Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0099-Z3K/07
Zurückweisung einer seitens des Geschäftsführers im eigenen Namen gegen den die GmbH betreffenden Bescheid erhobenen Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0099-Z3K/07vom 30.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die im eigenen Namen eines Geschäftsführers einer GmbH eingebrachte Berufung gegen einen an die GmbH gerichteten Bescheid ist mangels Aktivlegitimation gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen, da im Spruch des Bescheides die GmbH als die Person bezeichnet ist, an welche er ergeht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Herrn A., vom
30. Jänner 2007 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes X.
vom 29. Dezember 2006, Zl. a., betreffend Zurückweisung einer
Berufung (§ 273 BAO) entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.), wohnhaft in AA., ist
zufolge Ausweises im Firmenbuch alleiniger Geschäftsführer und
Alleingesellschafter der B. mit Sitz in BB.. Mit Bescheid vom 16. Oktober
2006, Zl. b., setzte das Zollamt X. aufgrund des § 201 der
Bundesabgabenordnung (BAO) erstmalig für die B. im Jahr 1999 entstandene
Altlastenbeitragsschulden samt Nebengebühren fest. Gegen diesen Bescheid
brachte der Bf. in der Eingabe vom 15. November 2006 das Rechtsmittel der
Berufung ein.
Das Zollamt wies diese Berufung mit Bescheid vom
24. November 2006, Zl. c., gemäß
§ 273
Abs. 1 BAO mangels Aktivlegitimation des Einschreiters als
unzulässig zurück. Der angefochtene Bescheid sei allein an die B. mit
Sitz in BB., ergangen und aufgrund des § 246 Abs. 1 BAO nur die
B., nicht aber Herr A in eigenem Namen zur Einbringung einer Berufung gegen den
genannten Bescheid legitimiert.
In der gegen den Zurückweisungsbescheid am
18. Dezember 2006 in eigenem Namen erhobenen Berufung wendete A ein, als
alleiniger Eigentümer und Gesellschafter der B. sei er ihr allein
zeichnungs- und vertretungsberechtigter Vertreter. Seine Vertretungsbefugnis sei
dem Zollamt auch uneingeschränkt bekannt. Da der Berufungswerber bisher in
allen Einvernahmen in der gegenständlichen - dem Altlastenbeitragsbescheid
zugrunde liegenden - Angelegenheit Angaben für die B. und in deren Namen
gemacht habe, dürfe er in berechtigter Weise davon ausgehen, dass seine
Vertretungsbefugnis dem Zollamt bekannt ist, von diesem so auch akzeptiert wird
und er daher bei jedem Einschreiten automatisch im Namen der B. einschreitet. Am
oberen Blattrand der Berufung (vom 15. November 2006) sei aufgrund der
Fax-Kennung eindeutig ersichtlich, dass diese von der B. komme. Der
Berufungswerber habe zwar die Berufung als A unter Angabe seiner Wohnadresse
eingebracht, es sei aber nicht untersagt, eine Eingabe von dieser Adresse aus
als allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer zu machen, da an
dieser Adresse eine Filiale (Bauhof) der B. und somit ein Firmenstandort
bestehe. Der in Rede stehende Bescheid (gemeint ist der
Altlastenbeitragsfestsetzungsbescheid vom 16. Oktober 2006) sei an die B.
und somit an den Berufungswerber als deren allein vertretungs- und
zeichnungsberechtigten Vertreter ergangen, der gesetzlich verpflichtet sei, die
Vertretung der B. nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen. Die Auslegung,
der Berufungswerber habe die Berufung vom 15. November 2006 als
Privatperson eingebracht, und die Zurückweisung dieser Berufung sei daher
willkürlich und rechtswidrig.
Das Zollamt X. wies die Berufung gegen den
Zurückweisungsbescheid in der Berufungsvorentscheidung vom
29. Dezember 2006, Zl. a., unter Hinweis auf die Bestimmungen der
§§ 85b Abs. 3 letzter Satz des
Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG), 246 Abs. 1 BAO und
273 Abs. 1 lit. a BAO ab. Begründend hebt das Zollamt
hervor, unstrittig sei, dass der mit Berufung vom 15. November 2006
angefochtene Festsetzungsbescheid des Zollamtes X. vom 16. Oktober 2006 an
die B. ergangen war. Bestritten werde vom Berufungswerber die Feststellung des
Zollamtes, er habe die Berufung vom 15. November 2006 in eigenem Namen und
nicht im Namen bzw. als Vertreter der B. eingebracht. Eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung (GmbH) sei eine juristische Person, die
gemäß
§ 61 Abs. 1 GmbH-Gesetz als solche
selbständig ihre Rechte und Pflichten hat. Die Rechte und Pflichten, die
von der GmbH im Abgabenverfahren wahrzunehmen sind und die dieser obliegen,
könnten aufgrund des § 80 Abs. 1 BAO durch die zur
Vertretung der GmbH berufenen Personen (Geschäftsführer gem.
§ 15 GmbH-Gesetz) wahrgenommen werden und seien durch diese zu
erfüllen. Es werde nicht bestritten, dass der Berufungswerber als
alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter der B. befugt ist, deren
Rechte wahrzunehmen und auch die der B. obliegenden Verpflichtungen zu
erfüllen hat. Dies habe aber immer im Namen bzw. in Vertretung der GmbH zu
erfolgen und sei auch dem entsprechend nach außen hin zum Ausdruck zu
bringen. Im gegenständlichen Fall sei im Berufungsschreiben vom
15. November 2006 als Berufungswerber "A1" ausgewiesen worden. Der
Berufungswerber habe die Berufung eigenhändig ohne Zusatz eines
Firmenwortlautes unterzeichnet. Den Ausführungen im Berufungsschreiben sei
nicht zu entnehmen, dass die Berufung im Namen der B. eingebracht wurde.
Vielmehr seien die Berufungsausführungen - soweit diese personenbezogen
sind - vom Berufungswerber in der "Ich-Form" gehalten. Aus dem objektiven
Erklärungsgehalt des gesamten Berufungsschreibens vom 15. November
2006 ergebe sich, dass es dem Berufungswerber als Privatperson zuzurechnen ist.
Der Umstand, dass auf dem oberen Blattrand des gegenständlichen
Schriftsatzes die Fax-Kennung "C." aufscheint, sei allein nicht geeignet, die
Berufung der B. zuzurechnen, weil der Berufungswerber als alleiniger
Geschäftsführer und Gesellschafter sich auch als Privatperson zur
Telefax-Übermittlung von Dokumenten zweifellos des Fax-Gerätes der B.
bedienen könne und zudem die Fax-Kennung nicht den vollen Firmenwortlaut
(B. ) aufweise. Schließlich verweist das Zollamt in seiner
Berufungsvorentscheidung zur Unterstützung seiner Rechtsansicht auf die
Ausführungen des Rechtssatzes des VwGH zum Erkenntnis vom 21.3.1983,
GZ. 81/10/0077, wonach die Prüfung, ob eine Berufung von einem hiezu
Berechtigten erhoben wurde, sich am äußeren Tatbestand zu orientieren
habe. ..... Ist eine Berufung auf dem Briefpapier der Gesellschaft verfasst, in
"Wir-Form" gehalten und firmenmäßig gefertigt, dann sei sie von der
Gesellschaft erhoben.
Am 30. Jänner 2007 erhob A gegen die
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes den Rechtsbehelf der Beschwerde.
Zunächst fordert der Bf. die Einsichtnahme (arg. ""Vorlage") des
eingereichten Briefkuverts, mit welchem die Firma B. die Berufung (gemeint ist
offensichtlich die Berufung vom 15. November 2006) eingebracht hatte. Aus
dem Frankierstempelaufdruck der Frankiermaschine sei eindeutig ersichtlich, dass
die Berufung von der Firma B. stamme. Zu dieser Frankiermaschine hätten nur
Baumeister A und seine Gattin Zugang. Gleiches gelte für das Faxgerät
der Firma B. . In der Berufung des Baumeisters A sei die "Ich-Form"
zulässig, weil er sich auf keinen Gesellschafterbeschluss berufen
müsse, wenn er die Firma B. vertritt, weil er Alleineigentümer dieser
Gesellschaft sei. Als Alleineigentümer sei er selbst die B. und es komme
ihm die alleinige uneingeschränkte Vertretungsbefugnis wie die Stellung
eines bevollmächtigten Parteienvertreters (z.B. Rechtsanwalt) zu. Er
habe darauf vertrauen können, dass dies dem Hauptzollamt
uneingeschränkt bekannt ist, weil er zu diesem Zeitpunkt für das
Verfahren bereits einvernommen worden sei und das Hauptzollamt schon in das
Firmenbuch Einsicht genommen habe. Auch die Angaben im Einvernahmeprotokoll des
Zollamtes seien in der "Ich-Form" erfolgt. Alle Angaben, die Herr Baumeister A
in der "Ich-Form" macht, gelten seiner Ansicht nach automatisch als in der
"Wir-Form" angegeben, weil die Angaben jeweils umgangssprachlich erfolgt seien
und Herr Baumeister A durch seine fachspezifischen Angaben wohl unzweifelhaft
als Eigentümer, Geschäftsführer und Vertreter eingeschritten sei.
Sowohl nach den Bestimmungen des GesmbH-Gesetzes als auch nach den Bestimmungen
des Gesellschaftsvertrages der B. stehe ihm dieses Recht unbestritten zu. Die
Behörde suche sich willkürlich aus, wann Baumeister A als Vertreter
der B. einschreitet und wann nicht. Als Verfahrensmangel und mangelndes
Parteiengehör erachtet es der Bf., dass nicht weitergehende Erhebungen
gepflogen wurden, ob Baumeister A die Berufung als Privatperson oder als
Geschäftsführer der B. eingebracht hatte. Die Antwort auf diese Frage
sei aus dem Verfahrensverlauf ohnehin klar ersichtlich, weil Baumeister A als
Alleineigentümer ohnehin alle Berechtigungen besitze, für die B.
einzuschreiten, dies im laufenden Verfahren bereits getan habe und dies der
Behörde unzweifelhaft bekannt sei. Wenn eine Berufung - wie im
gegenständlichen Fall - behebbare Mängel aufweist, habe die
Behörde dem Einschreiter die Gelegenheit einzuräumen, binnen einer
angemessenen Frist Klarstellung zu bringen oder die behebbaren Mängel zu
beheben. Das Zollamt habe in der angefochtenen Berufungsvorentscheidung ohne
weitergehende Erhebungen ausgeführt, Baumeister A habe sich auch als
Privatperson des Fax-Gerätes der B. bedient. Tatsächlich habe nicht er
sondern seine Gattin D. als Angestellte der B. in seinem in seiner Eigenschaft
als Geschäftsführer erteilten Auftrag das Fax-Gerät benützt.
Diesbezüglich hätte die Behörde das Faxgerät
überprüfen müssen. Nicht entscheidend sei, ob Baumeister A die
Möglichkeit zur privaten Nutzung des Faxgerätes hatte, sondern ob die
Berufung tatsächlich per Fax von der B. eingebracht wurde. Die
gleichzeitige Übermittlung der Berufung per Post habe durch die Frankierung
durch das B2-Signet der Frankiermaschine nochmals bestätigt, dass die
Berufung von der B. eingebracht worden sei. Dass die Fax-Kennung nicht den
vollen Wortlaut der Firma B. aufweist, liege an der mangelnden (technischen)
Möglichkeit eine genügende Anzahl an Buchstabenzeichen einzugeben. Das
vom Zollamt in der Berufungsvorentscheidung zitierte VwGH-Erkenntnis (21.3.1983,
GZ. 81/10/0077) schließe die Art der eingebrachten Berufung durch den
Geschäftsführer keineswegs aus .Darüber hinaus wiederholt der Bf.
im wesentlichen in der Beschwerdevorbringen seine Berufungsausführungen vom
18. Dezember 2006.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Zunächst wird festgestellt, dass der Bf. irrt, wenn
der vermeint, als alleiniger Gesellschafter sei er identisch mit der B. . Sowohl
er als Privatperson (natürliche) Person als auch die B. als juristische
Person sind unabhängig von einander jeder für sich Träger von
Rechten und Pflichten und als solche getrennte Rechtspersonen. Daran ändert
auch nichts der Umstand, dass er alleiniger Gesellschafter der B. ist und ihm
alle Gesellschaftsanteile gehören. Außer Streit steht auch, dass der
Bf. A als einziger Geschäftsführer allein vertretungsbefugt für
die B. ist. Dies wurde in der angefochtenen Entscheidung des Zollamtes nicht in
Abrede gestellt. Als Mängelbehebungsverfahren - wie der Bf.
vermeint, die belangte Berufungsbehörde habe es unterlassen, ein solches
durchzuführen - kämen nach § 85 Abs. 2 BAO die Behebung
von Formgebrechen der Eingabe wie auch das Fehlen einer Unterschrift oder
hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Eingabe als Berufung oder das
Verfahren gemäß
§ 275 BAO bei inhaltlichen Mängeln des
§ 250 Abs. 1 und 2 BAO in Betracht, wenn die Berufung nicht den
Bescheid bezeichnet, gegen den sie sich richtet
(Abs. 1 lit. a leg.cit.), wenn die Erklärung fehlt, in
welchen Punkten der Bescheid angefochten wird
(Abs. 1 lit. b leg.cit.), wenn die Erklärung fehlt,
welche Änderungen beantragt werden
(Abs. 1 lit. c leg.cit.), wenn eine Begründung fehlt
(Abs. 1 lit. d leg.cit.), und die Beigabe von Muster,
Abbildungen oder Beschreibungen bei Anfechtung der Einreihung einer Ware in den
Zolltarif (Abs. 2 leg.cit.) zu fordern ist. Im vorliegenden Fall
haftete der Berufung vom 15. November 2006 weder formelle noch aufgezeigte
materielle Mängel an, die ein Mängelbehebungsverfahren erfordert
hätten. Entscheidungswesentlich war und ist einzig die Frage nach der
Aktivlegitimation zur Einbringung der Berufung. Der diesbezüglich vom Bf.
ins Treffen geführte Verfahrensmangel erweist sich daher als
unzutreffend. Die Behörde war auch nicht verhalten, dem Bf. das
Briefkuvert, mit welchem die Berufung - zusätzlich zur Fax-Berufung - per
Post vorgelegt wurde, zur Ansicht vorzuhalten. Die in Rede stehende
Verfahrenshandlung wurde vom Bf. selbst oder zumindest in seinem
Handlungsbereich gesetzt. Es handelt sich somit um kein Beweismittel, das ihm
nicht bekannt war. Zudem hatte er im Verfahren die Möglichkeit der
Akteneinsicht. Es handelt sich im Übrigen um ein gewöhnliches
weißes Fensterbriefkuvert ohne jeglichen Hinweis darauf, dass es ein
Schreiben der B. enthielte. Auf der Rückseite des Kuverts ist in
Handschrift als Ausweis des Absenders der Vermerk angebracht: "A.b.s. A2".
Dass - am Kuvert selbst nicht erkennbar - nach den Beschwerdeausführungen
glaubhaft für die Postgebührenentrichtung die Frankiermaschine der B.
verwendet wurde, erweist sich aus denselben Erwägungen, wie sie das Zollamt
für die Benützung des firmeneigenen Fax-Gerätes der B. getroffen
hat, für einen Erfolg der Beschwerde nicht als zielführend. Zu
beurteilen war das äußere Erscheinungsbild der Berufungsschrift
selbst. Wenn der Bf. es als Verfahrensmangel und mangelndes
Parteiengehör bezeichnet, dass die Behörde nicht weitergehende
Erhebungen gepflogen hat, ob er die Berufung als Privatperson oder als
Geschäftsführer der B. eingebracht hatte, stellt er diesen Vorwurf
sogleich wieder als unzutreffend dar, wenn er die Antwort auf diese Frage aus
dem Verfahrensverlauf als klar ersichtlich ableitet. Wie bereits dargestellt,
war die Behörde nicht verhalten sich im Rahmen eines
Mängelbehebungsverfahrens Klarheit über die Person des
Berufungswerbers zu verschaffen sondern hatte diese Frage aus dem
äußeren Erscheinungsbild der Berufungsschrift selbst zu beurteilen.
Ob der Bf. selbst als Privatperson oder als Geschäftsführer der B.
bzw. seine Ehefrau für ihn oder als Angestellte der B. das Fax-Gerät
für die Fax-Übermittlung und die Frankiermaschine der B. für die
postalische Frankierung der Berufung benützten, erscheint im gegebenen
Zusammenhang nicht entscheidungswesentlich, weil diese Manipulationen nur einen
untergeordneten Einfluss auf das äußere Erscheinungsbild und den
diesbezüglichen Gehalt der Berufungsschrift hatten.
In der Sache besteht - wie bereits dargetan wurde - Streit
darüber, ob die Berufung vom 15. November 2006 von einem hiezu
Legitimierten eingebracht wurde. Gemäß
§ 246
Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Berufung jeder befugt, an den der den
Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Das ist derjenige, der
im Spruch des Bescheides genannt ist (Stoll, a.a.O., 2530). Der mit
16. Oktober 2006 datierte Bescheid über die Festsetzung des
Altlastenbeitrages ist unbestritten an die B. ergangen. Der Bescheid hat im
Spruch die B. als die Person bezeichnet, an welche er ergeht. Zur
Erhebung einer Berufung gegen den genannten Bescheid war daher nur die B. selbst
berechtigt. Der Bf. war somit zur Einbringung einer Berufung gegen diesen
Bescheid nicht legitimiert. Die vom Bf. vorgebrachten Einwendungen
vermögen an der Tatsache, dass er die Berufung gegen den an die B.
gerichteten Bescheid im eigenen Namen eingebracht hat, nichts zu
ändern. Es trifft zu, dass der Bf. als alleiniger
geschäftsführender Gesellschafter für die B. einschreiten darf.
Auch als Vertreter der B. muss er aber im Namen der vertretenen GesmbH.
einschreiten. Schreitet er nämlich nach außen im eigenen Namen in
einer ihm fremden Sache ein, so führt dies ebenfalls zur Zurückweisung
(Stoll, a.a.O., 2683). Wenn der Bf. vermeint, aus den bisherigen
Verfahrensschritten (Einvernahme) und den der Zollbehörde bekannten Daten
des Firmenbuches ergäben sich Hinweise über das Einschreiten des Bf.
im Namen der B., so ist festzustellen, dass die vom Bf. ins Treffen
geführte nichts darüber aussagt, ob der Bf. den
Abgabenfestsetzungsbescheid im eigenen Namen oder in jenem der B.
bekämpfte. Dass der Bf. im eigenen Namen auftrat belegt auch - wie vom
Zollamt bereits dargetan - die mehrfach verwendete "Ich-Form". Der angefochtene
Abgabenbescheid wurde im Betreff angeführt, nämlich der an die B. und
nicht an den Bf. ergangene Bescheide, weshalb angesichts der im eigenen Namen
erhobenen Berufung ein Einschreiten des Bf. in fremder Sache
vorliegt. Zum Einwand, Formulierungen wie "im Namen der Gesellschaft"
oder "wir" seien nicht notwendig, ist nur zu bemerken, dass gerade die
gewählte Formulierung das entscheidende Kriterium dafür ist, ein
Handeln im eigenen Namen von einem solchen im fremden Namen abzugrenzen. Gerade
weil der Geschäftsführer einer GmbH gemäß
§ 248
BAO zur Einbringung einer Berufung auch gegen den an die GmbH ergangenen
Abgabenbescheid berechtigt ist, nämlich dann, wenn er zur Haftung für
die Abgaben der GmbH herangezogen wird (und eben nicht vorher), ist es auch
nicht unerheblich, ob eine Berufung im eigenen Namen oder in jenem der GmbH
erhoben wird. Die vom Bf. des weiteren angesprochene Befugnis der zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen, gemäß
§ 80 BAO die den von ihnen Vertretenen zustehenden Rechte
wahrzunehmen, bedeutet entgegen seiner Ansicht keineswegs, dass der Vertreter in
den die von ihm vertretene juristische Person betreffenden Angelegenheiten im
eigenen Namen auftreten kann, zumal ja schon dem Begriff "Vertreter" ein nach
außen hin in entsprechend erkennbarer Weise zum Ausdruck gebrachtes
Auftreten in dieser Eigenschaft immanent ist. Wenn der Bf. unter Hinweis
auf die Angaben im Firmenbuch, wo er als Geschäftsführer und
alleiniger Gesellschafter ausgewiesen wird, vermeint, die Berufung sei
firmenmäßig gezeichnet worden, so ist dem entgegenzuhalten, dass die
firmenmäßige Zeichnung einer GmbH gem. § 18 Abs. 2
GmbH-Gesetz in der Weise geschieht, dass die Zeichnenden zu der Firma ihre
Unterschrift hinzufügen. Firmenmäßige Zeichnung einer GmbH
bedeutet also die Angabe des Firmenwortlautes der GmbH und die Unterschrift
eines oder des Zeichnungsberechtigen. Die Berufung weist eine derartige
Zeichnung nicht auf, sondern trägt nur die Unterschrift des Bf. Zu
den Ausführungen des Bf. zu dem im angefochtenen Bescheid zitierten
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 7.3.1991, 90/16/0043 ist
zunächst festzuhalten, dass ungeachtet eines abweichenden Sachverhalts die
darin grundsätzlich getroffene Aussage, Berufungswerber könne nur der
sein, dem der Bescheid wirksam bekannt gegeben wurde und für den der
Bescheid auch inhaltlich bestimmt ist, sehr wohl auch für den
gegenständlichen Fall Gültigkeit besitzt. Im Übrigen ist
auf das zu einem gleich gelagerten Sachverhalt ergangene Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 25.3.1999, 99/15/0019, zu verweisen, in dem der
Gerichtshof die Entscheidung der belangten Behörde, die vom
Geschäftsführer einer GmbH gegen die an die GmbH gerichteten
Abgabenbescheide im eigenen Namen erhobene Berufung sei mangels Legitimation des
Geschäftsführers als unzulässig zurückzuweisen,
bestätigt hat. Mit Erkenntnis vom 27.8.1990, 90/15/0078, hat der
Verwaltungsgerichtshof die vom Liquidator einer in Liquidation befindlichen GmbH
im eigenen Namen und nicht im Namen der GmbH erhobene Beschwerde gegen einen an
die GmbH gerichteten Bescheid wegen des Mangels der Berechtigung zur Erhebung
einer Beschwerde zurückgewiesen.
Die vom Bf. im eigenen Namen erhobene Berufung vom
15. November 2006 war daher rechtens vom Zollamt wegen mangelnder
Aktivlegitimation gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO
als nicht zulässig zurückzuweisen. Im Übrigen wird
ausdrücklich auf die Ausführungen in der angefochtenen
Berufungsvorentscheidung hingewiesen. Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 30. April 2007
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0099-Z3K/07
- Stammnummer
- 28180
- Gültig
- 30.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF