Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1200-W/07
Verspätet eingebrachter Vorlageantrag
geltende FassungSonstiger BescheidRV/1200-W/07vom 04.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über den Vorlageantrag des Bw., vom 8. März 2007
betreffend den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 24. August 2006
über die Zurückweisung einer Berufung entschieden:
Der
Vorlageantrag wird gemäß
§ 273 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung (BAO) als verspätet eingebracht
zurückgewiesen.
Begründung
Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 24. August 2006 wies das
Finanzamt die Berufung vom 11. August 2006 gegen den Haftungsbescheid
vom 21. Dezember 2004 mit der Begründung zurück, dass die
Berufungsfrist bereits am 13. Juli 2006 abgelaufen sei.
Die gegen diesen Zurückweisungsbescheid eingebrachte
Berufung vom 4. September 2006 wurde mit Berufungsvorentscheidung vom
21. September 2006, zugestellt am 25. September 2006,
abgewiesen.
Mit Eingaben vom 24. Oktober 2006 und
22. November 2006 ersuchte der Berufungswerber (Bw.) um
Verlängerung der Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages bis
24. November 2006 bzw. 22. Dezember 2006.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2006 brachte der Bw.
ein neuerliches Ansuchen um Verlängerung der Frist zur Stellung eines
Vorlageantrages bis 21. Dezember 2007 ein, welches das Finanzamt mit
Bescheid vom 20. Februar 2007, zugestellt am
22. Februar 2007, abwies.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2007 begehrte der Bw.
wiederum eine Fristverlängerung bis 29. Juni 2007.
Mit Schreiben 8. März 2007 brachte der Bw.
"ein Rechtsmittel gegen die Berufungsvorentscheidung vom
21. September 2006 mit der Berufung gegen den
Zurückweisungsbescheid vom 24. August 2006 abweislich erledigt
wurde" ein, welches als Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz zu werten war.
Der Inhalt dieses Schreibens wird mangels
Entscheidungsrelevanz nicht wiedergegeben.
Rechtliche
Würdigung:
§ 245
Abs. 1 BAO lautet: Die Berufungsfrist beträgt einen Monat.
Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung
zum Bescheid ergehen wird, so wird die Berufungsfrist nicht vor Bekanntgabe der
fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als
gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt.
Abs.
2: Durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise
fehlenden Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a) wird der Lauf
der Berufungsfrist gehemmt.
Abs.
3: Die Berufungsfrist kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen,
erforderlichenfalls auch wiederholt, verlängert werden.
Durch
einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Berufungsfrist
gehemmt.
Abs.
4: Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des
Antrages (Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung
(Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem
Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch
die Hemmung nicht dazu führen, dass die Berufungsfrist erst nach dem
Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde,
abläuft.
§ 273
Abs. 1 BAO: Abgabenbehörde hat eine Berufung durch Bescheid
zurückzuweisen, wenn die Berufung a) nicht zulässig ist oder b) nicht
fristgerecht eingebracht wurde.
§ 276
Abs. 1 BAO: Ist die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273)
noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a
Abs. 1, § 275) oder als gegenstandslos (§ 256
Abs. 3, § 274) zu erklären, so kann die Abgabenbehörde
erster Instanz die Berufung nach Durchführung der etwa noch erforderlichen
Ermittlungen durch Berufungsvorentscheidung erledigen und hiebei den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, aufheben oder die
Berufung als unbegründet abweisen.
Abs.
2: Gegen einen solchen Bescheid, der wie eine Entscheidung über die
Berufung wirkt, kann innerhalb eines Monats der Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt
werden (Vorlageantrag). Zur Einbringung eines solchen Antrages ist der
Berufungswerber und ferner jeder befugt, dem gegenüber die
Berufungsvorentscheidung wirkt.
Abs.
3: Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt ungeachtet des
Umstandes, dass die Wirksamkeit der Berufungsvorentscheidung dadurch nicht
berührt wird, die Berufung von der Einbringung des Antrages an wiederum als
unerledigt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Berufung wieder als durch
die Berufungsvorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von
mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der
Zurücknahme aller dieser Anträge.
Abs.
4: Auf das Recht zur Stellung des Vorlageantrages ist in der
Berufungsvorentscheidung hinzuweisen. § 93 Abs. 4 bis 6,
§ 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 4, § 249
Abs. 1, § 255, § 256 sowie § 273 Abs. 1
sind sinngemäß anzuwenden.
Der Lauf der Berufungsfrist wird durch einen
Fristverlängerungsantrag nur dann gehemmt, wenn er vor Ablauf der
Berufungsfrist eingebracht wird.
Die Hemmung der Rechtsmittelfrist bedeutet, dass die Frist
mit dem Tag der Einbringung des zur Hemmung führenden Antrages gestoppt
wird und dass mit dem der Zustellung des die Hemmung beendenden
Schriftstückes folgenden Tag ihr Rest weiterläuft.
Auch Anträgen auf neuerliche Erstreckung einer bereits
verlängerten Berufungsfrist kommt hemmende Wirkung zu. Einem nach Abweisung
eines Fristverlängerungsantrages eingebrachten neuerlichen
Fristerstreckungsansuchen kommt nach dem Erkenntnis des VwGH vom 4.9.1992,
92/13/0062, keine hemmende Wirkung zu.
Im vorliegenden Fall wurde die Berufungsvorentscheidung vom
21. September 2006 am 25. September 2006 zugestellt. Der
Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages
wurde am 24. Oktober 2006, somit einen Tag vor Ablauf der
Rechtsmittelfrist eingebracht. Der Bw. hatte demnach noch einen Tag der
Rechtsmittelfrist zur Verfügung.
Die Hemmung wurde mit der Zustellung des Bescheides vom
20. Februar 2007 betreffend Abweisung des Fristerstreckungsersuchens
vom 22. Dezember 2006, somit am 22. Februar 2007 abgestoppt. Da,
wie bereits ausgeführt, einem nach Abweisung eines
Fristverlängerungsantrages neuerlich eingebrachten
Fristerstreckungsansuchen keine hemmende Wirkung zukommt, hatte der Bw. noch
einen Tag der Rechtsmittelfrist zur Verfügung. Diese endete demnach am
23. Februar 2007.
Daraus folgt, dass der Vorlageantrag vom
8. März 2007 verspätet eingebracht wurde und daher
zurückzuweisen war.
Wien, am 4.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 245 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 276 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/1200-W/07
- Stammnummer
- 28255
- Gültig
- 04.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF