäftes einfach "vergisst", erscheint
äußerst unglaubwürdig.
Unter Beachtung der vorliegenden Gegebenheiten waren diese
Aufwendungen keinesfalls zu berücksichtigen.
Der Berufung wird im Sinne der Berufungsvorentscheidung vom
19. September 2005 teilweise stattgegeben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 24.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 162 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1003-L/05
- Stammnummer
- 28600
- Gültig
- 24.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF