Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1129-W/07
Kein Familienbeihilfenanspruch für 19-jährige Tochter, die weder in Berufsausbildung stand noch beim AMS als Arbeitsuchende gemeldet war
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1129-W/07vom 24.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes X vom 10. Jänner 2007 betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum
1. September 2006 bis 30. November 2006 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird insoweit abgeändert, als die Rückforderung
von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1.
Oktober 2006 bis 30. November 2006 in Höhe von 407,20 €
(Familienbeihilfe: 305,40 €, Kinderabsetzbeträge: 101,80 €)
erfolgt.
Entscheidungsgründe
Die am 7. Februar 1987 geborene Tochter der
Berufungswerberin maturierte im Juni 2006.
Laut Bestätigung des Arbeitsmarktservices (AMS) ist
sie seit 12. Dezember 2006 beim AMS als arbeitsuchend vorgemerkt, ohne einen
Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 zu
haben oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das AMS zu
erhalten.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. Jänner
2007 forderte das Finanzamt von der Berufungswerberin die von ihr für ihre
Tochter für die Zeit von 1. September 2006 bis 30. November 2006
bezogene Familienbeihilfe (in Höhe von 458,10 €) und die
Kinderabsetzbeträge (in Höhe von 152,70 €) gemäß
§ 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) iVm § 33
Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 zurück.
In der Bescheidbegründung führte das Finanzamt
aus, die Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen seien nicht erfüllt, da sich die Tochter der
Berufungswerberin im angeführten Zeitraum weder in Berufsausbildung
befunden habe noch bei einer regionalen Geschäftsstelle des AMS als
arbeitsuchend vorgemerkt war.
Gegen den Bescheid vom 10. Jänner 2007 erhob die
Berufungswerberin fristgerecht Berufung mit folgender Begründung:
Ihre Tochter habe nach der Matura (im Juni 2006)
beschlossen, einen zweijährigen Kurs am WIFI zu belegen, wofür sie
bereits eingezahlt hatten. Im September habe sie diesen Kurs storniert, weil sie
Medizin studieren wolle. Leider habe sie zur Aufnahmsprüfung nicht mehr
antreten können, weil es hiefür schon zu spät gewesen sei. Aus
diesem Grund hätten sie auch die Studiengebühr nicht eingezahlt. Um
die Zeit zu überbrücken, habe sie sich bei etwa zwanzig Firmen
beworben und letztendlich im Kunsthistorischen Museum in Wien eine
geringfügige Beschäftigung gefunden, mit der Aussicht, diese auch
während des Studiums fortsetzen zu können.
Sie erhebe Einspruch gegen den Bescheid, da ein
neunzehnjähriger Mensch, der eine schwerwiegende Entscheidung für sein
Leben zu treffen habe, Zeit zum Überlegen haben müsse. Keiner von
ihnen habe gewusst, dass das AMS für eine Maturantin, die noch nie zuvor
gearbeitet hat, zuständig ist.
Ihre Tochter habe im September, Oktober und November 2006,
wie auch die restliche Zeit ihres Lebens, bei ihr im Haushalt gelebt. Die
Rückforderung sei daher nicht gerechtfertigt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 7. März 2007 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
Gegen die Berufungsvorentscheidung stellte die
Berufungswerberin fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 2 Abs. 1 FLAG 1967 haben Anspruch auf
Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet
werden,
d) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss
der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst
noch den Zivildienst leisten,
f) für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, wenn sie
aa) weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den
Zivildienst leisten und
bb) bei der regionalen Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch
auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr.
609, haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das
Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch
eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen.
Nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 steht einem
Steuerpflichtigen, dem auf Grund des FLAG 1967 Familienbeihilfe
gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe
ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 50,90 € für jedes Kind zu.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat
gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen.
Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist
gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 ebenfalls § 26
FLAG 1967 anzuwenden.
Die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht
bezogener Familienbeihilfe ist sehr weitgehend. Sie beruht ausschließlich
auf objektiven Sachverhalten und nimmt auf subjektive Momente, wie Verschulden
und Gutgläubigkeit, keine Rücksicht. Die Rückzahlungspflicht
bestünde sogar dann, wenn der unrechtmäßige Bezug
ausschließlich auf einer Fehlleistung der Abgabenbehörde beruhte
(vgl. zB UFS 9.11.2005, RV/1787-W/05; UFS 1.6.2006, RV/0124-F/05; UFS 22.8.2006,
RV/1043-W/06).
Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Tochter der
Berufungswerberin in den Monaten Oktober und November 2006 weder in
Berufsausbildung gestanden ist noch beim Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende
gemeldet war.
Befindet sich ein volljähriges Kind in keiner
Berufsausbildung, so ist für den Familienbeihilfenbezug unabdingbare
Voraussetzung, dass das Kind beim Arbeitsmarktservice als arbeitsuchend gemeldet
ist (vgl. zB UFS 16.2.2005, RV/0244-G/04; UFS 12.6.2006, RV/0652-G/05). Die
Erbringung des Nachweises (zB anhand von Bewerbungsschreiben), dass das Kind in
Eigeninitiative Arbeit gesucht hat, reicht in Anbetracht des klaren und
eindeutigen Gesetzeswortlautes für den Anspruch auf Familienbeihilfe nicht
aus (vgl. UFS 25.3.2004, RV/0024-F/04; UFS 8.6.2004, RV/0832-W/04; UFS
3.11.2005, RV/0111-G/05; UFS 25.9.2006, RV/1814-W/06).
Nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 besteht jedoch
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, für die Dauer von drei
Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Da die Tochter der Berufungswerberin im Juni 2006
maturierte, bestand daher für die Monate Juli, August und September 2006
noch Anspruch auf Familienbeihilfe.
Die Rückforderung der Familienbeihilfe und der
Kinderabsetzbeträge hätte somit nur für den Zeitraum 1. Oktober
2006 bis 30. November 2006 erfolgen dürfen.
Der angefochtene Bescheid war daher dementsprechend
abzuändern.
Wien, am 24.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. f sublit. bb FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1129-W/07
- Stammnummer
- 28595
- Gültig
- 24.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF