Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0217-F/07
Wochengeldähnlicher Bezug aus Liechtenstein
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0217-F/07vom 30.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Krankentaggeld einer Arbeitnehmerin in Liechtenstein für den Zeitraum des Beschäftigungsverbotes wegen einer Schwangerschaft, ist mit jener Geldleistung (Lohnfortzahlung) zu vergleichen, die eine Beamtin in Österreich für den Zeitraum des Mutterschutzes erhält, welche nach dem Einkommensteuergesetz nicht steuerbefreit ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., F, G-Weg, vom
1. Juli 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
2. Juni 2005 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin hat gegen die Berufungsentscheidung
des Unabhängigen Finanzsenates vom 11. November 2005,
RV/0174-F/05, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2004 Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Dieser hob den angefochtenen Bescheid
wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf.
Der Verwaltungsgerichtshof führte unter Verweis auf
das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1998,
G 198/98, in seinem Erkenntnis vom 1. März 2007,
Zl. 2005/15/0166, aus, dass für das Wochengeld nach
§ 162 ASVG bedeutsam sei, dass es das Einkommensteuergesetz von
der grundsätzlichen Einkommensteuerpflicht von Einkommensersätzen nur
deshalb ausnehme, weil es schon als "Nettobezug" bemessen sei. Er beanstandete,
der Unabhängige Finanzsenat habe unterlassen, zu prüfen, ob sich die
in Rede stehenden Bezüge, welche die Beschwerdeführerin von ihrem
liechtensteinischen Arbeitgeber erhalten habe, dem
§ 162 Abs. 3 ASVG vergleichbar nach ihrem früheren
Nettoarbeitsverdienst bemessen hätten und ob sich solcherart aus der
Besteuerung der Bezüge ein Nachteil im Verhältnis zur Steuerfreiheit
des bereits nach dem Nettoarbeitsverdienst bemessenen österreichischen
Wochengeldes ergeben habe. Würden sich die vom liechtensteinischen
Arbeitgeber geleisteten Bezüge nach dem bisherigen Bruttoarbeitslohn
bemessen, läge eine Vergleichbarkeit mit den Lohnfortzahlungen durch
österreichische Arbeitgeber, wie etwa im Bereich des öffentlichen
Dienstes, vor, welche nach dem Einkommensteuergesetz auch für den Zeitraum
der Beschäftigungsverbote wegen einer Schwangerschaft nicht steuerbefreit
seien. Soweit eine Vergleichbarkeit der in Rede stehenden Leistung aus
Liechtenstein mit dem österreichischen Wochengeld (§ 162 ASVG),
welches nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a
EStG 1988 von der Steuer befreit sei, gegeben wäre, läge in der
Besteuerung der aus Liechtenstein bezogenen Leistung eine Beschränkung der
Arbeitnehmerfreizügigkeit und habe deshalb das EWR-Abkommen eine
Steuerbefreiung, wie sie dem österreichischen Wochengeld zukomme,
bewirkt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Steuerfrei sind gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988 das
Wochengeld nach dem Mutterschutzgesetz, BGBl. Nr. 221/1979,
vergleichbare Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung und dem Grunde
und der Höhe nach gleichartige Zuwendungen aus den Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen sowie das durch BGBl. I Nr. 10/1999
(Vertragsbedienstetenreformgesetz - Änderung des B-KUVG) auf
Sonderwochengeld umbenannte Wochengeld bestimmter Vertragsbediensteter. Unter
diese Einrichtungen fällt auch die Pharmazeutische Gehaltskasse als
besondere Einrichtung der Apothekerkammer. Steuerfrei ist auch das Krankengeld
(Familien- und Tagesgeld), das während des Ruhens des Wochengeldanspruches
gewährt wird. Leistungen nach § 24 Abs. 8
Vertragsbedienstetengesetz (Differenzzahlung von Wochengeld auf vollen Bezug
bzw. Ausbildungsbeitrag) sowie Entgeltweiterzahlungen für weibliche Beamte
während der Zeit des Mutterschutzes sind nicht steuerfrei
(vgl. Sailer/Bernold/Mertens/Kranzl, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort,
Seite 41).
Arbeitnehmerinnnen in Liechtenstein erhalten
gemäß Art. 12 Abs. 5 des liechtensteinischen Gesetzes
über die Krankenversicherung (im Folgenden kurz: KVG) im Zusammenhang mit
ihrer Mutterschaft Krankengeld aus dem Versicherungsfall der Krankheit. Das KVG
kennt den Versicherungsfall der Mutterschaft nicht. Das Krankentaggeld
unterscheidet sich nicht von dem, das einer kranken Arbeitnehmerin bezahlt wird.
Die liechtensteinische Arbeitnehmerin erhält das Krankengeld vom
Arbeitgeber ausbezahlt (vgl. Art. 35b des Arbeitsgesetzes; Lohnfortzahlung
bei Mutterschutz), der das Krankengeld von den in Liechtenstein anerkannten
Krankenkassen refundiert erhält. Die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers im
Krankheitsfall ist für eine bestimmte Dauer gesetzlich vorgeschrieben
(Art. 15 Abs. 2 KVG). Das Krankengeld beträgt
bei voller Arbeitsunfähigkeit mindestens 80 % des bis dahin bezogenen
AHV-pflichtigen Lohnes
einschließlich regelmäßiger Nebenbezüge
(vgl. Art. 14 Abs. 3 KVG).
Die Beamtin in Österreich erhält für die
Dauer der Schutzfrist (vgl. §§ 3 und 5
Mutterschutzgesetz 1979) den Monatsbezug
(=Bruttomonatsbezug) vom Arbeitgeber
weiter ausbezahlt (vgl. § 13c Abs. 8
Gehaltsgesetz 1956). Im Gegensatz dazu erhalten in Österreich
weibliche Angestellte in der Privatwirtschaft während dieser Zeit vom
Dienstgeber keine Bezüge, sondern Geldleistungen (Wochengeld) vom
Sozialversicherungsträger in Höhe des durchschnittlichen
Nettoverdienstes in den letzten drei
Monaten vor Beginn der Schutzfrist zuzüglich der anteiligen Sonderzahlungen
(vgl. § 162 Abs. 3 ASVG).
Der Begriff des AHV-pflichtigen Lohnes bestimmt sich
ausschließlich nach liechtensteinischen Recht über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (kurz: AHV; das ist die gesetzliche und
obligatorische Rentenversicherung; die Rentenleistungen dieser Versicherung soll
im Alter das Existenzminimum sichern). Er wird im AHV-Recht auch als
massgebender Lohn bezeichnet. Zum Begriff "AHV-pflichtiger Lohn/massgebender
Lohn" findet sich im liechtensteinischen Gesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (im Folgenden kurz: AHVG) und in der Verordnung zum
Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (im Folgenden kurz:
AHVV) Folgendes: Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten
werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und
selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt; das Einkommen wird als
massgebender Lohn bezeichnet (Art. 37 und Art. 38 Abs. 1 AHVG).
Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger
Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende
Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen,
Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen
und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen
wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen. Zum massgebenden Lohn
gehört auch ein Entgelt oder Lohnbestandteil, für welches die
versicherte Person wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit der
Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber keine Gegenleistung erbringen kann
(Art. 38 Abs. 2 AHVG; Art. 8 und 9 AHVV). Der Begriff
"AHV-pflichtiger Lohn" ist somit ein eindeutig bestimmter Begriff.
Grundsätzlich gilt jedes Entgelt für Arbeit in unselbstständiger
Stellung als AHV-pflichtiger (massgebender) Lohn. Das Entgelt kann aus Geld-
oder Naturalleistungen bestehen. Unter dem für die Alters- und
Hinterlassenenversicherung massgebenden Lohn ist zusammengefasst die Summe aller
Bruttolohnarten, auf welche die Alters- und Hinterlassenenversicherung
abgerechnet wird (Lohn vor den Sozialabzügen), zu verstehen. Massgebender
Lohn für die AHV ist also der
Bruttolohn [vgl. in diesem Zusammenhang
auch die gegenständlich vorgelegten Lohnunterlagen; so ist aus dem
Lohnausweis vom 3. Jänner 2005 für die Zeit vom
1. Jänner 2004 bis 31. Dezember 2004 und aus der
Beilage zur Einkommensteuererklärung 2004 ersichtlich, dass der
liechtensteinische Arbeitgeber der Berufungswerberin für die Zeit des
Mutterschutzes (vom 16. August 2004 bis 31. Dezember 2004)
ein Krankentaggeld (Lohnfortzahlung) in Höhe von 20.475,00 SFr
brutto ausbezahlt hat].
Zusammenfassend ergibt sich daher aus der Prüfung der
Frage, ob die in Rede stehende Leistung aus Liechtenstein mit dem
österreichischen Wochengeld, welches nach
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988 von
der Steuer befreit ist, vergleichbar ist, Folgendes: Während das
inländische Wochengeld gemäß
§ 162 Abs. 3 ASVG nach dem
früheren Nettoarbeitsverdienst bemessen wird, wird die liechtensteinische
Geldleistung im Falle der Mutterschaft vom bisherigen Bruttoarbeitslohn
bemessen. Die strittig Leistung ist folglich nicht mit dem inländischen
Wochengeld vergleichbar; sie ist vielmehr mit jener Geldleistung
(Lohnfortzahlung) zu vergleichen, die eine Beamtin in Österreich für
den Zeitraum des Beschäftigungsverbotes wegen einer Schwangerschaft
erhält, welche nach dem Einkommensteuergesetz nicht steuerbefreit ist.
Folglich ergibt sich aus der Besteuerung der in Rede stehenden
liechtensteinischen Zahlung kein Nachteil im Verhältnis zur Steuerfreiheit
des bereits nach dem Nettoarbeitsverdienst bemessenen österreichischen
Wochengeldes.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Feldkirch,
am 30. April 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 162 Abs. 3 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
- § 13c Abs. 8 GehG, Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956
KrankentaggeldWochengeldLohnfortzahlungNettoarbeitsverdienstBruttoarbeitsverdienstLiechtensteinGrenzgängerinArbeitnehmerfreizügigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0217-F/07
- Stammnummer
- 28198
- Gültig
- 30.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF