Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0002-G/07
Einleitung des Finanzstrafverfahrens trotz Selbstanzeige und laufenden Ratenzahlungen
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0002-G/07vom 22.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, in der Finanzstrafsache gegen Bf., vertreten
durch die Grazer Treuhand Steuerberatung GmbH & Partner KEG, 8010 Graz,
Petersgasse 128a, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
28. Dezember 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom
6. Dezember 2006, xxx, betreffend die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird
stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Vor Prüfungsbeginn einer im Oktober 2006 beim
Beschwerdeführer (= Bf.) vom Finanzamt gemäß
§ 147 Abs. 1 BAO durchgeführten Außenprüfung
übergab der steuerliche Vertreter des Bf. der Prüferin eine
Selbstanzeige mit dem Inhalt, für das Jahr 2005 seien beim Finanzamt
lediglich Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Jänner bis April
mit einer Zahllast in der Höhe von 1.022,36 € eingereicht worden.
Die Umsatzsteuerzahllast für das gesamte Jahr 2005 betrage hingegen
7.173,18 €. Für die Monate Jänner bis August 2006 seien bis
dato weder Voranmeldungen eingereicht noch Umsatzsteuer entrichtet worden. Die
Zahllast für diesen Zeitraum betrage 4.720,90 €. Gleichzeitig wurde
beantragt, die Entrichtung dieser Abgaben in monatlichen Raten à
1.000,00 € zu gewähren.
Mit dem
Zahlungserleichterungsbescheid vom 24. November 2006 gab das Finanzamt dem
Ratenansuchen statt. Die Ratenzahlungen und die Abschlusszahlung wurden vom Bf.
an den Fälligkeitstagen geleistet; am Abgabenkonto des Bf. haftet derzeit
kein Rückstand aus (Buchungsabrage vom 22. Mai 2007).
Mit dem Bescheid vom 6. Dezember 2006 leitete die
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ein, weil der Verdacht
bestehe, er habe vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe
von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung an Umsatzsteuer für den Zeitraum 5-12/2005 in der Höhe
von 7.173,18 und 1-8/2006 in der Höhe von 4.720,00 € bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.
Die zu Prüfungsbeginn
abgegebene Selbstanzeige sei als rechtzeitig zu werten, die beantragte
Ratenzahlung sei bis 20. Mai 2007 bewilligt worden. Eine endgültige
Entscheidung über die Strafbarkeit könne erst zu diesem Zeitpunkt
getroffen werden.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde vom
28. Dezember 2006 wird vorgebracht, die Selbstanzeige sei nach
ständiger Rechtsansicht ein Strafaufhebungsgrund. Dem Einleitungsbescheid
könnten keine Anhaltspunkte entnommen werden, dass die Selbstanzeige nicht
vollständig oder rechtzeitig sei. Ein Strafverfahren sei erst einzuleiten,
wenn die Selbstanzeige durch Nichteinhaltung der Ratenzahlungen ihre
Rechtswirksamkeit verliere. Es werde daher ersucht, den Bescheid aufzuheben und
das Strafverfahren einzustellen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 29 Abs. 1 FinStrG wird, wer sich eines Finanzvergehens schuldig
gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der
verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder
einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige).
Eine Selbstanzeige ist bei Betretung auf frischer Tat
ausgeschlossen.
War
gemäß
§ 29 Abs. 2 FinStrG mit einer Verfehlung eine
Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt
die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die
für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen
Umstände offengelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der
Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, den
Abgaben- oder Monopolvorschriften entsprechend entrichtet werden. Werden
für die Entrichtung Zahlungserleichterungen gewährt, so darf der
Zahlungsaufschub zwei Jahre nicht überschreiten; diese Frist beginnt bei
selbst zu berechnenden Abgaben
(§§ 201 und 202 BAO) mit
der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des
Betrages an den Anzeiger zu laufen.
Gemäß
§ 161Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz, sofern das Rechtsmittel nicht gemäß
§ 156
zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden.
Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung
der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und das angefochtene Erkenntnis
(den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt
für rechtswidrig zu erklären oder das Rechtsmittel als
unbegründet abzuweisen.
Maßgeblich für die
Entscheidungsfindung der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ist daher die
Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerledigung und nicht jene im
Zeitpunkt der erstinstanzlichen Bescheiderlassung (VwGH 30.1.2001,
2000/14/0109). Der relevante Sachverhalt ist auch im Rechtsmittelverfahren von
Amts wegen festzustellen. Die Rechtsmittelbehörde hat nicht (nur) die
Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Zeitpunkt des
Ergehens zu prüfen, sondern eine eigenständige Beurteilung der Sach-
und Rechtslage vorzunehmen.
Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass die der
Prüferin am 9. Oktober 2006 vor Prüfungsbeginn übergebene
Selbstanzeige zeitgerecht bei der zuständigen Behörde eingebracht
wurde und eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Darlegung der
Verfehlung enthielt.
Zur Entrichtung der
geschuldeten Beträge wurde dem Bf. mit dem Bescheid vom 24. November
2006 antragsgemäß eine Ratenzahlung gewährt. Nach der Aktenlage
(Buchungsabfrage vom 22. Mai 2007) wurden die vorgeschriebenen monatlichen Raten
termingerecht und somit den Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet.
Nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage hat der Bf. die
Voraussetzungen für den Strafaufhebungsgrund der Selbstanzeige jedenfalls
erfüllt. Da der Selbstanzeige vom 9. Oktober 2006 nach § 29
Abs. 2 FinStrG strafbefreiende Wirkung zukommt, war der Einleitungsbescheid
vom 6. Dezember 2006 aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 22.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 29 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0002-G/07
- Stammnummer
- 28547
- Gültig
- 22.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF