Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0489-W/06
Ein Anspruchsmonat liegt erst vor, wenn der Anspruchsgrund nachhaltig auch zu Beginn des Folgemonates gegeben ist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0489-W/06vom 18.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Liegt ein erstmals eingetretener Anspruchsgrund auch zu Beginn des Folgemonates ohne Unterbrechung vor (ohne dass zwischenzeitig ein Ausschließungsgrund eingetreten ist) besteht Anspruch auf Familienbeihilfe auch für den Folgemonat.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der bw, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf, vertreten durch z, betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für
den Zeitraum 1. Juli 2004 bis 31. März 2005
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Höhe
des Rückforderungsbetrages und die getroffenen Feststellungen sind dem Ende
der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Nach der Aktenlage (Bestätigung des AMS vom
24.11.2005, Blatt 38) erhielt der Sohn der Bw. (geb. 12.2.85) Bezüge
für folgende Zeiträume:
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von
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bis
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Anmerkung
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-
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14.06.2004
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Arbeiterlehrling
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22.7.2004
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14.9.2004
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Arbeitslosengeld
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7.10.2004
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1.11.2004
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Notstandshilfe
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21.1.2005
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15.2.2005
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Notstandshilfe
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13.4.2005
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6.6.2005
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Notstandshilfe
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14.6.2005
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lfd
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Notstandshilfe
Für folgende Zeiträume wurde die Meldung als
arbeitssuchend (ohne Bezüge) bestätigt (AMS vom 24.11.2005, Blatt
37):
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von
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bis
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Anmerkung
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23.12.2004
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20.01.2005
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21.11.2004
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21.11.2004
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22.11.2004
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28.11.2004
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Vorbereitungslehrgang JAW
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23.6.2004
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21.7.2004
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28.2.2003
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27.4.2003
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28.4.2004
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14.9.2003
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Kurs
Für die Monate Juli 2004 bis März 2005 forderte
das Finanzamt die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge gemäß
§ 26 FLAG zurück, weil die Schulausbildung abgebrochen und
AMS-Leistungen bezogen wurden.
Nach Auffassung der Bw. sei der Sohn immer arbeitssuchend
gewesen und habe dieser nur zeitweise Unterstützungen vom AMS
bezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs 1 lit f FLAG haben Anspruch
auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das
21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie weder den Präsenz- oder
Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und bei der regionalen
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice´ als Arbeitssuchende
vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 BGBl. Nr. 609 haben, noch eine "Beihilfe
zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice" erhalten; das
Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung "des
Arbeitsmarktservice" nachzuweisen.
Die Familienbeihilfe wird nach § 10 Abs 2 FLAG vom
Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch
erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des
Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein
Ausschließungsgrund hinzukommt.
Gemäß
§ 26 (1) FLAG hat wer
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht
ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch "eine in § 46
des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder
gemeinnützige Krankenanstalt" verursacht worden ist. Zurückzuzahlende
Beträge können auf fällige oder fällig werdende
Familienbeihilfen angerechnet werden.
Nach diesen Bestimmungen ergeben sich folgende
Anspruchsmonate (Endmonate, in denen der Anspruch besteht, aber mit diesem
endet), wobei "W" einen Wegfallsgrund wie Bezüge oder keine Meldung beim
AMS als arbeitssuchend ausdrückt und "A" einen Anspruchsgrund (Meldung beim
AMS als arbeitssuchend ohne Bezüge) bedeutet.
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Monat
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Zeitraum
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Zeitraum
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Familien- beihilfe
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06/2004
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1.1.-14.6.
W
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23.-30.6. A
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nicht streit- gegenständlich
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07/2004
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1.-21.7. A
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22.7.-31.7. W
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ja Endmonat
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08/2004
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1.
-31.8. W
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nein
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09/2004
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1.-14.9. W
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15.-30.9. W
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nein
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10/2004
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1.-6.10. W
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7.-31.10. W
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nein
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11/2004
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1.11.;
2.-20.11 W
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21.11.;22.-28.11 A
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nein 29.-30.11. nicht arbeitssuchend
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12/2004
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1.-22.12. W
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23.-31.12. A
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ja Beginn des FB- Anspruches
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01/2005
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1.-20.1. A
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21.-31. W
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ja Ende des FB- Anspruches
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02/2005
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1.-15.2. W
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16.2.-28.2. W
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nein
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03/2005
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1.-31.3. W
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nein
Der Monat, für den Familienbeihilfe erstmals
gewährt wird, setzt voraus, dass der Anspruchsgrund nachhaltig gegeben
ist.
Aus der Regelung über das Ende des Anspruches ist
ableitbar, dass ein Anspruch u.a. nur dann entstehen kann, wenn die
Anspruchsvoraussetzungen in dem Monat, das dem Monat folgt, in dem die
Anspruchsvoraussetzungen erstmals vorlagen, zumindest zu Beginn des
Kalendermonats durchgehend weiter gegeben sind.
In einem Monat (11/2004), dem kein Monat vorangeht, in dem
der Anspruch auf Familienbeihilfe bestand, und in dem einem Anspruchsgrund ein
Wegfallsgrund (im selben Monat) folgt, kann sohin kein Anspruch auf
Familienbeihilfe entstehen.
Monate ohne Vorliegen eines Anspruchsgrundes (Vormerkung
als arbeitssuchend ohne AMS-Bezüge), gegenständlich August bis Oktober
2004 und Feber und März 2005 bzw ohne Anspruch auf Familienbeihilfe
(mangels nachhaltig gegebenen Anspruchsgrundes im November 2004) führen zur
Rückforderung solcherart zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe
gemäß
§ 26 FLAG.
Der Rückforderungsbetrag beträgt für die
angeführten Zeiträume € 993,00 an Familienbeihilfe (165,5,
x6) und € 305,40 an Kinderabsetzbeträgen (6x50,9); sohin insgesamt
€ 1.298,40.
Wien, am 18.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0489-W/06
- Stammnummer
- 28497
- Gültig
- 18.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF