Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0478-K/06
Rückzahlung der FB trotz unrichtiger Auskunft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0478-K/06vom 03.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 5. Juli 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes St. Veit Wolfsberg vom 28. Juni 2006 betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für
den Zeitraum Mai 2006 bis Juli 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheide
bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 6. Juni 2006 gab der Berufungswerber
(Bw.) bekannt, dass sein Sohn R.K. (geb. 00) ab 2. Juni in einem
Arbeitsverhältnis stehe.
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 28. Juni 2006 die
Familienbeihilfe für den Sohn des Bw. für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis
31. Juli 2006 in Höhe von € 458,10 sowie den Kinderabsetzbetrag
für diesen Zeitraum in Höhe von € 152,70, insgesamt somit in
Höhe von € 610,80 zurückgefordert. R. habe in der Zeit von
10.04.2006 bis 28.Mai 2006 Bezüge des AMS erhalten bzw. sei seit 29. Mai
2006 berufstätig. Die ausbezahlte Familienbeihilfe sowie der
Kinderabsetzbetrag wäre zu Unrecht bezogen worden.
Die dagegen eingebrachte Berufung hat folgenden
Inhalt:
"Als mein Sohn am 10.4.2006 den Kurs beim AMS
begann habe wir uns dort doppelt und dreifach erkundigt, ob die FB zum abmelden
sei. Wir erhielten die Auskunft seitens des AMS, dass eine Meldung an das
Finanzamt erst dann zu erfolgen hat, wenn ein fixer Arbeitsplatz vorhanden ist
und er angemeldet wird. Ein Vorbereitungskurs des AMS sei kein
Arbeitsverhältnis. Wir vertrauten der Auskunft dieser Fachleute und war
für uns die Sache erledigt. Am 26. 5.2006 erhielt mein Sohn von I.
die Nachricht, am 29. und 30.5.2006 zu erscheinen um für eine freie
Arbeitsstelle zu schnuppern. Wenn es ihm gefällt, könnte er mit
2.6.2006 anfangen und er wird dann angemeldet. Dies hat er auch gemacht und war
am 31.5. und 1.6.2006 zu Hause bevor er mit 2.6.2006 sein Arbeitsverhältnis
begann. Genau dies meldete ich sofort dem zuständigen Finanzamt. Da
ich nie Geld genommen habe welches mir nicht zustand, bin ich so verärgert
über diese Ämter, die neben falschen Auskünften auch noch sehr
unfreundlich sind. Außerdem haben wir in den Monaten Mai, Juni und
Juli keine € 610,80 erhalten sondern ca. € 550,--. Ich bin
mir keiner Schuld bewusst und bitte das Finanzamt um korrekte Regelung.
Aktenkundig sind Vermerke des Finanzamtes, wonach eine
Bestätigung des AMS hinsichtlich des Kurses notwendig sei um die Art des
Kurses zu verifizieren. Weiters wurde dem Bw. dargelegt, dass am 5.4. und
2.6.2006 je € 407,2 für die Monate April und Mai 2006 sowie für
die Monate Juni und Juli 2006 überwiesen worden seien.
Der Bestätigung des AMS vom 13. Juli 2006 zufolge,
besuchte R.K. in der Zeit von 10. April bis 28. Mai 2006 den "Find your job -
Berufsorientierungskurs für Jugendliche". Kursziel war die Stärkung
des Selbsthilfep. durch Persönlichkeitsarbeit, Hilfestellung zur Erreichung
des Schul- bzw. Lehrabschlusses, berufl. Integration: Erlangung eines
Arbeitsplatzes oder Entscheidung für eine realistische und am Arbeismarkt
verwertbare Aus- oder Weiterbildung. Während der Zeit erhält R.K.
über das AMS eine finanzielle Unterstützung nach den Richtlinien zur
Förderung der beruflichen Mobilität.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 9. August 2006 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Hingewiesen wurde auf § 2 Abs. 1
lit. f FLAG 1967.
Mit Schreiben vom 26. August 2006 wurde vom Bw. die Vorlage
der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt. Im Einzelnen
führt er aus:
"Ich habe mich persönlich und
ordnungsgemäß vor Kursbeginn beim Informationscenter des Finanzamtes
St. Veit unter Vorlage der vom AMS an meinen Sohn ausgefertigten
Kursbestätigung erkundigt, ob eine Abmeldung der Familienbeihilfe notwendig
sei. Es wurde mir von einer Ihrer Mitarbeiterinnen 100%ig erklärt und
versichert, dass eine Abmeldung erst dann zu erfolgen hat, wenn mein Sohn in
einem fixen Arbeitsverhältnis ist, sprich von einem Dienstgeber angemeldet
wird. Vom AMS SV bekam ich dieselbe Auskunft wie von Ihnen. Da
ich die Familienbeihilfe sehr wohl ordnungsgemäß abmelden wollte,
sehe ich nicht ein, dass durch eine falsche Auskunft Ihrer Mitarbeiter eine
Rückforderung erfolgen soll."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. ff
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das
21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie bb) bei der
regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende
vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, haben noch eine Beihilfe
zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das
Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des
Arbeitsmarktservice nachzuweisen.
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 lautet: Wer Familienbeihilfe zu
Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen,
soweit der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine
unrichtige Auszahlung durch "eine in § 46 des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder
gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a
Einkommensteuergesetz 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im
Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein
Kinderabsetzbetrag von monatlich "50,90 Euro" für jedes Kind zu. Für
Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein
Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist
§ 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden.
Im Berufungsfall steht unbestritten fest, dass der Sohn des
Bw. vom 10. April 2006 bis 28. Mai 2006 einen Berufsorientierungskurs
("job-finding") beim AMS absolvierte und während dieser Zeit
Arbeitslosengeld bezog. Laut dem Versicherungsdatenauszug der
Österreichischen Sozialversicherung steht R. seit 29. Mai 2006 in einem
Dienstverhältnis zur G..
Ein Anspruch auf Familienbeihilfe (Kinderabsetzbetrag) lag
daher für den Sohn des Bw. im Berufungszeitraum nicht vor.
Mit den Vorbringen des Bw., dass er auf die "Auskunft" des
AMS vertraut habe, derzufolge eine "Abmeldung der Familienbeihilfe erst
erforderlich sei, wenn ein fixer Arbeitsplatz vorhanden wäre" bzw. er sich
persönlich und ordnungsgemäß vor Kursbeginn beim
Informationscenter des Finanzamts S. unter Vorlage der vom AMS an den Sohn
ausgefertigten Kursbestätigung erkundigt habe, ob eine Abmeldung der
Familienbeihilfe notwendig sei und man ihm versicherte, dass dies erst zu
erfolgen habe, wenn ein fixes Arbeitsverhältnis vorläge, zielt er auf
den Grundsatz von Treu und Glauben ab.
Unter dem Grundsatz von Treu und Glauben versteht man, dass
jeder, der am Rechtsleben teilnimmt, zu seinem Wort und zu seinem Verhalten zu
stehen hat und sich nicht ohne triftigen Grund in Widerspruch zu dem setzen
darf, was er früher vertreten hat und worauf andere vertraut haben (VwGH
14.10.1992, 90/13/0009, 14.8.1994, 91/17/0170, 15.3.2001, 2001/16/0063).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist aber
das im Artikel 18 B-VG verankerte Legalitätsprinzip grundsätzlich
stärker als jedes andere Prinzip, insbesondere jenes von Treu und Glauben.
Das bedeutet, dass die Gesetzesbindung des Behördenhandelns Vorrang vor
anderen, allgemeinen Rechtsgrundsätzen, wie eben auchTreu und Glauben, hat.
Es besteht keine Verpflichtung zur Verwaltungshandlung contra legem. Das Treu
und Glaubens - Prinzip kann nicht ergebnishaft ein rechtsfreies Handeln
legitimieren.
Auskünfte sind Wissenserklärungen der
(Finanz-)behörde, somit keine Bescheide und damit grundsätzlich nicht
rechtlich bindend (im Sinne eines Bescheides). Allerdings kann sich ein Schutz
vor Vertrauensschäden für den Steuerpflichtigen, der die Auskunft
erhalten hat, aus dem Treu und Glaubens-Grundsatz ergeben, soweit
diese
Auskunft durch die zuständige Abgabenbehörde erteilt wurde,
die
Unrichtigkeit der Auskunft dem Abgabepflichtigen bzw. seinem Vertreter nicht
erkennbar war,
Dispositionen
des Abgabepflichtigen im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft
stattgefunden haben,
diese
Dispositionen kausal sind für eine Besteuerung entgegen der Auskunft und
dadurch einen Vertrauensschaden entstanden ist,
ein
Vollzugsspielraum vorhanden ist, somit nicht bei eindeutiger
Rechtslage.
Im Falle der Verwirklichung oben aufgezählter Punkte
hat der vertrauensgeschädigte Steuerpflichtige einen Anspruch auf die
allgemeinen Billigkeitsmaßnahmen wie zB Nachsicht beim zuständigen
Finanzamt zu beantragen.
Im Berufungsfall waren die gesetzlichen Voraussetzungen
(§ 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967) für die Gewährung der
Familienbeihilfe nicht gegeben. Mangels Anspruch auf die Familienbeihilfe wurden
im Berufungszeitraum auch die Kinderabsetzbeträge zu Unrecht
bezogen.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Klagenfurt,
am 3. Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 18 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0478-K/06
- Stammnummer
- 28440
- Gültig
- 03.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF