Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0670-L/06
Familienbeihilfe für subsidiär Schutzberechtigte.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0670-L/06vom 07.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 20. April 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 10. April 2006
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab
1. März 2006 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Familienbeihilfe wird für
die Zeit ab 1.7.2006 gewährt. Für die Zeit von 1.3.2006 bis 30.6.2006
wird der Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist georgischer Staatsbürger und
befindet sich zusammen mit seiner Ehefrau und seinem am xx geborenen Sohn in
Österreich. Er verfügt über eine befristete
Aufenthaltsgenehmigung nach dem Asylgesetz, über einen Aufenthaltstitel
nach den §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
verfügt der Berufungswerber jedoch nicht. Mit Bescheid vom 10.4.2006 wies
das Finanzamt den Antrag auf (Weiter)Gewährung von Familienbeihilfe unter
Hinweis auf die ab 1.1.2006 geltende Rechtslage nach § 3 Abs. 1
bis 3 FLAG 1967 mit Wirksamkeit ab 1.3.2006 ab.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde beantragt, die
Familienbeihilfe ab 1.3.2006 zu gewähren, und dies sinngemäß
folgendermaßen begründet: Der Berufungswerber sei bereits seit
mehreren Jahren in Österreich und nach den Bestimmungen des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes unselbständig beschäftigt
und verfüge über eine gültige Arbeitserlaubnis. Bis zum
In-Kraft-Treten der Novelle BGBl 100/2005 des FLAG 1967 hätte er die
Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe erfüllt. Er sei
ebenso wie seine Ehefrau und sein minderjähriger Sohn als Asylwerber in
Österreich und nach den Bestimmungen des Asylgesetzes subsidiär
Schutzberechtigter. Nach der Analyse der Regierungsvorlage für das
Fremdenrechtspaket sollte der rechtmäßige Aufenthalt in
Österreich ebenso wie bei den nach dem NAG berechtigten Fremden bei der
Gewährung von Familienbeihilfe berücksichtigt werden.
Schließlich erscheine eine unterschiedliche Behandlung von
Flüchtlingen, die in der Regel eine neue Existenz aufbauen müssten,
gegenüber Migranten nicht nachvollziehbar. Die Regelung des § 3
FLAG 1967 idF der Novelle sei sachlich nicht gerechtfertigt und somit
gleichheitswidrig. Außerdem handle es sich um einen unzulässigen
Eingriff in wohlerworbene Rechte und es werde der Vertrauensschutz verletzt. Die
bis zur Novelle ausbezahlte Familienbeihilfe stelle einen wesentlichen
Bestandteil der Mittel zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten dar und er habe
auf den Fortbezug der Familienbeihilfe vertraut. Mit der unvorhergesehenen
Änderung sei seine Existenz bedroht.
Nach abweisender Berufungsvorentscheidung stellte der
Berufungswerber einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instenz.
Infolge einer späteren Gesetzesänderung und
Ausdehnung des Familienbeihilfenanspruchs auch auf subsidiär
Schutzberechtigte wurde der Berufungswerber im Zuge des weiteren
Berufungsverfahrens aufgefordert, Unterlagen über die Feststellung der
subsidiären Schutzberechtigung vorzulegen. Der Aufforderung wurde
nachgekommen und die betreffenden Bescheide des Bundesasylamtes, eine
Arbeitsbestätigung des Berufungswerbers sowie eine Bestätigung, dass
die Familie keine Unterstützung im Rahmen der Grundversorgung für
Asylwerber erhalte, vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967 in der
ab 1.1.2006 geltenden Fassung haben Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich
nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
(NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich
aufhalten. Nach § 3 Abs. 2 leg.cit. besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
§ 3 Abs. 3 leg.cit. besagt: Abweichend von
Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.
100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch
für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
Schließlich wurde mit Wirksamkeit ab 1.7.2006 der
zitierten Bestimmung ein Absatz 4 und 5 (idF BGBl I Nr. 168/2006) angefügt.
Absatz 5 besagt, dass abweichend von Abs. 1 Personen, denen der Status des
subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde,
Anspruch auf Familienbeihilfe haben, sofern sie keine Leistungen aus der
Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig
erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status
des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.
Nach den dem Unabhängigen Finanzsenat nunmehr
vorliegenden Bescheiden des Bundesasylamtes wurde sowohl dem Berufungswerber als
auch seiner Ehegattin und seinem Kind der Status des subsidiär
Schutzberechtigten zuerkannt und zuletzt eine befristete Aufenthaltsbewilligung
bis 5.11.2007 erteilt. Der Status besteht bereits seit November 2003. Der
Berufungswerber ist erwerbstätig, die Familie erhält keine Leistungen
aus der Grundversorgung. Bei dieser Sachlage besteht der Anspruch auf
Familienbeihilfe entsprechend der geänderten gesetzlichen Regelung wiederum
ab 1.7.2006. Für das erste Halbjahr 2006 besteht nach der Gesetzeslage kein
Anspruch auf Familienbeihilfe.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am 7.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0670-L/06
- Stammnummer
- 28291
- Gültig
- 07.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF