Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0106-G/05
Keine Vorsteuererstattung für Urlaubsreise mit Fahrsicherheitstraining
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0106-G/05vom 24.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird selbständigen Außendienstmitarbeitern im Rahmen eines 5-tägigen Schiurlaubes mit Begleitpersonen auch die Teilnahme an einem Fahr- und Sicherheitstraining geboten, ist die vom Veranstalter in Rechnung gestellte Umsatzsteuer infolge der Qualifikation des gesamten Aufwandes als Repräsentation zur Gänze nicht als Vorsteuer abzugsfähig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, Adresse, vertreten
durch Steuerberater, vom 29. Juli 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes
A. vom 14. Juli 2004 betreffend Umsatzsteuer (Vorsteuererstattung) 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird
zusätzlich (lediglich dem Wortlaut nach) abgeändert:
Die Erstattung der abziehbaren
Vorsteuern gemäß Verordnung des Bundesministers für Finanzen,
BGBl. Nr. 279/1995 für das Jahr 2003 erfolgt mit € 0,00.
Entscheidungsgründe
Bei der Berufungswerberin (in der Folge Bw.) handelt es
sich um einen deutschen Verlag, der Adressen potentieller Lieferanten verkauft.
Mit Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2003, beim Finanzamt eingelangt
am 7.5.2004, erklärte die Bw. keine Umsätze, wohl aber beantragte sie
Vorsteuer in der Höhe von € 9.077,50. Das Finanzamt setzte die
Umsätze und die Vorsteuer mit Null fest mit der Begründung, dass
für Fälle, in denen ausländische Unternehmen ohne Sitz und
Betriebsstätte im Inland keine Umsätze in Österreich hätten,
ein eigenes Verfahren, das Vorsteuererstattungsverfahren vorgesehen
sei. Mit Berufung vom 29.7.2004 reichte der Steuerberater der Bw. das,
wie er ausführte, irrtümlich nicht verwendete Formular U 5
(Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer für nicht im Inland
ansässige Unternehmer) nach und teilte mit, dass eine betriebliche
Veranlassung der Kosten gegeben sei, da es sich bei der
berufungsgegenständlichen Veranstaltung um ein Fahrsicherheitstraining
für die Außendienstmitarbeiter der Bw. gehandelt habe. Die Kosten
hiefür seien bei den einzelnen Mitarbeitern als Vorteil aus dem
Dienstverhältnis der Lohnsteuer und Sozialversicherung unterworfen worden.
Im Übrigen wurde auf die fristgerechte Einreichung des Erstantrages - vor
dem 30.6.2004 - in Form der Umsatzsteuererklärung verwiesen.
Auf einen daraufhin verfassten Vorhalt des Finanzamt legte
die Bw. eine Unternehmerbescheinigung, eine Teilnehmerliste und ein Anbot der
Firma X. vor. Daraus ging hervor, dass ein Fahrsicherheitstraining vom 9.2.2003
bis 14.2.2003 in B. in Tirol für 20 Teilnehmer und 20 Begleitpersonen mit
folgendem Leistungsumfang zu dem letztlich auch verrechneten Pauschalpreis von
brutto € 54.465,- angeboten worden war: - Fahrertraining in
Theorie und Praxis für 20 Personen - Begleitprogramm und Unterkunft
im Hotel mit Vollverpflegung samt Tischgetränken - Transport und
Bereitstellung von bestimmten Kfz samt Miete des Geländes - Schipass
für 5 Tage samt Schilehrer - Versicherung von Gästen samt
Fuhrpark; Nebenkosten (Treib- und Schmierstoffe etc.). Bei den
Dienstnehmern seien die anteiligen Kosten als Vorteil aus dem
Dienstverhältnis der Lohnsteuer unterworfen, bei den selbständigen
Mitarbeitern die Kosten mit Mehrwertsteuer weiterverrechnet worden.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 10.11.2004 ab mit der Begründung, dass aus der
Vorhaltsbeantwortung hervorgehe, dass das Fahrsicherheitstraining teilweise
weiterverrechnet worden sei. Diese Weiterverrechnung hätte mit
österreichischer Umsatzsteuer erfolgen müssen. Da die Steuer nicht
abgeführt worden sei, müsse davon ausgegangen werden, dass von der
Verordnung BGBl. 800 /1974 Gebrauch gemacht worden sei, wodurch ein
Vorsteuerabzug ausgeschlossen sei. Weiters hätten firmenfremde
Personen an dieser Veranstaltung teilgenommen. Diese Kosten seien nach § 20
EStG 1994 nicht abzugsfähig. Zusätzlich sei festzustellen, dass in
Österreich der Abzug von Vorsteuern in Verbindung mit einem PKW nicht
abzugsfähig seien (§ 12 UStG 1994).
Die Bw. brachte daraufhin einen Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ein und
führte in einer nachgereichten Begründung aus: Am
Fahrsicherheitstraining hätten 39 Personen teilgenommen, von denen 19
Personen selbständige Außendienstmitarbeiter und deren Partner seien.
Die Anzahl der Dienstnehmer und deren Partner betrage 20. Entgegen der
ersten Stellungnahme seien den selbständigen Mitarbeitern die Kosten nicht
weiterverrechnet worden. Den Dienstnehmern hingegen seien die anteiligen Kosten
im Rahmen des Sachbezuges angerechnet worden. Diese Mitarbeiter
würden jährlich tausende Kilometer im Außendienst fahren, sodass
es im Interesse der Bw. liege, dass weder den Mitarbeitern noch den Fahrzeugen
etwas zustoße. Da die Außendienstmitarbeiter im betrieblichen
Interesse am Fahrsicherheitstraining teilgenommen hätten, gehe die
Begründung ins Leere, wonach von der Verordnung BGBl. 800/1974 Gebrauch
gemacht worden sei bzw. diese Kosten gemäß
§ 20 EStG 1994 nicht
abzugsfähig seien. Weiters lasse sich aus § 12 UStG 1994 und den
USt-Richtlinien nicht ableiten, dass Vorsteuern im Rahmen eines
Fahrsicherheitstrainings nicht abzugsfähig seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß Verordnung des Bundesministers für
Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren
Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird (BGBl. Nr. 279/1995
idF BGBl. II Nr. 384/2003), ist die Erstattung der Vorsteuer an Unternehmer, die
im Inland weder einen Sitz noch eine Betriebsstätte haben, in einem eigenen
Verfahren vorgesehen. Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994
kann der Unternehmer Vorsteuerbeträge abziehen, die von anderen
Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer
für Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt
worden sind. Gemäß
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994
gelten nicht als für das Unternehmen ausgeführt Lieferungen, sonstige
Leistungen oder Einfuhren, deren Entgelte überwiegend keine
abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis
5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder der §§ 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1
Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind. Die
Abzugsverbote des § 12 Abs. 1 KStG 1988 entsprechen in den Z 2 bis 4 denen
des § 20 EStG 1988 bzw. dienen die Tatbestände des § 8 KStG 1988
der allgemeinen Abgrenzung zwischen steuerlich relevanter Sphäre und
steuerlich nicht relevanter Sphäre einer Körperschaft. Ebenso zielen
die Tatbestände des § 20 EStG1988 darauf ab, die Einkommenserzielung
von der steuerlich unbeachtlichen Einkommensverwendung abzugrenzen.
Körperschaften sind in diesen Fragen grundsätzlich nicht anders zu
behandeln als die übrigen Steuersubjekte. Die wesentlichste Aussage
des § 20 EStG Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 ist die, dass gemischt
veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen
Veranlassung nicht abzugsfähig sind. Das Wesen dieses Aufteilungs- und
Abzugsverbotes liegt darin, zu verhindern, dass Steuerpflichtige (Analoges muss
für Körperschaften gelten) durch eine mehr oder weniger zufällige
oder bewusst herbeigeführte Verbindung zwischen beruflichen (betrieblichen)
und privaten (außerbetrieblichen) Interessen Aufwendungen für die
Lebensführung (der dadurch Begünstigten) deshalb zum Teil in einen
ertragsteuerlich relevanten Bereich verlagern können, weil sie eine
Tätigkeit ausüben, die ihnen das ermöglicht, während andere
Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aus zu versteuernden Einkünften
decken müssen. Gemäß
§ 20 Abs. 1. Z 3 EStG 1988
dürfen Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben
nicht abgezogen werden. Daraus resultiert die Nichtabzugsmöglichkeit der
Vorsteuern in § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994. Grundsätzlich sind
Aufwendungen, die dazu dienen, geschäftliche Kontakte aufzunehmen und zu
pflegen, nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen (VwGH
13.10.1999, 94/13/0035), und fällt die Einladung von Geschäftsfreunden
bzw. selbständig tätigen Außendienstmitarbeitern zu einem Urlaub
unter die nichtabzugsfähigen Aufwendungen eines Steuerpflichtigen (vgl.
VwGH 15.11.2002, 98/14/0129).
Im berufungsgegenständlichen Fall ist zu unterscheiden
zwischen den Aufwendungen für die selbständigen
Außendienstmitarbeiter und für die angestellten Dienstnehmer.
Im Sinne der obigen Ausführungen ist beim
Winter-Training in B. in Tirol für die selbständig tätigen
Außendienstmitarbeiter von ertragsteuerlich nicht abzugsfähigen
Aufwendungen auszugehen. Bei der Reisefinanzierung für ein Hotel mit
Vollpension samt 5-Tages-Schipass und Schilehrer für die selbständigen
Außendienstmitarbeiter samt deren PartnerInnen bzw. Begleitpersonen
handelt es sich um Repräsentationsaufwendungen, die nicht zum
Vorsteuerabzug berechtigen.
Wenn dabei auch ein Fahrsicherheitstraining absolviert
worden ist, das dazu dient, die aufgrund ihrer Außendiensttätigkeit
viel im Auto verbringenden Mitarbeiter in ihrer Verkehrstüchtigkeit zu
schulen, womit auch die betrieblichen Interessen der Bw. berührt werden,
vermag keinen anteiligen Betriebsausgabenabzug (bzw. Vorsteuerabzug) zu
rechtfertigen. Denn für nicht eindeutig nach ihrer privaten und beruflichen
Komponente trennbare Aufwendungen, also für sogenannte "gemischte
Aufwendungen" gilt nämlich im Rahmen des § 20 EStG 1988
der Grundsatz, dass sie zur Gänze nicht abzugsfähig sind
(Aufteilungsverbot). Analoges muss für Körperschaften gelten. Somit
ist eine schätzungsweise Aufteilung des gemischten Aufwandes in einen
betrieblichen und privaten Anteil nicht zulässig (vgl. VwGH 29.6.1995,
93/15/0113 und Margreiter, Repräsentationsaufwendungen und freiwillige
Zuwendungen im Einkommensteuerrecht in ÖStZ 1983, 261). Da sich der
betriebliche Anteil weder aus der Rechnung noch aus dem Anbot und dem Vorbringen
des Bw. bestimmen lässt, ist der vom Veranstalter in Rechnung gestellte
Gesamtbetrag als Repräsentationsaufwand zu qualifizieren.
Auch für die Urlaubsreise der angestellten
MitarbeiterInnen samt deren Begleitpersonen steht ein Vorsteuerabzug nicht
zu. Die Mitarbeiter haben de facto die gesamte Reise geschenkt bekommen,
da als Sachaufwand ein Bruttobetrag inklusive aller Abgaben herangezogen wurde.
Dies geht aus den vorgelegten Unterlagen hervor. Die Mitarbeiter wurden so
gestellt, dass sie wirtschaftlich keinerlei Zahlungen, also auch keine Abgaben
für die Reisen leisten mussten. Sämtliche Abgaben und Aufwendungen
trug das Unternehmen der Berufungswerberin. Die Bewertung der Reise als
"Incentive-Sachbezug" führt im Ergebnis zu keiner Abzugsfähigkeit der
Vorsteuer. Der Leistungsaustausch "Arbeitsleistung gegen Tirolreise"
führt dazu, dass die Bw. eine Reiseleistung an ihre Arbeitnehmer iSd
§ 23 UStG 1994 erbringt (Reiseleistung eines Unternehmers an
einen Nichtunternehmer durch Auftreten im eigenen Namen unter Inanspruchnahme
von Reisevorleistungen). Denn wird die Leistung einem Arbeitnehmer als
Sachzuwendung überlassen, so bewirkt der Unternehmer damit eine
Reiseleistung gem. § 23 UStG 1994. Eine vom Reiseveranstalter in
Rechnung gestellte Umsatzsteuer ist bei dem die Reise einkaufenden Unternehmer
nicht abzugsfähig, da gemäß
§ 23 Abs. 8 UStG 1994 der
Unternehmer nicht berechtigt ist, die ihm für die Reisevorleistungen
gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge (= aus der Rechnung des
Veranstalters) als Vorsteuer abzuziehen (vgl. Kolacny / Caganek,
UStG3 (2005) § 23
Anm. 14a). Nach der Aktenlage liegt eine einheitliche Leistung vor.
Der Erstbescheid wird im Spruch umformuliert und dem
Vorsteuererstattungsverfahren angepasst, was für das Ergebnis (Erstattung
mit € 0,00) keine Änderung bringt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 24.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 23 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 23 Abs. 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Fahr- und SicherheitstrainingGeschenk an MitarbeiterRepräsentationUrlaubsreise als SachzuwendungVorsteuererstattungVorsteuerabzugnicht abzugsfähige Aufwendungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0106-G/05
- Stammnummer
- 28577
- Gültig
- 24.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF