Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0279-I/07
Gesetzwidrigkeit der Schenkungssteuervorschreibung infolge Verfassungswidrigkeit des Schenkungssteuergrundtatbestandes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0279-I/07vom 21.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des G.B., Adresse, vom 11. April
2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 12. März 2007
betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bestandvertrag vom 9. Februar 2007 vermietete und
übergab die Grundeigentümerin B. ihrem Sohn G.B. eine
Bestandfläche von 426,58 m2 aus der Liegenschaft in EZ XY, bestehend aus
dem Grundstück 1300/229 mit einer Fläche von 3.087 m2, bestandweise
zum Zwecke der Errichtung und Erhaltung eines Superädifikates in dessen
eigenen Namen und auf dessen eigene Rechnung. Das Bestandverhältnis begann
am 1.1.2007 und war auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Als symbolischer
Bestandzins wurde in Punkt VI. ein 1 € pro Jahr vereinbart.
Punkt VII. übertitelt mit "Schenkung" hatte folgenden
Wortlaut:
"Da
der Bestandzins (Punkt VI) nicht dem ortsüblichen entspricht, stellt die
Vermietung des Bestandgegenstandes (Punkt III) bei wirtschaftlicher
Betrachtungsweise eine Schenkung dar, deren Bemessungsgrundlage wie folgt zu
ermitteln ist:
|
Ortüblicher
Mietzins: pro Quadratmeter/pro Jahr =
|
Euro
10,00/m2
|
Ortüblicher
Mietzins insgesamt: 426,58 mal Euro 10,00 "
|
Euro
4.265,80
|
Bemessungsgrundlage
Schenkungssteuer (vorläufig):
Euro
4.265,80 mal 18 (§ 16 BewG) =
|
Euro
76.784,40"
Das Finanzamt setzte
gegenüber dem G.B. (im Folgenden: Bw.) mit Bescheid vom 12. März 2007
für diesen Rechtsvorgang ausgehend von einem steuerpflichtigen Erwerb in
Höhe von 74.584,00 € (= 76.784 € minus Freibetrag von 2.200
€) die Schenkungssteuer mit 4.475,04 € fest.
Diese
Schenkungssteuervorschreibung bekämpft die gegenständliche Berufung
dem Grunde nach mit der alleinigen Begründung, der Verfassungsgerichtshof
habe bereits den § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG und damit den Grundtatbestand der
Erbschaftssteuer als verfassungswidrig aufgehoben und nunmehr auch hinsichtlich
der Schenkungssteuer das Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet. Es werde
erwartet, dass auch § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG als verfassungswidrig aufgehoben
werde. Die Festsetzung der Schenkungssteuer sei somit gesetzwidrig, weil
verfassungswidrig.
Das Finanzamt legte ohne
vorherige Erlassung einer Berufungsvorentscheidung die Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß Art. 18 B-VG darf die staatliche
Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Der unabhängige
Finanzsenat hat somit bei der Entscheidung des vorliegenden Berufungsfalles die
zum Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung (Entstehung der Steuerschuld) in
Rechtsbestand stehende Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG anzuwenden.
Daran ändert auch der Einwand nichts, dass der VfGH mit Beschluss vom 8.
März 2007, B 1983/06 bereits ein Gesetzesprüfungsverfahren betreffend
die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 2
ErbStG eingeleitet hat. Wenn daher der Bw. die gegenständliche
Schenkungssteuervorschreibung ausschließlich mit dem Argument der
Verfassungswidrigkeit der Schenkungssteuer bekämpft, dann ist über
dieses Vorbringen dahingehend abzusprechen, dass der unabhängige
Finanzsenat an die geltenden Gesetze gebunden ist. Da ihm keinerlei Kompetenz
zukommt, die eingewendete Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Bestimmung zu
beurteilen, braucht auf den erhobenen Vorwurf der Verfassungswidrigkeit der
Schenkungssteuer nicht weiter eingegangen werden. Über eine etwaige
Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes entscheidet vielmehr der
Verfassungsgerichtshof im Zuge eines Gesetzesprüfungsverfahrens dadurch,
dass er eine als verfassungswidrig erkannte gesetzliche Bestimmung ab einem
bestimmten Zeitpunkt aufhebt. Im Falle einer solchen Aufhebung ist aber diese
gesetzliche Bestimmung (von den sogenannten "Anlassfällen" oder von einer
abweichend von diesem Regelfall ausgesprochenen Aufhebungsfestlegung durch den
VfGH einmal abgesehen) auf jene Steuerfälle noch weiterhin anzuwenden,
für die die Steuerschuld (der Abgabenanspruch) schon vor dem Zeitpunkt der
Aufhebung entstanden war.
Der Vorwurf der Verfassungswidrigkeit des
Schenkungssteuergrundtatbestandes vermag somit die eingewendete Gesetzwidrigkeit
der gegenständlichen Schenkungssteuervorschreibung nicht aufzuzeigen,
gehörte doch zweifelsfrei zum Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung
der Schenkungsgrundtatbestand des § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG zum geltenden
Recht. Die Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmung auf den Berufungsfall war
demzufolge rechtens. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 21. Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0279-I/07
- Stammnummer
- 28512
- Gültig
- 21.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF