Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0945-L/05
Aufwendungen für eine Haushaltshilfe sind dann als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt zu berücksichtigen, wenn sie behinderungsbedingt anfallen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0945-L/05vom 16.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 20. April 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom
7. April 2005 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004
entschieden:
Der Berufung
teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
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Gesamtbetrag der
Einkünfte
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65.580,20
|
Einkommen
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60.412,40
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Einkommensteuer
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22.211,08
|
anrechenbare Lohnsteuer
|
-
24.708,
Die getroffene
Feststellung ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte in seiner
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2004 die
Berücksichtigung folgende Aufwendungen als außergewöhnliche
Belastungen: Krankheitskosten:
1.610,03 €
Begräbniskosten:
5.675,90 €
Kosten für eigene Heilbehandlung und
Hilfsmittel: 2.569,00 €
Kosten für Heilbehandlung und
Hilfsmittel der Gattin: 279,77 € und 1.316,00 €.
In einem Ersuchen um Ergänzung vom
24. März 2005 wurde der Bw. ersucht, sämtliche beantragten
Ausgaben belegmäßig nachzureichen.
Mit Einkommensteuerbescheid 2004 vom
7. April 2005 wurden nachfolgend angeführte Begräbniskosten
nicht berücksichtigt:
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Beantragte Kosten
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5.795,90
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Zehrung
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-550,00
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Blumen
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-138,00
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Blumen
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-64,20
|
Blumen
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-290,00
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Anerkannte Kosten
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4.753,50
Begründend wurde ausgeführt, dass Aufwendungen
für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt
abzuziehen ist, nicht berücksichtigt hätten werden können, da sie
den Selbstbehalt von 7.742,14 € nicht überstiegen hätten.
Kosten für Trauerkleidung, für Blumen und für die
Bewirtung von Trauergästen sowie die Kosten für die Grabpflege
würden keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des
Einkommensteuergesetzes darstellen.
Mit Eingabe vom 18. April 2005 wurde Berufung
gegen den Bescheid vom 7. April 2005 eingebracht. Unter dem
Punkt "Außergewöhnliche Belastung" sei ein Selbstbehalt von
6.363,53 € festgelegt worden. Der Bw. und seine Gattin
hätten eine Behinderung; beim Bw. mit 100% und bei der im November
verstorbenen Gattin mit 80% amtsärztlich festgesetzt. Die
außergewöhnliche Belastung hätte der Bw. unter Art. 730
angemeldet. Dieser Betrag sei richtig unter Artikel 475 einzutragen. Weiters
werde ersucht, die anzurechnenden Begräbniskosten ohne Selbstbehalt zu
verrechnen. Aus dem Bescheid vom 7. April 2004 hätte die
Ermittlung des Betrages von 6.363,53 € leider nicht nachvollzogen
werden können. Es werde um Erklärung ersucht.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 28. April 2005
wurde der Bescheid vom 7. April 2005 abgeändert. Die
Begräbniskosten bzw. die Kosten eines Grabmals seien nach
Erfahrungssätzen höchstens mit 3.000,00 € als
zwangsläufig erwachsen anzuerkennen gewesen.
Pflegekosten: Die geltend gemachten Kosten für das
Pflegepersonal in Höhe von 2.569,00 € (für den Bw.) und
1.316,00 € (für die Gattin des Bw.) hätten nicht angesetzt
werden können, da diese Aufwendungen keine außergewöhnliche
Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 darstellen
würden. Die ursprünglich als Krankheitskosten geltend
gemachten Aufwendungen von 1.610,03 € seien als zusätzliche
Kosten ohne Selbstbehalt (Kennzahl 476) angesetzt worden.
Begräbniskosten würden gem. § 34 EStG 1988
eine außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt darstellen
(Selbstbehalt s. § 34 Abs. 4). Ein Ansatz ohne Selbstbehalt
sei daher nicht möglich gewesen.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2005 wurde Berufung
(Vorlageantrag) gegen den Bescheid vom 28. April 2005 eingebracht.
Der Einspruch richte sich gegen alle Entscheidungspunkte: 1.)
Pflegekosten Gattin des Bw.: Die Gattin sei im ersten Halbjahr wegen
Brustkrebs operiert worden, die Operation sei positiv verlaufen. Im Herbst
hätten die Ärzte einen Tumor in der Bauchgegend festgestellt. Nach
einer Behandlung im Spital hätte sich herausgestellt - siehe Arztbrief -,
dass dieser Tumor unheilbar sei. Es hätte keine Hilfe gegeben, außer
Schmerztherapie und mobile Hospizbetreuung. Das Krankenhaus hätte eine
häusliche Pflege bis zum Tod empfohlen. Dazu sei eine qualifizierte
Krankenpflege notwendig gewesen. Es sei mit der Fa. E, Haus- und Krankenpflege,
ein Vertrag zur Betreuung der Gattin abgeschlossen worden. Für die Gattin,
die 80% erwerbsunfähig gewesen sei, hätte der Bw. kein Pflegegeld
bezogen. Das Ansuchen wurde beim zuständigen Magistrat eingereicht. Im
November wurde das Ableben der Gattin der zuständigen Magistratsabteilung
mitgeteilt worden. Die Voraussetzungen lt. § 34
(außergewöhnlich bedingt durch die Krankheit und zwangsläufig
aus moralischer Verpflichtung) seien gegeben. Es sei auch durchaus
unverständlich, dass die Hilfsmittel wie Krankenbett, Gehhilfe, Betteinlage
und dgl. als Heilbehelfe anerkannt worden seien, die notwendige Pflege aber
nicht. Ein Selbstbehalt sei unter der Berücksichtigung der
Erwerbsunfähigkeit und der lt. § 34 Abs. 6 nicht
anzuwenden, da zwar um das Pflegegeld angesucht worden, es jedoch nicht zu einer
Auszahlung gekommen sei. Die Voraussetzungen zum Erhalt eines Pflegegeldes
würden außer jeder Diskussion stehen. 2.) Pflegekosten
für den Bw.: Der Vertrag für die Pflege des Bw. und der Gattin
seien aus medizinischen Gründen für den Bw. fortgesetzt worden.
Bedingt durch den Gesundheitszustand des Bw., ersichtlich aus beigelegten
Befunden und der 100% Erwerbsunfähigkeit, da ihm seit der Geburt der linke
Unterarm fehle, sei eine ständige medizinische Betreuung notwendig
geworden. Der Bw. benötige zur täglichen Wäsche und
Pflege und zur medizinischen Versorgung eine fachlich versierte Pflege. Das
Pflegegeld, im Jahre 2004 Pflegestufe 2, im Jahr 2005 auf Pflegestufe 3
erhöht, würde die erforderlichen Kosten nicht decken (siehe hierzu die
beiliegenden Befunde). Aufgrund dieser Aufzählung sei die Pflege
der Fa. E notwendig und außerordentlich im Sinne des § 34 und
35, da der gesundheitliche Zustand als außergewöhnlich anzusehen sei;
die Zwangsläufigkeit, da der Bw. als behinderter Mensch ohne Pflege nicht
allein leben könne und die Kosten mtl. ca. € 1.800,00 die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
würden. Ein Selbstbehalt sei aufgrund der Kriterien einer
außergewöhnlichen Belastung und der Behinderung bedingt durch die
Krankheit nicht anzuwenden. Eine Heilbehandlung bzw. Heilbetreuung sei
erforderlich. Grundsätzliches: Der Bw. glaube, dass in allen
Punkten der Berufung die erforderlichen Kriterien einer
außergewöhnlichen Belastung gegeben seien. Es sei in allen
Punkten eine Außergewöhnlichkeit als erwiesen anzusehen und die
Zwangsläufigkeit nicht auszuschließen, die wirtschaftliche
Einbuße sei als erheblich anzusehen. Es würde natürlich
kein Recht bestehen, wenn der 1. Bescheid vom 7. April 2005 diese
Beträge nach Prüfung der Belege als außergewöhnlich
anerkenne. Die Grundlage hätte die Vorlage der Belege und die
Bestätigung des Notars gebildet. Es sei jedoch verwunderlich, dass
3 Wochen später im Bescheid vom 28. April 2004 diese Kosten
nicht anerkannt worden seien. Es werde ersucht den
außergewöhnlichen Zustand, Sehschwäche, Inkontinenz, Demenz und
beginnende Alzheimererkrankung zu berücksichtigen. Es werde um eine
mündliche Anhörung unter Einbeziehung von einer vom Bw. zu
bestimmenden Person aus dem Familienkreis ersucht.
In einem Ersuchen um Ergänzung vom
27. September 2005 wurde der Bw. vom zuständigen Finanzamt
ersucht, den Schriftverkehr im Zusammenhang mit dem Pflegegeld der Gattin
vorzulegen (grundsätzlich seien jedoch die Kosten für Pflegepersonal
durch das Pflegegeld abgegolten). Weiters wurde angemerkt, dass als
Begräbniskosten bundeseinheitlich € 3.000,00 für ein
würdiges Begräbnis zugelassen seien. Es sei jedoch der Selbstbehalt
des § 34 Abs. 4 EStG 1988 zu berücksichtigen,
nur von den im § 34 Abs. 6 EStG 1988 taxativ
angeführten Aufwendungen sei kein Selbstbehalt zu berücksichtigen.
Der Bw. werde ersucht, hierzu Stellung zu nehmen und die
angeführten Unterlagen zu übersenden.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2005 wurde diesem
Ersuchen entsprochen und der gewünschte Schriftverkehr vorgelegt: -
Antrag an das Magistrat Linz vom 27. Oktober 2004 (auf Gewährung
von Pflegegeld); - Schreiben des Magistrates Linz an das Amt der
o.ö. Landesregierung, Sozialabteilung, dass der beiliegende Antrag vom
27. Oktober 2004 ohne ärztliches Sachverständigengutachten
zur Entscheidung vorgelegt werde. Angemerkt wurde weiters, dass die
Antragstellerin am 7. November 2004 vor Erstellung des Gutachtens
verstorben sei. Weiters wurde gebeten, dass bei der Berufung zu
berücksichtigen sei, dass der Bw. zu 100% behindert sei und aus diesem
Grunde lt. § 35 kein Selbstbehalt zu berechnen sei.
Mit Datum 3. November 2005 wurde
gegenständliche Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Mit Datum 11. Mai 2007 wurde der Antrag auf
Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs.1 EStG 1988 kann jeder
unbeschränkt Steuerpflichtige beantragen, dass bei Ermittlung des
Einkommens nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen
abgezogen werden. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen
erfüllen:
1. sie muss außergewöhnlich sein; 2. sie
muss zwangsläufig erwachsen; 3. sie muss die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Gemäß Absatz 4 dieser Gesetzesstelle
beeinträchtigt die Belastung wesentlich die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem
Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen selbst und
eines Sanierungsgewinnes zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.
Nach Absatz 6 dieser Gesetzesstelle können unter
anderem folgende Aufwendungen ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes
abgezogen werden: Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn der
Steuerpflichtige selbst oder bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag
der (Ehe)Partner oder bei Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag oder
Unterhaltsabsetzbetrag das Kind pflegebedingte Geldleistungen erhält,
soweit sie die Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen übersteigen.
Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung
festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus
dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach
§ 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte
Geldleistung zu berücksichtigen sind. In diesem Sinn wurde in § 4
der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303
idF BGBl II 1998/91, festgelegt, dass nicht regelmäßig anfallende
Aufwendungen für Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl, Hörgerät,
Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen
Ausmaß zu berücksichtigen sind.
Entsprechend dieser Regelungen hat das Finanzamt die im
Rahmen der Berufung geltend gemachten Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der
Behinderung des Bw. bzw. der Behinderung der Gattin standen, teilweise
steuerlich berücksichtigt. Strittig blieb im Berufungsverfahren die
steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für eine
Pflegebetreuung.
Dem Bw. wurde ein Grad der Behinderung von 100%
bescheinigt. Der Grad der Behinderung der Gattin betrug 80%.
Durch diese wesentliche Beeinträchtigung war es dem
Bw. bzw. seiner Gattin, vor allem nach der erheblichen Verschlechterung des
Gesundheitszustandes der Gattin, nicht mehr möglich sich selbst zu
versorgen. Ab Oktober 2004 wurde fremde Pflegehilfe von der Firma E in
Anspruch genommen. Nach den vorliegenden Gegebenheiten ist jedenfalls
davon auszugehen, dass diese fremde Hilfe behinderungsbedingt notwendig geworden
ist, vor allem, da eine gegenseitige Hilfeleistung der Ehepartner nicht mehr
möglich war. Diese Kosten sind demnach ohne Selbstbehalt, jedoch
nach Abzug eines allenfalls bezogenen Pflegegeldes als
außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Der Antrag auf Pflegegeld für die Gattin wurde am
27. Oktober 2004 beim zuständigen Magistrat eingereicht.
Die Gattin ist am 7. November 2004 verstorben. Nach
Rücksprache mit der zuständigen Stelle beim Magistrat bzw. Land
OÖ. wurde bestätigt, dass für die Gattin kein Pflegegeld bezogen
wurde. Die Pflegekosten im Ausmaß von 1.316,00 € sind
demnach ohne Abzug zu berücksichtigen.
Der Bw. hat im Jahr 2004 Pflegegeld im Ausmaß von
3.435,00 € bezogen. Die beantragten Pflegekosten in Höhe
von 2.569,00 € sind demnach zur Gänze durch das Pflegegeld
abgegolten, sodass sich hierdurch keine steuerliche Auswirkung ergibt.
Die restlichen Krankheitskosten in Höhe von
1.610,03 € (Bw.) und 279,77 € (Gattin) hat das
zuständige Finanzamt bereits bei der Berufungsvorentscheidung ohne
Selbstbehalt berücksichtigt. Der Referent schließt sich
dieser Ansicht uneingeschränkt an.
Begräbniskosten: Nach den gesetzlichen
Bestimmungen sind nur Aufwendungen im
Zusammenhang mit einer Behinderung ohne Selbstbehalt als
außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Nicht also
sämtliche Aufwendungen eines Behinderten. Die geltend gemachten
Begräbniskosten in Höhe von 5.675,90 € sind also jedenfalls
unter Berücksichtigung eines allfälligen Selbstbehaltes zum Ansatz zu
bringen. Da dieser Selbstbehalt höher ist als die beantragten
Kosten, ergab sich hierdurch ebenfalls keine steuerliche Auswirkung.
|
Krankheitskosten Bw.
|
1.610,03
|
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Begräbnis
|
0,00
|
unter Selbstbehalt
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Krankheitskosten Gattin
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279,77
|
|
Pflegekosten Gattin
|
1.316,00
|
|
Pflegekosten Bw.
|
0,00
|
durch Pflegegeld abgegolten
|
SUMME a.g.
Belastungen
|
3.205,80
|
In Anbetracht dieser Gegebenheiten war wie im Spruch zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 16.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0945-L/05
- Stammnummer
- 28474
- Gültig
- 16.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF