Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0099-W/07
Rechtsmittel gegen den abgeleiteten Bescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0099-W/07vom 03.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 28. August 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und
Purkersdorf vom 2. August 2006 betreffend Einkommensteuer 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezieht Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit als Angestellte als auch Einkünfte
aus Gewerbebetrieb aus der Beteiligung an der Fa. B.KEG.
Strittig ist die Zurechnung der anteiligen Einkünfte
aus Gewerbetrieb für das Jahr 2004 in Höhe von € 7.500,- auf
Basis der Mitteilung über die gesonderte Feststellung gemäß
§ 188 BAO.
In der form- und fristgerechten Berufung wurde eingewendet,
dass Frau Gf. eine Berichtigung der Buchhaltung 2004 vornehmen würde. Die
Bw. hätte von der Fa. B.KEG nie Geld erhalten und wäre zudem seit
Dezember 2005 ausgeschieden. Die Bw. könnte die Nachforderung von €
1.642,16 nicht bezahlen, da sie in der neuen Firma nur Einkünfte in
Höhe von € 880,- beziehen würde.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 8. November
2006 wurde wie folgt begründet. Auf Grund der Bindungswirkung
gemäß
§ 192 BAO sei eine Änderung der Einkünfte aus
der Beteiligung nur bei tatsächlicher Abänderung des
Feststellungsbescheides der Fa. B.KEG möglich.
Im Rahmen des Vorlageantrages der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde ergänzt, dass die Bw. weder einen
Betrag von € 7.500,-- erhalten noch bestätigt hätte. Die Bw.
beantrage diesbezüglich die Überprüfung der Fa. B.KEG.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 192 BAO werden die im
Feststellungsverfahren enthaltenen Feststellungen den davon abgeleiteten
Bescheiden zugrunde gelegt. Aus dieser Bindungswirkung ergibt sich, dass die
abgeleiteten Bescheide (Folgebescheide) nicht hinsichtlich der Richtigkeit
derjenigen Bescheidelemente, an die sie gebunden sind, angefochten werden
können.
§ 252 Abs. 1 BAO enthält diese Aussage
ausdrücklich: "Liegen einem Bescheid
Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden
sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden,
dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend
sind."
Im gegenständlichen Fall hat das Finanzamt XY auf
Grund der Nichtabgabe der Jahreserklärungen für das Jahr 2004 auf
Basis der vorgelegten Umsatzsteuervoranmeldungen der Fa. B.KEG einen
Feststellungsbescheid 2004 vom 28. Juli 2006 im Schätzungswege erlassen.
Dieser Feststellungsbescheid erwuchs ohne Rechtsmittel in
Rechtskraft und ist bis heute in dieser Form im Rechtsbestand. Aus § 188
Abs. 3 BAO resultiert, dass damit auch der der Bw. zugerechnete Anteil an den
Einkünften rechtsverbindlich festgestellt ist.
Das Finanzamt war gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO
verpflichtet, aufgrund der Mitteilung über die Änderung des zugrunde
liegenden Feststellungsbescheides 2004 des Finanzamtes für den 21. Bezirk
in Wien, den davon abgeleiteten Einkommensteuerbescheid 2004 entsprechend zu
ändern.
Gemäß
§ 252 Abs. 1 BAO können
Einwendungen gegen die Zurechnung dieser anteiligen Einkünfte nur im
Feststellungsverfahren vorgebracht werden bzw. überprüfbar. Da sich
die in der gegenständlichen Berufung vorgebrachten Einwendungen
ausschließlich gegen den Grundlagenbescheid richten, diese aber nur im
diesbezüglichen Verfahren vorgebracht werden können, war die Berufung
als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 3.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 252 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0099-W/07
- Stammnummer
- 28236
- Gültig
- 03.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF