Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0011-L/06
Familienbeilhilfenanspruch für Asylberechtigte für die Zeit vor dem 1. Mai 2004.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0011-L/06vom 11.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 23. Dezember 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 29. November
2005 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
für den Zeitraum 1. September 2003 bis 31. August 2005
entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Familienbeihilfe ist für
den Zeitraum vom 1. September 2003 bis 30. April 2004 für die
Kinder x, und y, zu gewähren.
Betreffend den
Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis 31. August 2005 wird die Berufung als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist russischer Staatsangehöriger
mit tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit und ist am 12.9.2003
zusammen mit seiner Ehefrau und seinen beiden minderjährigen Kindern x. und
y. nach Österreich eingereist. Ein weiteres Kind wurde am 24.9.2004
geboren. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.9.2005
wurde ihm sowie seiner Ehegattin und seinen Kindern Asyl nach dem Asylgesetz
gewährt. Aufgrund dieses Bescheides gewährte das Finanzamt ab
September 2005 Familienbeihilfe. Ein Antrag auf Gewährung von
Familienbeihilfe ab Einreise nach Österreich (September 2003) bis August
2005 wurde unter Hinweis auf die mit Wirksamkeit ab Mai 2004 geänderte
Fassung des § 3 Abs. 2 FLAG 1967 abgewiesen.
In der gegen den Bescheid eingebrachten Berufung
führte der Berufungswerber sinngemäß aus: Die Entscheidung des
Finanzamtes sei rechtswidrig, da die maßgebliche Regelung erst im Mai 2004
in Kraft getreten sei und ihm infolgedessen für die davorliegenden Monate
die Familienbeihilfe zustehen würde. Darüber hinaus sei jedoch mit der
Asylgewährung auch die Feststellung verbunden, dass er als Flüchtling
im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten habe, und dies seit dem
Tag seiner Einreise. Es würden daher die Voraussetzungen für die
Gewährung der Familienbeihilfe ab Einreise nach Österreich durchgehend
bis zum heutigen Tag vorliegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 3 FLAG 1967 in der Fassung vor der mit dem
Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl I Nr. 142/2004 vorgenommenen Änderung
lautete: Absatz 1: Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser
Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder
zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen
Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn
die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch
besteht außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstößt. Absatz 2: Abs. 1 gilt nicht für Personen, die
sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet
aufhalten, sowie für Staatenlose und für Flüchtlinge im Sinne des
Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom
28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974.
Mit dem Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl. I Nr.
142/2004, wurde Absatz 2 dieser Gesetzesstelle folgendermaßen
geändert: Abs. 1 gilt nicht für Personen, die sich seit mindestens
sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für
Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt
wurde.
Während nach der früheren Regelung in Hinblick
auf die Gewährung von Familienbeihilfe den österreichischen
Staatsbürgern neben Staatenlosen die Flüchtlinge im Sinn der Genfer
Flüchtlingskonvention gleichgestellt waren, gilt dies nach dieser
Änderung statt für Flüchtlinge nur für die Personen, denen
bescheidmäßig Asyl gewährt wurde. Eine für diese
Neuregelung geltende Übergangsbestimmung enthält § 50y
Abs. 2 FLAG 1967: Danach tritt diese Regelung mit 1. Mai 2004 in Kraft.
Ausgenommen sind jene Fälle, in denen bis einschließlich des Tages
der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt
wurde (dies ist der 15. Dezember 2004).
Unbestritten ist, dass im gegenständlichen Fall Asyl
nicht vor diesem Zeitpunkt, sondern erst im September 2005 gewährt wurde,
sodass der zweite Satz dieser Übergangsbestimmung hier nicht zur Anwendung
kommen kann, sondern grundsätzlich bereits die nach dem 1. Mai 2004
geltende Regelung anzuwenden ist.
Für den Antrag des Berufungswerbers, die
Familienbeihilfe bereits ab Einreise nach Österreich zu gewähren, ist
jedoch auch Folgendes von Bedeutung: Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner
Entscheidung vom 8.2.2007, 2006/15/0098, zu einem gleichgelagerten Sachverhalt
unter Hinweis auf seine frühere Rechtssprechung festgestellt hat, ist die
Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, anhand
der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu
beantworten. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die
Familienbeihilfe ist, wie sich dies den Regelungen des § 10
Abs. 2 und 4 FLAG 1967 entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen des
Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann somit je nach dem Eintritt
von Änderungen der Sach- oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu
beurteilen sein.
Im zitierten Erkenntnis führt der
Verwaltungsgerichtshof weiters aus, es ergebe sich aus dieser Rechtssprechung,
dass für die Frage, ob im Zeitraum ab Mai 2004 ein Beihilfenanspruch
besteht, die durch das Pensionsharmonisierungsgesetz geänderte Fassung
maßgeblich ist, was zur Folge hat, dass der Beihilfenanspruch erst ab
tatsächlicher Asylgewährung besteht. Für vor dem Mai 2004
liegende Zeiträume richtet sich der Beihilfenanspruch hingegen nach
§ 3 FLAG 1967 in der vor dieser Änderung geltenden Fassung, was
zur Folge hat, dass auf die Eigenschaft als Flüchtling nach der Genfer
Flüchtlingskonvention abzustellen ist.
Im Sinn dieser Rechtssprechung gilt daher auch für den
gegenständlichen Fall, dass dem Berufungswerber, dessen
Flüchtlingseigenschaft unbestrittenermaßen mit dem Asylbescheid
festgestellt wurde, die Familienbeihilfe von der Einreise nach Österreich
(September 2003) bis April 2004 zu gewähren ist, jedoch nicht im
nachfolgenden Zeitraum bis zur Asylgewährung.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am 11.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0011-L/06
- Stammnummer
- 28419
- Gültig
- 11.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF