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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSZ3K ZRV/0138-Z3K/02

Verjährung der Rückforderung von Ausfuhrerstattungen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0138-Z3K/02vom 26.04.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Jo.H. hat auf Befragung im Wesentlichen ausgeführt, es könne von einer Positiv- und Negativliste ausgegangen werden. Die Negativliste erfasse jene Fälle, bei denen sich nach Abarbeitung der Stichproben und weiterer Fälle eine mögliche Unregelmäßigkeit verdichtet hätte. Im Hinblick auf die Begründung des Ursprungs sei von der Bf. ständig nachgebessert worden. Die Prüfung sei auf Vorhalteverfahren aufgebaut gewesen. Obwohl die Bf. Ursprungsnachweise schon im Zeitpunkt des Exportes hätte anlegen müssen, sei es der Bf. im Zuge der Prüfung immer wieder ermöglicht worden, Ursprungsweise nachzureichen. Die Bf. habe mehrfach glaubhaft gemacht, es werde möglich sein, den Ursprung nachzuweisen. Weil von der Betriebsprüfung im Zuge der Vorlage des Schriftverkehrs betreffend das Vorhalteverfahren Zweifel im Hinblick auf eine Unterbrechung der Verjährung durch die Unterlagen geäußert wurden, wurde Jo.H. auch dazu befragt. Er hat ausgeführt, der Bf. sei es im Zeitpunkt der Aufnahme der Niederschrift bewusst gewesen, dass sie bei den niederschriftlich erfassten Fällen keinen Ursprung nachgewiesen habe. Es sei diesbezüglich der Verdacht einer Unregelmäßigkeit erst mit der Aufnahme der Niederschrift konkretisiert gewesen. Mit der Aufnahme der Niederschrift habe die Bf. davon ausgehen können, im Hinblick auf die in der Niederschrift konkret genannten Fälle möglicherweise eine Unregelmäßigkeit betreffend Ursprung begangen zu haben. Der Zeuge Ch.S. hat über Befragen in den Verfahren betreffend die Ha.B. (vormals Ha.G.) im Wesentlichen ausgeführt, dass vor allem aus den Listen U, V und W hervorgehe, wann welches Gebinde (Gebindenummer) in ein Kühlhaus ein- bzw. aus dem Kühlhaus ausgelagert worden sei. Die Liste U diene der Einordnung des Einlagerungsdatums für die in den Listen V und W angeführten Gebindenummern. In den Listen V und W sei angeführt, welche Gebindenummer an welchem Tag ausgelagert worden sei. Die zeitliche Einordnung der Gebinde und des Einlagerungsdatums ermögliche die Liste U. Die Gebindenummern seien aus Anlass der Einlagerung von Ware in das Kühlhaus chronologisch vergeben worden. Die Listen V und W habe er aus der Auslagerungsdatei nach zeitlicher Zuordnung gewonnen. Die Eckdaten seien historisch und würden von einer Sicherung für Wiederherstellungen nach einem allfälligen Desasterfall aus dem Jahre 1999 stammen. Sie seien in seinem Unternehmen in Binärdateien und in im Hintergrund mitlaufenden Protokolldateien abgelegt gewesen. Die Protokolldatei für die Einlagerung betreffend die Jahre 1995 und 1996 sei nicht mehr, die Auslagerungsdatei hingegen vorhanden gewesen. Er habe daher die Daten der Listen V und W gewinnen können. Für den Normalanwender einer EDV-Anlage wäre es nicht möglich gewesen, die Daten zu rekonstruieren. Ausgehend von der Negativliste 1995 und der Negativliste 1996, die sich mit den Listen X und Y decke, habe sich die Ha.B. (vormals Ha.G. ) in der Folge die Frage gestellt, wer in der fraglichen Zeit geliefert habe. Bei der fraglichen Zeit handelt es sich um den Zeitraum der 41. bis zur 53. Kalenderwoche 1995 und um den Zeitraum von der 1. bis zur 14. Kalenderwoche 1996. Diese Zeiträume würden von der Auslagerung zur Ausfuhr ausgehend alle sich an Gebindenummern orientierenden Einlagerungen und alle damit im Zusammenhang stehenden Zukäufe von Rindern bis vierzehn Tage vor der Einlagerung erfassen. Die Antwort auf diese Frage nach Lieferungen in der fraglichen Zeit habe zu einer Verfeinerung der Listen insoweit geführt, als in den Listen schwarz unterlegte Lieferanten in der fraglichen Zeit nichts geliefert hätten, grün unterlegte Lieferanten hingegen hätten geliefert und es sei der Ursprungsnachweis mittlerweile beigebracht, rot unterlegte Lieferanten hätten geliefert und es sei diesbezüglich der Ursprung nicht erwiesen. Diese neue Methode des Ursprungsnachweises wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung in den Verfahren betreffend die Ha.B. (vormals Ha.G.) an einigen Beispielen verprobt. Im Vorabentscheidungsverfahren betreffend die Rs C-27/05 (Elfering Export GmbH) hat der EUGH mit Urteil vom 27. April 2006 entschieden. Am 4. Juli 2006 wurden die offenen Verfahren betreffend die Bf. erörtert. Es handelte sich dabei um insgesamt 23 Exporte, namentlich um 9 Schweinefleischexporte - diesbezüglich hat die Bf. die Beschwerden zurückgenommen - und um 14 Rindfleischexporte, alle betreffend die Inanspruchnahme von Ausfuhrerstattungen. Vom Zollamt Salzburg/Erstattungen werden diesbezüglich Rückforderungen von Ausfuhrerstattungen betrieben, dies bei gleichzeitiger Verhängung von Sanktionen. Die Bf. hat zunächst ihre Anträge auf den Seiten 6 und 7 ihrer Eingabe vom 25. Mai 2006 zurückgenommen. Sie hat eröffnet, sie werde versuchen, bis 2. Oktober 2006 noch fehlende Ursprungsnachweise nachzubringen. Die Vorgehensweise werde sich an den Verfahren betreffend die Ha.B. (vormals Ha.G.) orientieren. Die Bf. werde sich auch mit der Notwendigkeit, weitere mündliche Verhandlungen durchzuführen, beschäftigen. Im Hinblick auf den Ursprungsbeweis werde der Beweis des Gesamtjahreszukaufes 1996 im Vordergrund stehen. Sollte der Gesamtjahresnachweis nicht gelingen, werde in Verfolgung des Identitätsprinzips eine Zuordnung nicht ausbleiben können. Im Schreiben und Beweisantrag vom 2. Oktober 2006 versucht die Bf. unter Hinweis auf das Vorbringen und die Beweisführung im Schriftsatz vom 10. November 2005 den Ursprungsnachweis für die von ihr vorgenommene Rindfleischexporte - darunter der gegenständliche - zu führen. Im Nachhang zu einer Auflistung der betroffenen Exporte hat die Bf. eine Beweisführung mit Schriftsatz vom 10. November 2005 im Verfahren gegen die Ha.B. (vormals Ha.G.) versucht. Die Bf. hat zur Auflistung der Rindfleischexporte darauf verwiesen, dass in der äußerst linken Spalte die Beilagen B bis N angeführt seien. Diese Beilagen würden geschäftsfallbezogen die Einlagerungswoche, die Gebindenummer, das Auslagerungsdatum, die Artikelnummer und das Auslagerungsgewicht enthalten. Die Liste Y (Liste E in den Verfahren betreffend die Ha.B. - vormals Ha.T.) aus den früheren Verfahren sei im gegenständlichen Verfahren die Liste O. Es seien wiederum jene Lieferanten grün unterlegt, deren Ursprungserklärungen ursprünglich gefehlt hätten und nachgebracht worden seien. Auch hier würden Ursprungserklärungen für dieselben Rinder von denselben Lieferanten wie im Schriftsatz vom 2. Oktober 2006 betreffend die Ha.B. (vormals Ha.G.) festgehalten, fehlen. Die Bf. hat beantragt, von diesen Lieferanten durch die Behörde Ursprungserklärungen einzuholen. Die Bf. hat dem Schreiben - eine Auflistung der Exporte, - eine Bestandsliste nach Gebindenummern (Liste A) - jeweils eine Liste (B bis N) betreffend die dazugehörigen dreizehn Geschäftsfälle - darunter der gegenständliche mit der Zl. 4567 (Liste G), - die Liste O mit dem Stand vom 7. September 2006 und - ein Konvolut Ursprungserklärungen angeschlossen. Aus der Liste G können im Hinblick auf den gegenständlichen Fall (5678) die Einlagerungswoche, die Gebindenummern, das Einlagerungsdatum und die Artikelnummer entnommen werden. Über Ersuchen hat am 14. Dezember 2006 eine Besprechung mit Frau El.H. in A stattgefunden. Darüber wurde ein Aktenvermerk aufgenommen und dieser beiden Parteien zur Kenntnis gebracht. Insbesondere wurde im Zuge der Besprechung darauf hingewiesen, dass zwei der nachträglich vorgelegten Ursprungsnachweise nicht anerkannt werden können. Von Frau El.H. wurde vor allem darauf hingewiesen, dass ein Lieferant verstorben sei und dass die übrigen Lieferanten mit der Bf. nichts mehr zu tun haben wollen. Eine schriftliche Erklärung des EDV-Zeugen Ch.S., Programmierer, W, werde sich auf die noch offenen Fälle beziehen und von der Bf. nachgereicht. Im Vorabentscheidungsverfahren betreffend die Rs C-279/05 (Vonk Dairy Products BV) hat der EUGH mit Urteil vom 11. Jänner 2007 entschieden. Die Bf. hat mit Eingabe vom 7. Februar 2007 - eine schriftliche Erklärung des Zeugen Ch.S. (EDV-Fachmann) vorgelegt, - den Antrag vom 2. Oktober 2006 auf Einvernahme von Zeugen zurückgezogen, - den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen und - Lieferantenerklärungen (Fr.O. und An.G.) nachgereicht und Unvollständigkeiten aufgeklärt. Der Zeuge Ch.S. hat im Wesentlichen erklärt, er arbeite seit Jahren als selbständiger Informatiker für die Firmengruppe Ha. in Z und A. Der Zeuge hat auf seine Angaben in der Niederschrift vom 16. November 2005 zu Zl. 6789 ua. verwiesen. Er hat vor allem ausgeführt, ihm sei vor Unterschriftsleistung unter die Erklärung ein Auszug aus dem Protokoll beinhaltend seine Aussage übergeben worden. Ebenso sei ihm eine Kopie des Schriftsatzes der Bf. vom 2. Oktober 2006 übergeben worden. Die Ausführungen bei seiner Einvernahme vom 16. November 2005 gelten sinngemäß auch für den zur Entscheidung heranstehenden Fall. Die bei der Einvernahme vom 16. November 2005 vorgelegten Listen dienten der Einordnung des Einlagerungsdatums für die Gebindenummern, die auf der Liste der Auslagerungen stehen. Damit könne man rekonstruieren, wann die exportierte Ware eingelagert und ausgelagert worden ist. Er habe die Daten, die in der Unternehmensgruppe noch vorhanden gewesen seien, auffinden und zur Erstellung der Listen auswerten können. Es handle sich um historische Daten, die von einer Sicherung aus dem Jahre 1999 stammen. Zu Details verwies der Zeuge auf seine Ausführungen in früheren Verfahren. Über die Beschwerde wurde erwogen: Die VO (EWG) Nr. 4045/89 behandelt die Prüfung der tatsächlichen und ordnungsgemäßen Durchführung der Maßnahmen, die direkt oder indirekt Bestandteil des Finanzierungssystems sind, anhand von Geschäftsunterlagen der Begünstigten oder Zahlungspflichtigen im Hinblick auf Prüfzeiträume auf der Basis von Prüfplänen. Die Prüfpläne sind im Wesentlichen Ergebnis eine Risikoanalyse; dabei werden auch die an ein Unternehmen getätigten Zahlungen berücksichtigt. Am Risiko orientiert sich aber auch die Auswahl von Stichproben. Der Bf. ist es im Rechtszug einerseits gelungen, den Betriebsprüfungsbericht zu erschüttern. Auf der anderen Seite ist es ihr vor dem Unabhängigen Finanzsenat gelungen, auf der Basis einer erst im Rechtszug zugelassenen Methode den Ursprungsbeweis im Hinblick auf insgesamt neun Geschäftsfälle (ZRV/0024, 0025, 0028, 0044, 0046, 0133, 0135, 0136 und 0137 - Z3K/02) auf Gebindebasis zu erbringen. Auf die diesbezüglichen Berufungsentscheidungen vom 23. März 2007 wird verwiesen. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 13. September 2004, Zl. 2002/17/0141, auch erst im Rechtszug erzeugte Ursprungsbestätigungen (Zeugenaussagen, eidesstättige Erklärungen, nachträglich erwirkte Lieferantenerklärungen) als Ursprungsnachweise anerkannt und ihnen ausfuhrerstattungsrechtliche Relevanz zugemessen. Gemäß Art. 1 Abs. 1 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 wird zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften eine Rahmenregelung für einheitliche Kontrollen sowie für verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht getroffen. Nach Abs. 2 leg. cit. ist der Tatbestand der Unregelmäßigkeit bei jedem Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben, die einen Schaden für den Gemeinschaftshaushaltsplan der Gemeinschaften oder die Haushalte, die von den Gemeinschaften verwaltet werden, bewirkt hat bzw. haben würde, sei es durch die Verminderung oder den Ausfall von Eigenmitteln, die direkt für Rechnung der Gemeinschaften erhoben werden, sei es durch eine ungerechtfertigte Ausgabe. Gemäß Art. 3 Abs. 1 leg. cit. beträgt die Verjährungsfrist für die Verfolgung vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Art. 1 Abs. 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf. Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum Abschluss des Programms. Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem zu laufen. Der EuGH hat in seinem im Gegenstande ergangenen Urteil vom 24. Juni 2004 in der Rs C-278/02 dem Unabhängigen Finanzsenat geantwortet und für Recht erkannt, dass 1) Art. 3 Abs. 1 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten, und zwar auch im Bereich der Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, unmittelbar anwendbar ist, wenn nicht eine sektorbezogene Gemeinschaftsregelung eine kürzere Frist, die jedoch nicht weniger als drei Jahre betragen darf, oder eine nationale Rechtsvorschrift eine längere Verjährungsfrist vorsieht; 2) Art. 3 Abs. 1 UA 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 so auszulegen ist, dass die Ankündigung einer Betriebsprüfung/Zoll gegenüber dem betroffenen Unternehmen nur dann eine Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung darstellt, die den Lauf der Verjährungsfrist des Art. 3 Abs. 1 UA 1 dieser Verordnung unterbricht, wenn die Geschäfte, auf die sich der Verdacht der Unregelmäßigkeiten bezieht, in dieser Handlung hinreichend genau bestimmt werden. In den Rn 41 ff des Urteiles führt der EuGH aus, dass eine Ankündigung einer Prüfung nach der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95, die sich unterschiedslos auf alle im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen für Rind- und Schweinefleisch durchgeführten Ausfuhren eines Jahres, wenn sie keine Angabe zu einem Verdacht hinreichend genau bestimmter Unregelmäßigkeiten enthält, den Lauf der Verjährungsfrist nicht unterbricht. Es sei Sache des vorlegenden Gerichtes, zu prüfen, ob die weiteren Handlungen, die die nationalen Behörden im Rahmen oder nach Abschluss der am 20. Dezember 1999 angekündigten Prüfung vornahmen, eine oder mehrere bestimmte Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit den Ausfuhren betrafen, für die die in Rede stehenden Ausfuhrerstattungen gewährt worden waren, und deshalb den Lauf der Verjährungsfristen für die Rückzahlung dieser Erstattungen unterbrechen konnten. Die Ankündigung einer Betriebsprüfung/Zoll gegenüber dem betroffenen Unternehmen stellt nur dann eine Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung dar, die den Lauf der Verjährungsfrist des Art. 3 Abs. 1 UA 1 dieser Verordnung unterbricht, wenn die Geschäfte, auf die sich der Verdacht von Unregelmäßigkeiten bezieht, in dieser Handlung hinreichend genau bestimmt werden. Der EuGH hat damit klargestellt, dass Art. 3 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 2988/95 unmittelbar anwendbar ist und dass die Verjährungsfrist von vier Jahren sowohl für verwaltungsrechtliche Sanktionen als auch für die Rückforderung zu Unrecht gewährter Vorteile gilt. Im Grunde des Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen vom 5. August 1999 wurde die Prüfung des Ursprunges nach der VO (EWG) Nr. 4045/89 in verständiger Wertung des Erlasses auch bei der Bf. auf das Kalenderjahr 1996 ausgeweitet. Im Aktenvermerk vom 3. September 1999 wurde die Ausdehnung des an die Außen- und Betriebsprüfung/Zoll im Bereich der Finanzlandesdirektion für B gerichteten Prüfungsauftrages des Hauptzollamtes A vom 8. August 1996, Zl. defg, auf den Zeitraum ab dem 1. Jänner 1996 vermerkt. Es wurde im September 1999 die Ausdehnung eines laufenden, anhängigen Prüfungsverfahrens angemerkt. Ursache der Anforderung eines eigenen Betriebsprüfungsauftrages am 18. Jänner 2000 waren innerorganisatorische Überlegungen. Die maßgebende Prüfungsvorbereitung einer 4045-Betriebsprüfung für das Jahr 1996 hat mit Verantwortlichen der Bf. gesprächsweise am 20. Dezember 1999 stattgefunden. Die allgemein gehaltene Ankündigung der Ausdehnung der 4045-Betriebsprüfung vom 20. Dezember 1999 konnte im Sinne der Ausführungen des EuGH die Verjährungsfrist nicht unterbrechen. Ein im Rahmen der Prüfung gemachter Vorwurf einer bestimmten konkretisierten Unregelmäßigkeit hingegen hätte diese Wirkung haben können. Jedenfalls ist die Niederschrift über die Betriebsprüfung vom 10. Oktober 2000, die Verantwortlichen der Bf. im Entwurf am 7. September 2000, im Original am 17. Oktober 2000 ausgefolgt wurde, eine der Zahlstelle zurechenbare Handlung, in der gegenüber der Bf. Unregelmäßigkeiten im Hinblick auf den Ursprung bezogen auf den jeweiligen Geschäftsfall, damit auch auf den gegenständlichen, konkret individualisiert wurden. Die Niederschrift war in der Folge auch die Basis für die Rückforderungen. Die Niederschrift ist eine Ermittlungs- und Verfolgungshandlung, die den Lauf der Verjährungsfrist unterbrochen hat, weil spätestens in dieser Handlung die Geschäfte (und damit auch der gegenständliche Geschäftsfall), auf die sich der Verdacht einer Unregelmäßigkeit eines nicht erwiesenen Ursprungs bezogen hat, hinreichend genau bestimmt worden sind. Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 1 Abs. 2 leg. cit. ist jeder Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung, die einen Schaden für den Gemeinschaftshaushalt bewirkt hat oder bewirkt haben würde. Im Bereich der Ausfuhrerstattung wird demnach eine Unregelmäßigkeit begangen, wenn Zahlungen unrechtmäßig erfolgt sind, also ein für den Ausführer positiver Erstattungsbescheid ergangen ist (argumentum: bewirkt hat), oder die Handlung oder Unterlassung des Ausführers im Falle der Nichtaufdeckung zu einer unrechtmäßigen Zahlung geführt hätte (argumentum: bewirkt haben würde). Für die vierjährige Verjährungsfrist gemäß Art. 3 Abs. 1 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 bedeutet dies, dass in Fällen der Aufdeckung der Unregelmäßigkeit nach erfolgter Zahlung die Frist in Vorschussfällen mit der Freigabe der Sicherheit zu laufen beginnt. Am 20. Dezember 1999 hat - ausgehend von der Ausdehnung der 4045-Prüfung - die diesbezügliche Prüfungsvorbesprechung stattgefunden. Mit Schreiben vom 10. März 2000 wurde die Bf. eingeladen, für ausgewählte Exportfälle diverse Unterlagen vorzubereiten. Die Niederschrift über die Betriebsprüfung wurde am 10. Oktober 2000 in Gegenwart von Verantwortlichen der Bf. aufgenommen und im Original am 17. Oktober 2000 an die Bf. ausgefolgt. Damit wurde von der Behörde am 10. Oktober 2000 eine die Verjährung unterbrechende Ermittlungs- und Verfolgungshandlung gesetzt. Im verfahrensgegenständlichen Fall ist der Sachverhalt jener, dass - ausgehend vom Betriebsprüfungsbericht mit mehreren vermuteten mit Unregelmäßigkeiten belasteten Geschäftsfällen - hinsichtlich der Bf. von andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten auszugehen ist. Betreffend die Bf. ist in den oben erwähnten neun Geschäftsfällen eine Unterbrechung der Verjährungsfrist nicht eingetreten. Damit hätten diese Geschäftsfälle im Verständnis des Urteiles des EUGH vom 11. Jänner 2007, Rs C-279/05 (Vonk Dairy Products BV), weil im Hinblick auf die Bf. aus der Sicht der Niederschrift über die Betriebsprüfung von wiederholten Unregelmäßigkeiten auszugehen ist, zur Folge gehabt, dass auch in den restlichen fünf die Bf. betreffenden Geschäftsfällen, somit auch im gegenständlichen, bereits als verjährt zu betrachtenden Geschäftsfall wiederum von einem nicht verjährten Geschäftsfall auszugehen wäre, hätte die Bf. nicht in den oben erwähnten neun Geschäftsfällen bei dem im Rechtszug vor dem Unabhängigen Finanzsenat durchgeführten Beweisverfahren den Nachweis des Ursprungs der Tiere in der Europäischen Gemeinschaft erbracht. Der Bescheid über die Gewährung der Ausfuhrerstattung vom 22. März 1996, Zl. 3456, wurde dem behördlichen Zusteller am 18. April 1996 übergeben und gilt gemäß § 26 Zustellgesetz als am dritten darauf folgenden Werktag als zugestellt. Die Mitteilung der Freigabe der Sicherheit vom 14. August 1996 wurde dem behördlichen Zusteller am 19. August 1996 übergeben. Gemäß § 26 ZustellG gilt die Zustellung als am dritten Werktag (22. August 1996) nach Übergabe vorgenommen. Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Fristenverordnung hat die Verjährungsfrist von vier Jahren aber erst mit dem auf die bewirkte Zustellung folgenden Tag, dem 23. August 1996, zu laufen begonnen. Die Niederschrift über die durchgeführte Betriebsprüfung vom 10. Oktober 2000 als Unterbrechungshandlung liegt damit deutlich außerhalb des Zeitraumes von vier Jahren, der am 23. August 2000 geendet hat, so dass im Gegenstand aus Rechtsgründen von einer eingetreten Verfolgungsverjährung auszugehen ist. Die vom Zollamt Salzburg/Erstattungen vorgelegten Unterlagen, die eine Unterbrechung der Verjährung bewirkt haben sollen, waren nicht geeignet, den Lauf der Verjährungsfrist zu unterbrechen. Nach den Ausführungen der Betriebsprüfung in deren Schreiben vom 9. November 2004 soll die Bf. über den von den Behörden aus Anlass der Ausdehnung der Prüfungstätigkeiten gehegten Verdacht informiert gewesen sein. Dieser Verdacht sei, so die Betriebsprüfung, in den schriftlichen Prüfungsankündigungen jedoch nicht hinreichend genau bestimmt gewesen. Aus den von der Betriebsprüfung vorgelegten Vorhalten kann auch vom Unabhängigen Finanzsenat eine geschäftsfallbezogene Konkretisierung nicht abgeleitet werden. Im Beweisverfahren hat sich ergeben, dass es der Bf. bis zur Aufnahme der Niederschrift möglich war, Nachweise für den Ursprung beizubringen. Der Betriebsprüfer Jo.H. hat in den Verfahren betreffend die Ha.G. auf gezielte Befragung hin ausgeführt, dass auf Basis einer risikoorientierten Sichtung der allgemeine Verdacht auf mögliche Unregelmäßigkeiten bestanden habe. Im Hinblick auf die Begründung des Ursprunges sei von der Bf. ständig nachgebessert worden. Die Prüfung sei auf Vorhalteverfahren aufgebaut gewesen. Obwohl die Bf. Ursprungsnachweise schon im Zeitpunkt des Exportes hätte anlegen müssen, sei es der Bf. im Zuge der Prüfung immer wieder ermöglicht worden, Ursprungsnachweise nachzureichen. Die Bf. habe mehrfach glaubhaft gemacht, es werde möglich sein, den Ursprung nachzuweisen. In mehreren Vorhalten, z.B. im Vorhalt vom 11. und vom 12. Mai 2000, ist aus der Sicht der Betriebsprüfung noch immer die Rede davon, dass der Nachweis des Ursprungs für jede einzelne Stichprobe zu führen sein werde. In den zeitlich jüngeren Vorhalten finden sich keine geschäftsfallbezogenen Konkretisierungen von Unregelmäßigkeiten im Sinne des Urteils des EuGH. Da von der Betriebsprüfung im Zuge der Vorlage des Schriftverkehrs betreffend das Vorhalteverfahren Zweifel im Hinblick auf eine Unterbrechung der Verjährung durch die vorgelegten Unterlagen geäußert wurden, wurde der Betriebsprüfer Jo.H. auch dazu befragt. Dieser hat ausgeführt, es sei der Bf. spätestens im Zeitpunkt der Aufnahme der Niederschrift bewusst gewesen, dass sie bei den niederschriftlich erfassten Geschäftsfällen keinen Ursprung erwiesen habe. Diesbezüglich sei daher der Verdacht einer Unregelmäßigkeit bei Beachtung der damaligen Sachlage aus der Sicht des ergangenen Urteils des EuGH erst mit der Aufnahme der Niederschrift auf den jeweiligen Geschäftsfall bezogen konkretisiert gewesen. Mit der Aufnahme der Niederschrift hat die Bf. davon ausgehen können, im Hinblick auf die in der Niederschrift konkret genannten Fälle möglicherweise eine konkret umschriebene Unregelmäßigkeit betreffend den Ursprung begangen zu haben. Bei Anwendung des vom EuGH vorgegebenen Maßstabes ist die Niederschrift über die Betriebsprüfung jene Handlung, die den Beginn der Verjährungsfrist ausgelöst hat. Das Beweisverfahren hat gezeigt, dass die Betriebsprüfung selbst daran gezweifelt hat, in den vorgelegten Unterlagen (vor allem in den Unterlagen des Vorhalteverfahrens) seien die Geschäfte, auf die sich der Verdacht einer konkreten Unregelmäßigkeit bezogen hat, auf den jeweiligen Geschäftsfall bezogen hinreichend genau bestimmt gewesen. Dies wird verständlich, wenn man bedenkt, dass vor der Abklärung durch den EuGH allgemein die Rechtsansicht vertreten wurde, dass bereits die Ankündigung einer Prüfung nach der VO (EWG) Nr. 4045/89, auch wenn sie sich unterschiedslos auf alle im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen für Rind- und Schweinefleisch durchgeführten Ausfuhren eines Jahres bezieht und keine Angabe zu einem Verdacht hinreichend genau bestimmter Unregelmäßigkeiten enthält, den Lauf der Verjährungsfrist unterbricht. Schließlich darf dabei auch das Wesen einer 4045-Prüfung, die sich auf Prüfpläne stützt, die wiederum auf einer Risikoanalyse beruhen, nicht übersehen werden. Vor allem am Risiko orientiert sich die Auswahl von Stichproben. Die Auswahl von Stichproben wird dabei immer noch der allgemeinen Ankündigung einer Prüfung zuzurechnen sein; dies einerseits deswegen, weil die Prüfung letztlich dazu geführt hat, dass nicht alle als Stichprobe ausgewählten Geschäftsfälle zur Vermutung einer Unregelmäßigkeit geführt haben bzw. sich im Zuge der Prüfung über die Stichprobe hinausgehend Geschäftsfälle mit einer vermuteten Unregelmäßigkeit ergeben haben. Auf der anderen Seite hat eine Prüfung auf der Basis von Stichproben vor allem ablauftechnische Beweggründe. Regelmäßig wird man erst über die Aufarbeitung der Stichproben in eine vertiefende Prüfung und damit in eine Konkretisierung des Verdachtes im Hinblick auch auf hinreichend genau bestimmbare Geschäftsfälle und Unregelmäßigkeiten eintreten. Weil der Spruch der angefochtenen Entscheidung aus Rechtsgründen dahingehend abzuändern war, dass der Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 16. Jänner 2001, Zl. 2345, über die Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Ausfuhrerstattung zu WE-Nr. abcd wegen eingetretener Verjährung aufgehoben werde, musste sich die Berufungsbehörde mit den darüber hinaus vorgetragenen Beschwerdeeinwendungen nicht mehr auseinandersetzen. Graz, am 26. April 2007

Normen und Schlagworte

Ankündigung einer Betriebsprüfung/ZollErmittlungs- oder VerfolgungshandlungVerjährungsfristVerdacht von UnregelmäßigkeitenHandlunghinreichend genau bestimmtStichproben.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
Geschäftszahl
ZRV/0138-Z3K/02
Stammnummer
28124
Gültig
26.04.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF