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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0526-L/07

Verfassungswidrigkeit des Grundtatbestandes "Erwerb von Todes wegen"

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0526-L/07vom 09.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., AdresseBw., vertreten durch Notar, vom 29. Juli 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr, vertreten durch RR Renate Pfändtner, vom 11. Juli 2003 betreffend Erbschaftssteuer entschieden: Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Entscheidungsgründe Im Hinblick auf den Sachverhalt bezüglich Verfahren vor den Abgabenbehörden erster und zweiter Instanz wird auf die Berufungsentscheidung vom 5. Jänner 2005, RV/0550-L/03, verwiesen. Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2005 wurde gegen diese Beschwerde beim VwGH (2005/16/0065) eingebracht. Mit Beschluss vom 25. Jänner 2007, A 2007/0002-1, wurde im Beschwerdefall durch den VwGH der Antrag gemäß Art 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof gestellt, die Z1 des § 1 Abs. 1 ErbStG 1955, BGBl. 141, mit der Wortfolge "1. der Erwerb von Todes wegen", als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Urteil vom 7. März 2007, G 54/06-15 u.a., hat der VfGH § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, BGBl. 141, als verfassungswidrig aufgehoben. Weiters hat dieser ausgesprochen, dass diese verfassungswidrige Bestimmung auch im oben angeführten Verfahren vor dem VwGH nicht mehr anzuwenden ist. Mit Erkenntnis des VwGH vom 29. März 2007, 2007/16/0039 (vormals 2005/16/0065) wurde obige Berufungsentscheidung mit Verweis auf das Urteil des VfGH aufgehoben. Über die Berufung wurde erwogen: Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden oder hat der VfGH ausgesprochen, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind gemäß Art 140 Abs. 7 B-VG alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Der Berufungsfall bildet einen Anlassfall für den verfassungsgerichtlichen Ausspruch, dass die angewendete und vom Unabhängigen Finanzsenat anzuwendende Gesetzesstelle verfassungswidrig war. Da die Abgabenbehörde erster Instanz den berufungsgegenständlichen Abgabenbescheid auf diese die Abgabenvorschreibung tragende Gesetzesstelle gestützt hat, war dieser aufzuheben. Linz, am 9. Mai 2007

Normen und Schlagworte

Erwerb vom Todes wegenVerfassungswidrigkeit

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0526-L/07
Stammnummer
28329
Gültig
09.05.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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