Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0274-I/07
Aufhebung Erbschaftssteuerbescheid wg. Verfassungswidrigkeit der Z 1 des § 1 Abs. 1 ErbStG (Anlassfall)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0274-I/07vom 16.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des W, Adr, vertreten durch Rechtsanwalt,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 9. August 2001 betreffend
Erbschaftssteuer im fortgesetzten Verfahren entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Laut Nachlassabhandlung nach der am 22. Juli 2000
verstorbenen Ehegattin des W (= Berufungswerber, Bw) waren an Nachlassaktiva
neben 3 Liegenschaften bzw Liegenschaftsanteilen, Girokonten- und
Sparbuchguthaben ua. eine Kaufpreisforderung im Betrag von S 2,700.000
verzeichnet. Dieser Kaufpreisforderung lag ein Kaufvertrag vom 3. Juli 2000
über den Verkauf von Liegenschaftsanteilen durch die Erblasserin zugrunde,
wonach der Kaufpreis von S 2,700.000 treuhändig beim Vertragsverfasser
erlegt und nach rechtskräftiger lastenfreier Eigentumseinverleibung
auszuzahlen ist. Laut Vertrag ist der Treuhanderlag endbesteuert. Der
Reinnachlass wurde in Höhe von S 3,387.952,66 ermittelt.
Das Finanzamt hat daraufhin dem Bw als Erben mit Bescheid
vom 9. August 2001, StrNr, ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von
(gerundet) S 2,502.920, dies unter Einbeziehung der Kaufpreisforderung von S 2,7
Mio. als sonstige Forderung, gemäß
§ 8 Abs. 1 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl. 1955/141 idgF, (Stkl. I) eine 8%ige
Erbschaftssteuer im Betrag von S 200.234 = € 14.551,57
vorgeschrieben.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde Bescheidaufhebung
und Neufestsetzung der Erbschaftssteuer beantragt und eingewendet, die
Einbeziehung des Kaufpreises von S 2,7 Mio. für den rund 3 Wochen vor dem
Todestag von der Erblasserin veräußerten Liegenschaftsanteil
entspreche nicht dem Gesetz. Der Kaufpreis sei auf ein endbesteuertes
Treuhandkonto erlegt worden; es handle sich damit um ein endbesteuertes und
somit von der Erbschaftssteuer befreites Bankguthaben.
Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung
hatte der UFS mit Bescheid vom 13. Juni 2003, RV/0273-I/02, die Berufung
ebenso als unbegründet abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, mit
Abschluss des Kaufvertrages sei keine "Forderung" auf Zahlung eines auf dem
Treuhandkonto endbesteuert erliegenden Vermögens entstanden. Zum
Todeszeitpunkt (Stichtagsprinzip) sei kein konkret bestehendes endbesteuertes
Vermögen vorhanden gewesen.
Nach Abtretung der dagegen erhobenen Beschwerde vom
Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof, hatte dieser mit Beschluss
vom 25. Jänner 2007 beim VfGH beantragt, im Beschwerdefall des Bw (vormals
zu Zl. 2004/16/0143) den Grundtatbestand zur Erbschaftssteuer nach § 1 Abs.
1 Z 1 ErbStG ("1. der Erwerb von Todes
wegen") als verfassungswidrig aufzuheben.
Mit Erkenntnis vom 7. März 2007, G 54/06-15 u.a.,
hat der VfGH auch aus Anlass des Beschwerdefalles des Bw die Ziffer 1 des §
1 Abs. 1 ErbStG als verfassungswidrig aufgehoben. Demzufolge hat der VwGH
mit Erkenntnis vom 29. März 2007, 2007/16/0038 (vormals 2004/16/0143) die
in Beschwerde gezogene Berufungsentscheidung des UFS vom 13. Juni 2003,
RV/0273-I/02, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben
worden, so sind gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG alle Gerichte und
Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes
gebunden. Das als verfassungswidrig aufgehobene Gesetz ist auf alle
vor der Aufhebung verwirklichten
Tatbestände mit Ausnahme des
Anlassfalles anzuwenden. Hat der VfGH im aufhebenden Erkenntnis
eine Frist gesetzt (wie gegenständlich im Erkenntnis G 54/06: Fristsetzung
31. Juli 2008), so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist
verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme
des Anlassfalles anzuwenden.
Im fortgesetzten Verfahren ist nunmehr der Berufung Folge
zu geben und der Erbschaftssteuerbescheid vom 9. August 2001, StrNr, ersatzlos
aufzuheben, da der höchstgerichtlichen Beschwerde des Bw laut Erkenntnis
des VwGH vom 29. März 2007, 2007/16/0038,
Anlassfallwirkung zukommt und damit die
Anwendung der als verfassungswidrig aufgehobenen Gesetzesstelle § 1 Abs. 1
Z 1 ErbStG in diesem Anlassfall rechtswidrig war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 16. Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- Art. 140 Abs. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0274-I/07
- Stammnummer
- 28475
- Gültig
- 16.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF