Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0526-L/07
Verfassungswidrigkeit des Grundtatbestandes "Erwerb von Todes wegen"
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0526-L/07vom 09.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., AdresseBw., vertreten durch
Notar, vom 29. Juli 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr,
vertreten durch RR Renate Pfändtner, vom 11. Juli 2003 betreffend
Erbschaftssteuer entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Im Hinblick auf den Sachverhalt bezüglich Verfahren
vor den Abgabenbehörden erster und zweiter Instanz wird auf die
Berufungsentscheidung vom 5. Jänner 2005, RV/0550-L/03,
verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2005 wurde gegen
diese Beschwerde beim VwGH (2005/16/0065) eingebracht.
Mit Beschluss vom 25. Jänner 2007, A
2007/0002-1, wurde im Beschwerdefall durch den VwGH der Antrag gemäß
Art 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof gestellt,
die Z1 des § 1 Abs. 1 ErbStG 1955, BGBl. 141, mit
der Wortfolge "1. der Erwerb von Todes wegen", als verfassungswidrig
aufzuheben.
Mit Urteil vom 7. März 2007, G 54/06-15
u.a., hat der VfGH
§ 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, BGBl. 141,
als verfassungswidrig aufgehoben. Weiters hat dieser ausgesprochen, dass
diese verfassungswidrige Bestimmung auch im oben angeführten Verfahren vor
dem VwGH nicht mehr anzuwenden ist.
Mit Erkenntnis des VwGH vom 29. März 2007,
2007/16/0039 (vormals 2005/16/0065) wurde obige Berufungsentscheidung mit
Verweis auf das Urteil des VfGH aufgehoben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben
worden oder hat der VfGH ausgesprochen, dass ein Gesetz verfassungswidrig war,
so sind gemäß Art 140 Abs. 7 B-VG alle Gerichte
und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes
gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme
des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der
Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes
ausspricht.
Der Berufungsfall bildet einen Anlassfall für den
verfassungsgerichtlichen Ausspruch, dass die angewendete und vom
Unabhängigen Finanzsenat anzuwendende Gesetzesstelle verfassungswidrig
war.
Da die Abgabenbehörde erster Instanz den
berufungsgegenständlichen Abgabenbescheid auf diese die
Abgabenvorschreibung tragende Gesetzesstelle gestützt hat, war dieser
aufzuheben.
Linz, am 9.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0526-L/07
- Stammnummer
- 28329
- Gültig
- 09.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF