Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0130-S/07
Fehlen eines Aufenthaltstitels gem. §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0130-S/07vom 22.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des R.I., R., vertreten durch Mory &
Schellhorn OEG, Rechtsanwaltsgemeinschaft, 5020 Salzburg,
Wolf-Dietrich-Str. 19,vom 7. Februar 2007 gegen den Bescheid des
Finanzamtes St. Johann im Pongau vom 16. Jänner 2007 betreffend
Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. August 2006
bis 31. Dezember 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist mazedonischer
Staatsbürger und hält sich zusammen mit den drei Kindern als
Asylwerber in Österreich auf. Er brachte am 15. Jänner 2007 den Antrag
auf Gewährung von Familienbeihilfe für die Kinder E.I., geb.
26.10.1994, S.I., geb. 21.08.1996 und A.I., geb. 14.07.1998 ein. Ein
Aufenthaltstitel nach den §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetzes (NAG) liegt nicht vor. Das Finanzamt wies daher den Antrag
auf (Weiter)gewährung der Familienbeihilfe für die drei Kinder unter
Hinweis auf die geltende Rechtslage ab.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw.
aus, dass er seit 4 1/2 Jahren in Österreich berufstätig sei. Er sei
unselbständig tätig, also Dienstnehmer. Der Dienstgeberbeitrag sei
eine wesentliche Einnahmsquelle des FLAG. Dieser Dienstgeberbeitrag sei aber
für alle Dienstnehmer zu leisten, egal welchen Rechtsstatus sie in Bezug
auf ihr Aufenthaltsrecht in Österreich haben. Es sei daher
gleichheitswidrig, auf der einen Seite Dienstgeberbeiträge für alle
Dienstnehmer einzuheben und auf der anderen Seite bei der Gewährung von
Familienbeihilfe bestimmte Gruppen von Dienstnehmern davon auszuschließen.
Dies widerspreche dem Art. 8 Abs. 1 EMRK.
Entscheidend sei, dass jemand legal in Österreich
arbeite und aufgrund dieser legalen Beschäftigung auch für ihn
Dienstgeberbeiträge gemäß den Bestimmungen der §§ 41
ff FLAG geleistet werde.
Es bestehen daher gravierende Bedenken gegen die
Verfassungskonformität der in Rede stehenden Gesetzesvorschrift.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967 in der ab
1.1.2006 geltenden Fassung haben Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich
nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG),
BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten. Nach
§ 3 Abs. 2 leg.cit. besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder,
die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach
§§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
rechtmäßig in Österreich aufhalten.
§ 3 Abs. 3 leg.cit. besagt: Abweichend von Abs. 1
haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100,
gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch
für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
Bis 31.12.2005 galt für Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, folgende gesetzliche Regelung des
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967: Danach hatten solche Personen dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt waren und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet bezogen.
Kein Anspruch bestand, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei
Monate dauerte, außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstieß.
Die oben zitierte Neuregelung der Ansprüche von
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, erfolgte im
Rahmen umfangreicher Änderungen im Bereich des Fremdenrechtes. Danach
besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe nur mehr für die Personen, die
auch zur Niederlassung in Österreich berechtigt sind, wobei diese
Berechtigung nach den Bestimmungen des ebenfalls im Rahmen des
Fremdenrechtspaketes 2005 erlassenen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
erteilt wird. In deren §§ 8 und 9, auf die sich das Gesetz bezieht,
sind die Arten und Formen der Aufenthaltstitel im Sinn des Gesetzes
aufgezählt.
Der Bw. hat keinen Aufenthaltstitel nach § 8 bzw. 9
NAG. Eine befristete Beschäftigungsbewilligung ist seit 1.1.2006 nicht mehr
ausreichend, um einen Anspruch auf Familienbeihilfe zu erhalten.
Der Bw. bestreitet nicht, dass die Abgabenbehörde die
Entscheidung entsprechend der derzeit geltenden gesetzlichen Regelungen
getroffen hat, wendet jedoch deren Verfassungswidrigkeit ein.
Da die Abgabenbehörde ihre Entscheidungen lediglich im
Sinne der Gesetze treffen kann, ist die Abweisung des Antrages auf
Gewährung von Familienbeihilfe zu Recht erfolgt. Der Berufung war daher
kein Erfolg beschieden.
Abschließend ist anzumerken, dass der
Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 16.3.2007, B 1397/06, bereits
über die Frage, ob die Bestimmung des § 3 Abs. 2 FLAG
verfassungswidrig ist, wie folgt entschieden hat:
"dass dem Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung
des Gerichtshofes bei der Gewährung familienfördernder Maßnahmen
ein großer Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. VfSlg. 8605/1979,
14.694/1996, 16.542/2002, 16.820/2003),
dass der Gesetzgeber den Anspruch auf Familienbeihilfe von
einer qualifizierten Nahebeziehung zum Inland abhängig machen darf (vgl.
auch VfSlg. 8541/1979, 14.694/1996, 16.380/2001, 16.542/2002),
dass es daher unbedenklich erscheint, wenn der Gesetzgeber
diesen Anspruch einer Personengruppe vorenthält, der eine
Aufenthaltsberechtigung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I
100/2005, nicht zukommt, für die aber grundsätzlich eine staatliche
Versorgung (auch für Kinder) im Wege der Grundversorgung vorgesehen
ist
(vgl. dazu die Grundversorgungsvereinbarung - Art15a B-VG,
BGBl. 80/2004),
dass aus diesem Grund auch gegen die Beseitigung eines
bisher gegebenen Anspruches pro futuro keine gleichheitsrechtlichen Bedenken
bestehen, und
dass die allenfalls erforderliche steuerliche
Berücksichtigung von Unterhaltslasten in den in Rede stehenden Fällen
auch durch die Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen
gewährleistet ist (vgl. abermals VfSlg. 16.380/2001)."
Salzburg, am
22. Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0130-S/07
- Stammnummer
- 28542
- Gültig
- 22.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF