Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0735-L/06
Familienbeihilfe für nicht österreichische Staatsbürger ab 1.1.2006
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0735-L/06vom 04.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch x, vom
25. Juli 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom
12. Juli 2006 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
Familienbeihilfe für die Kinder yy, für die Zeit ab August 2006
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 12.7.2006 den Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe für die zwei minderjährigen Kinder
der Berufungswerberin für die Zeit ab August 2006 abgewiesen. Die
Familienbeihilfe könne nur mehr gewährt werden, wenn der Antragsteller
und die Kinder über einen positiven Asylbescheid verfügen
würden.
Die dagegen eingebrachte Berufung wurde damit
begründet, dass dem Kindesvater mit Bescheid des UBAS eine befristete
Ausfenthaltsberechtigung gemäß
§ 15 AsylG 1997 bis zum
20.10.2006 erteilt worden sei. Die Mutter und die Kinder hätten
Anträge auf Gewährung desselben Schutzes gestellt. Nach der
UNHCR Analyse der Regierungsvorlage zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967 sei
es nicht gerechtfertigt, Konventionsflüchtlinge und Personen mit dem Status
eines subsidiär Schutzberechtigten unterschiedlich zu behandeln, was das
Familienlastenausgleichsgesetz betreffe. Das Gesetz sei insofern
gleichheitswidrig. Um zum Verfassungsgerichtshof zu gelangen, sei der Rechtsweg
auszuschöpfen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967 in der
ab 1.1.2006 geltenden Fassung haben Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich
nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
(NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
Nach § 3 Abs. 2 leg.cit. besteht Anspruch
auf Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
§ 3 Abs. 3 leg.cit. besagt: Abweichend von
Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.
100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch
für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
Schließlich wurde mit Wirksamkeit ab 1.7.2006 der
zitierten Bestimmung ein Absatz 4 und 5
(idF BGBl I Nr. 168/2006) angefügt. Absatz 4
besagt, dass abweichend von Abs. 1 Personen, denen der Status des
subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde,
Anspruch auf Familienbeihilfe haben, sofern sie keine Leistungen aus der
Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig
erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status
des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt
wurde.
Die Berufungswerberin konnte keinen Aufenthaltstitel nach
der neuen gesetzlichen Regelung nachweisen. Die Berufungswerberin kann auch aus
der Tatsache, dass sie Asylwerberin ist und über eine vorläufige
Aufenthaltsberechtigung gemäß
§ 19 Asylgesetz 1997
verfügt, nichts für ihren Standpunkt gewinnen, da der oben zitierte
§ 3 Abs. 3 FLAG 1967 Asylsuchende erst ab dem Zeitpunkt
begünstigt, ab dem ihnen mit Bescheid endgültig Asyl gewährt
wurde. Diese Regelung entspricht überdies in ihrem wesentlichen Inhalt der
bereits vor dem 1.1.2006 geltenden Rechtslage (§ 3 Abs. 2 FLAG
1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 142/2004). Auch haben die
Berufungswerberin und ihre Kinder nicht den Status von subsidiär
Schutzberechtigten.
Die Berufungswerberin zweifelt weiters die
verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der neuen gesetzlichen Regelung an.
Diesbezüglich wird aber auf die Beschlüsse des
Verfassungsgerichtshofes (z.B. B 1397/06 vom 16.3.2007) hingewiesen, mit
denen dieser die Behandlung von Beschwerden, in denen die Verletzung
verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Neufassung des
§ 3 FLAG 1967, behauptet wurde, abgelehnt hat.
Da die Abgabenbehörde ihre Entscheidungen im Sinn der
Gesetze zu treffen hat, liegen für die zwei Kinder der Berufungswerberin ab
August 2006 die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe
nicht vor.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 4.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0735-L/06
- Stammnummer
- 28269
- Gültig
- 04.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF