Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0304-W/06
Säumniszuschlag bei behaupteter sachlicher Unrichtigkeit der zugrundeliegenden Abgabenfestsetzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0304-W/06vom 10.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der EÖ, vertreten durch PR, vom
2. September 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom
9. August 2004 betreffend Säumniszuschlag entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheid vom 9. August 2004
setzte das Finanzamt einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von
€ 496,07 fest, da die Umsatzsteuer 2001 in Höhe von
€ 24.803,31 nicht innerhalb der dafür zur Verfügung
stehenden Frist entrichtet wurde.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
bekämpft die Berufungswwerberin die Rechtmäßigkeit der dem
Säumniszuschlag zugrundeliegenden Abgabenschuldigkeit.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine
Abgabe, ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste
Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Gemäß
§ 217 Abs. 4 BAO sind Säumniszuschläge für
Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als
a)
ihre Einhebung gemäß
§ 212a ausgesetzt ist,
b)
ihre Einbringung gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt
ist,
c)
ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch
Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet
gilt,
d)
ihre Einbringung gemäß
§ 231 ausgesetzt ist.
Gemäß
§ 217 Abs. 5 BAO entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 nicht, soweit die Säumnis
nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb
der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle
Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß
§
213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit
zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der
fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der
Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den
Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten
Frist.
Gemäß
§ 217 Abs. 8 BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der
Abgabenschuld auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der
Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des
Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt sinngemäß
a) für bei
Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende Gutschriften
und
b) für
Nachforderungszinsen (§ 205), soweit nachträglich dieselbe Abgabe
betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden.
Ein Umstand, der den Eintritt der Verpflichtung zur
Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß
§ 217 Abs. 4 und 5 BAO rechtswirksam hinauszuschieben
vermag, ist nach der Aktenlage nicht feststellbar und wurde von der Bw. auch
nicht behauptet.
Der Bestreitung eines Säumniszuschlages lediglich aus
dem Grunde, dass die dem Säumniszuschlag zugrundeliegende
Abgabenfestsetzung rechtswidrig sei, ist zu entgegnen, dass nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 24.11.1993, 90/13/0084) bei festgesetzten Abgaben die Pflicht zur
Entrichtung des Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche
Richtigkeit der Vorschreibung besteht, da die Säumniszuschlagsverpflichtung
nur den Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuld voraussetzt.
Im Falle der nachträglichen Herabsetzung oder
Aufhebung der dem Säumniszuschlag zugrundeliegenden Abgabenschuldigkeit
infolge der dagegen eingebrachten Berufung hat die Berechnung des
Säumniszuschlages ohnehin auf Grund der Bestimmung des
§ 217 Abs. 8 BAO auf Antrag der Bw. unter
rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages neu zu
erfolgen.
Auf Grund der zwingenden Bestimmung des
§ 217 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Festsetzung eines
Säumniszuschlages im Ausmaß von 2 % des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 10.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0304-W/06
- Stammnummer
- 28396
- Gültig
- 10.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF