Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0900-L/06
Fehlen eines Aufenthaltstitels im Sinne der §§ 8 und 9 NAG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0900-L/06vom 21.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der X., vom 31. Juli 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz vom 14. Juli 2006 betreffend Familienbeihilfe
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes Linz vom 14. Juli 2006
wurde die Weitergewährung der Familienbeihilfe für die nunmehrige
Berufungswerberin (kurz Bw.) betreffend ihrer Tochter A. ab 1. Jänner
2006 abgewiesen. Das Finanzamt stützt dabei seinen Bescheid auf § 3
Famlienlastenausgleichsgesetz (FLAG) in der ab 1. Jänner 2006
gültigen Fassung, wonach für Personen, welche nicht
österreichische Staatsbürger seien, nur dann eine
Anspruchsberechtigung auf Familienbeihilfe gegeben sei, wenn sich diese nach den
Bestimmungen der §§ 8 und 9 des NAG (Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetz) rechtmäßig in Österreich aufhalten
würden.
Gegen diesen Abweisungsbescheid vom 14. Juli 2006
brachte die Bw., mit Eingabe vom 31. Juli 2006 fristgerecht das
Rechtsmittel der Berufung ein. In dieser führt die Bw. im Wesentlichen
sinngemäß aus, dass die Einstellung der Beihilfe gegen den
Gleichheitsgrundsatz verstoße. Aus der Beschäftigung des Gatten der
Bw. würden auch Beiträge an den Familielastenausgleichfonds bezahlt
werden. In Österreich habe die Bw. um Asyl angsucht, überdies
verfüge sie über eine rechtmäßige Aufenthaltsbewilligung
nach dem Asylgesetz. Folglich halte sich die Bw. rechtmäßig in
Österreich auf wodurch es sachlich nicht begründbar sei, sie vom Bezug
der Familienbeihilfe auszuschließen. Außerdem stelle die Einstellung
der Beihilfe einen sachlich nicht gerechtfertigten Eingriff in das
Eigentumsrecht der Bw. dar. Dadurch ergebe sich nach Ansicht der Bw. eine
Verfassungswidrigkeit.
Eine Berufungsvorentscheidung wurde im
gegenständlichen Fall vom Finanzamt nicht erlassen. Der Unabhängigen
Finanzsenat (kurz UFS) teilte der Bw. den von der Behörde angenommenen
Sachverhalt mit Schreiben vom 21. März 2007 mit und räumte dieser
die Gelegenheit zur Gegenäußerung ein. Bis zur Erlassung der
Berufungsentscheidung langte diesbezüglich von der Bw. keine Stellungnahme
beim UFS ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die ab 1.1.2006 (BGBl 100/2005) maßgebliche, hier
anzuwendende Fassung des § 3 FLAG lautet wie folgt:
(1) Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
(NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder,
die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach
§§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach
dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch
auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem
Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
Mit BGBl 168/2006 wurde der § 3 FLAG rückwirkend
mit In-Kraft treten 1.7.2006 wie folgt geändert:
(1) Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
(NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder,
die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach
§§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach
dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch
auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem
Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
(4) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status
des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde,
Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der
Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig
erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status
des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt
wurde.
(5) In den Fällen des Abs. 2, Abs. 3 letzter Satz und
Abs. 4 letzter Satz wird für nachgeborene Kinder die Familienbeihilfe
rückwirkend gewährt. Gleiches gilt für Adoptiv- und Pflegekinder,
rückwirkend bis zur Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen
im Bundesgebiet (§ 2 Abs. 8) durch den Elternteil und das Kind. Als
nachgeborene Kinder gelten jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des
Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder
subsidiär Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren
werden.
Die gegenständliche Bw. - als auch ihre Tochter und
ihr Gatte - sind Staatsbürger aus Serbien/Montenegro. Im bisherigen
Verfahren vor dem Finanzamt legte die Bw. eine vom Asylamt ausgestellte
Bescheinigung, mit der ihr vom Bundesasylamt eine vorläufige
Aufenthaltsberechtigung gem. § 19 AsylG erteilt wurde, sowie für ihren
Gatten eine vom AMS ausgestellte Arbeitserlaubnis und eine
Aufenthaltsberechtigungskarte gem. § 36b AsylG vor. Die Bw. hält sich
zusammen mit ihrem Kind als Asylwerberin in Österreich auf und verfügt
demnach nach den von ihr vorgelegten Unterlagen über eine vorläufige
Aufenthaltsberechtigung nach § 19 Asylgesetz 1997. Ein
Aufenthaltstitel nach § 8 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
wurde bislang nicht nachgewiesen bzw. die Innehabung eines solchen auch im
bisherigen Verfahren von der Bw. nicht behauptet. Das Finanzamt wies daher den
Antrag auf (Weiter)gewährung von Familienbeihilfe für die Tochter der
Bw. unter Hinweis auf die ab 1.1.2006 geltende Rechtslage nach § 3
FLAG 1967, ab 1. Jänner 2006 ab. Bis 31.12.2005 hatten nach § 3
FLAG nicht österreichische Staatsbürger dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt waren und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet bezogen.
Kein Anspruch bestand, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei
Monate dauerte, außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstieß. Die oben zitierte Neuregelung der Ansprüche von Personen,
die nicht österreichische Staatsbürger sind, erfolgte im Rahmen
umfangreicher Änderungen im Bereich des Fremdenrechtes. Danach besteht ab
Jänner 2006 der Anspruch auf Familienbeihilfe nur mehr für jene
Personen, die auch zur Niederlassung in Österreich berechtigt sind, wobei
diese Berechtigung nach den Bestimmungen des ebenfalls im Rahmen des
Fremdenrechtspaketes 2005 erlassenen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
erteilt wird. In deren §§ 8 und 9, auf die sich das Gesetz
bezieht, sind die Arten und Formen der Aufenthaltstitel im Sinn des Gesetzes
aufgezählt.
Im gesamten bisherigen Verfahren legte die Bw. keine
Unterlagen im Sinne der mit 1.1.2006 geänderten Bestimmungen des § 3
FLAG (BGBl 100/2005) vor. Eine vorläufig erteilte Aufenthaltsberechtigung
nach § 19 Asylgesetz bewirkt keinen Anspruch (weder nach den gesetzlichen
Bestimmungen ab 1.1.2006 noch nach den rückwirkend in Kraft getretenen
Änderungen mit 1.7.2006) auf Familienbeihilfe, sodass deren Gewährung
durch das Finanzamt Linz zu Recht verwehrt wurde. Ebenfalls konnte die Bw.
bislang keinen Nachweis erbringen, dass sie die Voraussetzungen einer
subsidär Schutzberechtigten nach der ab 1.7.2006 nachträglich
geänderten Regelung (§ 3 Abs. 4 FLAG - BGBl.168/2006) erfüllen
würde.
Betreffend der von der Bw. vorgebrachten
verfassungsrechtlichen Bedenken ist auszuführen, dass jede
Abgabenbehörde gem. Art. 18 Abs. 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) ihre
Entscheidung lediglich nach den anzuwendenden Gesetzen treffen kann. Auch ist in
diesem Zusammenhang auf das mittlerweile ergangene Erkenntnis des VfGH B 1986/06
vom 16. März 2007 zu verweisen, worin das Höchstgericht die
Behandlung einer Beschwerde hinsichtlich auch der hier relevanten
Gesetzesbestimmungen abgelehnt hat. Dabei hat der Verfassungsgerichtshof u.a.
ausgeführt, dass dem Gesetzgeber bei der Gewährung
familienfördernder Maßnahmen ein großer Gestaltungsspielraum
zukommt, der Gesetzgeber den Anspruch auf Familienbeihilfe von einer
qualifizierten Nahebeziehung zum Inland abhängig machen darf, dass es
unbedenklich erscheint, wenn der Gesetzgeber den Anspruch der Beihilfe einer
bestimmten Personengruppe vorenthält, sowie dass durch den Wegfall eines
bisher gegebenen Anspruches pro futuro der Beihilfe auf Grund der
geänderten Gesetzesbestimmungen keine gleichheitsrechtlichen Bedenken
bestehen. Für den VfGH war die behauptete Rechtsverletzung wegen Anwendung
rechtswidriger genereller Normen im genannten Fall so wenig wahrscheinlich
gewesen, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt
hatte.
Es war daher, wie im Spruch ausgeführt, zu
entscheiden.
Linz, am 21.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0900-L/06
- Stammnummer
- 28513
- Gültig
- 21.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF