Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0059-W/05
Aufhebung eines Einleitungsbescheides wegen mangelhafter Tatbeschreibung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0059-W/05vom 03.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist der angefochtene Einleitungsbescheid in Spruch und Begründung derart mangelhaft, dass nicht mit hinreichender Deutlichkeit ersichtlich ist, welcher konkrete Tatvorwurf aufgrund welcher Verdachtsmomente gegen den Beschuldigten erhoben wird, so ist eine Überprüfung, ob die Einleitung des Finanzstrafverfahrens zu Recht erfolgte, nicht möglich. Ein verfahrensrechtliches Instrument, diesem Mißstand zu begegnen, ist die Behebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 161 Abs.4 FinStrG und die Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz zur Durchführung weiterer Vorerhebungen mit dem Ziel einer Konkretisierung der Verdachtslage.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen RF, vertreten
durch HH, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 18. Mai 2005 gegen
den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom
22. April 2005, SN 008-2005/00127-001,
zu
Recht erkannt:
Der bekämpfte
Einleitungsbescheid wird gem. § 161 Abs. 1 FinStrG
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 22. April 2005 hat das Finanzamt
für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf als Finanzstrafbehörde
erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur
SN 008-2005/00127-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes für den 12.,
13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vorsätzlich unter Verletzung der
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe von
Erklärungen für
Kapitalertragsteuer
1999 in Höhe von € 15.313,23
Kapitalertragsteuer
2000 in Höhe von € 9.860,23
Kapitalertragsteuer
2001 in Höhe von € 3.889,45
Kapitalertragsteuer 2002 in Höhe von
€ 6.062,29
und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33
Abs. 1 begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 18. Mai 2005, in welcher im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Er habe in den Jahren 1999 bis 2002 als zu 100 vH
beteiligter Gesellschafter der M-GmbH zur teilweisen Vorfinanzierung eines
privaten Bauvorhabens von dieser GmbH einen Kredit beansprucht, welcher
schrittweise ausgenützt worden sei.
Die Rückführung des Kredits sei in den
Folgejahren vorgesehen und wäre auf Grund seines Einkommens als
Geschäftsführer problemlos darstellbar gewesen, weil in den
Folgejahren kein größerer privater Investitionsbedarf gegeben gewesen
wäre.
Bei der Anfang 2003 abgeführten
Außenprüfung der M-GmbH für 1999 bis 2002 habe die
Betriebsprüfung die ihm seitens der GmbH gewährten Kredite aus
formalen Gründen (zB Fehlen eines schriftlichen Kreditvertrages) als
Ausschüttung beurteilt und sei in der Folge Kapitalertragsteuer hiefür
festgesetzt worden, wobei er sich noch dazu verpflichtete habe, die
Kapitalertragsteuer der GmbH zu ersetzen und dies auch getan habe.
Lediglich aus Gründen des Rechtsfriedens habe die
M-GmbH auf die Einbringung eines Rechtsmittels gegen den Haftungs- und
Abgabenbescheid vom 27. Mai 2003 betreffend Kapitalertragsteuer 1999
bis 2002 verzichtet.
Der Vorwurf, er hätte vorsätzlich
Erklärungen für Kapitalertragsteuer nicht abgegeben, gehe deshalb ins
Leere, so dass er den Antrag auf Einstellung des Strafverfahrens stelle.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Bei der M-GmbH wurde mit Bericht vom 30. Mai 2003 eine
Betriebsprüfung über die Jahre 1999 bis 2002 abgeschlossen.
Festgestellt wurde dabei, dass der Bf. als
Geschäftsführer der M-GmbH im Prüfungszeitraum laufend Entnahmen
zur Finanzierung eines privaten Bauvorhabens getätigt hat, die zu einem
permanenten Anwachsen des Gesellschafter - Verrechnungskontos geführt
hatte. Vereinbarungen über die Verzinsung,
Rückzahlungsmodalitäten oder allfällige Sicherheiten waren dabei
nicht getroffen worden. sodass eine nicht ohne weiteres als Ausschüttung
erkennbare Zuwendung an den Geschäftsführer, als eine an einer
Körperschaft beteiligten Person gegeben war.
Weiters wurde beanstandet, dass obwohl zwei PKW im
Betriebsvermögen durchgehend seit Beginn der Tätigkeit der GmbH
vorhanden waren, kein Privatanteil ausgeschieden wurde.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr
gemäß
§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe
für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den
für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im
Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.
Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so
hat die Finanzstrafbehörde I.
Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs. 3 FinStrG das
Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Die Finanzstrafbehörde I. Instanz erachtete aufgrund
der Feststellungen der Betriebsprüfung einen Tatvorwurf als hinreichend
begründet.
Gemäß
§ 83 Abs. 2 FinStrG ist der Verdächtige von der Einleitung
des Strafverfahrens unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in
Betracht kommenden Strafbestimmungen unverzüglich zu
verständigen.
Diese Mitteilung muss die genaue Umschreibung der
Handlungen oder Unterlassungen enthalten, die dem Beschuldigten zur Last gelegt
werden und außerdem müssen die in Frage kommenden Strafbestimmungen
angegeben werden.
Diesem gesetzlichen Konkretisierungsgebot wurde im
angefochtenen Bescheid nicht
entsprochen. Der Spruch eines Bescheides muss die Person nennen, an die
der Bescheid ergeht und den Satz der Entscheidung enthalten. Der
Entscheidungssatz, das ist die Willenserklärung der Behörde und daher
der entscheidende Teil des Bescheides, muss die Feststellung oder die Gestaltung
der Rechte oder Rechtsverhältnisse einer bestimmten Person enthalten. Der
Entscheidungssatz muss eindeutig zum Ausdruck bringen, welches Anbringen oder
Verhalten des Bescheidempfängers Gegenstand des Bescheides ist, welche
Tatbestandsmerkmale als verwirklicht angenommen werden und welche rechtlichen
Folgen die Behörde daran knüpft.
Zum objektiven Tatbestand der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG gehört neben der Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs und Wahrheitspflicht auch ein Erfolg,
nämlich das Bewirken einer
Abgabenverkürzung.
Es fehlt sowohl im Spruch als auch in der Begründung
des Bescheides eine diesbezügliche Festlegung dieses Tatbestandsmerkmals.
Zudem fehlt auch die Anführung des (Finanzstraf) Gesetzes.
Es ist daher die im Spruch angeführte Formulierung
mangelhaft, da die Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht
kommenden Strafbestimmungen nicht ausreichend dokumentiert ist.
Da der bekämpfte Bescheid schon den Delikttypus nicht
eindeutig festlegt, war auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht einzugehen
und spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 3.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0059-W/05
- Stammnummer
- 28229
- Gültig
- 03.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF