Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0502-L/06
Familienbeihilfe für nicht österreichische Staatsbürger ab 1.1.2006.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0502-L/06vom 11.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 24. April 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom 20. April 2006
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
für die Kinder x, für die Zeit ab April 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 20.4.2006 den Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe für die sechs minderjährigen
Kinder des Berufungswerbers für die Zeit ab April 2006 unter Hinweis auf
den § 3 Abs. 1 und 3 Familienlastenausgleichsgesetz
1967 abgewiesen.
Die dagegen eingebrachte Berufung wird damit
begründet, dass der Berufungswerber bereits seit mehreren Jahren in
Österreich entsprechend den Bestimmungen des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtmäßig
unselbständig beschäftigt sei und bereits Anspruch auf Bezug von
Arbeitslosengeld habe sowie über eine gültige Arbeitserlaubnis
verfüge.. Die Finanzierung der Familienbeihilfe erfolge durch
Beiträge aller Dienstgeber, die im Inland Dienstnehmer beschäftigen
würden, mit Ausnahme des Bundes (Bahn, Post), der Länder, der
größeren Gemeinden und der gemeinnützigen Krankenanstalten. Dies
bedeute, dass auch im Fall des Berufungswerbers der Dienstgeber Beiträge in
den Familienlastenausgleichfond einzuzahlen gehabt habe und nach wie vor
habe. Der Berufungswerber habe bis zum Inkrafttreten der Novelle
BGBl. 100/2005 des FLAG 1967 am 1.1.2006 die Voraussetzungen des
§ 3 des FLAG erfüllt und bereits mehrere Jahre Familienbeihilfe
für seine minderjährigen Kinder rechtmäßig bezogen.
Der Berufungswerber und seine minderjährigen Kinder würden
sich seit mehreren Jahren als Asylwerber in Österreich befinden und
über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß den
Bestimmungen des Asylgesetzes (§ 19 AsylG 1997) verfügen. Sie
würden sich rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Nach Ansicht von UNHCR ("Analyse der Regierungsvorlage für das
Fremdenrechtspaket") solle dieser rechtmäßige Aufenthalt - ebenso wie
bei nach dem NAG zum Aufenthalt berechtigten Fremden - bei der Gewährung
der Familienbeihilfe berücksichtigt werden. Schließlich erscheine
eine diesbezügliche unterschiedliche Behandlung von Flüchtlingen, die
in Österreich in der Regel eine neue Existenzgrundlage aufbauen
müssten, gegenüber Migranten nicht nachvollziehbar. Die
Regelungen des § 3 Abs. 1 und 2 des FLAG 1967 idF der
Novelle BGBl. I Nr. 100/2005, die nur auf ein Aufenthaltsrecht
nach dem NAG, nicht jedoch auf ein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz
abstellen würden, seien sachlich nicht gerechtfertigt und somit
gleichheitswidrig. Auch handle es sich bei der Neuregelung des
§ 3 des FLAG durch die Novelle
BGBl. I Nr. 100/2005 um einen unzulässigen Eingriff in die
wohl erworbenen Rechte des Berufungswerbers und es werde dadurch der aus dem
Gleichheitssatz abgeleitete Vertrauensschutz verletzt. Verfassungswidrig
seien nämlich auch nur pro Futura wirkende Beschränkungen wohl
erworbener Rechte, soferne es sich um schwerwiegende und plötzlich
eintretende Eingriffe in die Rechtsposition handle, auf deren Bestand die
Betroffenen mit guten Gründen vertrauen könnten
(VfSlg. 11.309/1987). Eine Übergangsbestimmung finde sich in
der hier angesprochenen Novelle des FLAG nicht. Vertrauensschutz
würden überdies auch faktisch getroffene Dispositionen von
Privatpersonen genießen, die diese im Vertrauen auf den Bestand bestimmter
Rechtsnormen getroffen hätten. Die bis zur Novelle des FLAG dem
Berufungswerber rechtmäßig zustehende und ausgezahlte
Familienbeihilfe stelle einen wesentlichen Bestandteil der Mittel zur
Bestreitung der Lebenshaltungskosten (Miete, Aufwand für das tägliche
Leben, insbesondere auch für die Kinder) dar und der Berufungswerber habe
auf den Fortbezug der Familienbeihilfe vertraut, um die tägliche Existenz
sichern zu können. Mit der plötzlichen und unvorhergesehenen
Änderung durch die Novelle des FLAG sei die Familie allerdings in der
finanziellen Existenz bedroht.
Das Finanzamt hat die Berufung mit Berufungsvorentscheidung
vom 8.5.2006 als unbegründet abgewiesen. Auf die §§ 3
Abs. 1 und 3 Abs. 2 FLAG 1967 wurde hingewiesen. Der Aufenthalt
sei mit der Aufenthaltsbewilligung oder Niederlassungsbewilligung dokumentiert
durch die NAG-Karte oder mit dem positiven Asylbescheid nach dem Asylgesetz 1997
bzw. 2005 nachzuweisen. Laut Aufenthaltsberechtigungskarte gem. § 36b
AsylG sei das Asylverfahren vom Bundesasylamt noch nicht abgeschlossen und laut
Bescheid nur eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden. Der
Aufenthalt im Bundesgebiet gem. § 8 NAG habe nicht nachgewiesen
werden können.
Mit Schreiben vom 15.5.2006 wurde der Antrag auf
Entscheidung der Berufung durch die Abgababenbehörde zweiter Instanz
gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967 haben
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9
des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG),
BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich
aufhalten. Nach § 3 Abs. 2 leg.cit. besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
§ 3 Abs. 3 leg.cit. besagt: Abweichend von
Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005,
BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf
Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem
Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde. Bis 31.12.2005 galt für
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, folgende
gesetzliche Regelung des § 3 Abs. 1 FLAG 1967: Danach hatten
solche Personen dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei
einem Dienstgeber beschäftigt waren und aus dieser Beschäftigung
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen
Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im
Bundesgebiet bezogen. Kein Anspruch bestand, wenn die Beschäftigung nicht
länger als drei Monate dauerte, außerdem, wenn die Beschäftigung
gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung
ausländischer Arbeitnehmer verstieß. Die oben zitierte
Neuregelung der Ansprüche von Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, erfolgte im Rahmen umfangreicher Änderungen im
Bereich des Fremdenrechtes. Danach besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe nur
mehr für die Personen, die auch zur Niederlassung in Österreich
berechtigt sind, wobei diese Berechtigung nach den Bestimmungen des ebenfalls im
Rahmen des Fremdenrechtspaketes 2005 erlassenen Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetzes erteilt wird. In deren §§ 8 und 9, auf
die sich das Gesetz bezieht, sind die Arten und Formen der Aufenthaltstitel im
Sinn des Gesetzes aufgezählt. Der Berufungswerber konnte keinen
Aufenthaltstitel nach der neuen gesetzlichen Regelung nachweisen. Eine
(vorläufige) Beschäftigungsbewilligung ist nach der eindeutigen
gesetzlichen Regelung seit 1.1.2006 nicht mehr ausreichend, um einen Anspruch
auf Familienbeihilfe zu vermitteln. Der Berufungswerber kann auch aus der
Tatsache, dass er Asylwerber ist und über eine vorläufige
Aufenthaltsberechtigung gemäß
§ 19 Asylgesetz 1997
verfügt, nichts für seinen Standpunkt gewinnen, da der oben zitierte
§ 3 Abs. 3 FLAG 1967 Asylsuchende erst ab dem Zeitpunkt
begünstigt, ab dem ihnen mit Bescheid endgültig Asyl gewährt
wurde. Diese Regelung entspricht überdies in ihrem wesentlichen Inhalt der
bereits vor dem 1.1.2006 geltenden Rechtslage (§ 3 Abs. 2 FLAG
1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 142/2004). Der Berufungswerber
bestreitet nicht, dass die Abgabenbehörde die Entscheidung entsprechend der
gesetzlichen Regelung getroffen hat. Er zweifelt lediglich die
verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der neuen gesetzlichen Regelung an.
Diesbezüglich wird aber auf die Beschlüsse des
Verfassungsgerichtshofes (vgl. z.B. B 1397/06 vom 16.3.2007) hingewiesen,
mit dem dieser die Behandlung einer Beschwerde, in der die Verletzung
verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Neufassung des
§ 3 FLAG 1967 behauptet wurde, abgelehnt hat.
Da die Abgabenbehörde ihre Entscheidungen im Sinn der
Gesetze zu treffen hat, liegen somit für die sechs Kinder des
Berufungswerbers die Voraussetzungen für die Gewährung der
Familienbeihilfe nicht vor.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 11.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0502-L/06
- Stammnummer
- 28412
- Gültig
- 11.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF