Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0851-L/05
Liebhaberei bei Fortführen der Tätigkeit trotz Erzielen erheblicher Verluste (Quersubvention durch Pensionsbezug).
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0851-L/05vom 03.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 30. Juni 2005 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom
9. Mai 2005 betreffend Einkommensteuer 1998, 1999, 2000, 2001, 2002 und
2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden angeführten
Abgaben betragen wie in den Berufungsvorentscheidungen vom
17. August 2005:
|
|
Eink. aus s.A.
|
Einkünfte
|
Einkommen
|
Einkommen-steuer
|
anrechenbare Lohnsteuer
|
1998 (ATS)
|
0,00
|
179.568,00
|
168.568,00
|
19.897,68
|
-23.129,20
|
1998 (EUR)
|
0,00
|
13.049,72
|
12.250,31
|
1.446,02
|
-1.680,87
|
1999 (ATS)
|
0,00
|
182.541,00
|
171.541,00
|
20.853,22
|
-24.111,50
|
1999 (EUR)
|
0,00
|
13.265,77
|
12.466,37
|
1.515,46
|
-1.752,26
|
2000 (ATS)
|
0,00
|
183.803,00
|
172.803,00
|
17.224,04
|
-20.488,40
|
2000 (EUR)
|
0,00
|
13.357,48
|
12.558,08
|
1.251,72
|
-1.488,96
|
2001 (ATS)
|
0,00
|
186.804,00
|
176.731,00
|
18.487,34
|
-21.478,31
|
2001 (EUR)
|
0,00
|
13.575,58
|
12.843,54
|
1.343,53
|
-1.560,90
|
2002
|
0,00
|
13.664,42
|
12.859,42
|
1.403,39
|
-1.608,61
|
2003
|
0,00
|
14.033,43
|
13.285,43
|
1.541,97
|
-1.663,41
Die Berechnung der
Bemessungsgrundlagen und der Höhe der Abgaben sind den als Anlage
angeschlossenen Berechungungsblättern zu entnehmen, die einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches bilden.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) übte den Beruf eines
Architekten aus (Einkünfte aus selbständiger Arbeit).
In einem Ersuchen um Ergänzung vom
7. April 2005 stellte das zuständige Finanzamt dem Bw. folgenden
Sachverhalt dar und ersuchte um etwaige Ergänzungen: Hinsichtlich
der Tätigkeit des Bw. sei festzustellen, dass 1992 letztmals ein positives
Ergebnis erzielt worden sei. Ab 1993 seien durchwegs Verluste produziert worden,
wobei der Gesamtverlust ab 1993 mittlerweile (bis 2003) einen Betrag von
€ 154.807,06 erreicht hätte. Es sei weiters anzumerken,
dass ab dem Zeitpunkt der Pensionierung (1996) auch die Einnahmen aus
selbständiger Arbeit merklich zurückgegangen seien. Als
Einkunftsquelle steuerlich anzuerkennen ist jedoch nur eine Tätigkeit, die
auf Dauer gesehen ein positives Ergebnis zu erreichen imstande sei. Aufgrund der
geschilderten Umstände erwäge das Finanzamt daher, die
selbständige Tätigkeit als Liebhaberei einzustufen und die daraus
erzielten Verluste nicht mehr steuerlich anzuerkennen. Es werde um
Stellungnahme hierzu ersucht.
In einer persönlichen Vorsprache beim zuständigen
Finanzamt brachte der Bw. vor, dass er in den Jahren 2000 bis 2002 aus
gesundheitlichen Gründen (2 Schlaganfälle, 3 Herzinfarkte)
jeweils mehrere Wochen in stationärem Aufenthalt gewesen sei. Dem
Bw. wurde erklärt, dass aufgrund der vorliegenden Zahlen von Liebhaberei
auszugehen sei. Zusätzliches Indiz sei das Schreiben des Steuerberaters vom
21. April 2005, in dem angeführt wird, dass
"aufgrund des fortgeschrittenen Alters des
Steuerpflichtigen 2005 mit keinem Gewinn zu rechnen ist". Der Bw.
hätte auch anlässlich der Vorsprache einen sehr gebrechlichen Eindruck
gemacht. Weiters hätte der Bw. bemerkt, dass er Ende dieses Jahres ohnehin
die Tätigkeit beenden wolle.
Im oben genannten Schreiben vom 21. April 2005
wurde um Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlung für 2005 und
Folgejahre auf Null Euro ersucht, da mit keinem Gewinn zu rechnen sei.
Mit Bescheiden vom 9. Mai 2005 wurden die
ursprünglich vorläufig festgesetzten Einkommensteuern der Jahre 1998,
1999, 2000, 2001 und 2002 nunmehr endgültig festgesetzt. Die
erklärten negativen Einkünfte aus selbständiger Arbeit wurden
nicht berücksichtigt.
Mit Bescheid vom 14. März 2005 wurde die
Einkommensteuer für 2003 zunächst vorläufig festgesetzt
(Schätzung mangels Abgabe einer Steuererklärung).
Nach einer Berufung (Erklärung waren bereits
vorhanden) wurde die Einkommensteuer für 2003 mittels
Berufungsvorentscheidung vom 9. Mai 2005 entsprechend der Jahre 1998
bis 2002 (keine Berücksichtigung der negativen Einkünfte aus
selbständiger Arbeit) festgesetzt. Zu diesen Bescheiden vom
9. Mai 2005 wurde begründend ausgeführt, dass eine
Tätigkeit nur dann als Einkunftsquelle im steuerlichen Sinn anerkannt
werden könne, wenn diese auf Dauer gesehen in der Lage ist, Gewinne zu
erzielen. Im vorliegenden Fall seien seit 1993 durchgehend negative Ergebnisse
erzielt worden, wobei der erklärte Gesamtverlust 1993 - 2003 einen Betrag
von € 153.804,06 ausgemacht hätte. Da aufgrund des Alters
des Bw. - wie im Gespräch am 2. Mai vom Bw. vorgebracht - sowie des
Gesundheitszustandes eine gravierende Veränderung der
Geschäftsgebarung zum Positiven nicht erwartet werden könne und sogar
die Betriebsaufgabe Ende 2005 ins Auge gefasst werde, sei die Erzielung eines
Gesamtgewinnes auch objektiv nicht möglich. Der Einwand, dass durch
vermehrte Krankenhausaufenthalte 2000 - 2003 die Geschäftsentwicklung
gelitten hätte, könne nicht als Begründung herangezogen werden,
da auch in den Vorjahren schon erhebliche Verluste erzielt worden seien.
Somit sei die selbständige Tätigkeit nicht als Einkunftsquelle
zu qualifizieren und die daraus erzielten Verluste ab 1998 (vorläufige
Bescheide) im Zuge der Endgültigstellung steuerlich nicht anzuerkennen.
Mit Eingabe vom 30. Juni 2005 wurde innerhalb
verlängerter Rechtsmittelfrist Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide
für die Jahre 1998, 1999, 2000, 2001, 2002 und 2003 eingebracht. Es
werde beantragt folgende Betriebsausgaben, Sonderausgaben und
außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen: Die
Betriebsausgaben in Form der Umsatzsteuerzahlungen für 1999 (€
2.004,17), für 2001 (€ 1.247,39) und für 2002
(€ 1.455,34). Für die außergewöhnlichen
Belastungen würden pauschal € 1.000,00 pro Jahr angesetzt.
Als Sonderausgaben würden pro Jahr der Kirchenbeitrag mit
€ 75,00 und Versicherungen für 1998 (€ 3.720,70),
für 1999 (€ 4.118,29), für 2000 (€ 4.097,94),
für 2001 (€ 4.296,34), für 2002 (€ 4.459,00) und
für 2003 (€ 4.639,00) angegeben. Aufgrund der bescheid
mäßigen Feststellung, dass bedingt durch mehrere
Krankenhausaufenthalte keine positive Geschäftsentwicklung zu erwarten sei,
seien die genannten Bescheide hinsichtlich der Einkünfte aus
selbständiger Arbeit als Liebhaberei bewertet und die Einkünfte mit
Null festgesetzt worden. Bezugnehmend auf die Judikatur und ständige
Rechtsprechung werden obige Ausgaben dennoch als Betriebsausgaben,
Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom
17. August 2005 wurden die Einkommensteuerbescheide für 1998,
1999, 2000, 2001, 2002 und 2003 (II. Berufungsvorentscheidung) geändert.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Sonderausgaben auch in
den bisherigen Bescheiden bereits im Höchstausmaß berücksichtigt
worden seien. Die gelten gemachten Krankheitskosten seien als a.o.
Belastung berücksichtigt worden. Bei Einstufung einer Tätigkeit
als Liebhaberei seien sämtliche Einnahmen und Ausgaben bzw. Werbungskosten
steuerlich nicht zu berücksichtigen. Dazu würde auch die entrichtete
Umsatzsteuer gehören. Die Berufung sei also in diesem Punkt
abzuweisen gewesen.
Mit Eingabe vom 17. September 2005 wurde Berufung
gegen die Einkommensteuerbescheide 1998, 1999, 2000, 2001, 2002 und 2003 vom
17. August 2005 eingebracht (als Vorlageantrag gewertet).
Begründend wurde Folgendes ausgeführt: 1.) Die
Einstufung der Tätigkeit als Liebhaberei sei für den Bw. einerseits
überraschend und andererseits vollkommen unverständlich im Hinblick
auf die folgenden Zahlen seiner Buchhaltung:
|
|
|
in ATS
|
in EUR
|
1998
|
Honorare
|
21.407,00
|
1.556,00
|
|
Pension
|
179.568,00
|
13.049,00
|
|
|
|
14.605,00
|
1999
|
Honorare
|
25.000,00
|
1.817,00
|
|
Pension
|
182.541,00
|
13.265,00
|
|
|
|
15.082,00
|
2000
|
Honorare
|
1.100,00
|
80,00
|
|
Pension
|
183.803,00
|
13.357,00
|
|
|
|
13.437,00
|
2001
|
Honorare
|
15.957,76
|
1.161,00
|
|
Pension
|
186.804,00
|
13.576,00
|
|
|
|
14.737,00
|
2002
|
Honorare
|
|
1.683,00
|
|
Pension
|
|
13.730,00
|
|
|
|
15.413,00
|
2003
|
Honorare
|
|
6.325,00
|
|
Pension
|
|
13.895,00
|
|
|
|
20.220,00
|
Gesamtsumme
|
in sechs
Jahren
|
|
93.494,00
2.) In früheren Jahren hätte es natürlich
ganz andere Werte gegeben; z.B. 1993 mit einem Einnahmen-Überschuss von
S 258.769,93 und 1994 mit einem solchen von S 280.091,10. Dazu
sei noch zu sagen, dass der Bw. sein Büro allein betreibe und fallweise mit
einer Arbeitsgemeinschaft. Ein wesentliches Mittel einen Planungs-Auftrag
zu erreichen, sei ein Erfolg bei einem Architekten-Wettbewerb. Der Bw.
hätte in den letzten Jahren bei vielen Wettbewerben mitgemacht und auch
einige Ankäufe erzielt, aber zu mehr hätte es nicht gereicht.
3.) Seit einem Herz-Infarkt im Jahre 1990 hätte der Bw. aus
gesundheitlichen Gründen gezwungenermaßen immer mehr
zurückschalten müssen. Zahlreiche stationäre
Krankenhausaufenthalte hätten die Arbeits-Möglichkeiten ersichtlich
beeinträchtigt. Der Bw. hätte teilweise ausgearbeitete
Wettbewerbspläne krankheitsbedingt nicht abgeben können
(Autobahnmeisterei Klagenfurt, Bundesamtsgebäude in Graz, Polytechnikum in
Kirchdorf und einige andere).
Mit Datum 27. September 2005 wurde
gegenständliche Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Mittels Vorhalt vom 11. April 2007 seitens des
nunmehr zuständigen Referenten des unabhängigen Finanzsenates wurde
dem Bw. der aktenkundige Sachverhalt nochmals wie folgt
dargestellt: "Sie haben letztmals im
Jahr 1992 positive Einkünfte aus ihrer selbständigen Tätigkeit
erzielt. Im Zeitraum von 1993 bis 2003 summierten sich diese
negativen
Einkünfte auf den Betrag von 154.807,06 € (bzw.
2.130.192,00 ATS)
.
|
Jahr
|
Umsatz
|
Ergebnis
|
1993
|
ATS
307.791,00
|
ATS
- 314.516,00
|
1994
|
27.950,00
|
-
349.251,00
|
1995
|
114.790,00
|
-
180.689,00
|
1996
|
219.700,00
|
-
160.048,00
|
1997
|
83.470,00
|
-
158.001,00
|
1998
|
21.407,00
|
-
203.208,00
|
1999
|
60.064,00
|
-
248.286,00
|
2000
|
1.100,00
|
-
130.378,00
|
2001
|
15.971,00
|
-
172.349,00
|
2002
|
EUR
1. 683,00
|
EUR
- 8.037,66
|
2003
|
EUR
6.325,00
|
EUR
- 7.475,49
Das zuständige
Finanzamt anerkannte die aufgelisteten Verluste bis einschließlich 1997
(also 5 Jahre).
In der
Berufungsschrift haben sie erwähnt, dass vor allem gesundheitliche Probleme
die Ursachen für die negative Geschäftsentwicklung gewesen sind (vor
allem seit dem Herzinfarkt im Jahr 1990).
Die Rechsprechung und auch die
gesetzlichen Bestimmungen (Verordnungen) treffen hierzu eine eindeutige
Vorgangsweise.
(...)
Die
gesetzlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung erlauben auch nicht einzelne
Betriebsausgaben wie zum Beispiel die in der Berufung angeführten
Umsatzsteuerzahlungen zu berücksichtigen. Es gibt keine Möglichkeit
Teilbetriebsausgaben zu berücksichtigen. Entweder es liegt eine
Einkunftsquelle im steuerlichen Sinn vor oder nicht. Diese Einkunftsquelle liegt
aber jedenfalls ab 1998 nicht mehr vor (möglicherweise sogar schon vorher);
die angeführten Verluste (bzw. Betriebsausgaben) können demnach auch
vom nunmehr zuständigen unabhängigen Finanzsenat nicht
berücksichtigt werden.
Die ebenfalls im
Berufungswege beantragten außergewöhnlichen Belastungen und
Sonderausgaben wurden bereits vom Finanzamt im maximal möglichen
Ausmaß berücksichtigt.
Sollten sie noch
ergänzende (zu den bereits gemachten) Ausführungen vorbringen wollen,
so ersuche ich um Vorlage innerhalb der oben angeführten
Frist."
In einer persönlichen Vorsprache des Bw. am
27. April 2007 beim Referenten gab der Bw. bekannt, dass er
mittlerweile bereits zu 100% als invalide eingestuft sei (Pflegestufe 2).
Er werde heuer die Tätigkeit tatsächlich einstellen. Er bemerkte
weiters, dass ihm die Tätigkeit große Freude bereite und er sie in
den letzten Jahren auch nur aufgrund seiner Pensionseinkünfte
fortführen hätte können (Bürokosten etc.). Der
Referent gab dem Bw. bekannt, dass eine derartige "Quersubventionierung" nichts
an der vorliegenden mangelnden Einkunftsquelle bei der selbständigen
Tätigkeit ändern könne. Die jeweilige Tätigkeit muss
eigenständig in der Lage sein, Gewinne zu erzielen. Neben den
bereits aktenkundigen Angaben hatte der Bw. keine weiteren Angaben zu machen
(wiederholter Hinweis auf seinen gesundheitlichen Zustand).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Liebhabereiverordnung unterscheidet zwischen
Betätigungen mit Liebhabereivermutung (§ 1 Abs. 2) und
Betätigungen mit Einkunftsquellenvermutung
(§ 1 Abs. 1). Bei der hier zu beurteilenden
Tätigkeit liegt jedenfalls eine Tätigkeit im Sinne des Abs. 1
(Einkunftsquellenvermutung) vor. Bei einer derartigen Tätigkeit hat die
konkrete Liebhabereibeurteilung anhand von Kriterien
(§ 2 Abs. 1 Z 1-6 LVO) zu erfolgen. Dabei
sind in einer Gesamtbildbetrachtung Ausmaß und Entwicklung der Verluste,
deren Verhältnis zu Gewinnen, Ursachen der Verluste im Verhältnis zu
Vergleichsbetrieben, marktgerechtes Verhalten und Preisgestaltung sowie
Verbesserungsmaßnahmen zu untersuchen. Übersteigen die Verluste die
Umsätze oder sind bereits die Fixkosten höher als die Einnahmen, so
spricht dies für Liebhaberei. Der Bw. erzielte bereits seit 1993
laufend Verluste. Ab dem Jahr 1996 bezog er Pensionseinkünfte. Wie er
selbst anlässlich einer persönlichen Vorsprache ausführte, war
ihm die Tätigkeit nur mehr möglich, weil er zusätzlich die
Pensionseinkünfte zur Verfügung hatte.
Bei der Darstellung in der Berufungsschrift vom
17. September 2005 (Vorlageantrag) übersieht der Bw., dass nicht
die Umsätze für die Liebhabereibeurteilung maßgeblich sind,
sondern ob diese Umsätze auch tatsächlich zu
Gewinnen/Überschüssen führen können. So erzielte der
Bw. im Jahr 1998 zwar Einnahmen in Höhe von S 21.407,00; nach
Berücksichtigen der dazugehörenden Ausgaben ergab sich in diesem Jahr
allerdings ein Verlust in Höhe von S 203.280,00. In allen zu
beurteilenden Jahre (1998 bis 2003) überstiegen die Verluste die
getätigten Umsätze tw. um ein Vielfaches.
|
Jahr
|
Umsatz
|
Ergebnis
|
1993
|
ATS 307.791,00
|
ATS - 314.516,00
|
1994
|
27.950,00
|
- 349.251,00
|
1995
|
114.790,00
|
- 180.689,00
|
1996
|
219.700,00
|
- 160.048,00
|
1997
|
83.470,00
|
- 158.001,00
|
1998
|
21.407,00
|
- 203.208,00
|
1999
|
60.064,00
|
- 248.286,00
|
2000
|
1.100,00
|
- 130.378,00
|
2001
|
15.971,00
|
- 172.349,00
|
2002
|
EUR 1. 683,00
|
EUR - 8.037,66
|
2003
|
EUR 6.325,00
|
EUR - 7.475,49
Diese Konstellation spricht jedenfalls für das
Vorliegen von Liebhaberei (vgl. VwGH 21.6.1994, 93/14/0217; 12.8.1994,
94/14/0025). Der Gesundheitszustand und das Alter (geb.
31. Mai 1929) weisen jedenfalls nicht darauf hin, dass die
Tätigkeit nachhaltig wieder gewinnbringend ausgeführt werden
könnte. Das zuständige Finanzamt hat die Verluste über
einen langen Zeitraum hin akzeptiert (1993 bis 1997); es wäre also am Bw.
gelegen, die Tätigkeit so zu gestalten, dass nicht weitere Verluste
entstehen hätten können. Aufgrund der bereits in diesem Zeitraum
eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen hätte der Bw.
reagieren müssen (möglicherweise mit einer Einstellung der
Tätigkeit). Mit Hilfe der Pensionsbezüge ab dem Jahr 1996 hat der Bw.
allerdings die Tätigkeit fortgeführt, obwohl er zumindest wissen
hätte müssen, dass das Erzielen eines Gesamtgewinnes nicht mehr
möglich sein werde; er hat ja langjährige Erfahrung in diesem Bereich.
In Anbetracht dieser eindeutigen Gegebenheiten war dieser
Berufungspunkt als unbegründet abzuweisen.
Die beantragten Sonderausgaben und
außergewöhnlichen Belastungen wurden bereits in den Bescheiden
(Berufungsvorentscheidung) vom 17. August 2005 berücksichtigt.
Dieser Beurteilung wird auch hier gefolgt.
Das Ergebnis der Berufungsentscheidung entspricht somit den
bereits ergangenen Berufungsvorentscheidungen vom 17. August 2005.
Beilage:
10 Berechnungsblätter
Linz, am 3.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0851-L/05
- Stammnummer
- 28233
- Gültig
- 03.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF