Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0793-L/04
Säumnis bei der Entrichtung von Abgaben mittels Gutschriften aus verspätet eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0793-L/04vom 03.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
§ 217 Abs. 5 BAO kann selbst dann keine Anwendung finden, wenn anlässlich einer innerhalb der maßgeblichen letzten sechs Monate eingetretenen Säumnis die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages auf Grund der Bestimmung des § 217 Abs. 5 BAO nicht entstanden ist (vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 221 Abs. 1 BAO z.B. Ellinger/Bibus/Ottinger, Abgabeneinhebung durch die Finanzämter, 168).
Die Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 7 BAO bei fehlendem groben Verschulden an der Säumnis stellt eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung Inanspruchnehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl. UFS 4.11.2004, RV/0390-L/04; vgl. auch VwGH 22.4.2004, 2003/15/0112 zu § 212 BAO).
Liegt eine wiederholte Säumigkeit bei der Entrichtung von Abgaben vor, die darauf zurückzuführen ist, dass Umsatzsteuervoranmeldungen mit Überschüssen an Vorsteuern erst nach Fälligkeit jener Abgaben, die durch die Gutschriften aus diesen Voranmeldungen abgedeckt werden sollten, eingereicht wurden, kann nicht mehr von einem bloß minderen Grad des Versehens ausgegangen werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der H-GmbH, vertreten durch Leitner
& Leitner GmbH & Co KEG, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater,
4040 Linz, Ottensheimer Straße 32,
1) vom 23. Juni 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 9. Juni 2004, mit dem
Säumniszuschläge in Höhe von 6.094,97 € festgesetzt wurden,
und
2) vom 5. August 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 9. Juli 2004, mit dem
Säumniszuschläge in Höhe von 5.031,21 € festgesetzt wurden,
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
1) Mit Bescheid vom 9. Juni 2004 setzte das
Finanzamt wegen nicht fristgerechter Entrichtung der am 17. Mai 2004
fällig gewesenen Lohnabgaben 04/2004 und der Kammerumlage 01-03/2004
Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 6.094,97 €
fest.
In der gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom
23. Juni 2004 erhobenen Berufung wurde unter Bezugnahme auf die
Bestimmung des § 217 Abs. 5 BAO darauf hingewiesen, dass die Abgaben am
17. Mai 2004 fällig gewesen, und am 19. Mai 2004
mittels Guthaben aus der Umsatzsteuervoranmeldung für März 2004
beglichen worden wären. Da die Berufungswerberin in den vergangenen sechs
Monaten sämtliche Abgaben fristgerecht entrichtet habe, und die den
Säumniszuschlägen zugrunde liegenden Abgaben innerhalb von fünf
Tagen nach Fälligkeit entrichtet worden wären, werde ersucht, die
Säumniszuschläge in Höhe von 6.094,97 € zur Gänze "zu
streichen".
Das Finanzamt wies in der Berufungsvorentscheidung vom
5. Juli 2004 darauf hin, dass die den Säumniszuschlägen
zugrunde liegenden Abgaben verspätet durch die Gutschrift der Umsatzsteuer
03/2004 in Höhe von 327.708,31 € (elektronisch eingebracht am
19. Mai 2004) entrichtet worden seien. Die Bestimmung des § 217
Abs. 5 BAO könne sich nicht zum Vorteil der Berufungswerberin auswirken, da
die am 15. April 2004 fällig gewesenen Lohnabgaben 03/2004
ebenfalls verspätet entrichtet worden seien. Die Umsatzsteuervoranmeldung
02/2004 mit einem Guthaben in Höhe von 147.127,46 € sei am
16. April 2004 elektronisch eingebracht worden. Diese verspätete
Entrichtung sei jedoch ohne Säumnisfolgen geblieben, da in diesem Fall die
Bestimmung des § 217 Abs. 5 BAO zur Anwendung gekommen sei.
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 5. August 2004 wurde
ausgeführt, dass der zu entrichtende Abgabenbetrag wie in der Vergangenheit
durch Verrechnungsanweisung abgedeckt werden sollte. Die Berufungswerberin lasse
zu diesem Zweck stets ausreichende Guthaben am Abgabenkonto stehen. So sei etwa
die am 29. Juni 2004 gutgeschriebene Energieabgabenvergütung in
Höhe von 520.888,00 € zunächst am Abgabenkonto stehen gelassen
worden und erst am 3. August 2004 durch Rückzahlungsantrag
abberufen worden. Für den Monat April sei die Verrechnungsanweisung
aufgrund der EDV-Umstellung im Wege des Internets gestellt worden. Dabei sei
offensichtlich ein für die Berufungswerberin nicht erkennbarer
EDV-Übertragungsfehler im Internet aufgetreten, sodass die
Verrechnungsanweisung verspätet eingelangt sei. Da "die zu entrichtende
Abgaben tatsächlich bereits auf dem Abgabenkonto verfügbar gewesen
wäre" und lediglich die "Umbuchung" aufgrund eines nicht erkennbaren
Internetkommunikationsfehlers verspätet erfolgt sei, liege kein grobes
Verschulden gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO vor.
2) Mit Bescheid vom 9. Juli 2004 setzte das
Finanzamt wegen nicht fristgerechter Entrichtung der am 15. Juni 2004
fällig gewesenen Lohnabgaben 05/2004 Säumniszuschläge in
Höhe von insgesamt 5.031,21 € fest.
Die gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom
5. August 2004 erhobene Berufung wurde inhaltlich gleichlautend wie
der unter Punkt 1) erwähnten Vorlageantrag vom selben Tag begründet.
Die einzige Modifikation betraf den Zeitraum, für den die
Verrechnungsanweisung erteilt wurde (hier: Mai 2004).
In den am
29. März 2007 veröffentlichten Erkenntnissen vom
14. Dezember 2006, 2005/14/0014-0017, hat der Verwaltungsgerichtshof
die Bescheidqualität rein automationsunterstützt erlassener
Erledigungen (insbesondere Säumniszuschlagsbescheide) bejaht. Die mit
Bescheiden des unabhängigen Finanzsenates vom 16. August 2006
gemäß
§ 281 BAO ausgesetzten gegenständlichen
Berufungsverfahren können daher nunmehr fortgesetzt werden.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3
Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
nach Maßgabe des § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten.
Der erste Säumniszuschlag beträgt 2 % des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).
Die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die
Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige
innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle
Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß
§
213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit
zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der
fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der
Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den
Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten
Frist (§ 217 Abs. 5 BAO).
Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind
Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als
ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit
bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes
Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt (§ 217 Abs.
7 BAO).
Hinsichtlich der Säumniszuschläge vom
9. Juni 2004 vertrat die Berufungswerberin zunächst die Ansicht,
dass nur eine ausnahmsweise Säumnis im Sinne des § 217 Abs. 5 BAO
vorgelegen sei. Dem hielt bereits das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung
vom 5. Juli 2004 zutreffend entgegen, dass aufgrund der
Vorsäumnis bei der Entrichtung der zum 15. April 2004 fällig
gewesenen Lohnabgaben 03/2004 die Bestimmung des § 217 Abs. 5 BAO bei der
Säumnis mit der Entrichtung der dem Bescheid vom 9. Juni 2004
zugrunde liegenden Abgaben nicht neuerlich zugunsten der Berufungswerberin zur
Anwendung gelangen konnte. Die am 15. April 2004 fällig gewesenen
Lohnabgaben 03/2004 waren erst mit dem aus der am 16. April 2004
elektronisch eingebrachten Umsatzsteuervoranmeldung für 02/2004 sich
ergebenden Guthaben abgedeckt worden. Bei dieser Säumnis hatte aufgrund des
Vorliegens aller tatbestandsmäßigen Voraussetzungen die Bestimmung
des § 217 Abs. 5 BAO zur Anwendung gelangen können, sodass es zu
keiner Festsetzung von Säumniszuschlägen kam. Einer neuerliche
Anwendung des § 217 Abs. 5 BAO bei der einen Monat später
eingetretenen weiteren Säumnis mit der Entrichtung der zum
17. Mai 2004 fälligen Lohnabgaben sowie der Kammerumlage für
das erste Quartal 2004 stand aber die Säumnis bei der Entrichtung der zum
15. April 2004 fällig gewesenen Lohnabgaben entgegen. § 217
Abs. 5 BAO stellt nach dem eindeutigen Wortlaut allein darauf ab, dass der
Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der
Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten zeitgerecht entrichtet hat. Dass eine
nicht zeitgerechte Entrichtung im Sinne dieser Bestimmung darüber hinaus
zur Festsetzung eines Säumniszuschlages führen müsste bzw. nur in
einem solchen Fall eine nicht zeitgerechte Entrichtung im Sinne des § 217
Abs. 5 BAO vorläge, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. § 217 Abs. 5
BAO kann somit selbst dann keine Anwendung finden, wenn anlässlich einer
innerhalb der maßgeblichen letzten sechs Monate eingetretenen Säumnis
die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages auf Grund des
§ 217 Abs. 5 BAO nicht entstanden ist (vgl. zur inhaltsgleichen
Vorgängerbestimmung des § 221 Abs. 1 BAO z.B. Ellinger/Bibus/Ottinger,
Abgabeneinhebung durch die Finanzämter, 168).
Sowohl im Vorlageantrag vom 5. August 2004
betreffend die Säumniszuschläge vom 9. Juni 2004 als auch in
der Berufung vom 5. August 2004 gegen die Säumniszuschläge
vom 9. Juli 2004 wurde unter Hinweis auf die Bestimmung des § 217
Abs. 7 BAO die Ansicht vertreten, dass kein grobes Verschulden an der
Säumnis vorliege.
Der Antrag gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO kann auch
in einer Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid oder selbst noch im
Vorlageantrag gestellt werden und ist diesfalls in der Berufungsentscheidung zu
berücksichtigen (vgl. Ritz, SWK 2001, S. 343;
UFS 8. Oktober 2004, RV/0647-L/04).
Die Berufungswerberin wies in diesem Zusammenhang darauf
hin, dass die zu entrichtenden Abgaben durch Verrechnungsweisung abgedeckt
werden sollten. Die Berufungswerberin lasse zu diesem Zweck stets ausreichende
Guthaben am Abgabenkonto stehen. Die Verrechnungsweisungen wären aufgrund
der EDV-Umstellung im Wege des Internets gestellt worden. Dabei seien
offensichtlich für die Berufungswerberin nicht erkennbarer
EDV-Übertragungsfehler im Internet aufgetreten, sodass die
Verrechnungsweisungen verspätet eingelangt wären.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG ist ein
vorangemeldeter Überschuss gutzuschreiben. Die Gutschrift wirkt auf den Tag
der Einreichung der Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf
des Voranmeldungszeitraumes, zurück.
Gemäß
§ 214 Abs. 4 lit. a BAO sind
Zahlungen dem der Abgabenbehörde auf dem Zahlungsbeleg bekannt gegebenen
Verwendungszweck entsprechend zu verrechnen, soweit sie Abgabenschuldigkeiten
betreffen, deren Höhe nach den Abgabenvorschriften vom Abgabepflichtigen
selbst berechnet wurde. Dies gilt nach § 214 Abs. 4 zweiter Absatz BAO
sinngemäß für die Verwendung sonstiger Gutschriften, soweit sie
im Zusammenhang mit einer in den Abgabenvorschriften vorgesehenen
Selbstberechnung entstehen.
Ergibt sich daher aus einer Umsatzsteuervoranmeldung ein
Überschuss und somit eine Gutschrift auf dem Abgabenkonto, kann der
Abgabepflichtige hinsichtlich derselben eine Verrechnungsweisung erteilen
(Beantragung einer so genannten Abgabenreservierung im FinanzOnline-Verfahren).
Aus welchen Gründen die Verrechnungsweisungen im gegenständlichen Fall
tatsächlich verspätet eingelangt sind (nach dem Vorbringen der
Berufungswerberin waren "EDV-Übertragungsfehler" ursächlich), kann
dahingestellt bleiben, da selbst bei einer allfälligen Einbringung der
Verrechnungsweisungen vor Fälligkeit der den Säumniszuschlägen
zugrunde liegenden Abgaben die in den Umsatzsteuervoranmeldungen für
03/2004 und 04/2004 bekannt gegebenen Überschüsse erst mit Wirksamkeit
der Einreichung der Voranmeldungen gutgeschrieben werden hätten
können. Die Umsatzsteuervoranmeldung für 03/2004 wurde erst am
19. Mai 2004, jene für 04/2004 erst am 16. Juni 2004
eingereicht. Damit war eine zeitgerechte Abdeckung der den
Säumniszuschlägen zugrunde liegenden und am 17. Mai 2004
sowie 15. Juni 2004 fällig gewesenen Abgaben schon aus diesem
Grund nicht möglich. Tatsächlich war daher nicht eine verspätete
Einbringung von Verrechnungsweisungen, sondern die verspätete Einbringung
der Umsatzsteuervoranmeldungen ursächlich für die Säumnis bei der
Entrichtung der gegenständlichen Abgaben.
Warum die zu Gutschriften führenden
Umsatzsteuervoranmeldungen nicht zeitgerecht, nämlich vor Fälligkeit
der Abgaben, die mit diesen Gutschriften abgedeckt werden sollten, eingereicht
wurden, hat die Berufungswerberin nicht aufgezeigt. Die Herabsetzung bzw.
Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages gemäß
§ 217 Abs. 7
BAO bei fehlendem groben Verschulden an der Säumnis stellt eine
Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die
Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht
des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung
Inanspruchnehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden
Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (UFS
4. November 2004, RV/0390-L/04; vgl. auch etwa VwGH
22. April 2004, 2003/15/0112 zu § 212 BAO).
Darüber hinaus liegt eine wiederholte Säumigkeit
bei der Entrichtung von Abgaben vor, die darauf zurückzuführen ist,
dass Umsatzsteuervoranmeldungen mit Überschüssen an Vorsteuern erst
nach Fälligkeit jener Abgaben, die durch die Gutschriften aus diesen
Voranmeldungen abgedeckt werden sollten, eingereicht wurden. So wurden die
Umsatzsteuervoranmeldungen für Februar, März und April 2004 jeweils
erst nach Fälligkeit der Lohnabgaben für März, April und Mai 2004
bzw. der Kammerumlage für das erste Quartal 2004 eingereicht. Bei
dieser Sachlage kann aber nicht mehr von einem bloß minderen Grad des
Versehens ausgegangen werden.
Insgesamt gesehen hat die Berufungswerberin nicht
ausreichend dargetan, dass sie an der Säumnis bei der Entrichtung der den
Bescheiden vom 9. Juni 2004 und 9. Juli 2004 zugrunde
liegenden Abgaben kein grobes Verschulden treffen würde, weshalb es
für die Anwendung des § 217 Abs. 7 BAO an den
tatbestandsmäßigen Voraussetzungen fehlte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 3.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 214 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0793-L/04
- Stammnummer
- 28224
- Gültig
- 03.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF