Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0070-G/07
Außergewöhnliche Belastungen für ein behindertes Kind (ADH-Syndrom), für das keine erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0070-G/07vom 18.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Besuch einer staatlich anerkannten Ersatzschule, deren Ziel die Erlangung der Hochschulreife ist, rechtfertigt für ein Kind mit ADHS nicht den Pauschbetrag nach § 34 Abs.8 EStG 1988. Auch kann das allen Schülern verrechnete Schulgeld weder Kosten der Heilbehandlung nach § 4 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen noch tatsächliche Kosten aus dem Titel der Behinderung nach § 35 (5) EStG 1988 darstellen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Feilenreiter
& Co, WTH GmbH, 8962 Gröbming, Wiesackstraße 624, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 7. Dezember 2006 betreffend
Einkommensteuer 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgabe ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte in ihrer
elektronisch eingebrachten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005
die Berücksichtigung der Kosten für den Schulbesuch ihres Sohnes
(Sonder(Pflege)Schule) als außergewöhnliche Belastung in Höhe
von 23.261 Euro.
Im Jahr 2005 wurde von der Bw. der Antrag auf
Gewährung des Erhöhungsbetrages wegen erheblicher Behinderung ihres
Sohnes gestellt. Dieser wurde abgewiesen, da auf Grund eines Gutachtens eine
Behinderung im Ausmaß von lediglich 30 % festgestellt worden sei. Laut
dieses ärztlichen Sachverständigengutachtens leide das Kind an einem
Aufmerksamkeits-Defizit-Syndrom. Es wurde eine 30 prozentige Behinderung
diagnostiziert und festgestellt, dass eine exaktere Beurteilung auf Grund
mangelnder Befunde nicht möglich sei.
Da die Voraussetzungen für eine erhöhte
Kinderbeihilfe im vorliegenden Fall somit nicht gegeben waren, ermittelte das
Finanzamt die Höhe des Schulgeldes und berücksichtigte in dem in der
Folge erlassenen Einkommensteuerbescheid den Freibetrag nach
§ 35 (3) EStG 1988 in Höhe von 75 Euro, weiters
das Schulgeld in Höhe von 6.120 Euro als nachgewiesene Kosten aus der
Behinderung eines Kindes nach der Verordnung und die Kosten für die
auswärtige Berufsausbildung eines Kindes gem. § 34 (8)
EStG 1988 in Höhe von 990 Euro.
Dagegen wandte sich die Bw. mit Berufung und führte
darin aus, dass ihr Sohn unter einem ADHS-Syndrom leide. Seitens des Finanzamtes
sei eine Behinderung von 30% festgestellt worden. Da es für ihren Sohn in
Österreich für diese Krankheit keine geeignete Schule gäbe, sei
sie in Deutschland fündig geworden (Schule Schloss Stein). Das von ihr
ausgewählte Internat befasse sich genau mit dieser Krankheit und gehe mit
Einzeltherapien auf die Probleme der Schüler ein.
Weiters führte sie aus:
"Die gesamten außergewöhnlichen Belastungen in
Höhe von 23.261 Euro betreffen die Schule in Deutschland. Eine
getrennte Rechnung zwischen Schulgeld, Internatskosten und Kosten der
Heilbehandlung kann nicht ausgestellt werden, da es sich um ein vereinbartes
Pauschalentgelt handelt. Seitens des Finanzamtes wurden für das Schulgeld
6.120 Euro und für die Internatskosten der pauschale Freibetrag
angesetzt. Gegen diese Vorgangsweise gibt es keine Einwände, jedoch wurden
die Heilbehandlungskosten nicht akzeptiert. In diesem pauschalen Schulgeld sind
auch Arztkosten, Kurkosten, Therapiekosten, Kosten für Medikamente
enthalten."
In einer beiliegenden Aufstellung errechnete die Bw. aus
den Internatskosten durchschnittliche Heilbehandlungskosten von 1.424 Euro
und beantragte an Stelle des Freibetrages in Höhe von 75 Euro diese
Kosten als tatsächliche Kosten der Heilbehandlung gemäß
§ 35 (5) EStG 1988 für 9 Monate in Höhe von 12.
816 Euro zu berücksichtigen. Erklärend führte sie aus, dass
sie aus Vorsichtsgründen nur die Schulkosten in Deutschland, nicht aber die
Heilbehandlungskosten in Österreich geltend gemacht habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens
(§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der
Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen
abzuziehen.
Die Berufsausbildung des Kindes fällt als
Unterhaltsverpflichtung zwar unter die außergewöhnliche Belastung,
doch sind die Aufwendungen dafür grundsätzlich mit der
Familienbeihilfe und dem Kinderabsetzbetrag abgegolten.
Gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als
außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes
keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt. Dieser
Pauschbetrag soll Unterbringungs- oder höhere Fahrtkosten abdecken
(VwGH 27.5.1999, 98/15/0100).
Bei Auslegung der Voraussetzungen des § 34
Abs. 8 EStG 1988 "entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" wird nach
der Rechtsprechung auf einen gleichartigen Ausbildungsabschluss und auf die
Vergleichbarkeit der Ausbildung ihrer Art nach abgestellt. Dies gilt nicht nur
für die Ausbildung an einer Hochschule, sondern an einer Schule
schlechthin. Die Formulierung "entsprechend" ist sohin nicht im Sinne von
"gleich", sondern von "gleichwertig" zu verstehen (VwGH 22.12.2004,
2003/15/0058).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur
ausgesprochen, die Sittenordnung gebiete es nicht, Kindern den Besuch einer
Privatschule zu finanzieren, wenn unter Berücksichtigung der örtlichen
Verhältnisse der Besuch einer öffentlichen Schule mit vergleichbarem
Lehrziel, wenn auch anderen Unterrichtsmethoden, möglich ist
(VwGH 23.11.2000, 95/15/0203).
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der
Sachverhaltsschilderung im Sachverständigengutachten, dass im
Einzugsbereich des Wohnortes der Bw. mehrere Mittelschulen liegen. Die Bw. hat
sich für das Internat in Bayern mit der Begründung entschieden, es
komme ihrem Sohn, der an einem ADH Syndrom leide, in der Betreuung entgegen.
Im vorliegenden Fall ist ua. zu prüfen, ob eine
auswärtige Berufsausbildung, wie im bekämpften Bescheid vom Finanzamt
angenommen, dem Grunde nach geboten ist.
Bei der Schule Schloss Stein handelt es sich um ein
sogenanntes Landeserziehungsheim:
Diese LEH-Internate sind anspruchsvolle überschaubare
Internatsschulen besonderer Prägung. Sie wollen ihren Schülerinnen und
Schülern zu einer umfassenden Persönlichkeits- und Charakterbildung
verhelfen. Dabei verfolgen sie das Prinzip der Einheit von Bildung und
Erziehung. Die LEH-Internate verdanken ihre reformpädagogische Herkunft
auch ihren geographisch besonderen Orten. In reizvoller Mittelgebirgslandschaft,
in der Nähe der Hochalpen oder an der Küste, jedenfalls abseits
großer Städte gelegen, wissen sie die Vorteile des Aufwachsens in
natürlich bewahrten Landschaften zu nutzen. Der Unterricht erfolgt in
kleinen Klassen und wird ergänzt durch regelmäßige, individuelle
Hausaufgaben, durch "Das Lernen-lernen-Programme" und Entspannungsübungen
sowie bei Bedarf durch Nachhilfe und Legasthenikerbetreuung. Die Internate sind
daher besonders gut darauf eingestellt, Lernschwierigkeiten frühzeitig zu
erkennen und zu beheben (www.leh-internate.de).
Die Schule Schloss Stein im Speziellen führt ein
staatlich anerkanntes Gymnasium für Mädchen und Jungen mit einem
neusprachlichen und einem wirtschaftswissenschaftlichen Zweig.
Darüberhinaus werden musisch-handwerkliche Aktivitäten und allgemeine
Aktivitäten wie Klavier, Sprachen, Computer etc angeboten. Daneben gibt es
auch ein vielfältiges Sportangebot. Da auf dem Schulgelände mit
eigener Reithalle und Koppel Pferdezucht betrieben wird, können neben
Segeln, Tauchen, Tennis, Golf uvm. auch Reitstunden genommen werden. Das Ziel
dieser Schule für ihre Schüler ist die Erlangung der Hochschulreife
(www.schule-schloss-stein.de).
Daraus folgt jedoch, dass die Schloss Schule Stein -das
Ausbildungsziel betreffend- zumindest
gleichwertig gegenüber jeder
anderen öffentlichen Mittelschule im Einzugsbereich der Bw. ist, weshalb
eine außergewöhnliche Belastung
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 nicht anwendbar
ist.
Es ist ein allgemein bekanntes Problem, dass ADHS zu den
häufigsten Störungen im Kinder- und Jugendalter gehört. In
Deutschland sind zwischen 3 und 10% aller Kinder von ADHS betroffen
(www.uni-bielefeld.de). Auch in Österreich leidet rund eine halbe Million
Kinder an ADHS. Das heißt, dass jeder Lehrer mit zwei bis drei
hyperaktiven Kindern konfrontiert wird. Zur Bewältigung dieser Situation
stehen vermehrt Informationen und Hilfe zur Verfügung (www.schule.at). Wenn
sich nun wie im vorliegenden Fall die Eltern verpflichtet fühlen, ihrem
Sohn die bestmögliche und der Gesundheit zuträglichste Ausbildung
angedeihen zu lassen, so ist dies aber nicht als Verpflichtung im Sinne des
§ 34 EStG 1988 anzusehen, wie sehr das Bemühen auch
verständlich erscheint. Wie der Verwaltungsgerichthof in seinem Erkenntnis
vom 23. November 2000, 95/15/0203 zum Ausdruck bringt, hält er an seiner
Ansicht fest, dass die Sittenordnung den Eltern nicht gebietet, Kindern den
Besuch einer Privatschule zu finanzieren, wenn insbesondere unter
Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, der Besuch einer
öffentlichen Schule mit vergleichbarem Lehrziel, wenn auch anderen
Unterrichtsmethoden, möglich ist. Weiters verneint der
Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis die Abzugsfähigkeit des
Schulgeldes als Unterhaltsleistungen nach
§ 34 Abs. 7
EStG 1988, da Unterhaltszahlungen nach dieser Bestimmung nur
insoweit abzugsfähig sind, als sie zur Deckung von Aufwendungen
gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine
außergewöhnliche Belastung darstellen würden und dies - wie im
vorliegenden Fall - bei der Bezahlung von Schulgeld nicht gegeben ist.
Hat der Steuerpflichtige
außergewöhnliche Belastungen bei Anspruch des Steuerpflichtigen
selbst oder seines (Ehe)Partners auf den Kinderabsetzbetrag durch eine
Behinderung des Kindes (§ 106 Abs.1 und 2), für das keine erhöhte
Kinderbeihilfe gemäß
§ 8 Abs. 4
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und erhält weder
der Steuerpflichtige noch sein (Ehe)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte
Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein
Freibetrag (Abs.3) zu (§ 35 (1) EStG 1988).
Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung
festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus
dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach
§ 35 Abs. 3 EStG 1988 zu berücksichtigen sind.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 der Verordnung
des Bundsministers für Finanzen über außergewöhnliche
Belastungen, BGBl 1996/303 idF BGBl I 2001/416, wird normiert:
Hat der Steuerpflichtige
Aufwendungen bei Anspruch des Steuerpflichtigen selbst oder seines (Ehe)Partners
auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsbetrag, durch eine Behinderung des
Kinds , für das keine erhöhte Kinderbeihilfe gemäß
§ 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt
wird, so sind die in den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung genannten
Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen.
Das Schulgeld wurde vom Finanzamt im
Einkommensteuerbescheid als nachgewiesene Kosten aus der Behinderung nach der
Verordnung über außergewöhnliche Belastungen
berücksichtigt. Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates ist dies
aus nachstehenden Gründen jedoch nicht gerechtfertigt:
Nach § 4 der Verordnung sind nicht
regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB.
Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der
Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.
Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die
Möglichkeiten einer Privatschule grundsätzlich vielfältiger sind,
den Weg zur Erreichung der Hochschulreife für jeden einzelnen Schüler
individueller und behutsamer zu gestalten. Dem Programm dieser
Landeserziehungsheime ist jedoch nicht zu entnehmen, dass es sich um eine
spezielle Einrichtung zur Betreuung behinderter Jugendlicher handelt. Diese
Schule erfüllt auch nicht die sonderpädagogischen Voraussetzungen
einer Sonderschule im Sinne des § 25 (2) Schulorganisationsgesetz, da
sie keiner der elf Arten von Schulen, die geeignet sind, die physisch oder
psychisch behinderte Kinder in einer ihrer Behinderung entsprechenden Art unter
Berücksichtigung behinderungsspezifischer Unterrichtsmethoden
bestmöglich zu fördern, entspricht. Auch bei weitester Auslegung des
Begriffes "Kosten der Heilbehandlung" kann darunter nicht das Schulgeld an eine
private, staatlich anerkannte Ersatzschule, wie sie im vorliegenden Fall gegeben
ist, verstanden werden.
Abgesehen von der Tatsache, dass es sich nicht um eine
Sonder- oder Pflegeschule oder Behindertenwerkstätte handelt, wäre
auch eine Subsumtion unter § 5 der Verordnung bereits mangels
erhöhter Familienbeihilfe nicht möglich.
In ihrer Berufung hat die Bw. nun beantragt, den Teil der
Kosten der auf Beherbergung, Betreuung und Verpflegung (lt. Bestätigung der
Schule Schloss Stein vom 12.7.2006) entfällt, gemäß
§ 35 Abs. 5
EStG 1988 zu berücksichtigen.
Gemäß Absatz 5
leg.cit. können anstelle des Freibetrages auch die tatsächlichen
Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden.
Dass es sich bei den von der Schule allen Schülern
verrechneten monatlichen Beträgen nicht um "tatsächliche Kosten aus
dem Titel der Behinderung" handeln kann, ergibt sich sowohl aus der genauen
monatlichen Abrechnung der Schule, als auch aus der Information der Schule
über die Kosten, wo darauf hingewiesen wird, dass alle persönlichen
Auslagen (wie ua ärztliche Behandlung oder Förderunterricht) gesondert
in Rechnung gestellt werden. Eine Berücksichtigung des Schulgeldes unter
diesem Titel war somit ebenfalls nicht möglich.
Die zu berücksichtigende außergewöhnliche
Belastung reduziert sich somit auf den vom Finanzamt bereits gewährten
Freibetrag gemäß
§ 35 (3) EStG 1988, weshalb wie
im Spruch ersichtlich zu entscheiden war.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 18.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
außergewöhnliche Belastungauswärtige BerufsausbildungKosten der HeilbehandlungSonderschuleErsatzschuleADHS
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0070-G/07
- Stammnummer
- 28187
- Gültig
- 18.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF