Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1214-W/07
Zurückweisung einer nicht zulässigen Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1214-W/07vom 08.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des GP als Masseverwalter im Konkurs
über das Vermögen der P-GmbH, 2500 Baden, Wassergasse 2, vom
7. April 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom 25. März
2003 betreffend Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen für den
Zeitraum März 2002 entschieden:
Die Berufung wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Berufungsentscheidung vom E wurde vom Unabhängigen
Finanzsenat folgender Sachverhalt festgestellt:
Mit Beschluss des Landesgerichtes B vom 12. Dezember 2001
wurde über das Vermögen der P-GmbH der Konkurs eröffnet und der
Rechtsanwalt GP zum Masseverwalter bestellt.
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung
gelangte das Finanzamt zur Auffassung, dass für die Annahme der
Verschaffung der Verfügungsmacht über ein Superädifikat der
Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes (zB Kaufvertrag) nicht ausreichend
ist. Vielmehr wird die Befähigung zur Verfügung erst eingeräumt,
wenn der Gegenstand zur Dispositon des Abnehmers steht, er real über seinen
Nutzen verfügen kann, wobei der Wille der Vertragsparteien in einem
tatsächlichen Verhalten einen Niederschlag gefunden haben muss.
Erforderlich ist somit die Befähigung des Erwerbers, über den Nutzen
des Gegenstandes frei zu disponieren, wobei die wirtschaftliche Substanz dem
Abnehmer endgültig zuzuwenden ist. Abgesehen von einer Kreditratenzahlung
vom 26. November 2001 - also vor Konkurseröffnung - durch den Käufer,
haben die ehemaligen Geschäftsführer sowie der Käufer keine
tatsächlichen Handlungen angeführt, die die Annahme der Verschaffung
der Verfügungsmacht vor Konkurseröffnung rechtfertigen würden.
Da darüberhinaus die grundbücherliche
Durchführung erst im Rahmen des Konkursverfahrens erfolgte und - auch nach
Ansicht des Masseverwalters - die Bestimmung des § 117 KO betreffend
"Genehmigungspflichtige Geschäfte" zur Anwendung kommt, ist erst ab dem
Zeitpunkt der Zustimmungserteilung durch den Masseverwalter - somit im März
2002 - die Verfügungsmacht auf den Erwerber übergegangen.
Das Finanzamt erließ daraufhin für den Zeitraum
März 2002 einen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid, in dem es zum Ausdruck
brachte, dass dieser Kaufvorgang erst im März 2002 zu versteuern war.
Dieser Bescheid wurde an die Firma "P-GmbH z.H. MV GP." gerichtet.
Mit Schreiben vom 7. April 2002 wurde gegen diesen Bescheid
von GP als Masseverwalter über das Vermögen der P-GmbH Berufung
erhoben. Begehrt wurde, dass die Verfügungsmacht über den
Kaufgegenstand bereits vor oder spätestens zum Zeitpunkt des
Kaufvertragsabschlusses am 15. November 2001 als auf den Käufer
übergegangen zu betrachten ist, wodurch bei der gegenständlichen
Umsatzsteuerschuld keine Masseforderung, sondern eine Konkursforderung des
Finanzamtes vorliegt.
Hinsichlich dieser Berufung kam der Unabhängige
Finanzsenat in der o.a. Berufungsentscheidung vom E zum Ergebnis, dass die
Berufung als unbegründet abgewiesen wird und der angefochtene Bescheid
unverändert bleibt.
Die o.a. Berufungsentscheidung erging an GP als
Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der P-GmbH .
Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis C, den
Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates wegen Rechtswidrigkeit infolge
Unzuständigkeit der belangten Behörde auf. In den
Entscheidungsgründen führte er Folgendes aus:
"Die
Finanzprokuratur stellte am 6. November 2001 beim zuständigen Gericht den
Antrag, über das Vermögen der P-GmbH das Konkursverfahren zu
eröffnen.
Mit Beschluss
des Landesgerichtes B vom 12. Dezember
2001 wurde über das Vermögen der P-GmbH der Konkurs eröffnet und
der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Mag. GR, zum Masseverwalter bestellt.
Mit "Bescheid"
vom 25. März 2003 setzte das Finanzamt Umsatzsteuer für den Zeitraum
März 2002 fest. Die Erledigung ist an die P-GmbH "z.H. MV Mag. GR"
gerichtet.
Der
Masseverwalter erhob Berufung.
Mit dem
angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als
unbegründet ab. Der angefochtene Bescheid ist an den Beschwerdeführer
als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der P-GmbH gerichtet.
Der
Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Durch
Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Steuerpflichtigen
wird das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem
Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des
Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen (§
1 Abs. 1 KO). Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung
betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners
beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd § 80
BAO (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. Oktober 2001,95/14/0099, und
vom 2. Juli 2002, 2002/14/0053). Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der
Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners,
soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die
Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem
Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert,
festzusetzen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 18. September 2003, 2003/15/0061,
und vom 22. Oktober 1997, 97/13/0023).
Die als Bescheid
betreffend die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung für März 2002
intendierte Erledigung des Finanzamtes vom 25. März 2003 konnte
gegenüber der Gemeinschuldnerin P-GmbH, der in den die Masse betreffenden
Angelegenheiten gemäß
§ 1 Abs. 1 KO die
Verfügungsfähigkeit entzogen ist, nicht wirksam erlassen werden. Die
Erledigung ist an die Gemeinschuldnerin gerichtet. Sie wäre an den
Masseverwalter und nicht an die Gemeinschuldnerin zu richten gewesen. Eine an
die Gemeinschuldnerin zu Handen des Masseverwalters adressierte Erledigung ist
aber nicht an den Masseverwalter, sondern an den Gemeinschuldner gerichtet.
Durch die bloße Zustellung der an die Gemeinschuldnerin gerichteten
Erledigung an den Masseverwalter ist sie dem Masseverwalter gegenüber
jedoch nicht wirksam geworden (vgl. den hg. Beschluss vom 2. März 2006,
2006/15/0087, mwN). Daran ändert auch nichts, dass das Finanzamt
zusätzlich zur als Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid intendierten Erledigung
eine mit 1. April 2003 datierte gesonderte "Bescheidbegründung" (§ 245
Abs. 1 BAO) versandt hat, mangelt es dieser "Bescheidbegründung" doch
jedenfalls an einem Bescheidspruch.
In dem die
belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen hat,
hat sie eine (funktionelle) Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr
nicht zukommt. Vielmehr wäre die Berufung mangels eines bekämpfbaren
Bescheides zurückzuweisen gewesen.
Der angefochtene
Bescheid ist somit mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der
belangten Behörde belastet und war daher aufzuheben."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung nicht zulässig ist.
Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde
gemäß Art. 131 B-VG stattgeben hat, sind die Verwaltungsbehörden
nach § 63 Abs. 1 VwGG verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen
zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der
Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand
herzustellen.
Wie sich aus dem o.a. Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes ergibt, hat der Unabhängige Finanzsenat in seiner
Berufungsentscheidung D, die Berufung abgewiesen, obwohl sie nach
Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen gewesen
wäre. Der Unabhängige Finanzsenat hat somit über eine bei ihm
anhängige Berufung in der Sache entschieden ("eine funktionelle
Zuständigkeit in Anspruch genommen"), obwohl der bekämpfte Bescheid
des Finanzamtes keine Wirksamkeit erlangt hatte.
Da der Unabhängige Finanzsenat demnach verpflichtet
ist, den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden
Rechtszustand unverzüglich herzustellen, war somit spruchgemäß
zu entscheiden.
Wien, am 8.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1214-W/07
- Stammnummer
- 28315
- Gültig
- 08.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF