Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2771-W/06
Anspruchsmonat
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2771-W/06vom 18.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird ein (erstmals eingetretener) Anspruchsgrund von einem Ausschließungsgrund im gleichen Monat gefolgt, entsteht kein FB-Anspruch.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des bw, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf, vertreten durch m, betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für
den Zeitraum 1. November 2005 bis 31. August 2006
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
1. Angenommener Sachverhalt
Laut Bestätigung des AMS vom 23.10.2006, Blatt 18 und
26 des vorgelegten Verwaltungsaktes und dem (übereinstimmenden) Vorbringen
des Bw. (Schreiben vom 25.11.2006, Blatt 32) erhielt der Sohn nach dem Abbruch
der Kochlehre im Oktober 2005 folgende Leistungen:
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von
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bis
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Anmerkung
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25. 10. 2005
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10. 11. 2005
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Arbeitslosengeld (AL)
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11. 11. 2005
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14. 11. 2005
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nicht arbeitssuchend gemeldet
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15. 11 2005
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24. 11. 2005
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(Krankengeld laut Sozialversicherungsabfrage vom
11.-24.11.05)
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25. 11. 2005
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30. 11. 2005
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Arbeitslosengeld (AL)
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1. 12. 2005
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31. 12. 2005
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AL
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01. 01. 2006
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30. 04. 2006
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AL, Nostandshilfe (NS)
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01. 05. 2006
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11. 05. 2006
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Nostandshilfe (NS)
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12. 05. 2006
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14. 05. 2006
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nicht arbeitssuchend gemeldet
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15. 05. 2006
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21. 05. 2006
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Notstandshilfe
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22. 05. 2006
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31. 05. 2006
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NS, Schulung
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01. 06. 2006
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28. 06. 2006
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Beihilfe Deckung Lebensunterhalt
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29. 06. 2006
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29. 06. 2006
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nicht arbeitssuchend gemeldet (Blatt 5, 25, 26)
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30.06. 2006
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30.06. 2006
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Notstandshilfe
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01. 07. 2006
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12. 07. 2006
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NS, Schulung
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13.07. 2006
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31. 07. 2006
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(1.-14.7. arbeitssuchend)
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01. 08. 2006
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07. 08. 2006
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nicht arbeitssuchend
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08. 08. 2006
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31. 08. 2006
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Notstandshilfe
Die Lehre wurde am 14.10.2005 abgebrochen. Die Abmeldung
von der Berufsschule erfolgte vorzeitig mit 8.3.2006. Laut Schulnachricht vom
4.2.2006 wurden sämtliche Pflichtgegenstände nicht beurteilt.
Gemäß der Fehlzeitenbestätigung der Berufsschule blieb der Sohn
im Schuljahr 2005/06 dem Unterricht (wöchentlich jeweils Donnerstag von
7:10 - 16:05) überwiegend unentschuldigt fern (7 verbleibende Schultage von
Mitte Oktober 2005 bis Anfang März 2006).
2. Parteienvorbringen
Das Finanzamt hat wegen der nicht zielstrebigen
Schulausbildung und der erhaltenen AMS-Leistungen einen Anspruch auf
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum November 2005 bis
August 2006 verneint, während der Bw. den bis 8.3.2006 bestätigten
Schulbesuch und die Vormerkung als arbeitssuchend im Zusammenhalt mit den
geringfügigen AMS-Leistungen bzw. einen Leistungsfreien Zeitraum vom
11.11.2005 bis 14.11. 2005, 12.05.2006 - 14.05.2006, 29.06.2006 und 13.7.2006
bis 7.8.2006 ins Treffen führt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Absatz 1 lit f FLAG besteht ein
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 21.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie weder den Präsenz-
Ausbildungs- noch den Zivildienst leisten und bei der regionalen
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice´ als Arbeitssuchende
vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609 haben, noch eine Beihilfe
zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice" erhalten; das
Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung "des
Arbeitsmarktservice" nachzuweisen.
Nach § 26 Absatz 1 FLAG hat, wer Familienbeihilfe zu
Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit
der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine
unrichtige Auszahlung durch "eine in § 46 des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder
gemeinnützige Krankenanstalt" verursacht worden ist. Zurückzuzahlende
Beträge können auf fällige oder fällig werdende
Familienbeihilfen angerechnet werden.
§ 10 Absatz 2 FLAG lautet: Die Familienbeihilfe wird
vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den
Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit
Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein
Ausschließungsgrund hinzukommt.
In keinem Zeitraum (Monatszeitraum) ist erstmals ein
Anspruch auf Familienbeihilfe entstanden, weil soweit ein Anspruchsgrund
kurzfristig vorlag (Juli 2006), diesem unmittelbar ein Ausschließungsgrund
gefolgt ist (AMS-Leistung oder keine Vormerkung als arbeitssuchend).
Der Monat, für den Familienbeihilfe erstmals
gewährt wird, setzt voraus, dass der Anspruchsgrund nachhaltig gegeben
ist.
Aus der Regelung über das Ende des Anspruches ist
ableitbar, dass ein Anspruch u.a. nur dann entstehen kann, wenn die
Anspruchsvoraussetzungen in dem Monat, das dem Monat folgt, in dem die
Anspruchsvoraussetzungen erstmals vorlagen, zumindest zu Beginn des
Kalendermonats durchgehend weiter gegeben sind.
In einem Monat, dem kein Monat vorangeht, in dem Anspruch
auf Familienbeihilfe bestand, und in dem einem Anspruchsgrund ein Wegfallsgrund
(im selben Monat) folgt, kann sohin kein Anspruch auf Familienbeihilfe
entstehen.
Die vom Bw. angesprochene Geringfügigkeitsgrenze gilt
für AMS-Leistungen nicht; die Bestimmung steht ausschließlich in
Zusammenhang mit der Prüfung, ob ein Ausschließungsgrund gegeben ist.
Umgekehrt führt das Unterschreiten der Grenze für sich allein nicht
zum Beihilfenanspruch.
Die bis 8.3.2006 aufrechte Schulmeldung ist unbestritten.
Von einem ordentlichen Schulbesuch, einer zielstrebigen Ausbildung kann bei den
umfangreichen (unentschuldigten) Fehlzeiten nicht gesprochen werden und wird
dies im Vorlageantrag auch nicht mehr bekämpft. In diesem Zusammenhang wird
auf die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung verwiesen.
Wien, am 18.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2771-W/06
- Stammnummer
- 28495
- Gültig
- 18.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF