Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0028-I/07
Anerkennung eines Alleinerzieherabsetzbetrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0028-I/07vom 04.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 1. Dezember 2005 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom 25. Oktober 2005
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für
2001 sowie Einkommensteuer für 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.), die im Jahr 2001 nur
einkommensteuerbefreites Wochengeld und Karenzurlaubsgeld gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988 bezogen hat,
beanspruchte in der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 für ihre am 17. Februar
2001 geborene Tochter V den Alleinerzieherabsetzbetrag. Mit
Einkommensteuerbescheid vom 30. Juli 2002 führte das Finanzamt eine
erklärungsgemäße Veranlagung durch, die zu einer
Einkommensteuergutschrift in Höhe des Alleinerzieherabsetzbetrages von
363,36 EUR (5.000 ATS) führte.
Aufgrund eines beim damaligen Lebensgefährten und
jetzigen Ehegatten A B im Jahr 2005 entschiedenen Berufungsverfahrens betreffend
Einkommensteuer für 2001 und 2002 wurde dem für die Bw.
zuständigem Veranlagungsteam bekannt, dass die Bw. bereits in einem
Berufungsschreiben vom 5. November 2001 gegen den Einkommensteuerbescheid
für 2000 dem Finanzamt mitgeteilt hat, wonach sie mit ihrem Freund A B
bereits seit 8 Jahren eine ausgezeichnete Partnerschaft habe, sie sich
über ein gemeinsames Kind erfreuen und für das gemeinsam errichtete
Wohnhaus in F bereits die Benützbarkeit bzw. der gemeinsame Haushalt zur
Abdeckung ihrer aller Wohnbedürfnisse gegeben sei. Dieses Schreiben wurde
sowohl von der Bw. als auch von A B unterzeichnet.
Daraufhin nahm das Finanzamt mit Bescheid vom
25. Oktober 2005 bei der Bw. das Verfahren betreffend Einkommensteuer
für 2001 wieder auf und versagte ihr im gleichzeitig erlassenen neuen
Einkommensteuerbescheid für 2001 den im Erstbescheid vom 30. Juli 2002
gewährten Alleinerzieherabsetzbetrag. Als Begründung führte das
Finanzamt im Wesentlichen aus, die Wiederaufnahme des Verfahrens sei erfolgt,
weil Tatsachen neu hervorgekommen seien, die im abgeschlossenen Verfahren nicht
geltend gemacht worden seien, wobei die Kenntnis dieser Umstände zu einen
im Spruch anders lautenden Bescheid geführt hätten. Im abgeschlossenen
Berufungsverfahren betreffend Einkommensteuer für 2001 bei A B, in
Partnerschaft lebend mit der Bw, sei ihm aufgrund einkommensteuerrechtlicher
Vorschriften der Alleinverdienerabsetzbetrag gewährt worden.
Korrespondierend dazu, stehe der Bw. der Alleinerzieherabsetzbetrag nicht
zu.
Gegen die genannten Bescheide betreffend die Wiederaufnahme
des Verfahrens und den neuen Einkommensteuerbescheid für 2001 erhob die Bw.
mit Eingabe vom 1. Dezember 2005 rechtzeitig Berufung und beantragte den
vorigen Stand wieder herzustellen. Als Begründung brachte sie im
Wesentlichen vor, für sie sei eine eheähnliche Partnerschaft erst mit
Bezug des gemeinsamen Wohnhauses in F entstanden. Den Kontakt zu A B habe sie
nach der Geburt der gemeinsamen Tochter V so gelebt, dass sie eine allein
erziehende Mutter gewesen sei. Sie habe im Jahr 2001 noch bei ihren Eltern in M
gelebt und sei zur Besorgung der Dinge für das tägliche Leben für
sich und ihre Tochter alleine verantwortlich gewesen. Da die Besorgung der Dinge
für das tägliche Leben auch einen finanziellen Aufwand ergeben habe,
habe ihr die Jugendwohlfahrtsstelle angeraten, eine Unterhaltsvereinbarung mit
dem Vater zu erwirken. Die Jugendwohlfahrtsstelle der Bezirkshauptmannschaft L
habe darauf hin eine Unterhaltsverpflichtung erstellt und beurkundet, darin sei
A B verpflichtet worden, ab 17. Februar 2001 bis zum Entfall der
Leistungen, Unterhalt bei Exekution an sie zu bezahlen. Dies habe ihr damals die
Möglichkeit geboten, selbständig und unabhängig ihr Leben zu
führen. Die Feststellung bzw. die Behauptung des Finanzamtes, dass sie
schon früher in einer eheähnlichen Partnerschaft gelebt habe und
bereits 2001 im allgemeinen Sinne eine Geschlechts-, Wohnungs- und
Wirtschaftsgemeinschaft bestanden habe, sehe sie als Unterstellung und als einen
massiven Eingriff in ihre persönlichen Freiheiten an. Sie werde es nicht
hinnehmen, dass andere Leute bestimmen, wann sie in eine Partnerschaft eintrete
und wann nicht. Sie weise daher nochmals darauf hin, dass für sie
persönlich erst mit dem Bezug des Wohnhauses in F im Jahr 2002 die
gemeinsame Besorgung der Dinge des täglichen Lebens begonnen habe und seit
damals eine eheähnliche Partnerschaft bzw. eine Wohnungs- und
Wirtschaftsgemeinschaft mit A B bestehe.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom
29. November 2006 führte das Finanzamt zur Begründung aus,
bereits in der Berufungsschrift gegen den Einkommensteuerbescheid für 2000
vom 23.10.2001 (datiert mit 5.11.2001 und Adresse C) werde wortwörtlich
ausgeführt "dass ich mit meinem Freund eine ausgezeichnete Partnerschaft
seit über acht Jahren habe und wir uns bereits über ein gemeinsames
Kind, V D E, erfreuen. Für das gemeinsam errichtete Wohnhaus in F ist
bereits Benützbarkeit bzw. der gemeinsame Haushalt gegeben und soll zur
Abdeckung unser aller Wohnbedürfnisse dienen."
Auch sei die Bw. nach dieser Berufungsschrift aufgrund
privatrechtlicher Verträge, die Eigentum und Besitz im Ausmaß der
eingebrachten Finanzmittel regeln würden, außerbücherliche
Miteigentümerin des errichteten Wohnhauses. Das Tatbestandsmerkmal einer
eheähnlichen Gemeinschaft stelle auf das Zusammenleben in einer
Lebensgemeinschaft ab, wozu im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und
Wirtschaftsgemeinschaft gehöre. Dabei könne das eine oder das andere
Merkmal fehlen. Nach Ansicht des Finanzamtes könne auf Grund der
vorstehenden Sachverhaltsdarstellung von einer Wirtschaftsgemeinschaft
(gemeinsam finanzierter Hausbau), Wohnungsgemeinschaft schon zumindest teilweise
im Kalenderjahr 2001 und Geschlechtsgemeinschaft (Partnerschaft seit über 8
Jahren und gemeinsames Kind V, geb. 17.2.2001) ausgegangen werden.
Mit Eingabe vom 31. November 2006 stellte die Bw. ohne
weitere Begründung den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Wiederaufnahme des
Verfahrens:
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des
Abs. 1 lit. a und b und in allen Fällen zulässig, in
denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht
geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder
in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln
nur aus der Sicht der jeweiligen Verfahren derart zu beurteilen, dass es darauf
ankommt, ob der Abgabenbehörde im wiederaufzunehmenden Verfahren der
Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem
Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wieder
aufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können.
Das "Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln" im Sinn des
§ 303 Abs. 4 BAO bezieht sich damit auf den Wissensstand (auf
Grund der Abgabenerklärungen) des jeweiligen Veranlagungsjahres (vgl. ua
VwGH v. 18.9.2003, 99/15/0120; 27.4.2000, 97/15/0207).
Im gegenständlichen Fall kann kein Zweifel
darüber bestehen, dass aufgrund der Erklärung zur Durchführung
der Arbeitnehmerveranlagung für 2001, in der die Rubrik für die
Beanspruchung des Alleinverdienerabsetzbetrages angekreuzt und offensichtlich
vom Sachbearbeiters daneben handschriftlich vermerkt worden ist,
"lt. pers. Ausk. kein gemeinsamer Haushalt mit
Partner im Veranlagungsjahr", kein vollständiger bzw. ein
unrichtiger Sachverhalt für die Beurteilung der Voraussetzungen für
den Alleinerzieherabsetzbetrag vorlag. Erst im Zuge des Berufungsverfahrens
ihres damaligen Lebensgefährten und nunmehrigen Ehegatten A B betreffend
Einkommensteuer für 2001 und 2002 ist dem für die Bw. zuständigen
Veranlagungsteam bekannt geworden, dass die Bw. und ihr damaliger
Lebensgefährte bereits im Schreiben vom 5. November 2001 im Zuge eines
Berufungsverfahrens gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 darauf hingewiesen
haben, dass sie bereits damals einen gemeinsamen Hauhalt im neu errichteten
Einfamilienhaus geführt haben.
Da dem Finanzamt aufgrund des Wissensstandes zum
Veranlagungsverfahren 2001 die Tatsache des gemeinsamen Hauhaltes nicht bekannt
war, war die Voraussetzung für die Wiederaufnahme des Verfahrens zur
Einkommensteuer für 2001 gegeben.
2)
Alleinerzieherabsetzbetrag:
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 steht einem
Alleinverdiener ein Alleinerzieherabsetzbetrag von 5.000 ATS jährlich zu.
Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im
Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen
Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt.
Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit
mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), der mehr als sechs
Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen
Partnerschaft lebt. Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner
(§ 106 Abs. 3) bei mindestens einem Kind
(§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens
60.000 ATS jährlich, sonst Einkünfte von höchstens
30.000 ATS jährlich erzielt.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG
1988 in der für das Berufungsjahr geltenden Fassung
(BGBl. I 2000/142) steht einem Alleinerzieher ein
Alleinerzieherabsetzbetrag von 5.000 ATS jährlich zu. Alleinerzieher ist
ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind
(§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht
in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt. Gemäß
§ 106 Abs. 3 EStG 1988 ist (Ehe)Partner eine
Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit der er mit
mindestens einem Kind (Abs. 1) in einer eheähnlichen Gemeinschaft
lebt.
In seinem Erkenntnis vom 30. Juni 1994,
92/15/0212, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass eine
eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des
§ 33 Abs. 4 EStG 1988 dann vorliegt, wenn zwei
Personen in einer Lebensgemeinschaft zusammenleben und das gemeinschaftliche
Zusammenleben auf Dauer angelegt ist. Bei einer Lebensgemeinschaft handelt es
sich um einen eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des
ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen eine
Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft. Es kann aber auch wie in
einer Ehe, bei der die Ehegatten nach § 91 ABGB ihre eheliche
Lebensgemeinschaft unter Rücksichtnahme aufeinander einvernehmlich
gestalten sollen, das eine oder andere Merkmal fehlen.
Nach dem Schreiben der Bw. vom 5. November 2001 hat
entgegen der nunmehrigen Behauptung in der Berufung vom 30. November 2005
bereits im Jahr 2001 ein gemeinsamer Haushalt im neu errichteten Wohnhaus in F
bestanden, auch ist in diesem Schreiben als Adresse der Bw. bereits die
Anschrift des neuen Wohnhauses angeführt. Eine Abfrage im zentralen
Melderegister hat zwar ergab, dass die Bw. die Verlegung ihres Hauptwohnsitzes
von M nach F erst am 16. Mai 2002 behördlich durchgeführt hat,
das schließt aber nicht aus, dass die tatsächliche Begründung
des gemeinsamen Haushaltes in F - wie von der Bw ursprünglich angegeben -
bereits wesentlich früher erfolgt ist, zumal es nichts ungewöhnliches
ist, dass polizeiliche Meldungen von Wohnsitzänderungen erst verspätet
vorgenommen werden. Auch der Umstand, dass auf Anregung der
Jugendwohlfahrtsstelle der Bezirkshauptmannschaft L zwischen der Bw. und dem
Kindesvater und Lebengefährten A B eine Unterhaltsvereinbarung getroffen
worden ist, schließt nicht aus, dass im Laufe des Jahres 2001 ein
gemeinsamer Hauhalt begründet worden ist. Zum einen mag es durchaus sein,
dass die Bw. bei der Geburt ihrer Tochter V noch bei den Eltern gewohnt hat und
zum anderen hat eine Anfrage bei der Bezirkshauptmannschaft L ergeben, dass von
der Jugendwohlfahrtsstelle allen ledigen Müttern empfohlen wird eine
Unterhaltsvereinbarung mit dem Kindesvater abzuschließen, auch wenn sie
mit dem Kindesvater in einem gemeinsamen Haushalt leben.
Allein der Umstand, dass die polizeiliche Meldung der
Änderung des Hauptwohnsitzes erst im Jahr 2002 erfolgt ist und die Bw. nach
der Geburt ihrer Tochter mit ihrem Lebensgefährten eine
Unterhaltsvereinbarung geschlossen hat, vermag dem Unabhängigen Finanzsenat
nicht davon zu überzeugen, dass die Bw. entgegen ihren ursprünglichen
und auch von ihren (Ehe)Partner bestätigten Angaben, erst im Jahr 2002
einen gemeinsamen Hauhalt begründet hat.
Es konnte zwar nicht festgestellt werden, zu welchem
Zeitpunkt im Jahr 2001 die Bw. im neu errichteten Wohnhaus in F mit ihrem
jetzigen Ehegatten und dem gemeinsamen Kind den gemeinsamen Haushalt
begründet hat, der Umstand, dass dem (Ehe)Partner A B für das
Streitjahr 2001 in einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid der
Alleinverdienerabsetzbetrag zuerkannt worden ist, lässt den Schluss zu,
dass die eheähnliche Gemeinschaft zwischen der Bw. und A B im Jahr 2001
mehr als sechs Monate bestanden hat, zumal der Unabhängige Finanzsenat
keinen Anlass sieht, die Richtigkeit dieses Bescheides zu bezweifeln.
Abgesehen davon hat nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ein Steuerpflichtige, der eine Begünstigung in
Anspruch nimmt, selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das
Vorliegen jener Umstände darzulegen, auf welche die abgabenrechtliche
Begünstigung gestützt werden kann (vgl. Ritz, BAO-Kommentar², Tz.
12 zu § 115; VwGH 10.8.2005, 2001/13/0191 und die dort angeführte
Vorjudikatur).
Im Hinblick auf die besondere Nähe der Bw. zum
Sachverhalt und des Umstandes, dass sie mit dem beantragten
Alleinerzieherabsetzbetrag nach § 33 Abs. 8 EStG (Negativsteuer)
eine Abgabengutschrift und somit eine Begünstigung in Anspruch nehmen
wollte, wäre es ihre Sache gewesen, zweifelsfrei darzulegen, dass sie im
Jahr 2001 seit der Geburt ihrer Tochter V , mindestens sechs Monat mit ihrem
Kind alleine (nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft) gelebt hat. Einen
solchen Nachweis hat die Bw. aber nicht erbracht. Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Innsbruck,
am 4. Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0028-I/07
- Stammnummer
- 28262
- Gültig
- 04.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF