Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1234
Geräteausgabestelle für akustische Begleitsysteme bei Besucherführungen in Kunstausstellungen
geltende FassungEAS-AuskunftT 207/1-IV/4/98vom 07.04.1998
Wortlaut laut Findok
Vermietet ein in Österreich
ansässiges Unternehmen in Deutschland an die Teilnehmer von Führungen
in Kunstausstellungen oder anderen Sehenswürdigkeiten Geräte, die eine
Führungsteilnahme in Fremdsprache ermöglichen, und erfolgen
Geräteausgabe, Geräterücknahme sowie alle anderen Manipulationen
durch Personal des österreichischen Unternehmens im Lagerraum eines
Kioskverkäufers, dann deutet alles daraufhin, dass dieser Lagerraum zu
einer Betriebstätte des österreichischen Unternehmens in Deutschland
wird. Dies auch dann, wenn es sich um eine mit 7 Monaten zeitlich befristete
Vereinbarung mit dem deutschen Verwalter handelt. Denn nach einer mit der
deutschen Finanzverwaltung am 7. Juni 1991 getroffenen
Verständigungsvereinbarung werden Räumlichkeiten in der Regel ab einer
Nutzungsdauer von 6 Monaten als Betriebstätte gewertet.
Der Umstand, dass das österreichische Unternehmen in
Deutschland über eine Betriebstätte verfügt, bedeutet indessen
nicht, dass der gesamte aus der Gerätevermietung erzielte Gewinn der
deutschen Besteuerung unterliegt. Vielmehr muss im Rahmen einer Funktionsanalyse
festgestellt werden, welche durch die deutschen Mieteinnahmen honorierten
Funktionen in der deutschen Betriebstätte und welche in Österreich
erbracht wurden. Wenn der gesamte Aufwand für Vertonung, Wartung und
Servicearbeiten sowie für die Entwicklung der Geräte dem
österreichischen Stammhaus zuzurechnen ist, dann dürfen folglich die
diesen Funktionen entsprechenden Gewinnteile nicht der deutschen
Betriebstätte zugerechnet werden.
Es wird sich daher empfehlen, dass seitens des
österreichischen Unternehmens ein sachgerechter Gewinnaufteilungsvorschlag
ausgearbeitet und mit dem zuständigen deutschen und österreichischen
Finanzamt abgestimmt wird.
7. April
1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- T 207/1-IV/4/98
- Stammnummer
- 28368
- Gültig
- 07.04.1998 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF