Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0596-L/06
Familienbeihilfe für nicht österreichische Staatsbürger ab 1.1.2006
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0596-L/06vom 10.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 8. Juni 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz vom 23. Mai 2006 betreffend Abweisung eines
Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind x, für
die Zeit ab Jänner 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 23.5.2006 den Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe für das minderjährige Kind des
Berufungswerbers für die Zeit ab 1.1.2006 abgewiesen. Gem. § 3
Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 hätten Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger seien, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz rechtmäßig in Österreich
aufhalten würden. Gemäß
§ 3 Abs. 2
FLAG 1967 bestehe Anspruch auf Familienbneihilfe für Kinder, die nicht
österreichische Staatsbürger seien, sofern sie sich nach
§§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
rechtmäßig in Österreich aufhalten würden. Gem.
§ 3 Abs. 3 FLAG 1967 hätten Personen, denen Asyl
nach dem Asylgesetz 2005 gewährt worden sei, Anspruch auf Familienbeihilfe.
Anspruch bestehe auch für Kinder, denen Asyl nach dem Asylgesetz
gewährt worden sei. Gem. § 55 FLAG 1967 trete
§ 3 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 100/2005 mit 1.1.2006 in Kraft. Da weder der
Berufungswerber noch sein Kind sich nach §§ 8 und 9 NAG
rechtmäßig in Österreich aufhalten würden und ihnen auch
nicht Asyl gewährt worden sei, bestehe kein Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Die dagegen eingebrachte Berufung wird damit
begründet, dass der Berufungswerber in Österreich entsprechend den
Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtmäßig
unselbständig beschäftigt sei und über einen gültigen
Befreiungsschein verfüge. Die Finanzierung der Familienbeihilfe
erfolge durch Beiträge aller Dienstgeber, die im Inland Dienstnehmer
beschäftigen würden, mit Ausnahme des Bundes (Bahn, Post), der
Länder, der größeren Gemeinden und der gemeinnützigen
Krankenanstalten. Dies bedeute, dass auch im Fall des Berufungswerbers der
Dienstgeber Beiträge in den Familienlastenausgleichfond einzuzahlen gehabt
habe und nach wie vor habe. Der Berufungswerber habe bis zum
Inkrafttreten der Novelle BGBl. 100/2005 des FLAG 1967 am 1.1.2006 die
Voraussetzungen des § 3 des FLAG erfüllt und bereits mehrere
Jahre Familienbeihilfe für sein minderjähriges Kind
rechtmäßig bezogen. Der Berufungswerber habe sich als
Asylwerber in Österreich aufgehalten und auch jahrelang als Saisonarbeiter
in der Landwirtschaft. Sein minderjähriger Sohn befinde sich derzeit im
Asylverfahren. Der Berufungswerber verfüge über einen
Befreiungsschein, gültig bis 2008. Sie würden sich
rechtmäßig in Österreich aufhalten. Nach Ansicht von
UNHCR ("Analyse der Regierungsvorlage für das Fremdenrechtspaket") solle
dieser rechtmäßige Aufenthalt - ebenso wie bei nach dem NAG zum
Aufenthalt berechtigten Fremden - bei der Gewährung der Familienbeihilfe
berücksichtigt werden. Schließlich erscheine eine diesbezügliche
unterschiedliche Behandlung von Flüchtlingen, die in Österreich in der
Regel eine neue Existenzgrundlage aufbauen müssten, gegenüber
Migranten nicht nachvollziehbar. Die Regelungen des
§ 3 Abs. 1 und 2 des FLAG 1967 idF der Novelle
BGBl. I Nr. 100/2005, die nur auf ein Aufenthaltsrecht nach dem
NAG, nicht jedoch auf ein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz abstellen
würden, seien sachlich nicht gerechtfertigt und somit gleichheitswidrig.
Auch handle es sich bei der Neuregelung des § 3 des FLAG
durch die Novelle BGBl. I Nr. 100/2005 um einen unzulässigen
Eingriff in die wohl erworbenen Rechte des Berufungswerbers und es werde dadurch
der aus dem Gleichheitssatz abgeleitete Vertrauensschutz verletzt.
Verfassungswidrig seien nämlich auch nur pro Futura wirkende
Beschränkungen wohl erworbener Rechte, soferne es sich um schwerwiegende
und plötzlich eintretende Eingriffe in die Rechtsposition handle, auf deren
Bestand die Betroffenen mit guten Gründen vertrauen könnten
(VfSlg. 11.309/1987). Eine Übergangsbestimmung finde sich in
der hier angesprochenen Novelle des FLAG nicht. Vertrauensschutz
würden überdies auch faktisch getroffene Dispositionen von
Privatpersonen genießen, die diese im Vertrauen auf den Bestand bestimmter
Rechtsnormen getroffen hätten. Die bis zur Novelle des FLAG des
Berufungswerbers rechtmäßig zustehende und ausgezahlte
Familienbeihilfe stelle einen wesentlichen Bestandteil der Mittel zur
Bestreitung der Lebenshaltungskosten (Miete, Aufwand für das tägliche
Leben, insbesondere auch für die Kinder) dar und der Berufungswerber habe
auf den Fortbezug der Familienbeihilfe vertraut, um die tägliche Existenz
sichern zu können. Mit der plötzlichen und unvorhergesehenen
Änderung durch die Novelle des FLAG sei die Familie allerdings in der
finanziellen Existenz bedroht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der ab 1.1.2006 geltenden Fassung haben
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9
des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005,
rechtmäßig in Österreich aufhalten. Nach
§ 3 Abs. 2 leg.cit. besteht Anspruch auf Familienbeihilfe
für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern
sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich aufhalten.
§ 3 Abs. 3 leg.cit. besagt: Abweichend von
Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005,
BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf
Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem
Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
Bis 31.12.2005 galt für Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, folgende gesetzliche Regelung des
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967: Danach hatten solche Personen
dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem
Dienstgeber beschäftigt waren und aus dieser Beschäftigung
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen
Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im
Bundesgebiet bezogen. Kein Anspruch bestand, wenn die Beschäftigung nicht
länger als drei Monate dauerte, außerdem, wenn die Beschäftigung
gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung
ausländischer Arbeitnehmer verstieß.
Die oben zitierte Neuregelung der Ansprüche von
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, erfolgte im
Rahmen umfangreicher Änderungen im Bereich des Fremdenrechtes. Danach
besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe nur mehr für die Personen, die
auch zur Niederlassung in Österreich berechtigt sind, wobei diese
Berechtigung nach den Bestimmungen des ebenfalls im Rahmen des
Fremdenrechtspaketes 2005 erlassenen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
erteilt wird. In deren §§ 8 und 9, auf die sich das Gesetz
bezieht, sind die Arten und Formen der Aufenthaltstitel im Sinn des Gesetzes
aufgezählt.
Der Berufungswerber konnte keinen Aufenthaltstitel nach der
neuen gesetzlichen Regelung nachweisen. Ein Befreiungsschein ist nach der
eindeutigen gesetzlichen Regelung seit 1.1.2006 nicht mehr ausreichend, um einen
Anspruch auf Familienbeihilfe zu vermitteln. Der oben zitierte
§ 3 Abs. 3 FLAG 1967 begünstigt Asylsuchende erst ab
dem Zeitpunkt, ab dem ihnen mit Bescheid endgültig Asyl gewährt wurde.
Diese Regelung entspricht überdies in ihrem wesentlichen Inhalt der bereits
vor dem 1.1.2006 geltenden Rechtslage (§ 3 Abs. 2 FLAG 1967
i.d.F. BGBl. I Nr. 142/2004).
Die Berufungswerberin bestreitet nicht, dass die
Abgabenbehörde die Entscheidung entsprechend der gesetzlichen Regelung
getroffen hat. Sie zweifelt lediglich die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit
der neuen gesetzlichen Regelung an. Diesbezüglich wird aber auf die
Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes (vgl. Z.B. B 1397/06 vom
16.3.2007) hingewiesen, mit denen dieser die Behandlung von Beschwerden, in
denen die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die
Neufassung des § 3 FLAG 1967 behauptet wurde, abgelehnt
hat.
Da die Abgabenbehörde ihre Entscheidungen im Sinn der
Gesetze treffen kann, liegen für den Sohn des Berufungswerbers ab
Jänner 2006 die Voraussetzungen für die Gewährung der
Familienbeihilfe nicht vor.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 10.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0596-L/06
- Stammnummer
- 28353
- Gültig
- 10.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF