Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1802-W/05
Aufteilung der Gegenleistung bei Übergabe mehrerer Grundstücke
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1802-W/05vom 26.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch Dr. Josef
Lagler, 7132 Frauenkirchen, Franziskanerstraße 62, vom
25. August 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren
und Verkehrsteuern Wien vom 22. Juli 2005, ERfNr. betreffend
Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom
14. Oktober 2004 übergaben E. und P. ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter,
R. (Berufungswerber, Bw.) und D. mehrere Liegenschaften (land- und
forstwirtschaftlicher Betrieb sowie Grundvermögen) zur weiteren
Bewirtschaftung gegen Sicherung des Lebensunterhaltes der Übergeber gegen
einen vereinbarten Übergabspreis von € 50.000,00 in Form eines
Wohnungsgebrauchsrechtes und eines Ausgedinges.
Die Einheitswerte bzw. die
Teilbeträge der Einheitswerte, der von P. übergebenen Grundstücke
betragen lt. Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG) je
Übernehmer für die anteiligen land- und forstwirtschaftlichen
Liegenschaften € 6.107,69 und für das anteiligen
Grundvermögen € 6.595,06.
Die Einheitswert bzw. die
Teilbeträge der Einheitswerte, der von E. übergebenen Grundstücke
betragen lt. FAG je Übernehmer für die anteiligen land- und
forstwirtschaftlichen Liegenschaften € 6.942,00 und für das
anteiligen Grundvermögen € 6.595,06.
Mit den angefochtenen
Bescheiden vom 22. Juli 2005 setzte das FAG gegenüber dem Bw. 1.
für den Erwerb vom Vater ausgehend vom Wert des Grundvermögens von
€ 19.785,18 (3 x € 6.595,06) abzüglich einer
anteiligen Gegenleistung von € 4.382,58 und unter Berücksichtigung des
Freibetrages gemäß
§ 14 Abs 1 ErbStG von € 2.200,00
Schenkungssteuer von insgesamt € 638,09 fest (gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG 2,5% vom gemäß
§ 28 ErbStG abgerundeten
steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von € 13.202,00 = € 330,05 und
gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 2% vom gemäß
§
28 ErbStG abgerundeten steuerlich maßgeblichen Wert der Grundstücke
von € 15.402,00 = € 308,04). 2. für den Erwerb von der
Mutter ausgehend vom Wert des Grundvermögens von € 19.785,18
(3 x € 6.595,06) abzüglich einer anteiligen
Gegenleistung von € 4.025,49 und unter Berücksichtigung des
Freibetrages gemäß
§ 14 Abs 1 ErbStG von € 2.200,00
Schenkungssteuer von insgesamt € 654,16 fest (gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG 2,5% vom gemäß
§ 28 ErbStG abgerundeten
steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von € 13.559,00 = € 338,98 und
gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 2% vom gemäß
§
28 ErbStG abgerundeten steuerlich maßgeblichen Wert der Grundstücke
von € 15.759,69 = € 315,18).
In den dagegen rechtzeitig
eingebrachten Berufungen wendete der Bw. ein, der Übergabspreis von €
50.000,00 stelle eine Gegenleistung für die Übergabe sämtlicher
vertragsgegenständlicher Liegenschaften dar und beantragte hinsichtlich des
Erwerbes vom Vater vom Wert des Grundvermögens von € 19.785,18 eine
anteilige Gegenleistung von € 11.969,94 und hinsichtlich des Erwerbes
vom der Mutter vom Wert des Grundvermögens von € 19.785,18 eine
anteilige Gegenleistung von € 13.031,76, somit insgesamt eine Gegenleistung
von € 25.001,70 abzuziehen.
Die Berufungen wurden vom FAG
mit Berufungsvorentscheidungen vom 2. September 2005 mit der Begründung
abgewiesen, dass das gegenständliche Rechtsgeschäft aus vier
Erwerbsvorgängen bestünde. Auch wenn von einem Übergeber in Bezug
auf den Einheitswert wertmäßig ein höherer Anteil übergeben
werde, ändere das nichts an der vom Finanzamt vorgenommenen
Aufteilung.
In den dagegen eingebrachten
Vorlageanträgen meinte der Bw. jeweils, die anteilige Gegenleistung betrage
€ 12.500,00, womit vom steuerlich maßgeblichen Wert der
Grundstücke von € 15.402,60 (Erwerb vom Vater) bzw. €
15.759,69 (Erwerb von der Mutter) nach Abzug des Freibetrages eine Gegenleistung
von je € 12.500,00 abzuziehen sei.
Nach tel. Rücksprache mit
dem Vertreter des Bw. hielt der unabhängige Finanzsenat dem Bw. die vom FAG
der Bemessung zu Grunde gelegten Einheitswerte bzw. Teilbeträge der
Einheitswerte wie oben angeführt, sowie im Wesentlichen die folgende
Ausführungen samt Tabelle zu der vom FAG vorgenommenen Berechnung der
anteiligen Gegenleistungen vor:
"Werden mit einem einheitlichen Erwerbsvorgang mehrere
Wirtschaftsgüter erworben, so teilt sich auch nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates die Gegenleistung im Verhältnis der
Verkehrswerte der übergebenen Wirtschaftsgüter auf.
Zur Ermittlung der auf das land- und
forstwirtschaftliche Vermögen entfallenden und der auf das
Grundvermögen entfallenden Gegenleistungen sind daher die entsprechenden
Verkehrswerte zu ermitteln. Das FAG ist hier grundsätzlich davon
ausgegangen, dass die Verkehrswerte der land- und forstwirtschaftlichen
Grundstücke zu den Verkehrswerten des Grundvermögens im
Verhältnis der doppelten Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen
Vermögens und der einfachen Einheitswerte des Grundvermögens
zueinander stehen.
Dieser Anschauung ergibt sich wohl aus allgemeinen
Erfahrungswerten des FAG (Unterschiedliche Bewertungsmethoden nach dem BewG
für land- und forstwirtschaftliches Vermögen und für
Grundvermögen, Berücksichtigung des Wertes der
Hofstelle). Sollte im gegeben Fall das vom FAG herangezogene
Verhältnis der Verkehrswerte nicht zutreffen, wird um detaillierte Angaben
zu den Verkehrswerten gebeten".
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Erwerbsvorgänge
|
Einheitswert landw. Vermögen in €
|
Einheits wert Grund- vermögen in
€
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Summe der Einheitswerte x 3 (§19 ErbStG)
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Gegen leistung in €
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P. an R.
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6.107,69
|
6.595,06
|
38.108,25
|
12.500,00
|
E. an R.
|
6.942,00
|
6.595,06
|
40.611,18
|
12.500,00
|
P. an D.
|
6.107,69
|
6.595,06
|
38.108,25
|
12.500,00
|
E. an D.
|
6.942,00
|
6.595,06
|
40.611,18
|
12.500,00
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Erwerbsvorgänge
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Verkehrswert des landw. Vermögens in €
|
Verkehrswert des Grundvermögen in €
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anteilige Gegenleistung für landw. Vermögen
in €
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anteilige Gegenleistung für Grundvermögen in
€
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P. an R.
|
36.646,14
|
19.785,18
|
8.117,42
|
4.382,58
|
E. an R.
|
41.652,00
|
19.785,18
|
8.474,51
|
4.025,49
|
P. an D.
|
36.646,14
|
19.785,18
|
8.117,42
|
4.382,58
|
E. an D.
|
41.652,00
|
19.785,18
|
8.474,51
|
4.025,49
Mit Telefax
vom 24. April 2007 teilte der Bw. dazu mit, dass er den Bewertungen und ebenso
der Aufteilung und dem Verhältnis der Verkehrswerte zwischen
Grundvermögen einerseits und land- und forstwirtschaftlichem Vermögen
andererseits zustimme.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 1 und 2 ErbStG gilt als
Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen
Rechtes, sowie jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der
Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Nach § 15a Abs.1 ErbStG bleiben ua. Schenkungen unter
Lebenden von inländischen Betrieben und inländischen Teilbetrieben,
die der Einkunftserzielung gemäß
§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 des
Einkommensteuergesetzes 1988 dienen, bei Übergabe eines Anteiles von
mindestens einem Viertel des Betriebes zu einem (anteiligen) Wert von 365 000
Euro (Freibetrag) steuerfrei, sofern der Erwerber eine natürliche Person
ist und der Geschenkgeber das 55. Lebensjahr vollendet hat oder sonstige, in der
gegenständlichen Bestimmung normierte Voraussetzungen erfüllt.
Dem Bw. ist zu folgen, wenn er meint, dass der
Übergabspreis von € 50.000,00 die Gegenleistung für
sämtliche vertragsgegenständlichen Liegenschaften
darstelle. Das FAG ist, wie der Bw. in seinem Vorlageantrag, von einer
Gegenleistung je Erwerbsvorgang von € 12.500,00, somit insgesamt von €
50.000,00 ausgegangen. Jedoch teilt sich diese Gegenleistung je
Erwerbsvorgang auf das mit dem jeweiligen Erwerbsvorgang erworbene
Grundvermögen und auf das land- und forstwirtschaftliche Vermögen
entsprechend den Verkehrswerten auf. Mit dem oa. Telefax vom 24. April
2007 anerkannte der Bw. die Richtigkeit dieser Wertansätze.
Danach ergibt sich für den Erwerb vom Vater ein Wert
der erworbenen Grundstücke von € 38.108,25 (3-facher Teil der
Einheitswerte des anteiligen land und forstwirtschaftlichen Vermögens und
des anteiligen Grundvermögens) und somit nach Abzug einer anteiligen
Gegenleistung von € 12.500,00 ein für die Berechnung der
Schenkungssteuer maßgeblicher Wert von € 25.608,25. Da die
Voraussetzungen des § 15 a ErbStG gegeben sind, war der auf das land- und
forstwirtschaftliche Vermögen fallende Teil von € 10.206,65 (3-facher
Teil des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens von
insgesamt € 18.323,07 (€ 6.107,69 x 3) abzüglich darauf
entfallender Gegenleistung von € 8.117,42) von dem für die Berechnung
der Schenkungssteuer maßgeblichen Wert von € 25.608,25
abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag von € 15.402.60
entspricht dem vom FAG mit dem angefochtenen Bescheid bei der Berechnung der
Schenkungssteuer zu Grunde gelegten Wert der Grundstücke.
Für den Erwerb von der Mutter ergibt sich ein Wert der
erworbenen Grundstücke von € 40.611,18 (3-facher Teil des
Einheitswertes des anteiligen land und forstwirtschaftlichen Vermögens und
des anteiligen Grundvermögens) und somit nach Abzug einer anteiligen
Gegenleistung von € 12.500,00 ein für die Berechnung der
Schenkungssteuer maßgeblicher Wert von € 28.111,18. Da auch
für diesen Vorgang die Voraussetzungen des § 15 a ErbStG gegeben sind,
war der auf das land- und forstwirtschaftliche Vermögen fallende Teil von
€ 12.351,49 (3-facher Teil des Einheitswertes des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens von insgesamt € 20.826,00 (€
6.942,00 x 3) abzüglich darauf entfallender Gegenleistung von €
8.474,51) von dem für die Berechnung der Schenkungssteuer
maßgeblichen Wert von € 28.111,18 abzuziehen. Der sich daraus
ergebende Betrag von € 15.759,69 entspricht dem vom FAG mit dem
angefochtenen Bescheid der Berechnung zu Grunde gelegten Wert der
Grundstücke.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 26.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 15a ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1802-W/05
- Stammnummer
- 28128
- Gültig
- 26.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF