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UFSW RV/0740-W/07
Säumniszuschlag, Bw. behauptet fehlende Bescheidqualität eines automationsunterstützt erstellten Bescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0740-W/07vom 27.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der P., vertreten durch Heimat
Österreich, Gemeinnützige Wohnungs- und SiedlungsgesmbH,
5021 Salzburg, Plainstraße 55, vom 30. November 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 16. November 2006 über die
Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
Wien 1/23 vom 16. November 2006 wurde über die Berufungswerberin (in
weiterer Folge Bw.) ein Säumniszuschlag von € 85,60 festgesetzt, da
die Umsatzsteuer 2005 in Höhe von € 4.280,06 nicht fristgerecht
entrichtet worden sei.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Berufung vom 30. November 2006 ausgeführt, dass aufgrund der
automatisierten Erstellung des so genannten Bescheides ein "Nicht-Bescheid"
vorliege und damit keine Rechtkraft entfalten könne.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 16. Jänner 2007 hat das Finanzamt Wien 1/23 die Berufung als
unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass Ausfertigungen, die
mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt würden,
weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedürften und, wenn sie
weder Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen würden, als durch den
Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt
gelten würden.
Im Vorlageantrag der Bw. vom
15. Februar 2007 wird darauf hingewiesen, dass ein ähnliches Verfahren beim
Verwaltungsgerichtshof anhängig sei und ersucht werde, die Entscheidung
erst zum Zeitpunkt der Entscheidung durch den VwGH ergehen zu lassen (woraus
abzuleiten ist, dass die Bw. mit der Aussetzung der Entscheidung
gemäß
§ 281 BAO einverstanden ist).
Mit ho. Bescheid vom 20.
März 2007 wurde die Entscheidung über die Berufung der Bw.
gemäß
§ 281 Abs. 1 BAO ausgesetzt. Wie erst kürzlich
bekannt wurde hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 14.
Dezember 2006, 2005/14/0017, über die Beschwerde, die Grund für die
Aussetzung der Berufung war, entschieden und darin auf das Erkenntnis vom 14.
Dezember 2006, 2005/14/0014 und gemäß
§ 43 Abs. 2 VwGG die dort
genannten Gründe erwiesen.
Begründet wurde die
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Wesentlichen damit, dass gegen die
vom einfachen Gesetzgeber getroffene Regelung des § 96 letzter Satz BAO
keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Die Programmierung einer
Datenverarbeitungsanlage, mit deren Hilfe automationsunterstützte Bescheide
erlassen werden dürfen, müsse nicht von der Verwaltungseinheit
erfolgen, die sachlich und örtlich zuständig ist. Eine
behördliche Entscheidung, die zur Gänze "automationsunterstützt",
also maschinell und programmgesteuert erfolgt, sei dann verfassungsrechtlich
zulässig, wenn die Eingabe der entscheidungsrelevanten Daten (also
sämtliche Sachverhalts- und Tatbestandselemente) und die Programmsteuerung
(also der Subsumtionsvorgang) durch die zuständige Behörde oder einen
von ihr Beauftragten (Dienstleister) erfolgt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht
zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Liegen
gemäß
§ 252 Abs. 1 BAO einem Bescheid Entscheidungen zugrunde,
die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid
nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im
Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
Liegen
gemäß
§ 252 Abs. 2 BAO einem Bescheid Entscheidungen zugrunde,
die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen
worden sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß.
Die Bw. bekämpft den
Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages allein
mit der Begründung, dass dem Bescheid über die Festsetzung eines
ersten Säumniszuschlages die Bescheidqualität fehle und es sich um
einen "Nichtbescheid handelt.
Den zu dieser Frage ergangenen
Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2006,
2005/14/0014, 0017, ist zu entnehmen, dass gegen die vom einfachen Gesetzgeber
getroffene Regelung des § 96 letzter Satz BAO keine verfassungsrechtlichen
Bedenken bestehen. Die Programmierung einer Datenverarbeitungsanlage, mit deren
Hilfe automationsunterstützte Bescheide erlassen werden dürfen, muss
nicht von der Verwaltungseinheit erfolgen, die sachlich und örtlich
zuständig ist. Eine behördliche Entscheidung, die zur Gänze
"automationsunterstützt", also maschinell und programmgesteuert erfolgt,
ist dann verfassungsrechtlich zulässig, wenn die Eingabe der
entscheidungsrelevanten Daten (also sämtliche Sachverhalts- und
Tatbestandselemente) und die Programmsteuerung (also der Subsumptionsvorgang)
durch die zuständige Behörde oder einen von ihr Beauftragten
(Dienstleister) erfolgt. Somit wurde die von der Bw. angezweifelte
Bescheidqualität von automationsunterstützt erstellten Bescheiden
bestätigt.
Darüber hinaus ist
grundsätzlich festzuhalten, dass die Fälligkeit der Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG 1994 jeweils am
fünfzehnten Tag des auf einen Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats
eintritt. Für die Entstehung des Säumniszuschlags nach § 217 BAO
kommt es daher auf den Zeitpunkt der Erlassung der Jahresumsatzsteuerbescheide
bzw. eines Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheides nicht an (VwGH 26.5.1999,
99/13/0054).
Die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages tritt einerseits unabhängig von der sachlichen
Richtigkeit des Abgabenbescheides ein. Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes setzt die Säumniszuschlagspflicht im Sinne des
§ 217 BAO nur eine formelle Abgabenzahlungsschuld voraus, wobei ein
Bescheid über einen Säumniszuschlag auch dann rechtmäßig
ist, wenn die zugrunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist (VwGH
26.5.1999, 99/13/0054). Andererseits entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung
eines Säumniszuschlages nicht erst mit seiner bescheidmäßigen
Geltendmachung, sondern bereits mit Ablauf des für die Entrichtung der
betreffenden Abgaben maßgebenden Fälligkeitstages (Hinweis E
23.11.1987, 87/15/0088).
Es wurde weder vorgebracht noch
ist es den Verwaltungsakten zu entnehmen, dass eine formelle Abgabenschuldigkeit
nicht existiere noch dass die Festsetzung des Säumniszuschlages allenfalls
Folge rechtswidriger Buchungen wäre.
Da die gesetzlichen
Voraussetzungen der Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages erfüllt
sind, war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 27.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0740-W/07
- Stammnummer
- 28130
- Gültig
- 27.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF