Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0391-L/06
Die betriebliche Veranlassung von Leistungsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen setzt voraus, dass sie einem Fremdvergleich standhalten (Publizität, eindeutiger Inhalt, Fremdvergleich).
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0391-L/06vom 11.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 6. Februar 2006 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom
12. Jänner 2006 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2002, 2003 und 2004 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:
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2002
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2003
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2004
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Einkünfte
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14.194,43
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14.321,90
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13.853,66
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Einkommen
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12.028,85
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11.654,80
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10.558,13
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Einkommensteuer
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726,83
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609,15
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103,90
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anrechenb. Lohnsteuer
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-
1.400,26
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-
1.454,21
|
-
1.158,93
Die
getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe
den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Am 31. März 2005 wurde seitens der
Betriebsprüfungsabteilung des Finanzamtes Linz eine Einvernahme des Sohnes
des Berufungswerbers (Bw.), Herrn Andreas R, als Zeugen durchgeführt und
Folgendes niederschriftlich festgehalten: Der Vater von Herrn R Andreas,
der Bw., sei in der Zeit von 1. April 2002 bis
29. Dezember 2004 für seine Firma zeitweise tätig gewesen
(stundenweise). Diese Tätigkeiten hätten umfasst: Kleinere
Arbeiten wie z.B. Reinigungsarbeiten, Umbauarbeiten, Möbel
zusammenbauen. Die Zeit sei frei wählbar gewesen. Für die
Verrichtung der Arbeiten sei der Bw. von seinem Sohn abgeholt und zur
Arbeitsstätte nach Linz verbracht und wieder nach Hause gefahren worden,
nach vorheriger Absprache. Zeitaufzeichnungen würden nicht existieren. Die
Auszahlung des Entgelts sei monatlich im Nachhinein erfolgt und bar ausbezahlt
worden. Bestätigungen über die Übernahme seitens des Bw.
würden nicht existieren. Die Auszahlungen seien jedoch im Kassabuch
erfasst. Zum Ausmaß der Tätigkeit sei mündlich ein Entgelt im
Höchstausmaß bis zur Geringfügigkeitsgrenze vereinbart worden.
Als Zeugen für die tatsächliche Anwesenheit und Tätigkeit des Bw.
seien die übrigen Mitarbeiter der Firma angeführt worden (Herr A
Patrick und Herr W Thomas). Diese würden die tatsächliche Anwesenheit
und Mithilfe bzw. Arbeitsleistung vom Bw. bestätigen. Über
Entgeltauszahlungen hätten keine Angaben gemacht werden können.
Mit Datum 11. April 2005 (vgl. Niederschrift vom
11. April 2005) wurden diese Aussagen dem Bw. zur Kenntnis gebracht.
Der Bw. erklärte hierzu ausdrücklich, dass er niemals bei
seinem Sohn beschäftigt gewesen sei und niemals eine Entschädigung von
ihm erhalten hätte. Es können auch die Aussagen seiner Arbeitnehmer
nicht richtig sein, weil er außer bei der Eröffnung der Firma nie
mehr dort anwesend gewesen sei. Dem Bw. sei erst bei der
Zahlungsaufforderung durch das Finanzamt klar geworden, dass ihm Lohnzahlungen
des Sohnes bei der Arbeitnehmerveranlagung zugerechnet worden seien. Der Sohn
hätte dem Bw. mit Schreiben vom 19. Jänner 2005 mitgeteilt,
dass er auf seien Ausstattungsanspruch (Heirat vor 17 Jahren) verzichte,
wenn der Bw. die Nachzahlung an das Finanzamt zahlen würde.
Mit Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2002, 2003
und 2004 vom 12. Jänner 2006 wurde die Einkommensteuer dieser
Jahre festgesetzt. Bei der Berechnung dieser Einkommensteuern wurden die
dem zuständigen Finanzamt übermittelten Lohnzettel
berücksichtigt. Da jeweils zwei Lohnzettel übermittelt wurden,
hätten sich Abgabennachforderungen ergeben. Die übermittelten
Lohnzettel bezogen sich auf die Firma "Österreichische Bundesbahnen" und
"Andreas R" (Sohn des Bw.).
In einem Behindertenpass, ausgestellt am 29.12.2005, wurde
der Grad der Behinderung des Bw. mit 50% angeführt. Im Behindertenpass der
Gattin des Bw. wurde eine Behinderung im Ausmaß von 70% vermerkt. Seitens
des Finanzamtes wurden diese Behinderungen bereits bei den Veranlagungen der
streitgegenständlichen Jahre berücksichtigt.
Mit Eingabe vom 6. Februar 2006 wurde Berufung
gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2002, 2003 und 2004
erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass bei den jeweiligen
Arbeitnehmerveranlagungen Einkünfte von der Firma R Andreas in Höhe
von 2.713,64 € für 2002, 3.672,00 € für 2003 und
4.086,09 € für 2004 angeführt seien. Es werde mitgeteilt,
dass der Bw. niemals bei dieser Firma ein Dienstverhältnis gehabt
hätte und somit keinerlei Einkünfte bezogen worden seien. Der Bw.
hätte dies bereits am 11. April 2005 mündlich kundgetan und
dies sei niederschriftlich festgehalten worden. Der Bw. hätte nie eine
Anmeldung zur GKK erhalten, die bei einem Dienstverhältnis auszufolgen
gewesen wäre. Somit seien diese Beträge aus der Berechnung
herauszunehmen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
23. März 2006 wurde gegenständliche Berufung vom
zuständigen Finanzamt als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde angeführt, dass vom Bw. eine
Beschäftigung bei der Firma R Andreas in Linz vom 1.4.2002 bis 29.12.2004
stattgefunden hätte. In dieser Zeit sei der Bw. auch bei der
österreichischen Sozialversicherung als geringfügig beschäftigter
Angestellter angemeldet gewesen. Eine Bestätigung der österreichischen
Sozialversicherung würde vorliegen. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens seien
von Herrn R Andreas zwei Zeugen namhaft gemacht worden, die das
tatsächliche Bestehen der Beschäftigung bestätigen würden.
Aus den der Behörde vorliegenden Unterlagen sei somit von einem
Beschäftigungsverhältnis auszugehen und die Berufung als
spruchgemäß abzuweisen gewesen.
Mit Eingabe vom 18. April 2006 wurde ein Antrag
auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz gestellt.
Der Bw. hätte bereits im Berufungsantrag mitgeteilt, dass er nie
bei der Firma R Andreas ein Dienstverhältnis gehabt hätte. Dies
hätte dies bereits kundgetan (vgl. Niederschrift vom
11. April 2005). Es könne sich bei der Meldung nur um einen
Irrtum oder um eine Verschleierung eines Dienstverhältnisses einer anderen
Person handeln. Weiters werde mitgeteilt, dass der Bw. schon einige
Jahre schwer krank sei und daher nie die behauptete Beschäftigung annehmen
und ausüben hätte können. Somit seien die Einkünfte aus der
Berechnung herauszunehmen.
Mit Datum 3. Mai 2006 wurde gegenständliche
Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. §
41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 ist der Steuerpflichtige zu
veranlagen, wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise zwei oder mehrere
lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert
versteuert wurden, bezogen worden sind.
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben solche
Aufwendungen und Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Leistungsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen
können sowohl durch eine auf Einkunftserzielung ausgerichtete
Tätigkeit, als auch durch das private Naheverhältnis veranlasst sein.
Es ist bei Vorliegen einer derartigen Leistungsbeziehung im Einzelfall
die Sachverhaltsfrage zu klären, ob eine private oder eine betriebliche
Veranlassung gegeben ist. Ertragsteuerlich wird der wahre wirtschaftliche Gehalt
der Leistungsbeziehung der rechtlichen Würdigung zu Grunde gelegt. Die
abgabenrechtlichen Vorschriften stellen nicht auf die zivilrechtliche Gestaltung
ab. Nach ständiger Rechtsprechung setzt die betriebliche
Veranlassung von Vereinbarungen bzw. Leistungsbeziehungen zwischen nahen
Angehörigen voraus, dass sie
- nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen
(Publizität), - einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben und - auch zwischen Fremden unter
den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären
(Fremdvergleich).
Als nahe Angehörige gelten in diesen Fällen
sämtliche, in einer Nahebeziehung stehenden Personen, wie insbesondere
Ehegatten, Kinder, Eltern und
Lebensgefährten. Verträge zwischen nahen Angehörigen
müssen, um steuerlich anerkannt werden zu können, nach außen
klar zum Ausdruck kommen, weil sonst steuerliche Folgen willkürlich
herbeigeführt werden könnten (vgl. VwGH 11.12.1990, 89/14/0107).
Publizität bedeutet somit grundsätzlich rechtzeitige uns
vollständige Bekanntgabe von Vereinbarungen und Leistungsbeziehungen. Wenn
eine schriftliche Vereinbarung nicht vorliegt, so müssen doch zumindest die
wesentlichen Vertragsbestandteile mit genügender Deutlichkeit fixiert sein
(vgl. VwGH 8.9.1992, 87/14/0186).
Der Sohn des Bw. hat in der Niederschrift vom
31. März 2005 zum gegebenen Sachverhalt angegeben, dass der Bw.
in der Zeit vom 1. April 2002 bis 29. Dezember 2004 für
seine Firma zeitweise (stundenweise) tätig gewesen sei: - kleinere
Arbeiten wie Reinigungsarbeiten, Umbauarbeiten, ... ; - die
Zeiteinteilung war frei wählbar; - der Sohn hat den Bw. abgeholt
und wieder zurückgebracht; - Zeitaufzeichnungen existieren
nicht; - Auszahlung monatlich im Nachhinein und bar; keine
Bestätigung; - Entgelt im Höchstausmaß bis zur
Geringfügigkeitsgrenze; - Anwesenheit des Bw. im Betrieb des Sohnes
wurde von Mitarbeitern bestätigt.
Es ist sicherlich üblich, dass der Vater dem Sohn bei
Beginn einer selbständigen Arbeit behilflich ist (neg. Einkünfte aus
Gewerbebetrieb erstmals im Jahr 2000), vor allem dann, wenn der Vater bereits im
Ruhestand ist (Geburtsdatum 22. Oktober 1932). Hier ist allerdings
maßgeblich wie die Mithilfe gestaltet ist. Erfolgt die Mithilfe je
nach Bedarf ( ... nach vorheriger
Absprache ...) und gibt es darüber weder eine schriftliche
Vereinbarung noch Abrechnungen über die erbrachten Leistungen und die
Höhe der Entlohnung, so ist von typisch familienhafter Mitarbeit
auszugehen, die steuerlich unbeachtlich bleibt (vgl. VwGH 1.7.2003, 98/13/0184).
Gerade wegen des Erfordernisses der Fremdüblichkeit
wäre es unbedingt notwendig gewesen, dass der Sohn (der Arbeitgeber) bzw.
der Bw. Art und Umfang der erbrachten Leistungen im Einzelnen aufgezeichnet und
dargelegt hätte. Liegt keine schriftliche Vereinbarung vor, so
müssen zumindest wesentliche Punkte der Vereinbarung nach außen hin
dokumentierbar sein. Dass der Sohn den Bw. nach vorheriger Absprache von
zu Hause abholt, lässt sicherlich nicht auf klare Abmachungen und
Vereinbarungen schließen. Vor allem gibt es auch keine Aufzeichnungen und
Vereinbarungen über Arbeitsleistung und Höhe der Entlohnung.
Die einzige aktenkundige Aussage diesbezüglich ist, dass sich die
Entlohnung an der
"Geringfügigkeitsgrenze" orientiert
(NS vom 31. Oktober 2005; vgl. hierzu VwGH 21.3.1996, 92/15/0055). Den
persönlichen Verhältnissen des Beschäftigten angepasste
Auszahlungsmodalitäten (Orientierung an steuerlichen bzw.
sozialversicherungsrechtlichen Grenzen) sind keinesfalls fremdüblich.
Auch die Meldung des Bw. bei der österreichischen
Sozialversicherung als geringfügig beschäftigter Angestellter,
führt nicht dazu, die möglicherweise ausgeführten
Tätigkeiten des Bw. aus dem Kreis der familienhaften Mithilfe zu
drängen. Der Anmeldung bei der Sozialversicherung kann zwar
Indizfunktion für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses zukommen,
doch ist zu beachten, dass in der Regel gerade bei vorgetäuschten
Verträgen formale Belange beachtet werden (vgl. VwGH 17.9.1996,
92/14/0161).
Die Mitarbeiter haben zwar bestätigt, dass der Bw.
tatsächlich im Betrieb anwesend war und mitgeholfen hat. Sie konnten aber
auch keine Angaben darüber machen, wie die Zusammenarbeit zwischen Bw. und
Sohn vereinbart war. Es wurden auch keine Angaben darüber gemacht,
ob die Tätigkeiten des Bw. über eine sog. familienhafte Mithilfe
hinausging. Die Mitarbeiter bestätigten lediglich
"die tatsächliche Anwesenheit und
Mithilfe bzw. Arbeitsleistung" des Bw..
Entgegen der Ansicht des Finanzamtes (lt.
Berufungsvorentscheidung) liegen keine der oben angeführten Anforderungen
(Fremdvergleich, Publizität, eindeutiger Inhalt) vor, um das
Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Bw. und seinem Sohn steuerlich
anerkennen zu können. Allfällige gelegentliche Hilfsdienste
gehören jedenfalls zu den unter Verwandten üblichen Tätigkeiten
und sind dem privaten Bereich zuzurechnen. Sie führen zu keinen
steuerlichen Einnahmen beim Bw. und allenfalls zu keinen Betriebsausgaben beim
Sohn (Arbeitgeber).
Beilage:
3 Berechnungsblätter
Linz, am 11.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0391-L/06
- Stammnummer
- 28403
- Gültig
- 11.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF