Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1561
Deutsche KESt auf Sparanteilen in Versicherungssummen
geltende FassungEAS-Auskunft04 1482/71-IV/4/99vom 22.11.1999
Wortlaut laut Findok
Unter EAS 1517 und EAS 1533
wurde die Auffassung vertreten, dass Renten aus einem
Lebensversicherungsvertrag, der bei einer deutschen Gesellschaft abgeschlossen
worden ist, in Deutschland keiner Abzugsbesteuerung unterzogen werden
dürfen. Dies deshalb, weil sowohl nach dem geltenden als auch nach dem
paraphierten künftigen Abkommen die Besteuerung von Renten
grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat des Rentenempfängers
vorbehalten ist. Eine gesonderte Behandlung der in Rentenzahlungen enthaltenen
Zinsenanteile ist international unüblich (Hinweis auf Z 23 des
OECD-Kommentars zu Artikel 11 des OECD-Musterabkommens).
Eine andere Rechtslage besteht hingegen, wenn keine
Rentenzahlungen, sondern eine Einmalauszahlung der angesparten
Versicherungssumme vorgenommen wird. In diesem Zusammenhang ist unter
EAS 389 folgende Auffassung vertreten worden:
"Werden von in Österreich ansässigen Personen
Versicherungsverträge mit deutschen Versicherungsunternehmen abgeschlossen
und unterliegen die in Versicherungsauszahlungen enthaltenen Sparanteile dem
25%igen deutschen Kapitalertragsteuerabzug, so ist die deutsche
Steuerberechtigung durch Artikel 11 Abs. 2 DBA-Deutschland gegeben. Wenn diese
Sparanteile auch nach österreichischem Recht der Besteuerung unterliegen
(dies ist in den Fällen der "Kurzläufer" gem. 27 Abs. 1 Z. 6 EStG. der
Fall), ergibt sich aus Artikel 11 Abs. 3 des Abkommens die Verpflichtung, die
deutsche KESt auf die österreichische Einkommensteuer anzurechnen."
Diese Rechtslage wird sich allerdings ab dem Wirksamwerden
des paraphierten neuen Doppelbesteuerungsabkommens ändern. Denn nach dem
neuen Abkommen wird dem Quellenstaat für Sparzinsen generell das
Besteuerungsrecht entzogen werden.
22. November
1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 11 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- § 27 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 11 Abs. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 1482/71-IV/4/99
- Stammnummer
- 2816
- Gültig
- 22.11.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF