Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0832-L/04
Wahlrecht zwischen Lehrlingsfreibetrag und Lehrlingsausbildungsprämie 2002; keine rechtzeitige Geltendmachung im Wiederaufnahmeverfahren betreffend den Einkommensteuerbescheid des betreffenden Jahres; Abspruch über die Lehrlingsausbildungsprämie in einem eigenen Bescheid gem. § 201 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0832-L/04vom 26.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des B.Z., vertreten durch Mag. Christian
Ettl, 4600 Wels, Franz Fritsch Straße 11, vom 6. Juli 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 8. Juni 2004 betreffend
Einkommensteuer 2002 entschieden:
Die Berufung wird als unzulässig
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) betreibt eine Bauspenglerei in
S.. Anlässlich einer im Jahr 2004 durchgeführten
abgabenbehördlichen Prüfung betreffend die Jahre 2000 bis 2002 stellte
der Betriebsprüfer unter anderem Folgendes fest (Tz. 5 der Niederschrift
über die Schlussbesprechung vom
2.06.2004): "Für den Lehrling
Z.G. wurde 2002 ein Lehrlingsfreibetrag
iHv 1.460,-- € als Betriebsausgabe geltend gemacht. Die Lehrzeit
beläuft sich vom 28.05.2001 - 27.05.2004. Da der Lehrlingsfreibetrag nur am
Beginn und am Ende der Lehrzeit und zusätzlich nach erfolgreicher Ablegung
der Lehrabschlussprüfung zusteht, wurde der Lehrlingsfreibetrag 2002 um
1.460,-- € vermindert."
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Gewinnerhöhung
(a.b.):
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1.460,-- €"
Auf Grundlage der Ergebnisse der Betriebsprüfung nahm
das Finanzamt das Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer (ESt) für 2002
gemäß
§ 303 Abs. 4 wieder auf
(Wiederaufnahmebescheid vom 8. Juni 2004) und erließ
hinsichtlich ESt für 2002 einen neuen Sachbescheid (Bescheid ebenfalls vom
8. Juni 2004), in welchem die erwähnte
außerbilanzmäßige Zurechnung in Höhe von
1.460,00 € vorgenommen wurde.
In weiterer Folge erhob der seinerzeitige steuerliche
Vertreter des Abgabepflichtigen gegen den ESt.-Bescheid für 2002 vom
8. Juni 2004 Berufung und führte zu deren Begründung im
Wesentlichen aus (Berufungsschrift vom 6. Juli 2004): Beantragt
werde die Anerkennung der Lehrlingsausbildungsprämie (LAPr) für zwei
in einem aufrechten Lehrverhältnis stehende Lehrlinge gemäß
§ 108 f in Höhe von 2.000,00 €. Bei Erstellung des
Jahresabschlusses für 2002 sei ein Günstigkeitsvergleich zwischen der
LAPr und dem Lehrlingsfreibetrag (LFB) angestellt worden. Aus der
Steuerprogression habe sich ergeben, dass die Inanspruchnahme des LFB
günstiger gewesen sei. Die im Jahr 2004 durchgeführte
Betriebsprüfung habe festgestellt, dass der im Jahr 2002 geltende
Beginnfreibetrag von 1.460,00 € nicht zustehe, weil der Lehrbeginn
bereits im Jahr 2001 gewesen sei. Durch diese unrichtige Inanspruchnahme
des LFB wäre die Inanspruchnahme der LAPr für den Steuerpflichtigen
günstiger gewesen. Mit der Begründung, dass die Erklärung zur
Geltendmachung der Prämie bereits mit der ESt.-Erklärung beantragt
hätte werden müssen, habe jedoch die Betriebsprüfung die
Inanspruchnahme der LAPr anstatt des LFB nicht anerkannt. Eine in der
Zwischenzeit bis zur Zustellung des Wiederaufnahmebescheides abgegebene
Erklärung zur Beantragung der LAPr sei vom Steuerpflichtigen aus
Gründen der Verfahrensökonomie wieder zurückgezogen worden. Der
Antrag werde bei Einbringung dieser Berufung wiederum beigelegt. Auf
Grund der angeführten Berichtigung der Steuerbilanz durch die
Betriebsprüfung könne das Wahlrecht hinsichtlich LFB oder LAPr erst in
Anspruch genommen werden, weil jetzt die Ausbildungsprämie die wesentlich
günstigere Variante darstelle. Damit sei auch eine nachträgliche
Einreichung der Beilage zur ESt.-Erklärung E 108c noch im
Wiederaufnahmeverfahren als rechtzeitig zu beurteilen. Sinngemäß sei
hier die seinerzeitige Handhabung von Investitionsgütern und
Investitionsfreibetrag heranzuziehen, welcher bei einer nachträglichen
Aktivierung der Anschaffungskosten begünstigter Wirtschaftsgüter durch
die Betriebsprüfung ebenfalls im Wiederaufnahmeverfahren hätte geltend
gemacht werden können. Bei Stattgabe der Berufung und Anerkennung der LAPr
in Höhe von 2.000,00 € für das Jahr 2002 sei der
gesamte LFB (ursprüngliche Höhe 4.380,00 €) zu berichtigen
und die LAPr lt. beiliegender Erklärung zu gewähren. Als
Beilage war der soeben angeführten Berufung eine Kopie des Formulars
E 108c "Beilage zur Einkommensteuererklärung für das
Veranlagungsjahr 2002 zur Geltendmachung einer
Lehrlingsausbildungsprämie" angeschlossen. Darin wird eine LAPr im Betrag
von 2.000,00 € geltend gemacht, datiert ist dieses Formular mit
28. Mai 2004.
Mit Bescheid vom 15. Juli 2004 wies das Finanzamt
den Antrag zur Geltendmachung einer LAPr für das Jahr 2002 zurück
und begründete dies damit, dass die Eingabe nicht fristgerecht bis zum
Ergehen des ESt.-Bescheides für 2002 eingebracht worden
sei. Ebenfalls am 15. Juli 2004 wies das Finanzamt die Berufung
gegen den ESt.-Bescheid für 2002 vom 8. Juni 2004 mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab. Begründet wurde dies
damit, dass der Bw. für das Jahr 2002 einen LFB geltend gemacht habe,
dieser sei zu Recht zugestanden. Aufgrund einer durchgeführten
abgabenbehördlichen Prüfung und einer in weiterer Folge
durchgeführten Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO sei nunmehr im Rechtsmittelweg ersucht
worden, den Freibetrag in eine LAPr umzuwandeln. Dieses Wahlrecht könne
aber im Nachhinein nicht mehr ausgeübt werden, sodass es bei der
Gewährung des LFB bleibe. Die Berufung sei daher abzuweisen gewesen.
In weiterer Folge stellte der seinerzeitige steuerliche
Vertreter betreffend die Berufungsvorentscheidung vom 15. Juli 2004
(über die Abweisung der Berufung gegen den ESt.-Bescheid für 2002 vom
6. Juli 2004) einen Vorlageantrag und begründete diesen im
Wesentlichen gleich lautend wie die Berufung vom 6. Juli 2004.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob anstatt des ursprünglich im
Jahresabschluss für 2002 geltend gemachten LFB in dem nach einer
Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO (nach
Durchführung einer Betriebsprüfung) neu ergangenen Sachbescheid
betreffend ESt für 2002 eine LAPr geltend gemacht werden kann. Die
LAPr wurde mit BGBl I 2002/155 für Veranlagungungsjahre ab 2002
eingeführt, wobei für Lehrverhältnisse, die vor dem
1. Jänner 2003 begonnen haben, auch noch der LFB geltend gemacht
werden konnte. Bis zum Auslaufen des LFB besteht somit zwischen Freibetrag und
Prämie ein Wahlrecht (sh. Doralt, EStG-Kommentar, RZ 5 zu
§ 108f).
Nach der bis zum Veranlagungsjahr 2003 geltenden Rechtslage
konnte die LAPr nur in einem der Steuererklärung (§§ 42, 43 EStG)
des betreffenden Jahres angeschlossenen Verzeichnis geltend gemacht
werden.
Die LAPr ist zwar gleichzeitig mit Einreichung der
Einkommensteuererklärung geltend zu machen, über das Zustehen dieser
Prämie wird jedoch nicht im Einkommensteuerbescheid abgesprochen.
Diesbezüglich bestimmt § 108f Abs. 4, dass das Verzeichnis
betreffend die LAPr als eigene Abgabenerklärung gilt und verweist zum
Verfahrensrecht auf die Bestimmung des § 201 BAO. Diese
verfahrensrechtliche Norm regelt, dass ein Bescheid nur unter gewissen
Voraussetzungen ergehen kann bzw. zu ergehen hat. Ein derartiger Bescheid kann
§ 201 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 1 BAO innerhalb eines Jahres ab
"Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages" (hier: ab Einreichung des
Verzeichnisses über die LAPr) ergehen, wenn sich die bekanntgegebene
Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Ein derartiger Bescheid ist im
Berufungsfall - wie oben dargestellt - am 15. Juli 2004 auch
tatsächlich ergangen. Der Antrag auf LApr wurde mit diesem Bescheid (wegen
verspäteter Einreichung des Verzeichnisses) zurückgewiesen. Dieser
Bescheid, in welchem über den Anspruch auf LApr für 2002 - negativ -
entschieden wurde, blieb unbekämpft, er ist also in Rechtskraft erwachsen.
Bekämpft wurde lediglich der ESt.-Bescheid für 2002 vom
8. Juni 2004, in welchem jedoch über die strittige LApr -
richtiger Weise - gar nicht abgesprochen wurde. Da sich die Berufung somit gegen
einen Bescheid richtet, der über den gegenständlichen Streitpunkt gar
nicht abspricht (und nicht gegen den Zurückweisungsbescheid vom
15. Juli 2004, in welchem über die strittige LAPr negativ
entschieden wurde) ist sie als unzulässig zurückzuweisen. Richtiger
Weise hätte sich nämlich die Berufung gegen den
Zurückweisungsbescheid vom 15. Juli 2004 richten
müssen.
Außerhalb der Entscheidung wird noch angemerkt, dass
der Berufung auch dann kein Erfolg beschieden hätte sein können, wenn
sie gegen den über die strittige LAPr absprechenden (Zurückweisung-)
Bescheid vom 15. Juli 2004 gerichtet worden wäre:
Nach den Einkommensteuerrichtlinien wurde toleriert, dass
die Prämie noch bis zur Zustellung des jeweiligen Jahresbescheides geltend
gemacht wurde. Eine Geltendmachung durch Einreichung eines Verzeichnisse bis zum
Eintritt der (formellen) Rechtskraft des jeweiligen Jahresbescheides wurde aber
erst durch das StReformG 2005 für Veranlagungen ab 2004 ermöglicht
(siehe Zorn in Hofstätter/Reichel, RZ 5 zu § 108f). Diese
Rechtsachsicht wurde auch schon in UFS-Entscheidungen bestätigt (z.B. UFSI
vom 25.04.2005, RV/0145-I/05 und UFSW vom 2.04.2004, RV/0489-W/04). Nach
dem klaren Wortlaut des § 108f in der für das Berufungsjahr 2002
geltenden Fassung und nach der angeführten Literatur und Judikatur ist
somit die Inanspruchnahme der LAPr im Zuge einer Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich des jeweiligen (Einkommensteuer-) Jahresbescheides nicht mehr
rechtzeitig im Sinne des Gesetzes. Eine Berufung gegen den
Zurückweisungsbescheid vom 15. Juli 2004 wäre daher nach
Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates auch inhaltlich unbegründet
gewesen.
Aus den angeführten Gründen war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 26.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 108f EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 124b Z 31 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0832-L/04
- Stammnummer
- 28126
- Gültig
- 26.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF