Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1107-W/07
Steuerpflicht einer Unfallrente 2003; Verminderung des Pensionistenabsetzbetrages bis Null
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1107-W/07vom 15.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des J.M., M., H., vom
25. Jänner 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom
9. Jänner 2007 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
für das Jahr 2003 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
A)
Der Berufungswerber (= Bw.) erzielte im Streitjahr 2003 Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von € 47.091,80 brutto (KZ
210), das bedeutet er erhielt steuerpflichtige Bezüge in Höhe von
€ 38.168,20.
B)
Das Finanzamt hat mit Einkommensteuererstbescheid vom 9. Jänner 2007
(OZ 12 ff./2003) die Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt. Dies
geschah aufgrund des elektronisch übermittelten Lohnzettels. Die
erklärten Sonderausgaben für freiwillige Personenversicherungen wurden
gemäß der angeführten Einschleifregelung in Höhe von
€ 640,98 berücksichtigt, der Internetzugang mittels
Breitbandtechnik in Höhe von € 370,00 und der Kirchenbeitrag in
Höhe von € 75,00. Geltend gemachte außergewöhnliche
Belastungen in Höhe von € 4.498,03 überschritten nicht den
gesetzlich vorgesehenen Selbstbehalt. Das zu besteuernde Einkommen errechnete
sich demnach mit € 37.082,22, was unter Abzug der anrechenbaren Lohnsteuer
von der Einkommensteuer eine Abgabengutschrift von € 420,55 ergab.
Begründend
führte das Finanzamt zu diesem Bescheid aus: - Beiträge an
gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften könnten
höchstens im Ausmaß von € 75,00 als Sonderausgabe
berücksichtigt werden (§ 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988); - Die
Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein
Selbstbehalt abzuziehen sei, konnten nicht berücksichtigt werden, da sie
den Selbstbehalt von € 5.213,15 nicht überstiegen; - Die
Topf-Sonderausgaben würden ab 1996 nur zu einem Viertel berücksichtigt
und bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von mehr als € 36.400,00
überdies nach der oben angeführten Formel eingeschliffen. - Die
vom Arbeitgeber einbehaltenen Beträge für die freiwillige
Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen (z. B.
Gewerkschaftsbeiträge) seien bereits bei der laufenden Lohnverrechnung
berücksichtigt worden (§ 62 Abs. 2 Z 1 EStG 1988). Ein nochmaliger
Abzug im Rahmen des Veranlagungsverfahrens sei daher nicht möglich.
C)
Mittels elektronisch übermittelten Anbringens vom 25. Jänner 2007 (OZ
4/2003) erhob der Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid laut Abschnitt B)
Berufung. In diesem Anbringen führte der Bw. aus: Er ersuche um
Überprüfung des Bescheides in formell- und materiellrechtlicher
Hinsicht. Er begründe dies wie folgt: 1) Unter Berücksichtigung
der Bestimmungen über die Aufhebung der Besteuerung von Unfallrenten,
hätte sich in Gegenüberstellung bzw. im Vergleich der Gutschrift in
Höhe von € 420,55 des oben bezeichneten Einkommensteuerbescheides
2003 mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und einer Gutschrift in
Höhe von € 1.574,01 aus dem Einkommensteuerbescheid für 2002,
auch für das Kalenderjahr 2003, ein annähernd gleich hoher Betrag als
Gutschrift errechnen müssen. Mit dem elektronischen Berechnungsergebnis in
Höhe von € 420,55 für das Jahr 2003 könne er sich daher
nicht einverstanden erklären. 2) Die Anwendung des allgemeinen
Pensionistenabsetzbetrages hätte darüber hinausgehend ebenfalls eine
weit höhere Gutschrift für das Jahr 2003 bedingt.
D)
Mit Berufungsvorentscheidung vom 7. Februar 2007 (OZ 2/2003) wies das Finanzamt
die Berufung als unbegründet ab und führte begründend aus:
Der
Verfassungsgerichtshof habe die Besteuerung der Unfallrenten für die Jahre
2001 und 2002 auf Grund einer fehlenden Übergangsbestimmung aufgehoben. Die
Unfallrenten seien daher in den Jahren 2001 und 2002 steuerfrei gewesen. Im Jahr
2003 seien die Unfallrenten hingegen steuerpflichtig gewesen. Ab dem Jahr 2004
seien die Unfallrenten (wiederum) steuerfrei.
Der
Pensionistenabsetzbetrag vermindere sich gleichmäßig einschleifend
zwischen zu versteuernden Pensionsbezügen von € 16.715,00 und €
21.800,00 auf Null. Da die Pensionsbezüge des Bw. den Betrag von €
21.800,00 überstiegen, stehe kein Pensionistenabsetzbetrag zu.
E)
Am 19. Februar 2007 reichte der Bw. die Berufungsvorentscheidung mit
handschriftlich ergänztem Vorlageantrag vom selben Tag (OZ 2/2003) beim
Finanzamt ein.
Der Bw.
führte aus, dass er im Sinne der Rechtsmittelbelehrung um
Herbeiführung einer Entscheidung über seinen Berufungsantrag durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz bitte. Dies mit der Begründung, dass er
die Angelegenheit bei den Gerichten des öffentlichen Rechtes (VwGH) etc.
anfechten möchte. Diesbezüglich sei gemäß den
einschlägigen Gesetzen ein aufrechter und rechtsgültiger
Verwaltungsbescheid erforderlich.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig sind
die Besteuerung einer Unfallrente im Jahr 2003 und die Berücksichtigung des
Pensionistenabsetzbetrages bei der Berechnung der Einkommensteuer, ebenfalls
für das Jahr 2003.
I)
Der Sachverhalt ist dadurch bestimmt, dass der Bw. im Streitjahr eine
Unfallrente bezogen und den Pensionistenabsetzbetrag geltend gemacht hat.
II)
Einkommensteuerliche Beurteilung:
1) Bis zum Jahr
2000 waren Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 von der Einkommensteuer
befreit.
Mit dem
Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I 142/2000, änderte sich die Rechtslage zur
Besteuerung der Unfallrenten
grundlegend. Ausgehend vom Gedanken, dass Beiträge zur gesetzlichen
Unfallversicherung für Arbeitnehmer beim Arbeitgeber Betriebsausgaben sind,
ohne dass gleichzeitig beim Arbeitnehmer ein Vorteil aus dem
Dienstverhältnis vorliegt, entfiel ab 1. Jänner 2001 die
Steuerbefreiung für Unfallrenten
nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 ersatzlos. Im Rahmen des
Euro-Steuerumstellungsgesetzes 2001, BGBl. I 59/2001, wurde allerdings eine
klarstellende Regelung in § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 mit dem folgenden
Wortlaut geschaffen:
"(1) Von der
Einkommensteuer sind befreit: ... c) Erstattungsbeträge für
Kosten im Zusammenhang mit der Unfallheilbehandlung oder mit
Rehabilitationsmaßnahmen, weiters einmalige Geldleistungen, soweit nicht
Ansprüche auf laufende Zahlungen abgefunden werden, aus einer gesetzlichen
Unfallversorgung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige
Beträge aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung, die
einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung entspricht, oder aus
Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der
selbständig Erwerbstätigen."
Der
Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat im Erkenntnis vom 7. 12. 2002, G 85/02,
ausgesprochen, dass § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 idF des
Euro-Steuerumstellungsgesetzes, BGBl. I 59/ 2001 - soweit durch diese Bestimmung
laufende Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung von der
Einkommensteuerfreiheit ausgenommen werden - verfassungswidrig sei. Dies
deshalb, weil der VfGH ausführte, dass der Gesetzgeber die angeführte
Gesetzesbestimmung ohne jede einschleifende Übergangsbestimmung
eingeführt und somit gegen den aus dem Gleichheitssatz erfließenden
Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen habe.
Durch den
für die Betroffenen ohne Übergangszeitraum erfolgten Eingriff des
Gesetzgebers, sehe sich der VfGH veranlasst, von der Befugnis des Art. 140 Abs.
7 zweiter Halbsatz B-VG Gebrauch zu machen und sprach aus, dass die aufgehobenen
Teile des § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 für
Einkommensteuerbemessungen betreffend die Jahre 2001 und 2002 nicht mehr
anzuwenden seien. Entsprechend diesem Erkenntnis blieben
Unfallrenten für die Jahre 2001 und
2002 steuerfrei.
Im vorhin
zitierten Erkenntnis setzte der VfGH gemäß Art. 140 Abs. 5 vorletzter
und letzter Satz B-VG eine Frist bis zum 31. 12. 2003, um allfällige
legistische Vorkehrungen zu ermöglichen.
Mit BGBl. I
2003/1 wurde vom Bundeskanzler Folgendes kundgemacht: "(1) Der
Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 7. Dezember 2002, G 85/02-8, dem
Bundeskanzler zugestellt am 17. Dezember 2002, in § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c des
Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens
natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr.
400, in der Fassung des Art. I Z 1 a des
Euro-Steuerumstellungsgesetzes - EuroStUG 2001, BGBl. Nr. 59/2001, das Wort
"einmalige" sowie die Wortfolge "soweit nicht Ansprüche auf laufende
Zahlungen abgefunden werden" als verfassungswidrig aufgehoben. (2) Die
Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember
2003 in Kraft. (3) Die
aufgehobenen Teile der Gesetzesbestimmung sind für die Bemessung der
Einkommensteuer der Jahre 2001 und 2002 nicht mehr anzuwenden, soweit die aus
der seit 1. Jänner 2001 geltenden Besteuerung von Bezügen aus
einer gesetzlichen Unfallversicherung oder aus einer gesetzlichen
Unfallversorgung entstandene Mehrbelastung nicht nach den Bestimmungen der
§§ 3 ff des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, in der
Fassung des Art. 1 des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesbehindertengesetz, das
Behinderteneinstellungsgesetz und das Bundesfinanzgesetz 2001 geändert
werden, BGBl. Nr. 60/2001, abgegolten worden ist."
Dies bedeutet
aber, dass, da der vorliegende Fall kein Anlassfall für die Aufhebung von
Teilen der Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 war,
gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG das Gesetz auf die bis zum Ablauf der vom
VfGH gesetzten Frist, d.i. der 31. 12. 2003, verwirklichten Tatbestände
anzuwenden und daher die vom Bw. im Jahr 2003
bezogene
Unfallrente steuerpflichtig
ist. Die zur Anwendung gelangte gesetzliche Bestimmung ist außerdem
einer neuerlichen Überprüfung auf ihre Verfassungsmäßigkeit
entzogen.
Auch ist der
unabhängige Finanzsenat dieser Auffassung und kann dem zitierten Erkenntnis
des VfGH vom 7. 12. 2002 nichts Gegenteiliges entnommen werden, nämlich
dass die unterbliebene Normierung der aufgehobenen Teile der Gesetzesbestimmung
für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2003 keinen Einfluss auf die
Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Unfallrenten
im Jahr 2003 hat. Diese Überlegung
ist auch darin begründet, dass die Aufhebung der Gesetzesbestimmung des
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 idF des Art. I Z 1 a Euro-StUG 2001,
BGBl. Nr. 59/2001, durch den VfGH nicht deshalb erfolgte, weil die Besteuerung
von Unfallrenten an sich verfassungswidrig wäre, sondern weil der
Neuregelung eine Legisvakanz oder Einschleifregelung hätte vorangehen
müssen. Durch die Herausnahme der Zeiträume 2001 und 2002 aus der
Besteuerung der Unfallrenten, hat der VfGH selbst eine Art zweijähriger
"Legisvakanz" erzeugt. Betreffend das
Jahr
2003 war ein weiterer, die Bezieher von
Unfallrenten begünstigender Ausspruch deshalb nicht vonnöten, weil
sich alle betroffenen Personen aufgrund der mittlerweile verstrichenen Zeit auf
die neue Rechtslage einstellen konnten, sodass für dieses Jahr von einer
"überfallsartigen" Besteuerung nicht mehr gesprochen werden kann.
Gemäß
Art. 18 Abs. 1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der
Gesetze ausgeübt werden. Die damit angeordnete Bindung der Verwaltung an
das Gesetz bedeutet, dass jeder Vollzugsakt formell und materiell auf das Gesetz
zurückführbar sein muss.
2) § 33
Abs. 6 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung normiert:
"Soweit einem Steuerpflichtigen die Absetzbeträge nach Abs. 5 (d. s.
Verkehrs- und Arbeitnehmer- oder Grenzgängerabsetzbetrag) nicht zustehen,
hat er Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag bis zu € 400,00
jährlich, wenn er Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z
1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen oder
gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 1 Z 4 bis 6
bezieht. Bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag
begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 nicht
zu. Der Pensionistenabsetzbetrag vermindert sich gleichmäßig
einschleifend zwischen zu versteuernden Pensionsbezügen von
€ 16.715,00 und € 21.800,00 auf Null."
Da die zu
versteuernden Pensionsbezüge des Bw. über € 21.800,00 liegen,
kann bei der Einkommensteuerberechnung für den Bw. im Jahr 2003 kein
Pensionistenabsetzbetrag abgezogen werden.
Die Berufung
ist daher auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
Damit war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 15.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1107-W/07
- Stammnummer
- 28461
- Gültig
- 15.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF