Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0661-L/06
Anerkennung von Aufwendungen als ag. Belastung gemäß § 34 Abs. 6 EStG, die mit den die Behinderung begründenden Krankheiten in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0661-L/06vom 22.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A, vom 27. Juli 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz vom 12. Juli 2005 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im
angefochtenen Bescheid angeführten Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2004
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Einkommen
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57.832,07 €
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Einkommensteuer
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20.925,81 €
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- anrechenbare Lohnsteuer
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-19.690,21 €
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Nachforderung)
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1.235,60 €
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe
der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und
bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für
das Kalenderjahr 2004 beantragte der Berufungswerber neben dem
Alleinverdienerabsetzbetrag und nicht strittigen Sonderausgaben aus dem Titel
der Behinderung die folgenden Aufwendungen: pauschale Freibeträge wegen
Diätverpflegung für sich und seine Gattin, Freibetrag von 100 % wegen
eigener Behinderung und 70 % wegen Behinderung des Ehepartners, pauschaler
Freibetrag für ein Kraftfahrzeug und nicht regelmäßige Ausgaben
für Hilfsmittel und Kosten der Heilbehandlung, und zwar
€ 4.843,49 für den Rechtsmittelwerber und € 1.643,51
für seine Ehegattin. Der Einschreiter erhielt ganzjährig ein
Pflegegeld.
Im Einkommensteuerbescheid 2004 vom 12. Juli 2005 setzte
das Finanzamt die Nachforderung an Einkommensteuer mit € 2.152,42
fest. Dabei gewährte das Finanzamt sämtliche pauschal beantragten
Freibeträge mit Ausnahme des Freibetrages für die eigene Behinderung
in Höhe von € 726,-- und kürzte die Ausgaben für
Hilfsmittel und Kosten der Heilbehandlung beim Berufungswerber auf
€ 1.299,85 und bei seiner Gattin auf € 1.460,39. Die vom
Rechtsmittelwerber beantragten Kosten für Zahnarzt, Zahnbürste,
Brille, Feldenkraistherapie und Miete Hirnleistungsstimulationsgerät
würden nicht mit seiner Erwerbsminderung im Zusammenhang stehen. Die
Ausgaben für seine Gattin seien um eine Haushaltsersparnis von
€ 183,12 gekürzt worden.
Dagegen wurde fristgerecht berufen. Die Kosten der
Heilbehandlung könnten laut Steuerbuch 2005 ohne Kürzung durch einen
Selbstbehalt steuermindernd geltend gemacht werden. Sowohl die
Feldenkraistherapie wie auch die Therapie mit dem Mentamovegerät seien
eindeutig Heilbehandlungen, die auf der Lernfähigkeit des Gehirns beruhen
würden, wonach gesunde Hirnareale nach längerem Üben die Funktion
geschädigter Hirnareale übernehmen könnten. Zum Beleg
schließe er die entsprechenden Unterlagen an. Für die
Feldenkraistherapie sei dies eine Informationsbroschüre sowie eine
Heilanzeige des Deutschen Grünen Kreuzes und eine Funktionsbeschreibung.
Die für die Behandlung eines Schlaganfalles zutreffenden Passagen seien
gelb unterlegt. Hinsichtlich des Mentamove-Hirnleistungstrainings sei ein
Informationsfaltblatt angeschlossen sowie ein neuropsychiatrischer Befund vom
Facharzt des behandelnden Krankenhauses, der u.a. ausführe, dass auch
für die Zukunft die Anwendung eines Mentamovegerätes unbedingt zu
empfehlen sei, da sonst die sehr gute Tonusregulierung (d.h. geringe Spastik in
den Extremitäten) verloren gehen würde. In Kenntnis dieser Tatsache
habe er das Mentamovegerät erworben und werde die Kosten für diesen
Heilbehelf bei der Steuererklärung 2005 geltend machen. Im Übrigen
möchte der Einschreiter festhalten, dass ihm seine zahlreichen Therapien
das Leben mit dem Schlaganfall einigermaßen erleichtern würden. Der
Bescheidbegründung könne er nicht entnehmen, warum ihm der
Jahresfreibetrag von € 726,-- und die Kosten für Medikamente in
Höhe von € 213,64 nicht gewährt worden seien. Bei letzteren
handle es sich ausschließlich um Medikamente bzw. Rezeptgebühren, die
er auf Grund seines Schlaganfalles und dessen Folgen benötige. Zur
Ablehnung der Zahnarztkosten sei zu bemerken, dass durch die linksseitige
Lähmung als Folge des Schlaganfalles auch eine gewisse Darmträgheit
eintrete. Durch den infolge des Schlaganfalles eingetretenen Bewegungsmangel
werde die Darmträgheit noch vergrößert. Es sei daher zwingend
notwendig mit einem sanierten Gebiss für eine möglichst effiziente
Verdauung zu sorgen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 30. September 2005 gab das
Finanzamt dem Rechtsmittel teilweise statt und setzte die nachzuentrichtende
Einkommensteuer mit € 996,85 fest. Die Aufwendungen für den
Zahnarzt und die Ersatzzahnbürsten stünden in keinerlei Zusammenhang
mit der Erwerbsminderung bzw. dem Bezug von Pflegegeld.
In dem Vorlageantrag vom 30.10.2005, wodurch das
Rechtsmittel wiederum als unerledigt gilt, führte der Berufungswerber
ergänzend aus, dass sein Blut zu Thrombosenbildungen neige. Er habe
62jährig eine tiefe dreistöckige Beinvenenthrombose rechts,
64jährig einen Schlaganfall und 66jährig trotz Einnahme eines milden
Antikoagulierungsmittels eine Beinvenenthrombose links erlitten, worauf ihm sein
Arzt ein stärkeres Antikoagulierungsmittel (Marcoumar) verordnet habe.
Seither sei er also ein "künstlicher" Bluter. Im Zusammenhang mit der bei
ihm festgestellten Parodontose sei also eine konsequente Zahnpflege
erforderlich. Dies umso mehr als neueste wissenschaftliche Erkenntnisse der
Grazer Uniklinik belegen würden, dass Zahnfleischentzündungen
unmittelbar das Risiko für eine Fehlfunktion der Blutgefäße und
somit für Atherosklerose, Herzinfarkt und Schlaganfall erhöhen
würden. Der Berufungswerber glaube, dass damit eindeutig belegt sei, dass
es sehr wohl einen Zusammenhang zwischen seiner Krankheit und der Zahnpflege
gebe. Der Abstrich bei den Abschreibungen seiner Frau werde in der
Bescheidbegründung nicht extra erläutert, wegen Geringfügigkeit
aber von ihm akzeptiert. Angeschlossen ist eine Bestätigung der
Zahnärztin vom 19.12.2003, wonach beim Berufungswerber auf Grund der
fortgeschrittenen Parodontose und der körperlichen Behinderung eine
Notwendigkeit zur Verwendung der verordneten elektrischen Zahnbürste
besteht. Händische Zahnbürsten seien insuffizient und würden
nicht den notwendigen Reinigungseffekt erreichen.
Mit Schreiben vom 16. März 2007 ersuchte der
Unabhängige Finanzsenat den Rechtsmittelwerber um ausführliche
Stellungnahme zu folgenden Punkten: "1. Um feststellen zu können,
inwieweit die als außergewöhnliche Belastung beantragten Kosten
für die Zähne (Zahnarztkosten und Ersatz-Zahnbürsten) bzw.
diejenigen für die Brille mit der Behinderung im Zusammenhang stehen,
werden Sie ersucht, a) den im Kalenderjahr 2004 gültigen Bescheid
(Schreiben) des Bundessozialamtes, aus dem die Behinderungen, die zur
Ausstellung des Behindertenpasses geführt haben, hervorgehen und b)
die Rechnungen über die Zahnarzt- und Brillenkosten, jeweils in
Ablichtung vorzulegen. 2. Das Finanzamt hat in der
Berufungsvorentscheidung vom 30. September 2005 die Kosten für die Brille
in Höhe von € 477,50 ohne ersichtlichen Grund als
außergewöhnliche Belastung, und zwar ohne Selbstbehalt, anerkannt.
Die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme wird im zweitinstanzlichen
Verfahren noch zu prüfen sein, weshalb der Zusammenhang mit der Behinderung
dargestellt werden soll. 3. Bezugnehmend auf den letzten Satz des
Vorlageantrages vom 30.10.2005 verweist der UFS darauf, dass die Reduzierung der
nachgewiesenen Kosten aus der Behinderung Ihrer Gattin von € 1.643,51
um € 183,12 auf € 1.460,39, wie aus der Begründung des
Erstbescheides vom 12. Juli 2005 ersichtlich ist, zu Recht mit dem Abzug einer
Haushaltsersparnis (€ 183,12) von den Kosten der Kur
zusammenhängt."
Dazu teilte der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom
1.4.2007 mit, dass laut beiliegendem Gutachten der Amtsarzt eine 100 %ige
Behinderung festgestellt habe und er darüber hinaus auf Grund seiner
Gallenoperation im Jahre 1974 noch Gallenschonkost empfehle. Die zur Einsicht
verlangten Rechnungen aus 2004 seien ebenfalls angeschlossen. Hinsichtlich der
Zähne verweise er auf die medizinische Begründung der Zahnärztin
und seine Ausführungen in der Berufung hinsichtlich Darmträgheit als
Folge seines Schlaganfalls und der Gonarthrosen beidseits und dem daraus
resultierenden Bewegungsmangel sowie auf einen Artikel "schleichender Zahntod"
im Forum Gesundheit der oö. Gebietskrankenkasse 4/2005, in dem dargelegt
werde, dass eine Parodontitis das Risiko auf Schlaganfall in sich berge. Seit
der von der Zahnärztin empfohlenen Behandlung habe er kein
Zahnfleischbluten mehr. Zusammenfassend stellte der Einschreiter fest, dass auf
Grund seiner Vorerkrankungen (Gallenoperation 1974) und der Folgen des
Schlaganfalles gesunde Zähne für ihn sehr wesentlich seien. Die
Vermeidung der Parodontitis verringere das Risiko weiterer Schlaganfälle.
Hinsichtlich der Brillenkosten verweise er auf die Seite 54 des Steuerbuches
2005 "Hilfsmittel"; diese würden ohne Kürzung durch einen Selbstbehalt
anerkannt. Ebenso zähle er zu den Hilfsmitteln den von ihm im Jahre 2003
über Anraten seines Internisten angeschafften Sessel mit Ausstieghilfe.
Mit einem weiteren Schreiben vom 12. April 2007 ersuchte
der Unabhängige Finanzsenat den Einschreiter um eine weitere Stellungnahme
zu folgenden Punkten: "1. In der Vorhaltsbeantwortung vom 1.4.2007
erwähnen Sie auch die Nichtberücksichtigung der Kosten für einen
im Kalenderjahr 2003 bezahlten Sessel samt Ausstieghilfe als
außergewöhnliche Belastung. Dazu teilt Ihnen der
Unabhängige Finanzsenat mit, dass diese Ausgaben nicht das beim
Unabhängigen Finanzsenat anhängige Verfahren (Einkommensteuer 2004)
betreffen. Hinsichtlich der Einkommensteuer 2003 wurde die
Nichtabzugsfähigkeit dieser Kosten bereits mit Erstbescheid und mit der
Berufungsvorentscheidung vom 10.9.2004, welche in Ablichtung beiliegt,
ausgesprochen. Was Sie vorgelegt haben, ist nur die Begründung, welche zu
Recht weder einen Spruch noch eine Rechtsmittelbelehrung enthält. Wie Sie
aus der Beilage klar ersehen können, verfügt die
Berufungsvorentscheidung vom 10.9.2004, betreffend Einkommensteuer 2003, sehr
wohl über einen Spruch als auch über eine Rechtsmittelbelehrung. Die
Frist für einen Vorlageantrag ist daher schon längst abgelaufen. Da
Sie die Kosten für den strittigen Sessel in der Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2003 geltend gemacht haben und
darüber bescheidmäßig rechtskräftig abgesprochen wurde, ist
eine zweite Sachentscheidung in derselben Sache nicht zulässig. 2.
Laut dem "Aktenmäßigen Gutachten" vom 28. Mai 2001 bestehen bei Ihnen
folgende Behinderungen: Zustand nach einem Schlaganfall mit
Halbseitenlähmung links, Knieabnützung links und rechts,
Hüftabnützung links, Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose rechts und
latente Schilddrüsenüberfunktion. Nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates stehen die Aufwendungen für den Zahnarzt
(Mundhygienesitzungen, Zahnröntgen, Kunststofffüllungen,
Zahnentfernung, Entfernung von Schleimhautwucherung, Beratung, elektrische
Zahnbürste, Ersatzzahnbürste, Rest unleserlich) und die Brillenkosten
(Gleitsichtgläser R +2,0, + 1,0 und L +2,25 + 0,75) mit der obgenannten
Behinderung in keinem ursächlichen Zusammenhang".
Im Antwortschreiben führte der Rechtsmittelwerber aus,
dass das aktenmäßige Gutachten vom 28. Mai 2001 nur die Auswirkungen
seiner Grunderkrankung (die Neigung des Blutes zur Thrombosenbildung)
wiedergebe. Die Auswirkung dieser Neigung könne man durch mehrere
Maßnahmen zu verhindern versuchen. 1. Entsprechende
Flüssigkeitszufuhr - mindestens 2 Liter pro Tag. 2. Einnahme von
blutverdünnenden Mitteln. 3. Wie von Univ.Prof. DDr. Siegfried
Kulmer festgestellt durch entsprechende Zahnpflege und Zahnhygiene. Der
Berufungswerber sei daher sehr wohl der Meinung, dass Mundhygiene und Zahnpflege
in einem ursächlichen Zusammenhang mit seinen Behinderungen stehe, weil
diese ja von den genetisch bedingten Eigenschaften seines Blutes herrühren
würden. Zu den Brillenkosten möchte der Einschreiter bemerken, dass
sich seine Berufung vom 30.10.2005 ausdrücklich auf die Abschreibung der
Zahnarztkosten beschränkt habe und somit das Anerkenntnis der Brillenkosten
in Rechtskraft erwachsen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 289 Abs. 2 Bundesabgabenordnung hat die
Abgabenbehörde zweiter Instanz außer in den Fällen des Abs. 1
immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch
als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener
der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Gemäß
§ 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz
1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche
Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen
erfüllen: Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2), sie muss
zwangsläufig erwachsen (Abs. 3) und sie muss die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Die Belastung
darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Abs. 2 leg. cit. bestimmt, dass die Belastung
außergewöhnlich ist, soweit sie höher ist als jene, die der
Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher
Vermögensverhältnisse erwächst.
Im Absatz 6 wird normiert: Folgende Aufwendungen
können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen
werden: Mehraufwendungen aus dem
Titel der Behinderung, wenn der Steuerpflichtige selbst oder bei Anspruch auf
den Alleinverdienerabsetzbetrag der Ehepartner pflegebedingte Geldleistungen
(Pflegegeld, Pflegezulage, "Blindengeld" oder Blindenzulage) erhält, soweit
sie die Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen übersteigen.
Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in
welchen Fällen und in welcher Höhe
Mehraufwendungen aus dem Titel der
Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne
Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.
§ 35 Abs. 1 EStG bestimmt: Hat der
Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen - durch eine
eigene körperliche oder geistige Behinderung, - bei Anspruch auf den
Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des
Ehepartners und erhält weder der
Steuerpflichtige noch sein (Ehe)Partner eine pflegebedingte Geldleistung
(Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein
Freibetrag (Abs. 3) zu. Nach Abs. 3 des § 35 EStG beträgt
dieser bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 95 % jährlich 726
Euro.
Die zu §§ 34 und 35 EStG ergangene Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche
Belastungen (BGBl Nr. 303/1996) führt in § 1 Abs. 3 aus, dass
Mehraufwendungen gemäß
§§ 2 bis 4 dieser Verordnung nicht um eine pflegebedingte Geldleistung
(Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) oder um einen Freibetrag nach
§ 35 Abs. 3 EStG 1988 zu kürzen sind. Nach § 4 der
genannten Verordnung sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen
für Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl, Hörgeräte, Blindenhilfsmittel)
sowie Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu
berücksichtigen.
Die Berufung richtet sich gegen mehrere Punkte, und
zwar 1. gegen die Nichtberücksichtigung des Freibetrages
gemäß
§ 35 Abs. 3 EStG für eine 100 %ige Behinderung
des Berufungswerbers.
Dazu ist festzustellen, dass das StruktAnpG 1996, BGBl 201,
dem Umstand Rechnung trug, dass bei Bezug von pflegebedingten Geldleistungen
(Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) und Gewährung der
Freibeträge nach § 35 EStG eine "Überförderung" eintreten
kann. Demnach wurde im § 35 Abs. 1 EStG die Bestimmung eingefügt, dass
bei Erhalt von pflegebedingten Geldleistungen der Freibetrag nach § 35 Abs.
3 EStG nicht zusteht. Da der Berufungswerber im Kalenderjahr 2004
ganzjährig Pflegegeld bezogen hat, steht ihm, wie das Finanzamt richtig
erkannt hat, der Freibetrag von € 726,-- nicht zu.
2. gegen die Nichtanerkennung der Kosten für das
Mentamovegerätes, für die Feldenkraistherapie und für die Kosten
für Medikamente und Rezeptgebühren (zusammen € 1.833,65).
Da diese Kosten mit der amtlich festgestellten Behinderung
in ursächlichem Zusammenhang stehen, hat das Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung vom 30. September 2005 diese Aufwendungen zu Recht als
außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt anerkannt.
3. gegen die Nichtanerkennung der Kosten für den
Zahnarzt und für Brillen, weil sie mit der Behinderung in keinem
ursächlichen Zusammenhang stehen und daher unter dem Selbstbehalt von
€ 7.572,75 liegen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Erkenntnissen
(vgl. VwGH 28.9.1983, Zl. 82/13/0111, v. 28.5.1986, Zl. 85/13/0119 u.v.
18.5.1995, Zl. 93/15/0079) zum Ausdruck gebracht hat, können
Krankheitskosten, die auf eine Erkrankung zurückgehen, die in keinem
Zusammenhang mit der Behinderung steht (z.B. Kosten der Augenoperation eines
wegen Beinamputation Behinderten), neben den Pauschbeträgen des § 35
EStG. bzw. den tatsächlich aus der Behinderung erwachsenden Kosten nur nach
den allgemeinen Regeln des § 34 EStG geltend gemacht werden, also durch
Kürzung um den Selbstbehalt des § 34 Abs. 4 EStG. Die
Ausführungen im zitierten "Steuerbuch 2005" verweisen auf die Randziffer
851 der Lohnsteuer-Richtlinien 2002. Danach gelten - in Übereinstimmung mit
der obigen Rechtsprechung - als Kosten der Heilbehandlung (§ 4 der VO des
BMF über außergewöhnliche Belastungen) Arztkosten,
Spitalskosten, Kurkosten für ärztlich verordnete Kuren,
Therapiekosten, Kosten für Medikamente,
sofern sie im Zusammenhang mit der Behinderung
stehen.
Zu klären ist, inwieweit bei den Kosten für den
Zahnarzt und für Brillen ein Zusammenhang mit der Behinderung besteht. Wie
im Vorhalt des UFS vom 12. April 2007 ausgeführt, bestehen beim
Berufungswerber nach dem "Aktenmäßigen Gutachten" vom 28. Mai 2001
folgende Behinderungen: Zustand nach einem Schlaganfall mit
Halbseitenlähmung links, Knieabnützung links und rechts,
Hüftabnützung links, Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose rechts und
latente Schilddrüsenüberfunktion.
Damit in gar keinem Zusammenhang stehen die Kosten für
die Brillen (Gleitsichtgläser R+2,0, + 1,0 und L + 2,25 + 0,75), so dass
diese Kosten (€ 477,50) nur unter Abzug des Selbstbehaltes als
außergewöhnliche Belastung anerkannt werden können. Unter
Hinweis auf § 289 Abs. 2 Bundesabgabenordnung ist die Abgabenbehörde
zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der
Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde
erster Instanz zu setzen.
Hinsichtlich der Aufwendungen für den Zahnarzt
(Mundhygienesitzungen, Zahnröntgen, Kunststofffüllungen,
Zahnentfernung, Entfernung von Schleimhautwucherung, Beratung, elektrische
Zahnbürste, Ersatzzahnbürste) in Höhe von € 1.232,49
versucht der Rechtsmittelwerber einen Zusammenhang mit seiner Behinderung durch
einen Artikel in der von der OÖ. Gebietskrankenkasse herausgegebenen
Zeitschrift "Forum Gesundheit" 4/2005, mit der Überschrift "Die
Zahnbürste als natürlicher Feind der Parodontitis" herzustellen. Darin
wird u.a. ausgeführt, dass rund 700 verschiedene Arten von Bakterien sich
auf unserem Zahnfleisch, unserer Zunge, unserem Gaumen und vor allem auf unseren
Zähnen tummeln. Hier finden sie ideale Lebensbedingungen. Besonders dann,
wenn die Zahnbürste - ihr natürlicher Feind - nur selten zum Einsatz
kommt. Werden die Keime von den Bürsten nicht hinweggefegt, vermehren sie
sich in den Zahnbelägen munter weiter. Besonders dann, wenn die Beläge
zu Zahnstein "versteinern", ist Gefahr im Verzug. Auf diesen harten Ablagerungen
siedeln die Bakterien praktisch rund um die Uhr und durch die Veränderung
der Zahnform wird die Reinigung erschwert. Die giftigen Stoffwechselprodukte der
Mikroben gelangen ins Zahnfleisch und dringen in das Bindegewebe ein, das sich
mit einer Entzündung dagegen wehrt. Lernt der Patient beim Zahnarzt, wie er
mit der Zahnbürste die Bakterienbeläge effektiv "stören" und
verringern kann, dann heilt die Zahnfleischentzündung aus. Tut sie das
nicht, kann sich das Zerstörungswerk der Keime zu einer Parodontitis -
fälschlicherweise oft als "Parodontose" bezeichnet - auswachsen.
Zahnfleischentzündungen schaden nicht nur dem Zahn, sondern dem gesamten
Organismus. Der Körper wird mit krank machenden Keimen und Giftstoffen
regelrecht überschwemmt. Kürzlich wurde an der Grazer Uniklinik
weltweit erstmals wissenschaftlich bewiesen, dass Parodontitis unmittelbar das
Risiko für eine Fehlfunktion der Blutgefäße und somit für
Atherosklerose, Herzinfarkt und Schlaganfall erhöht. Magenprobleme sind
eine weitere mögliche Folge, auch Folgeschäden in der Lunge sind
denkbar. Univ.-Prof. DDr. Siegfried Kulmer, Vorstand der Universitätsklinik
für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde in Innsbruck, geht davon aus, dass
etwa 10 % der Bevölkerung besonders leicht daran erkranken. Doch auch bei
diesen "Überempfindlichen" lässt sich die Entzündung einfach und
doch sehr wirksam verhindern - durch tägliches Putzen der Zähne oder
des Zahnersatzes. Besonders wirksam sind Zahnseide und die neuen
Schallzahnbürsten, die sich rund zehnmal schneller als normale elektrische
Zahnbürsten bewegen.
Nach Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 34,
Tz. 78 ist unter Krankheit eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu
verstehen, die eine Heilbehandlung erfordert. Nicht abzugsfähig sind daher
Aufwendungen für die Vorbeugung vor Krankheiten sowie für die
Erhaltung der Gesundheit. Wie oben ausgeführt, kann nur bei Unterlassen
einer effektiven Mundhygiene ein Zusammenhang mit Atherosklerose bestehen. Die
Aufwendungen für eine effektive Mundhygiene, wie die geltend gemachten
Kosten für eine elektrische Zahnbürste, Ersatzzahnbürsten,
Mundhygienesitzungen stellen folglich nicht als Krankheitskosten anzuerkennende
Aufwendungen dar. Die übrigen Zahnarztkosten wie z.B. Zahnröntgen,
Kunststofffüllungen usw. stehen in keinem Zusammenhang mit der Behinderung,
weshalb diese Kosten ebenfalls nur unter Abzug eines Selbstbehaltes als
außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind. Der Hinweis, dass ein
saniertes Gebiss für eine möglichst effiziente Verdauung sorgt, reicht
für den geforderten Zusammenhang nicht aus. Ein solches benötigen
sowohl die gesunden als auch die behinderten Personen. Da die Zahnarztkosten
weit unter dem Selbstbehalt von € 7.572,75 liegen, kommt eine
Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung nicht in Frage.
4. gegen die Nichtberücksichtigung der Kosten für
einen im Kalenderjahr 2003 bezahlten Sessel samt Ausstieghilfe als
außergewöhnliche Belastung. Wie im Vorhalt vom 12. April 2007
dargelegt, hängt diese Ausgabe nicht mit dem beim Unabhängigen
Finanzsenat anhängigen Verfahren betreffend Einkommensteuer 2004 zusammen
und kann schon aus diesem Grunde zu keine Berücksichtigung bei der
Einkommensteuerveranlagung 2004 führen.
5. gegen die Reduzierung der nachgewiesenen Kosten aus der
Behinderung der Gattin des Einschreiters von € 1.643,51 um
€ 183,12 auf € 1.460,39. Wie aus der Begründung
des angefochtenen Bescheides vom 12. Juli 2005 und aus dem Vorhalt vom 16.
März 2007 ersichtlich ist, hängt diese Kürzung zu Recht mit dem
Abzug einer Haushaltsersparnis (€ 183,12) von den Kosten der Kur
zusammen. Sie ist daher gesetzlich gedeckt.
Gegenüber dem angefochtenen Bescheid vom 12. Juli 2005
ergibt sich aus dieser Entscheidung eine Erhöhung der nachgewiesenen Kosten
aus der eigenen Behinderung von bisher € 1.299,85 um
€ 1.833,65 auf € 3.133,50. Die daraus resultierende
Verringerung der Nachforderung an Einkommensteuer ist dem beiliegenden
Berechnungsblatt zu entnehmen.
Es war wie im Spruch zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 22.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0661-L/06
- Stammnummer
- 28543
- Gültig
- 22.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF