Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0149-W/07
Gewährung der Familienbeihilfe für in Polen lebende Kinder
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0149-W/07vom 18.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 7. Juni 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 10. Mai 2006 betreffend Abweisung
eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab Juli 2005,
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist die Anspruchsberechtigung des Berufungswerbers
(Bw.) auf Familienbeihilfe.
Der Bw. ist polnischer Staatsbürger, der in
Österreich beruflich tätig ist.
Seine Ehefrau (Hausfrau) und
seine beiden Kinder leben in Polen.
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Datum:
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4.8.2005
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Für
den Bw. wurde gem. § 340 Abs. 1 GewO 1994 das Gewerbe
a)
"Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser
b)
"Verschließen von Bauwerksfugen mittels plastischer und dauerelastischer
Kunststoffmassen und Kunststoffprofilen"
c)
"Verspachteln von bereits montierten Gipskartonplatten unter Ausschluss jeder
einem reglementierten Gewerbe vorbehaltenen Tätigkeit"
d)
"Schwarzdecker"
e)
"Montage von mobilen Trennwänden durch Verschrauben fertig bezogener
Profilteile oder Systemwände mit Anschlusskabeln, die in einfacher Technik
ohne statische Funktion Räume variabel unterteilen"
im
Gewerberegister vom Magistrat der Stadt Wien eingetragen.
Lt. Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft (Landesstelle Wien) war der Bw. ab 1. August 2005 als
selbständig Erwerbstätiger und im Zeitraum 1. August 2005 bis
31. Dezember 2005 als Arbeiter versichert gemeldet.
Der Bw. brachte am 17. März 2006 einen Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe für seine beiden in Polen lebenden
Kinder wie folgt ein:
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Kind
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Geburtsdatum
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Antrag
auf FB ab
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G
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10.2.1994
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Juli
2005
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H
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28.6.1995
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Juli
2005
Der Niederschrift vom 19.Oktober 2006 ist wie folgt zu
entnehmen:
Der
Bw. sei seit 13. Juli 2005 in Z, polizeilich gemeldet und bezahle keine Miete an
den Hauptmieter Herrn A.
Davor
sei er in Polen als Hilfsarbeiter (ohne Gewerbeschein) tätig gewesen.
In
Österreich habe er sich fünf Gewerbescheine gelöst.
Die
Aufträge im Jahre 2005 seien mündlich erteilt worden und pauschal bar
bezahlt worden, da der Bw. über kein Bankkonto verfügte.
Ab
2006 seien die Aufträge auf Basis von Werkverträgen bzw. schriftlichen
Aufträgen durchgeführt worden, wobei das Baumaterial vom Auftraggeber
beigestellt wurde.
Bezahlt sei der Bw. wieder bar auf der Baustelle
worden.
Die
Auftraggeber des Bw. ab dem Jahre 2005 seien die folgenden gewesen:
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Jahr
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Auftraggeber:
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2005
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Fa. R
Fa. S
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2006
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Fa. R
Fa. T
Das Finanzamt wies den Antrag auf Gewährung der
Familienbeihilfe mit Bescheid vom 10. Mai 2006 ab und begründet dies
wie folgt:
Gem.
der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der Sozialen
Sicherheit auf Wanderarbeiter und Selbständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu-
und abwandern und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 bestehe grundsätzlich
Anspruch auf Familienleistung im "Beschäftigungsland" auch für Kinder,
die sich ständig in einem anderen EU-Land aufhalten.
Die
vom Bw. in Österreich auf Basis der gelösten Gewerbescheine
ausgeübte Tätigkeit sei aufgrund von umfangreichen Ermittlungen der
Finanzverwaltung als Dienstverhältnis zu beurteilen.
Als
neuer EU-Bürger (Polen ist seit 2004 EU-Mitgliedstaat) hätte der Bw.
innerhalb der 7-jährigen Übergangsfrist keinen freien Zugang zum
österreichischen Arbeitsmarkt.
Die o.a. Verordnung sei daher im
gegenständlichen Fall nicht anwendbar.
Der Bw. erhob gegen den o.a. Bescheid Berufung und
führt im Wesentlichen folgendermaßen aus:
Der
Bw. übe seit zwei Jahren eine selbständige Tätigkeit aus.
Er
habe zahlreiche Aufträge von privaten Kunden oder Unternehmen
ausgeführt.
Der
Bw. stelle Rechnungen aus und zahle regelmäßig
SVA-Beiträge.
Der
Bw. beantrage die Familienbeihilfe rückwirkend ab 2004 für seine
beiden in Polen lebenden Kinder.
Das Finanzamt wies die Berufung mittels
Berufungsvorentscheidung vom 17. Juli 2006 als unbegründet ab und
begründete dies u.a. wie folgt:
Das
Anmelden eines Gewerbescheines sei noch nicht gleichbedeutend mit der
Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit.
Im
gegenständlichen Fall sei davon auszugehen, dass sich die Tätigkeit
nach ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt nicht als selbständige, sondern
vielmehr als eine typische Beschäftigung als Hilfsarbeiter auf einer
Baustelle darstelle.
Aus
dem vorgelegten Auftragsschreiben gehe hervor, dass die Arbeitseinteilung und
der Arbeitseinsatz auf der Baustelle über Anordnung des Auftraggebers
erfolge.
Weiters könne sich der Bw. nicht vertreten lassen und auch
keine Arbeitnehmer beschäftigen, ohne vorher die schriftliche Genehmigung
des Auftraggebers einholen zu müssen.
Darüber hinaus werde das
Arbeitsmaterial von der Baufirma zur Verfügung gestellt und das vom Bw.
verwendete selbst erworbene Werkzeug sei geringfügig.
Da auch
keinerlei Pönale bei Nichteinhaltung der Tätigkeit vereinbart worden
sei, ergebe sich aus dem Gesamtbild des Ganzen, dass der Bw. dem Auftraggeber
nicht ein Werk, sondern - wie ein Dienstnehmer - seine Arbeitskraft schulde bzw.
dass der Bw. dem Willen des Auftraggebers in gleicher Weise unterliege, wie dies
bei einem Dienstnehmer der Fall sei.
Die
Tätigkeit des Bw. sei somit als unselbständige Tätigkeit zu
werten, eine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz habe
der Bw. jedoch nicht nachweisen können.
Der Bw. stellte daraufhin gegen den o.a. Bescheid einen
Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führt
ergänzend aus:
Alle
Vertragspunkte, die die Selbständigkeit unterstreichen würden, seien
vom Finanzamt nicht in Betracht gezogen worden.
Auf diese Art könne
man aus der Bibel ein Pornobuch machen.
Wie
könne ein Auftragnehmer wissen, was wo zu tun sei, wenn es ihm nicht der
Auftraggeber zeigen würde ?
Dies sei keine "Wasserhahnverlegung".
Wie
könne der Bw. einen Vertreter auf die Baustelle schicken, ohne den
Auftraggeber zu verständigen ?
Keine
Firma in Österreich oder EU dürfe einen Auftrag an einen Dritten
weitergeben ohne dies mit dem Auftraggeber zu vereinbaren.
Das
vom Bw. benötigte Kleinwerkzeug habe er selbst gekauft.
Betreffend
Haftung werde in Punkt 12 des Auftragsschreibens ausgeführt, dass
Ansprüche, die aus Mängel an der Arbeit des Auftragnehmers
herführen würden, zu Lasten des Bw. gehen würden, auch wenn
hierfür die Vorleistung anderer Unternehmen ursächlich gewesen
wäre.
Lt.
Punkt 14 garantiere der Auftragnehmer eine mängelfreie Herstellung.
Auf
jeder Großbaustelle werde für alle dort arbeitenden Firmen
"Massenmaterial" zur Verfügung gestellt.
Es sei unvorstellbar, dass
Kleinunternehmer mit Material unterschiedlicher Qualität auf der Baustelle
arbeiten.
Der
Bw. sei somit selbständig erwerbstätig, da sämtliche
behördlichen Vorschriften vom Bw. eingehalten worden seien, behördlich
ausgestellte Gewerbescheine vorlägen, Sozialversicherungsbeiträge vom
Bw. bezahlt worden seien, Einkommensteuer-erklärungen für die Jahre
2004 und 2005 abgegeben und Werkverträge vorgelegt worden seien, der Bw.
Rechnungen ausgestellt habe, der Bw. keinen Weisungen unterläge, der Bw.
sich jederzeit vertreten lassen könne, der Bw. keinem Konkurrenzverbot
unterläge, der Bw. über alle Werkzeuge verfüge, Kleinmaterial vom
Bw. gekauft werde und Mängel zu Lasten des Bw. gehen würden.
In der Stellungnahme vom 3. April 2007 des Bw. zum Vorhalt
der Abgabenbehörde zweiter Instanz wird folgendermaßen
ausgeführt:
Der
Bw. hätte nicht gewusst, dass die Firma R, ihn im Zeitraum vom 1. August
bis 31. Dezember 2005 als Arbeiter angemeldet habe.
Der
Bw. verfüge auch über keine Beschäftigungsbewilligung.
Die
Familienbeihilfe werde nicht ab Jänner 2004, sondern für den Zeitraum
ab Juli 2005 beansprucht.
Da
der Bw. erst ab 2005 über die o.a. Gewerbescheine verfüge, könne
er nur Einnahmen/Ausgaben-Rechnungen für die Jahre 2005 und 2006
vorlegen.
Herr
A und der Bw. seien in Polen Nachbarn, die sich gegenseitig helfen (Hausbau,
Landwirtschaft etc.).
Aus diesem Grunde dürfe der Bw. die Wiener
Wohnung von Herrn A gratis benützen.
Auch
die Überprüfungen durch die KIAB hätten die Selbständigkeit
als Unternehmer nicht in Frage gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der
Entscheidung zu Grunde gelegt und ist den vorgelegten Unterlagen zu
entnehmen:
Der in Österreich arbeitende Bw., der polnischer
Staatsbürger ist, hat zwei minderjährige Kinder, die bei ihrer Mutter
(Hausfrau) in Polen leben.
Der tatsächlich ausgeübte Tätigkeitsbereich
des Bw. umfasst Isolier- und Montagearbeiten auf verschiedenen
Baustellen.
Diese nicht selbständigen Tätigkeiten übte
der Bw. für folgende Firmen aus:
R,
S und
T.
Gem. § 5 (3) Familienlastenausgleichsgesetz 1967
(FLAG) besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, kein
Anspruch auf Familienbeihilfe.
Gem. Artikel 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über
die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern iVm der Durchführungsverordnung (EWG) Nr.
574/72 hat ein Arbeitnehmer oder ein Selbständiger, der den
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, für seine
Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen,
Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates,
als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten.
Der persönliche Geltungsbereich der Verordnung Nr
1408/71 ist in Artikel 2 definiert.
Gemäß Art 2 Abs. 1 gilt
die - als unmittelbares Recht anzuwendende - Verordnung Nr 1408/71
insbesondere für "Arbeitnehmer und Selbständige, für welche die
Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder
galten".
Gemäß Art 3 der VO (EWG) Nr. 1408/71 haben
Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen und für die diese
Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, wie die Staatsangehörigen dieses
Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nicht anderes
vorsehen.
Eine Leistung wie die
Familienbeihilfe nach dem
österreichischen FLAG ist eine Familienleistung iSv Art 4 Abs 1 lit. h der
VO (EWG) Nr 1408/71.
Da der Bw. als polnischer Staatsangehöriger infolge
des Beitritts (ab 2004) Polens zur Europäischen Union vom persönlichen
Geltungsbereich der genannten Verordnung erfasst ist, besteht somit
grundsätzlich Anspruch auf Familienleistungen auch für Kinder, die
sich ständig in einem anderen EU-Land aufhalten.
Mit dem EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetz, BGBl I 2004/28,
hat Österreich den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten umgesetzt und von der
vertraglichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die
Arbeitnehmerfreizügigkeit für die neuen EU-Staatsbürger
einzuschränken.
Österreich kann Übergangsbestimmungen hinsichtlich der
Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Dienstleistungsfreiheit für die
neuen EU-Bürger für maximal sieben Jahre einführen.
Für Staatsangehörige der neu beigetretenen Staaten (mit
Ausnahme Maltas und Zyperns) wird im § 32a Abs 1
Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) normiert, dass sie nicht unter
die Ausnahme für EWR-Bürger (§ 1 Abs 2 lit 1 AuslBG) fallen. Neue
EU-Bürger unterliegen für die Dauer der Anwendung des
Übergangsarrangements (d.h. bis maximal 30. 4. 2011) weiterhin dem
AuslBG.
Für polnische Arbeitnehmer besteht daher
grundsätzlich Bewilligungspflicht nach dem AuslBG.
Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen
Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975,
in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 28/2004, lauten:
"Begriffsbestimmungen
§ 2 (2) Als Beschäftigung gilt die
Verwendung
a) in einem Arbeitsverhältnis,
b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,
sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger
Vorschriften ausgeübt wird,
c) in einem Ausbildungsverhältnis,
einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs 5,
d) nach den Bestimmungen des § 18 oder
e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des §
3 Abs 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr.
196/1988.
(4) Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im
Sinne des Abs 2 vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die
äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
Voraussetzungen für die Beschäftigung von
Ausländern.
§ 3. (2) Ein Ausländer darf, soweit in diesem
Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten
und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung, eine
Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder
eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese
Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein
oder einen Niederlassungsnachweis besitzt."
Gem. § 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein
Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet.
Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht, oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Nach gängiger
Rechtssprechung (VwGH 19.12.1990, 89/13/0131, VwGH 20.12.2000, 99/13/0223, VwGH
24.9.2003, 2000/13/0182) ist bei der Beurteilung, ob ein steuerliches
Dienstverhältnis besteht, vom tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt
der Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern auszugehen. Maßgebend sind
weder die Bezeichnung noch subjektive Gesichtspunkte, sondern
ausschließlich die objektiven Umstände (VwGH 18.10.1989, 88/13/0185).
Das sachliche Weisungsrecht ist auf den Arbeitserfolg
gerichtet, während das für die Arbeitnehmereigenschaft sprechende
persönliche Weisungsrecht einen Zustand wirtschaftlicher und
persönlicher Abhängigkeit fordert. Die persönlichen Weisungen
sind auf den zweckmäßigen Einatz der Arbeitskraft gerichtet und
dafür charakteristisch, dass der Arbeitnehmer nicht die Ausführung
einzelner Arbeiten verspricht, sondern seine Arbeitskraft zur Verfügung
stellt (VwGH 21.12.1993, 90/14/0103; VwGH 23.5.2000, 97/14/0167; VwGH
20.12.2000, 99/13/0223). So nimmt das persönliche Weisungsrecht des
Arbeitgebers etwa auf die Art der Ausführung der Arbeit, die
Zweckmäßigkeit des Einsatzes der Arbeitsmittel, die zeitliche
Koordination der zu verrichtenden Arbeiten, die Vorgabe des Arbeitsortes usw.
Einfluss.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus ist
im Sinne einer Abhängigkeit vom Auftraggeber zu verstehen (VwGH 21.12.1993,
90/14/0103). Sie zeigt sich u.a. in der Vorgabe von Arbeitszeit, Arbeitsort und
Arbeitsmittel durch den Auftraggeber sowie die unmittelbare Einbindung der
Tätigkeit in betriebliche Abläufe des Arbeitgebers. Ein
Tätigwerden nach den jeweiligen zeitlichen Gegebenheiten bringt eine
Eingliederung in den Unternehmensorganismus zum Ausdruck, was dem Vorliegen
eines Werkverhältnisses zuwider läuft (VwGH 15.9.1999,
97/13/0164).
Eine Entlohnung, die sich ausschließlich am
wirtschaftlichen Erfolg bzw. Arbeitsergebnis orientiert (Akkordlohn,
Provisionen), ist für einen Arbeitnehmer eher selten, kommt aber im
Wirtschaftsleben vor. Sie begründet dann kein Unternehmerwagnis, wenn die
mit der Tätigkeit verbundenen Kosten unmittelbar vom Auftraggeber getragen
werden, und wenn diesem gegenüber ein wirtschaftliches
Abhängigkeitsverhältnis besteht (VwGH 9.11.1994, 93/13/0310).
Das an sich für eine selbständig ausgeübte
Tätigkeit sprechende Merkmal des Unternehmerrisikos kann in gewissem
Maße auch auf Dienstverhältnisse zutreffen, etwa wenn der
Arbeitnehmer in Form von Provisionen oder Umsatzbeteiligungen am
wirtschaftlichen Erfolg seines Arbeitgebers beteiligt ist (VwGH 25.10.1994,
90/14/0184).
Eine Kontrolle des Auftraggebers hinsichtlich Art, Ort und
Zeit der Beschäftigung spricht für Nichtselbständigkeit.
Wenn ein Auftragnehmer sich bei seiner Arbeitsleistung
vertreten lassen kann und das Bestimmungsrecht darüber nicht dem
Auftraggeber zusteht, sondern im Belieben des Auftragnehmers liegt, ist in der
Regel ein Werkvertragsverhältnis anzunehmen (VwGH 16.2.1994, 92/13/0149;
VwGH 23.5.2000, 97/14/0167).
Allerdings ist in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise darauf Bedacht zu nehmen, dass es sich bei der
Vertretungsmöglichkeit nicht bloß um eine formale Vereinbarung,
sondern um eine der üblichen Gestaltung im Wirtschaftsleben entsprechende
tatsächliche Vertretungsmöglichkeit handeln muss (VwGH 5.10.1994,
92/15/0230).
Im vorliegenden Fall ist aus nachstehenden Erwägungen
davon auszugehen, dass sich die Tätigkeit des Bw. nach ihrem wahren
wirtschaftlichen Gehalt nicht als selbständige, sondern vielmehr als eine
typische unselbständige Beschäftigung als Hilfsarbeiter auf einer
Baustelle darstellt:
Die
vorgelegten (schablonenhaften) Werkverträge widersprechen den Behauptungen
des Bw., da vertraglich festgelegt wurde, dass u.a. die Bezahlung auf ein
Bankkonto zu erfolgen habe. Tatsächlich ist die Bezahlung in bar
erfolgt.
Weiters ist es fremdunüblich Werkverträge ohne Nennung
eines konkreten Honorars abzuschließen, da nur so "Kostenexplosionen"
für den Auftraggeber vermeidbar sind.
Daraus ist zu vermuten, dass
nicht der Bw., sondern der Auftraggeber bestimmte wie hoch die Entlohnung
für den Bw. ausfiel.
Auch der Einwand der Verwendung des vom
Auftraggeber bereitgestellten Materials geht ins Leere, da kein fremder Dritter
ohne Kontrolle Material für alle am Bau beteiligten Firmen in nicht
nachprüfbarer Weise (= freie Entnahme nach Belieben der Leistenden) zur
Verfügung stellt. Entnahmelisten oder ähnliche Nachweise wurden
jedenfalls nicht vorgelegt oder behauptet.
Private
Auftraggeber wurden vom Bw. nicht behauptet oder glaubhaft gemacht.
Die
vom Bw. zu erbringenden vertraglichen Leistungen (Lohnarbeit in Form von div.
Bauhilfsarbeiten) werden vom Auftraggeber vor Ort festgelegt, da aus dem
vorgelegten Auftrag, keine detaillierten Arbeitsaufträge ersichtlich
sind.
Selbst in den abschließenden Rechnungen wird zum Teil nur von
"diversen Bauhilfsarbeiten" gesprochen.
Auch
das Entgelt wird zum Teil nach Pauschalen abgerechnet.
Arbeitsort
(Baustelle) wird vom Arbeitgeber vorgegeben.
Arbeitseinteilung
und Arbeitseinsatz auf der Baustelle erfolgen über Anordnung des
Auftraggebers.
Der
Bw. führt keine Stundenaufzeichnungen, Arbeitsprotokolle oder
Bautagebücher.
Der
Bw. seinerseits beschäftigt keine Arbeitnehmer, bzw. bedient sich bei der
Ausführung der Arbeiten keiner Hilfskräfte.
Das
zu verarbeitende Material wird vom Auftraggeber zur Verfügung
gestellt.
Das
vom Bw. verwendete, selbst erworbene Werkzeug ist geringfügig.
Aus dem Gesamtbild des vorliegenden, insbesondere an Hand
des Fragenkataloges ermittelten Sachverhaltes geht nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates eindeutig hervor, dass der Bw. nicht ein Werk,
sondern - wie ein Dienstnehmer - seine Arbeitskraft schuldet bzw. dass der Bw.
dem Willen des Auftraggebers in gleicher Weise unterworfen ist, wie dies bei
einem Dienstnehmer der Fall ist.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Bw. seinem
Arbeitgeber nur seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt hat. Inwieweit
sich die Art seiner Tätigkeit von jener eines Hilfsarbeiters eines mit
solchen Arbeiten befassten Unternehmens unterscheiden sollte, ist an Hand des
vorliegenden Sachverhaltes nicht zu erkennen. Der Umstand, dass der Bw. mehrere
Gewerbescheine besitzt, dass er sich zur Sozialversicherung der selbständig
Erwerbstätigen angemeldet (Zeiten siehe obige Tabelle) hat und dass er beim
zuständigen Finanzamt um Vergabe einer Steuernummer angesucht hat, vermag
daran nichts zu ändern.
Denn eine solche nach der Lebenserfahrung
üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeutende Beschäftigung
wird auch nicht dadurch zu einer selbständigen Tätigkeit, dass die
Formalvoraussetzungen vorliegen, sind doch nach gängiger Rechtssprechung
für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung als Dienstverhältnis
nicht die vertraglichen Abmachungen maßgebend, sondern stets das
tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit, wobei
auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen
ist (vgl. die bereits zitierten Erkenntnisse des VwGH vom 25.10.1994,
90/14/0184, und vom 20.12.2000, 99/13/0223).
Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass die
Beschäftigung des Bw. (div. Isolierarbeiten) nicht als selbständige,
sondern als nichtselbständige Tätigkeit zu qualifizieren ist.
Eine solche Tätigkeit muss aber den oben zitierten
Vorschriften des AuslBG entsprechen, d.h. dass es sich dabei um eine -
bewilligungspflichtige - Beschäftigung iSd § 2 iVm § 3 Abs.
2 AuslBG handelt.
Da der Bw. die erforderliche Berechtigung zur
Arbeitsaufnahme (z.B. Beschäftigungs-bewilligung) nicht nachgewiesen hat,
folgt daraus, dass der Bw. in Österreich eine rechtmäßige
Beschäftigung als Arbeitnehmer im dargelegten Sinn nicht ausübt und
auch nicht von einer Beschäftigung iSd VO (EWG) Nr. 1408/71 ausgegangen
werden kann. Die VO (EWG) Nr. 1408/71 ist daher auf den vorliegenden Fall nicht
anwendbar.
Der Bw. hat demnach mangels Rechtmäßigkeit der
nichtselbständigen Beschäftigung keinen Anspruch auf Familienbeihilfe
für seine in Polen lebenden Kinder.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 18.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0149-W/07
- Stammnummer
- 28501
- Gültig
- 18.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF