Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0469-W/07
Lebens- und Sozialberater - keine Fortbildungskosten für Bankangestellte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0469-W/07vom 11.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch AGITAS Stb u. WP
GmbH, Steuerberatungskanzlei, 1030 Wien, Apostelgasse 23, vom 9. Juni
2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und
Purkersdorf vom 11. Mai 2006 betreffend Einkommensteuer 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw ist leitender Angestellter einer Bank und beantragte
im Rahmen der Arbeitnehmer- bzw. Einkommensteuerveranlagung 2005 Werbungskosten
für eine Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater am WIFI Wien sowie
Coaching in Höhe von € 2.180,00 bzw. € 120,00.
In der Stellungnahme vom 25. April 2006 wurde
ausgeführt, dass es sich um eine umfassende Ausbildung mit weit reichenden
Kenntnissen in den Bereichen Kommunikation, Coaching, Mediation, Beratung,
Beratungsmethoden (system. Beratung, klientenorientierte Beratung, NLP),
Krisenintervention, Berufsethik sowie spez. juristische und
betriebswirtschaftliche Kenntnisse handeln würde.
Die Ausbildung würde durch die Lebens- und
Sozialberatungs-Verordnung zur Gewerbeordnung sowie Ausbildungsrichtlinien des
WIFI geregelt. Sie umfasse 584 Unterrichtseinheiten über 5 Semester bzw.
2,5 Jahre, schließe mit einer schriftlichen Diplomarbeit und einer
mündlichen Fachprüfung ab und berechtige nach Absolvierung von 750
Praxisstunden zur Beantragung der Gewerbeberechtigung als Lebens- und
Sozialberater.
Nur wenige Ausbildungseinrichtungen in Österreich
wären derzeit zur Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater öffentlich
anerkannt.
Ad "Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater" - Abgrenzung
zu Aufwendungen der privaten Lebensführung)
Nach Ansicht des Bw. sei im vorliegenden Fall eine
Einordnung der geltenden gemachten Aufwendungen unter § 20 Abs. 1 Z 2 lit.
a EStG denkbar. Laut RZ 359 LSTR 2002 seien Aufwendungen für
Bildungsmaßnahmen nur dann nicht abzugsfähig, wenn diese auch
für nicht berufstätige Personen von allgemeinem Interesse wären
oder der privaten Lebensführung dienen bzw. aus rein privaten Interesse
Informationen verschaffen sollen. Sämtliche zitierte Erkenntnisse des VwGH
würden sich auf die Veranlagungsperiode vor dem Jahre 2003 beziehen. Ab der
Veranlagung 2003 wären jedoch auch Umschulungen abzugsfähig. Die
Ausbildung zur Gewerbeberechtigung als Lebens- und Sozialberater sei eine
umfangsreiche Ausbildung über einen langen Zeitraum und kostenintensiv
(€ 1.850,00 pro Semester ohne Fachliteratur und zwingend
vorgeschriebene Selbsterfahrungsstunden). Aus diesen Gründen sei somit eine
private Veranlassung dieser Ausbildung ausgeschlossen.
Ad Fortbildungs-, Ausbildungs-, Umschulungskosten
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG)
Laut RZ 358 LStR 2002 würden Fortbildungskosten dazu
dienen im jeweiligen ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben. Merkmal
der beruflichen Ausbildung sei die Verbesserung der Kenntnisse und
Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf. Ausbildungskosten wären
Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausbildung
ermöglichen; diese wäre abzugsfähig, wenn ein Zusammenhang mit
der ausgeübten oder einer verwandten Tätigkeit vorliegen
würde.
Der Bw wäre seit sechs Jahren als
Filialleiter-Stellvertreter zu einem sehr hohen Anteil für
Personalführungsaufgaben zuständig und daher die in der Ausbildung
vermittelten Kenntnisse wesentlich, wenn nicht sogar unabdingbar für die
bestmögliche Ausübung des Berufes.
In der Personalführung würde es immer wichtiger
bzw. unabdingbar über ausgeprägte soziale Kompetenzen (softskills) zu
verfügen, zur Erreichung eines tragfähigen Gleichgewichts zwischen
Unternehmen und Mitarbeiter. Daher seien diese Aufwendungen als
Fortbildungsmaßnahmen zu beurteilen. Auch hätte der Bw. auf Grund der
Ausbildung die Möglichkeit zu verschiedenen internen Projekten Mitarbeiter
als Nachwuchsführungskräfte-Trainings ausgebildet. Die Aufgabe des Bw
wäre diesen neuen Mitarbeitern Kenntnisse und Fertigkeiten im Bereich
Personalmanagement und Coaching zu vermitteln. Die Ausbildung zum Lebens- und
Sozialberater sei jedoch auch Ausbildung, da der Bw. nach Abschluss der
Ausbildung plane, sich intern für den Bereich Personal zu bewerben. Bei
einem Wechsel würden somit nur noch Agenden im Bereich des Personals
wahrgenommen und sei daher die Zusatzausbildung unablässig bzw.
unabdingbar.
Nicht zuletzt wären die Ausbildungskosten aber auch
als Umschulungsmaßnahmen zu qualifizieren, entsprechend den
Voraussetzungen der Rz 358a LStR 2002, da sie umfassend seien und daher eine
neue berufliche Tätigkeit ermöglichen würde, die mit der
bisherigen Tätigkeit nicht verwandt sei.
Der Bw. plane zwar lediglich einen internen Wechsel in den
Bereich Personal, hätte jedoch auch die zukünftige Möglichkeit
zusätzlich neben beruflich in den Bereich "Erwachsenenausbildung" zu gehen.
Der Bw. würde sich für diese Tätigkeit sehr interessieren und
auch stark ausgeprägte Fähigkeiten in diesem Bereich vorliegen. Dies
würde somit zur Sicherung des zukünftigen Lebensunterhaltes
beitragen.
Auf Grund der jüngsten Ereignisse im Zusammenhang mit
dem Arbeitgeber Bank würde zudem eine nicht einzuschätzende
Unsicherheit in Bezug auf den Arbeitsplatz bestehen. Die Aufwendungen seien
daher auch aus diesem Grund als Umschulungsmaßnahme zu
qualifizieren.
Ad Veranlassungszusammenhang zwischen den Werbungskosten
mit der Erzielung von Einkünften)
Laut Finanzamt hätten die Aufwendungen keinen
Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften. Dies
wäre jedoch nicht korrekt. Als Fortbildungskosten wäre auch die
Einbindung in Projekte der Mitarbeiterführung erfolgt und daher auch
jährlich besondere Prämien erhalten worden.
Die Aufwendungen würden als Ausbildungs- und
Umschulungskosten jedenfalls die Einkommenserzielung in der Zukunft
sichern.
Ad "Kosten des Berufscoachings")
Diese wären bereits als Werbungskosten im Zusammenhang
mit dem Beruf als Filialleiter-Stellvertreter im Jahr 2004 anerkannt worden. Das
Berufscoaching würde dazu dienen, problematische Themen im Zusammenhang mit
der Berufstätigkeit in einen neutralen Rahmen außerhalb des
Unternehmens zu bearbeiten und zu lösen. Zudem wäre zur Erlangung der
Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater die Absolvierung von 30 Einheiten
sogenannter Selbsterfahrung zwingend vorgeschrieben.
Auf Vorhalt des Finanzamtes wurde eine Bestätigung des
Dienstgebers vorgelegt und betreffend Arbeitsplatzbeschreibung wie folgt
dargelegt:
Der Bw. wäre für rund 40 Mitarbeiter
verantwortlich und wäre daher überwiegend mit Personalführung,
Personalmanagement und vor allem Coaching der Mitarbeiter beschäftigt.
Zusätzlich sei der Bw. mit der Betreuung und weiterführenden
Ausbildung von Nachwuchsführungskräften beauftragt und somit mit
intensiven Coaching beschäftigt.
Der Bw. hätte seine Tätigkeit mit ganzem Einsatz
erbracht jedoch immer wieder an seine Grenzen gestoßen, diese Aufgabe
korrekt zu bewältigen sowie die Möglichkeit zu erhalten sich weiter zu
entwickeln um einen sicheren Arbeitsplatz zu erhalten. Aus diesem Grund
hätte sich der Bw. über Coachinglehrgänge informiert, welche in
der Regel ein Jahr lang dauern würden. Diese Veranstaltungen wären dem
Bw. jedoch unzureichend für die Anforderungen des Arbeitgebers erschienen
und daher die Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater am WIFI absolviert
worden. Durch diese Ausbildung würde der Bw. ausreichende Kenntnisse
erlangen und mit einer Diplomprüfung abschließen. Dadurch wäre
es möglich sich für weitere anspruchsvollere Aufgaben zu
bewerben.
Eine abweisende Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes
wurde wie folgt begründet:
Die Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater stelle nach
der Verkehrsauffassung ein reglementiertes Gewerbe mit Befähigungsnachweis
dar. Die bei dieser Ausbildung vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten
seien jedoch bei einer Vielzahl von Berufsbildern und auch privat
förderlich. Eine Fortbildung im bereits ausgeübten Beruf liege jedoch
nur dann vor, wenn die Ausbildung eine berufliche Notwendigkeit darstellen
würde. Diese Voraussetzung würde jedoch auf Grund der nachgereichten
Bestätigung des Dienstgebers nicht vorliegen. Ebenso würden nicht
Umschulungskosten i. S. d. § 16 Abs. 1 Z 10 EStG vorliegen, da die
Voraussetzung der Absicht auf die tatsächliche Ausübung in einem
anderen Beruf lt. Stellungnahme und Berufungsschreiben des Bw. nicht vorliegen
würden. Diese Absicht wäre lediglich bei Arbeitslosigkeit und
Gefährdung des Arbeitsplatzes und Verbesserung von Berufschancen bzw.
Verdienstmöglichkeiten gegeben.
Im Rahmen des Vorlageantrages wurde wie folgt
ergänzend eingewendet.
Ad Tätigkeitsbeschreibung
Laut Bestätigung des Arbeitgebers Bank, sei der Bw.
Filialvorstand-Stellvertreter in der Filiale X. Danach umfasse sein
Aufgabengebiet neben den bankspezifischen Tätigkeiten auch
Personalführung und -management, Coaching sowie Betreuung der
Nachwuchsführungskräfte. Der Besuch des Seminars "Lebens- und
Sozialberater" des Bw. beim WIFI Wien wäre im Interesse seines
Arbeitsgebers gelegen.
Nach Angaben des Bw. sei dieser in seinem Bereich für
40 MitarbeiterInnen verantwortlich, weshalb er zu einem sehr hohen Anteil mit
Personalführungsaufgaben zuständig wäre, die mittlerweile den
überwiegenden Teil seiner beruflichen Tätigkeiten darstellen
würde. Zusätzlich zu dieser Tätigkeit wäre er auch laufend
mit der Betreuung und weiterführenden Ausbildung von
Nachwuchsführungskräften betraut. Diese Aufgabe würde viel
beratende Tätigkeiten sowie intensive Coachingeinheiten erfordern.
Um somit den gestiegenen Anforderungen seines Arbeitsgebers
gerecht zu werden und wegen der Möglichkeit, sich im Unternehmen weiter zu
entwickeln und somit zum sicheren Erhalt seines Arbeitsplatzes beizutragen,
hätte der Bw. die Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater am WIFI Wien,
sowie Berufscoaching-Einheiten absolviert.
Ad Werbungskosten - Ausbildung zum Lebens- und
Sozialberater
Die Ausbildung würde detailliert durch die Lebens- und
Sozialberatungsverordnung zur Gewerbeordnung sowie den Ausbildungsrichtlinien
des WIFI geregelt. Diese umfasse 584 Unterrichtseinheiten über 5 Semester
(2,5 Jahre). Der Abschluss erfolge mit der Verfassung einer schriftlichen
Diplomarbeit und der Absolvierung von 750 Praxisstunden um eine
Gewerbeberechtigung als Lebens- und Sozialberater beantragen zu können.
Für das Auswahlseminar wären € 350,00, für das Seminar zum
Lebens- und Sozialberater € 1.850,00 aufgewendet worden.
Ad Aus- und Fortbildungskosten nach § 16 EStG
1988
Nach dem Gesetzeswortlauf des § 16 Abs. 1 EStG 1988
stellen Werbungskosten "Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen" dar. Nach Z 10 der genannten Bestimmung sind
Werbungskosten auch "Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit
verwandten beruflichen Tätigkeit".
Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 22. November 1995,
95/15/0161 (ebenso VwGH vom 28. September 2004, 2001/14/0020) würde es sich
dann um berufliche Fortbildung handeln, "wenn der steuerpflichtige seine
bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeit verbessert, um im bereits
ausgeübten Beruf auf dem laufenden zu bleiben und den jeweiligen
Anorderungen gerecht zu werden bzw. den Beruf besser ausüben zu
können". Dabei sei die "Eignung der dafür getätigten Aufwendungen
an sich zur Erreichung dieses Ziels ausreichend" (vgl. VwGH vom 28. September
2004, 2001/14/0020). Nach den LStR 2002 Rz 358 unterscheiden sich Aus- und
Fortbildungskosten von der Umschulung dadurch, dass sie nicht "umfassend" sein
müssen, somit auch einzelne berufsspezifische Bildungselemente als
Werbungskosten abzugsfähig sind". Nach einer Entscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates (UFS) vom 15. Oktober 2003, GZ RV/1687-W/02,
könne "ein und dieselbe Bildungsmaßnahme bei einer Person eine
Berufsausbildung darstellen, während sie bei einer anderen Person aufgrund
der Berufstätigkeit als Berufsfortbildung zu werten ist" (vgl. auch VwGH,
6. Oktober 1992, 92/14/0146). Daher sei jeweils eine einzelfallbezogene
Prüfung vorzunehmen.
Das berufliche Aufgabenfeld des Bw würde als
stellvertretender Vorstand bei bankspezifischen Tätigkeiten als auch bei
Personalführungsangelegenheiten liegen. Unter Verweis auf die genannte
Entscheidung des UFS vom 15. Oktober 2003, RV/1687-W/02, dürfe die
Beurteilung nicht beim herkömmlichen Berufsbild enden, sondern sei
einzelfallbezogen zu sehen. Es sei daher zu prüfen, ob die Teilnahme am
Seminar zur Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater für den konkreten
Beschwerdeführer in seiner konkreten Berufstätigkeit einer erweiterten
Lebenschance außerhalb der Sphäre der bisherigen
gegenständlichen Einkunftsquelle diene bzw. dadurch eine neue Grundlage
für eine sodann auf dem Abschluss der Ausbildung beruhende
Berufstätigkeit geschaffen würde".
Soziale Kompetenzen wären für die Schaffung eines
tragfähigen Gleichgewichtes zwischen Mitarbeiter und Unternehmen
unabdingbar geworden. Darin sei erkennbar wie sich die Entwicklung des typischen
Aufgabenfeldes eines Filialvorstandsstellvertreters darstellen würde. Der
Bw würde sich veranlasst fühlen, eine Fortbildungsmaßnahme zu
ergreifen, die "seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten
verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem laufenden zu bleiben und
den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden bzw. den Beruf besser
ausüben zu können" (vgl. VwGH vom 22. November 1995, 94/15/0161 und
VwGH vom 28. September 2004, 2001/14/0020)
Es sei daher unter Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom
28.9.2004, Zl. 2001/14/0020, zu prüfen, inwieweit sich die getätigten
Aufwendungen zur Erreichung dieses Ziels eignen würden. Zu dieser Frage sei
der Leitfaden zur Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater heranzuziehen, wonach
der Schwerpunkt des Lehrganges in den wachsenden Anforderungen in der
Arbeitswelt liegen würde, dieser gerecht zu werden. Vor diesem Hintergrund
sei auch die Entscheidung des UFS vom 13.9.2006, RV/2172-W/05 schlüssig, da
dieser Bankangestellte als Prozess- Projekt- und Qualitätsmanager und nicht
mit Personalaufgaben betraut tätig gewesen sei.
Nach den LStRL 2002 Rz 358 stellen Ausbildungskosten
Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen dar, die eine Berufsausübung
ermöglichen. Wie der Bw. bereits ausführte (Berufungsschreiben vom
9.6.2006) sei nach Abschluss der Ausbildung die interne Bewerbung für den
Bereich Personal geplant. Damit wäre der Bw nur mehr im Bereich des
Personalwesens zuständig. Diese angestrebte Berufsausübung sei erst
durch die Ausbildungsmöglichkeiten (VwGH 17.12.98, 97/15/0091)
möglich.
Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 27. September 2005,
2003/1470090 sollte mit der Einfügung der Z 10 in die Bestimmung des §
16 Abs. 1 EStG 1988 durch das StRefG 2000 die früher bestandene strenge
Differenzierung von steuerlich nicht abzugsfähigen Aufwendungen für
die Ausbildung einerseits und steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen
für die Fortbildung andererseits gelockert werden. Wie sich aus den
Erläuterungen zur Regierungsvorlage ergeben würde, sollen im Gegensatz
zur Rechtslage vor dem StRefG 2000 auch solche Bildungsmaßnahmen als
abzugsfähige (Fort)Bildung angesehen werden, die nicht spezifisch für
eine bestimmte betriebliche oder berufliche Tätigkeit, sondern zugleich
für verschiedene berufliche Bereiche dienlich sind, die aber jedenfalls im
ausgeübten Beruf von Nutzen wären und somit einen objektiven
Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen. Sie fallen unter die vom
Gesetz angesprochenen, im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit
stehenden Bildungsmaßnahmen. Daher seien lt. Bw. die Aufwendungen als
abzugsfähig zu qualifizieren.
Weiters seien die Ausführungen der
Berufungsvorentscheidung nicht schlüssig, dass eine Fortbildung im bereits
ausgeübten Beruf nur dann vorliege, wenn die Ausbildung eine berufliche
Notwendigkeit darstellen würde und im vorliegenden Fall nur im Interesse
des Dienstgebers gelegen sei. Das Interesse des Arbeitgebers würde jedoch
die berufliche Notwendigkeit determinieren und durch den Einsatz von Mitteln und
auch Personen seine Zielbestimmungen zu erreichen versuchen. Dadurch wäre
der Rahmen der beruflichen Notwendigkeit für die eingesetzten Personen
vorgegeben.
Ad Umschulungskosten im Sinne des § 16 EStG
Der Gesetzeswortlaut des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG laute
wie folgt: Werbungskosten sind "Aufwendungen für umfassende
Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines
anderen Berufes abzielen". Diese ab dem Jahre 2003 abzugsfähigen
Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen würden in Rz 358a der LStR
2002 konkretisiert. Danach wären diese Aufwendungen abzugsfähig, wenn
sie derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche
Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht
verwandt und auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes
abzielen.
Laut Ausführungen der Berufungsvorentscheidung sei
diese Absicht auf die tatsächliche Ausübung gegeben, wenn
Arbeitslosigkeit bzw. Gefährdung des Arbeitsplatzes vorliegt. Insofern sei
die Abweisung mangels Umschulungscharakter der Aufwendungen unbegründet, da
auf die jüngsten Überlegungen im Zusammenhang mit dem Arbeitgeber Bank
und deren Verkauf notwendige Umstrukturierungsmaßnahmen nicht
ausgeschlossen wären. Der Arbeitsmarkt wäre derzeit im Allgemeinen
begrenzt auch im Hinblick auf den Finanz- und Bankensektor. Daher sei in der
Ausbildung zum Lebens- und Sozialpartner eine nicht zu unterschätzende
Möglichkeit zu sehen, das zukünftige Einkommen zu sichern. Auch sei in
der nebenberuflichen Tätigkeit im Bereich der Erwachsenenbildung eine
Verbesserung der Berufschancen zu sehen. Nach dem Erkenntnis des VwGH vom
16.12.99, 97/15/0148 wäre "ein objektiver Zusammenhang mit einer bestimmten
in Aussicht genommenen Einkunftsquelle erforderlich (auch VwGH 27.6.2000,
95/14/0134). Durch zusätzlich geplante nebenberufliche Tätigkeit
würden die Verdienstmöglichkeiten verbessert und daher eine
Erhöhung der beruflichen Einkünfte erwartet. Die Möglichkeit der
nebenberuflichen Ausübung der Tätigkeit (bei Erfüllung der
Zugangsvoraussetzung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung)
erscheine daher sehr nahe liegend. Die Aufwendungen hätten somit den
Charakter von vorweggenommenen Werbungskosten i. S. d. Rz 361 LStR 2002 (vgl.
UFS v. 10.11.2006, RV/0220-F/06).
Ad Abgrenzung zu nicht abzugsfähigen Aufwendungen der
privaten Lebensführung
Werbungskosten nach § 16 EStG würden
gegenüber den nicht abzugsfähigen Aufwendungen der privaten
Lebensführung nach § 20 EStG negativ abgegrenzt.
Nach der Rz 224, StR 2002 sei "für den
Werbungskostencharakter grundsätzlich weder ein unbedingtes berufliches
Erfordernis zur Tätigung der Aufwendungen oder Ausgaben noch deren
Zweckmäßigkeit erforderlich". Nach dem VwGH-Erkenntnis vom 29. Mai
1996, 93/13/0013 sei "die Notwendigkeit von Werbungskosten ein Indiz für
die berufliche Veranlassung bzw. für das Fehlen einer privaten
Veranlassung". Auf die Notwendigkeit kommt es daher bei solchen Aufwendungen
oder Ausgaben an, die ihrer Art nach die Möglichkeit einer privaten
Veranlassung vermuten lassen (VwGH 29.11.1994, 90/14/0231), wobei diesfalls die
Notwendigkeit dahingehend zu prüfen ist, ob das Tätigen der
Aufwendungen objektiv sinnvoll sei (VwGH 12.4.1994, 91/14/0024; vgl. LStR 2002,
Rz 224 iVm Rz 359).
Laut VwGH vom 20.9.2000, 98/15/0111 würden
Dienstfreistellungen für die Kursteilnahme oder Bestätigung des
Arbeitgebers für die dienstliche Zweckmäßigkeit nicht
ausreichen. Daher sei anhand der Lehrinhalte zu prüfen, ob die Fortbildung
auf die Berufsgruppe des Bw. - unter Verweis auf das Tätigkeitsfeld eines
stellvertretenden Bankfilialvorstandes mit umfassenden
Personalführungsaufgaben für 40 Mitarbeiter - zugeschnitten
wäre.
Ad Einheiten Berufscoaching
Das Berufs-Coaching hätte dazu gedient, problematische
Themen außerhalb des Unternehmens in einem neutralen Rahmen zu lösen,
wodurch die Leistungsfähigkeit als Führungskraft sichergestellt
würde. Laut Entscheidung des UFS vom 7. August 2006, RV/2034-W/04,
betreffend Ausbildungskosten eines Handelsvertreters würde die Ausbildung
zum Coach und die im Zuge dieser Ausbildung erworbenen Kenntnisse
(Moderationsmethoden, Präsentationstechnik, Krisenbewältigung,
Teamdynamik verstehen und nutzen) die Grundlagen bieten, um der Anforderung als
Handelsvertreter gerecht zu werden und in erster Linie Führungskräfte
und Berater ansprechen wie auch die Tätigkeit der Bw. als stellvertretender
Bankfilialvorstand.
Zudem stünden diese Aufwendungen im engen Zusammenhang
mit den beantragten Umschulungskosten. Für die Ausbildung als Lebens- und
Sozialberater wäre die Erlangung der Gewerbeberechtigung Voraussetzung,
welche erst nach 30 Einheiten für "Selbsterfahrung" zwingend vorgeschrieben
seien. Die strittigen Berufscoaching-Einheiten würden zur Erfüllung
dieser Voraussetzungen angerechnet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. A EStG 1988
dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 in der
für das Streitjahr geltenden Fassung sind Werbungskosten die Aufwendungen
oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
§ 16 Abs. 1 Z 10 erster Satz EStG 1988 in der für
das Streitjahr geltenden Fassung (AbgÄG 2004, BGBl. I 2004/180) lautet:
(Werbungskosten sind auch) Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und
Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine
tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
Eine begünstigte Bildungsmaßnahme liegt
jedenfalls vor, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit
verwertet werden können (vgl. VwGH vom 22.9.2005, 2003/14/0090). Nach wie
vor nicht abzugsfähig sind nach den Erläuterungen zur
Regierungsvorlage Bildungsmaßnahmen, die allgemein bildenden Charakter
haben (z.B. AHS -Matura) sowie Aufwendungen für Ausbildungen, die der
privaten Lebensführung dienen (z.B. Persönlichkeitsentwicklung, Sport,
Esoterik, B-Führerschein).
Fortbildungskosten dienen dazu, im jeweils ausgeübten
Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu
werden. Merkmal beruflicher Fortbildung ist es, dass sie der Verbesserung der
Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dient (VwGH
22.11.1995, 95/15/0161).
Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung von
Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen. Steht eine
Bildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der bereits ausgeübten
Tätigkeit, ist eine Unterscheidung in Fort- und Ausbildungskosten nicht
erforderlich, weil in beiden Fällen Abzugsfähigkeit gegeben ist.
Von einem Zusammenhang mit der ausgeübten oder
verwandten Tätigkeit ist dann auszugehen, wenn die durch die
Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im
Rahmen der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit verwertet werden
können.
Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen sind
abzugsfähig, wenn sie derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in
eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen
Tätigkeit nicht verwandt ist und auf eine tatsächliche Ausübung
eines anderen Berufes abzielen. Die angestrebte Tätigkeit muss aber zur
Sicherung des künftigen Lebensunterhaltes dienen oder zumindest zu einem
wesentlichen Teil beitragen.
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die
Berücksichtigung der o. a. Ausgaben für die Ausbildung zum Lebens- und
Sozialberater am WIFI Wien sowie die Aufwendungen für Coaching als
Werbungskosten abzugsfähig sind.
Der Bw ist als Filialleiter-Stellvertreter einer Bank
tätig und absolvierte eine Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater inkl.
Coaching. Der Bw. sei für rund 40 Mitarbeiter verantwortlich und neben den
bankspezifischen Tätigkeiten auch für Personalführung und
-management, Coaching sowie für die Betreuung und weiterführende
Ausbildung von Nachwuchskräften beauftragt. Da die Ausbildung über
Coachinglehrgänge (in der Regel ein Jahr lang) als unzureichend für
die Anforderungen des Arbeitgebers erschienen sei, hätte der Bw. die
Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater am WIFI absolviert. Dadurch wäre
auch die Bewerbung für weitere anspruchsvollere Aufgaben möglich und
die Ausbildung auch im Interesse des Arbeitgebers gelegen.
Lt. Stellungnahme des Bw. vom 25. April 2006 wird
ausgeführt, dass es sich um eine umfassende Ausbildung mit weit reichenden
Kenntnissen in den Bereichen Kommunikation, Coaching, Mediation, Beratung,
Beratungsmethoden (system. Beratung, klientenorientierte Beratung, NLP),
Krisenintervention, Berufsethik sowie spez. juristische und
betriebswirtschaftliche Kenntnisse handeln würde. Die Ausbildung würde
durch die Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung zur Gewerbeordnung sowie
Ausbildungsrichtlinien der WIFI geregelt. Sie umfasse 584 Unterrichtseinheiten
über 5 Semester und schließe mit einer schriftlichen Diplomarbeit
sowie mündlichen Fachprüfung ab. Nach Absolvierung von 750
Praxisstunden könne die Gewerbeberechtigung als Lebens- und Sozialberater
beantragt werden. Dazu ist auszuführen, dass laut BGBl. II 221/1998
für das bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe der Lebens- und
Sozialberatung in § 1 Z 1 bis 7 genau regelt mittels welcher Zeugnisse die
Befähigung für dieses Gewerbe nachgewiesen werden kann. In der
Auflistung in § 2 der genannten Verordnung werden folgende Gegenstände
angeführt: 2.1. Einführung in die Lebens- und Sozialberatung,
mindestens 20 Stunden; 2.2. Gruppenselbsterfahrung, mindestens 120
Stunden; 2.3. Grundlagen für die Lebens- und Sozialberatung in den
angrenzenden sozialwissenschaftlichen, psychologischen, psychotherapeutischen,
pädagogischen und medizinischen Fachbereichen, mindestens 68 Stunden;
2.4. Methodik der Lebens und Sozialberatung, mindestens 240 Stunden;
2.5.Krisenintervention, mindestens 80 Stunden; 2.6. Rechtsfragen
im Zusammenhang mit der Lebens- und Sozialberatung, insbesondere Familienrecht,
mindestens 8 Stunden; 2.7. Berufsethik und Berufsrecht; mindestens 8
Stunden; 2.8. betriebswirtschaftliche Grundlagen, mindestens 16
Stunden.
Zum vorliegenden Sachverhalt ist auszuführen, dass
nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates unter Verweis auf die
ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner
2004, Zl. 2000/15/0009 Aufwendungen eines leitenden Bankangestellten für
den Besuch von Seminaren für Gruppendynamik, neurolinguistischem
Programmieren (NLP) und dergleichen nicht als Werbungskosten abzugsfähig
sind, wenn die Seminare keine berufsspezifischen Inhalte erkennen lassen.
Derartige Kurse würden in der Regel von Angehörigen verschiedener
Berufsgruppen besucht und somit nicht auf die spezifische berufliche
Tätigkeit des Abgabepflichtigen abgestellt sein. Am Ergebnis einer privaten
Mitveranlassung könne auch die Bestätigung des Arbeitgebers, wonach
der Abgabepflichtige diese im Einvernehmen und die erworbenen Kompetenz im
Rahmen der Führungsfunktion dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt
werden könne, nichts ändern. Wenn auch die vermittelten
Fähigkeiten etwa auf dem Gebiet der Kommunkation, einer Vielzahl von
Berufen aber für den privaten Lebensbereich von Bedeutung sein können.
Die Abzugsfähigkeit von Aus- und Fortbildungskosten
ist somit nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten
oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt. Bei den geltend gemachten
Aufwendungen kann vom unabhängigen Finanzsenat somit auch unter
Heranziehung der schriftlichen Auskunft des Arbeitgebers vom 2. November 2006
kein konkreter Zusammenhang mit den Tätigkeit eines Bankangestellten bzw.
Bankfilialvorstand-Stellvertreter erkannt werden und ist daher von einer
berufsspezifischen Fortbildungsmaßnahme nicht auszugehen. Dass der Bw. als
Filialvorstand-Stellvertreter mit Personalführungsaufgaben über 40
Mitarbeiter aber auch weiterführenden Ausbildung von
Nachwuchsführungskräften betraut ist, ist kein Spezifikum des vom Bw.
ausgeübten Berufes, um eine Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater zu
absolvieren. Ob eine Tätigkeit mit der ausgeübten Tätigkeit
verwandt ist, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. Dass die Tätigkeit
eines Bankfilialleiters bzw. die Ausbildung von Nachwuchskräften mit der
Tätigkeit eines Lebens- und Sozialberaters üblicherweise gemeinsam am
Markt angeboten würde oder gleich gelagerte Kenntnisse und Fähigkeiten
erforderten, kann nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht
angenommen werden (vgl. VwGH vom 3. November 2005, Zl. 2003/15/0064).
Bezüglich der Abzugsfähigkeit als
Fortbildungskosten ist weiters auszuführen, dass nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es sich dann um Fortbildung handelt,
wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und
Fähigkeiten verbessert, um in einem bestimmten ausgeübten Beruf auf
dem laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Die
o.a. Ausbildung Lebens- und Sozialberater lassen nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates in Bezug auf einen leitenden Bankangestellten
keine berufsspezifischen Inhalte (z.b. durch homogene Teilnehmerkreise)
erkennen. Gegen den berufsspezifischen Inhalt der Fortbildung spricht somit
auch, dass der Bw. in seinen bisherigen Schriftsätzen nicht vorbrachte,
dass sich der Teilnehmerkreis der von ihm besuchten Seminare nur aus in der
Berufssparte des Bw. tätigen Personen zusammensetzte.
Der Bw. wendet weiters ein, die Ausbildung sei in Hinblick
auf eine interne Bewerbung für den Bereich Personal absolviert worden. Dazu
ist auszuführen, dass die vorgelegte Bestätigung des Arbeitgebers dazu
nicht Stellung nimmt und die Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater
diesbezüglich auch diesbezüglich nicht als berufsspezifisch bzw. als
eine mit dem Bankenbereich verwandte Tätigkeit zu beurteilen ist. Nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind jedoch nur
solche Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige Bildungsmaßnahmen
anzusehen, die jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und somit
einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen.
Der Umstand, dass die gegenständliche Weiterbildung
für die berufliche Tätigkeit von Vorteil sein kann, vermag keinen
Werbungskostencharakter zu begründen. Denn psychologisches Spezialwissen
ist in erster Linie für einen besonderen Personenkreis von Interesse,
nämlich für alle Berufe, bei denen häufige Kontakte mit Menschen
herzustellen sind. Das Berufsbild eines Lebens- und Sozialarbeiters ist jedoch
nicht mit dem eines leitenden Bankangestellten ident und auch nicht verwandt.
Bezüglich der Einwendung des Vorliegens von
Umschulungskosten, da die zukünftige wirtschaftliche Lage der Bank unsicher
wäre bzw. Umstrukturierungsmaßnahmen nicht ausgeschlossen wären,
ist auszuführen, dass Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen dann
abzugsfähig sind, wenn sie derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg
in eine gänzlich neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit
der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist und auf die tatsächliche
Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Lt. Angaben des Bw. sei die
Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater eine nicht zu unterschätzende
Möglichkeit, zukünftige Einkommen eventuell im Bereich der
Erwachsenenbildung zu ermöglichen bzw. jedenfalls eine zusätzliche
nebenberufliche Verdienstmöglichkeit zu sichern. Der Sachverhalt, dass
diese Aufwendungen zur Vermeidung der Arbeitslosigkeit bzw. der gänzlichen
Berufsunfähigkeit notwendig geworden wären, liegt nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates somit nicht vor. Die Ausbildung wurde weiters
bereits im Jahre 2005 begonnen, somit zu einem Zeitpunkt wo wirtschaftliche
Schwierigkeiten des Arbeitgebers nicht vorlagen und sollten die Aufwendungen lt.
Ausführungen des Bw. als Weiterbildungsmaßnahmen für den
Tätigkeitsbereich in der Bank getätigt werden bzw. zur
Einkommensverbesserung in dem nebenberuflichen Bereich der Erwachsenenbildung
zur Verbesserung der Berufschancen.
Ad Aufwendungen für Coaching-Einheiten)
Da lt. Angaben des Bw. die Coaching-Einheiten im
Zusammenhang mit der Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater absolviert wurden
und es sich somit ebenfalls nicht um wirtschaftliche bzw. berufsspezifische
Einheiten für den Bankenbereich handelt, sind die geltend gemachten
Aufwendungen ebenso als nicht berufsspezifisch zu beurteilen.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 11.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0469-W/07
- Stammnummer
- 28420
- Gültig
- 11.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF