Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0202-F/05
Zeitpunkt der Betriebsaufgabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0202-F/05vom 30.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Verpachtung eines Gewerbebetriebes (hier: gewerbliche Zimmervermietung) bewirkt für sich allein idR noch keine Betriebsaufgabe.
Bei Verpachtung eines Betriebes ist von einer Betriebsaufgabe dann auszugehen, wenn die Umstände des konkreten Falles objektiv darauf schließen lassen, dass der Verpächter nach einer allfälligen Beendigung des Pachtverhältnisses mit dem vorhandenen Betriebsvermögen nicht mehr in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen, oder sonst das Gesamtbild der Verhältnisse für die Absicht des Verpächters spricht, den Betrieb nach Auflösung des Pachtvertrages nicht mehr weiterzuführen.
Maßgeblich sind die objektiv erkennbaren, äußeren Verhältnisse; einer (subjektiven) Absichtserklärung des Betriebsinhabers kommt keine entscheidende Bedeutung zu; eine Betriebsaufgabe(absichts)erklärung, wie sie etwa in der deutschen Rechtspraxis als konstitutives Element des Aufgabetatbestandes gefordert wird, ist für sich allein unmaßgeblich; dem Betriebsinhaber steht nach der österreichischen herrschenden Lehre und Rechtsprechung damit kein Wahlrecht zu.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung des Bw., Gde V, O-Straße 23, vertreten durch die R
GmbH, Steuerberatungsgesellschaft, G Sch, B-Straße 97, vom
28. Juli 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch, vertreten durch
Dr. Brigitte Metzler, vom 25. März 2005 betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2000 im Beisein der Schriftführerin
Yvonne Primosch nach der am 27. April 2007 in 6800 Feldkirch,
Schillerstraße 2, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe betragen:
|
Die
Einkommensteuer 2000 wird festgesetzt
mit:
Das Einkommen im Jahr 2000
beträgt:
|
51.904,00 S
600.185,00 S
|
3.772,01 €
43.617,14 €
|
Berechnung der
Einkommensteuer in Schilling:
|
Einkünfte
aus
Gewerbebetrieb
Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit
|
127.167,00 S
478.723,00 S
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
605.890,00 S
|
(Topf-)Sonderausgaben
|
-
4.706,00 S
|
Kirchenbeitrag
|
-
1.000,00 S
|
Einkommen
|
600.185,00 S
|
Steuer vor Abzug
der Absetzbeträge
|
195.582,00 S
|
Allgemeiner
Steuerabsetzbetrag
|
-
1.498,00 S
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
-
4.000,00 S
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
-
1.500,00 S
|
Steuer nach Abzug
der Absetzbeträge
|
188.584,00 S
|
Steuer sonstige
Bezüge
|
3.944,40 S
|
Einkommensteuer
|
192.528,40 S
|
Anrechenbare
Lohnsteuer
|
-
140.623,90 S
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
51.904,00 S
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in der Folge kurz: Bw.) wies in seiner
Einkommensteuererklärung für das Berufungsjahr (wie auch für die
Vorjahre) neben Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit auch
Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 127.167,00 S bzw.
9.241,59 € aus. Er führte bis zum Jahre 1986 im gemischt
genutzten Fremdenheim "Haus S" mit Standort in Gd T,
L-Straße 735, Zimmervermietungen durch (sechs Zimmer mit zehn Betten
im Obergeschoß und zwei Ferienwohnungen im Dachgeschoß samt
Aufenthaltsraum im Erdgeschoß), zeigte mit 1. Mai 1987 das Ruhen
der Gewerbeausübung an (vgl. Schreiben der Kammer der gewerblichen
Wirtschaft für Vb vom 11. März 1988) und vermietete die
obgenannten Räumlichkeiten per 1. Mai 1987 an die Fa. St
GmbH (vgl. entsprechender Mietvertrag vom 20. März 1987).
Dieses Mietverhältnis wurde in der Folge mehrmals verlängert, zuletzt
bis zum 30. April 2007.
Mit Bescheid vom 25. März 2005 veranlagte
das Finanzamt Feldkirch den Bw. zur Einkommensteuer für das Jahr 2000.
Dabei setzte es die Aufgabe des gegenständlichen Gewerbebetriebes per 31.
Dezember 2000 mit einem Aufgabegewinn in Höhe von 576.170,57 S
bzw. 41.871,95 € fest und verteilte diesen Aufgabegewinn
gemäß
§ 37 Abs. 2 Z 1 EStG 1988
auf drei Jahre (dh. Ansatz eines anteiligen Aufgabegewinnes im Berufungsjahr in
Höhe von 192.056,85 S bzw. 13.957,32 €).
In der gegen diesen Einkommensteuerbescheid erhobenen
Berufung vom 28. Juli 2005 beantragte der Bw., den angefochtenen
Bescheid dahin gehend abzuändern, dass der in Bezug auf das obgenannte
Objekt gemäß
§ 24 EStG 1988 festgesetzte
Betriebsaufgabegewinn aus den Einkünften aus Gewerbebetrieb ausgeschieden
wird. Die steuerliche Vertretung des Bw. führte dazu sachverhaltsbezogen
aus, dass der Bw. bis 1987 eine Zimmervermietung mit mehr als 10 Betten
(sechs Zimmer mit insgesamt 10 Betten und zwei Ferienwohnungen) betrieben
habe. Die daraus erzielten Einkünfte seien als Einkünfte aus
Gewerbebetrieb erklärt und versteuert worden. Im Rahmen der
Zimmervermietung sei den Gästen auch ein Frühstück verabreicht
und die Zimmer täglich gereinigt worden, wofür eine geringfügig
beschäftigte Arbeitskraft eingestellt worden sei. Im April 1987 habe
der Bw. einen Mietvertrag mit der Fa. St GmbH abgeschlossen. Im Rahmen
dieses Vertrages sei vereinbart worden, dass die Mieterin die überlassenen
Räumlichkeiten mit Ausnahme der zwei Wohneinheiten (Ferienwohnungen
für Selbstversorger) im Obergeschoss nur zum Zwecke der Überlassung an
seine Mitarbeiter verwenden dürfe. Der Vermieter habe einen
fünfjährigen Kündigungsverzicht abgegeben. In der Folge sei der
Mietvertrag mehrmals (zum ersten Mal im Jahr 1992) verlängert worden.
Am 14. März 1988 habe der Bw. bei der
Bezirkshauptmannschaft B die Ruhendmeldung der Gewerbeausübung mit Wirkung
1. Mai 1987 angezeigt. Die aus der Vermietung erzielten Einkünfte
seien dessen ungeachtet weiterhin als Einkünfte aus Gewerbebetrieb
erklärt und versteuert worden. Erst im Rahmen einer im
Jahr 2000 abgehaltenen und die Jahre 1996 bis 1998 umfassenden
Betriebsprüfung habe die Prüferin eine Betriebsaufgabe im
Jahr 1998 unterstellt, da in diesem Jahr die Entscheidung getroffen worden
sei, den im Jahr 1999 auslaufenden Mietvertrag mit der Fa. St GmbH um
weitere sechs Jahre zu verlängern. Das Finanzamt Feldkirch habe mit
Berufungsvorentscheidung vom 30. August 2001 die Auffassung der
Betriebsprüfung bestätigt und dies im Wesentlichen damit
begründet, dass die Verpachtung eines Betriebes nach übereinstimmender
Auffassung von Lehre und Rechtsprechung für sich allein noch nicht als
Betriebsaufgabe anzusehen sei, es sei denn, dass der Betriebsinhaber die Absicht
habe, den Betrieb nach Ablauf des Pachtvertrages nicht mehr weiter zu
führen und dies nach außen zu erkennen gebe. Der
Unabhängige Finanzsenat (UFS) habe in der Folge der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid Folge gegeben, allerdings - dies lasse sich aus der
Bescheidbegründung eindeutig herauslesen - nur deshalb, weil sich im
Jahr 1998 die faktischen und rechtlichen Verhältnisse gegenüber
den Vorjahren nicht geändert hätten und die Unterstellung einer
Betriebsaufgabe ausgerechnet im Jahr 1998 als willkürlich abzulehnen
sei. Nach Auffassung des UFS habe jedoch im Jahr 2000 eine Betriebsaufgabe
stattgefunden, da der Bw. am 16. Mai 2000 im Rahmen der
Betriebsprüfung betreffend die Jahre 1996 bis 1998 erstmals in
eindeutiger und unmissverständlicher Weise nach außen zum Ausdruck
gebracht habe, dass er den Betrieb aufgebe bzw. den Betrieb nicht wieder
aufnehmen wolle. Das Finanzamt habe im Rahmen der
Einkommensteuerveranlagung 2000 die vom UFS geäußerte
Rechtsauffassung offenbar zum Anlass genommen, in diesem Jahr eine
Betriebsaufgabe zu unterstellen. Dagegen richte sich nun die
gegenständliche Berufung.
Rechtlich führte die steuerliche Vertretung des Bw. im
Berufungsschriftsatz aus, dass Rechtsstreit allein darüber bestehe, ob es
durch die Beendigung der Fremdenzimmervermietung im Jahr 1986 und darauf
folgendem Abschluss eines Mietvertrages mit der Fa. St GmbH zu einer
Betriebsaufgabe iSd § 24 EStG gekommen sei. Wenn das
Finanzamt ausführe, dass die Verpachtung eines Betriebes in der Regel
für sich allein keine Betriebsaufgabe, sondern ein bloßes Ruhen des
Betriebes darstelle, dann könne dem nur zugestimmt werden. Allerdings trage
diese Erkenntnis nichts zur Lösung des streitgegenständlichen Falles
bei, denn der Bw. habe im Jahr 1987 keinen Pacht-, sondern vielmehr einen
Mietvertrag abgeschlossen. Sämtliche Überlegungen der
Finanzbehörde in diesem Zusammenhang gingen daher ins Leere, weil die vom
Finanzamt ins Treffen geführten Erkenntnisse und Literaturauffassungen sich
alle samt nur auf Pachtverträge beziehen würden. Der Grund,
weshalb eine Betriebsverpachtung in bestimmten Fällen nicht als
Betriebsaufgabe gewertet werde, liege darin, dass im Falle einer
Betriebsverpachtung der Betrieb durchgehend weiter bestehe und bloß
vorübergehend von einer anderen Person geführt werde, dh. der Betrieb
als solcher bestehen bleibe. Dies ergebe sich schon aus der Rechtsnatur des
Pachtvertrages, welche darin bestehe, dass ein lebendes Unternehmen
überlassen werde. Neben den Räumen müsse dem Bestandnehmer auch
das beigestellt werden, was wesentlich zum Betrieb des Unternehmens gehöre,
also Betriebsmittel, Kundenstock und Gewerbeberechtigung (Verweis auf
LGZ Wien, MietSlg 45.090). Neben den Betriebsmitteln, dem Kundenstock
und der Gewerbeberechtigung würden auch die Vereinbarung eines
umsatzorientierten Bestandzinses, die Übernahme von Personal und die
Vereinbarung einer Betriebspflicht als konstitutive Merkmale für das
Vorliegen eines Pachtvertrages gewertet werden, wobei der Betriebspflicht die
stärkste Unterscheidungskraft beigemessen werde (Verweis auf OGH,
MietSlg 40.114; 39.100,
SZ 58/8, uva.). Dass der Fa. St GmbH im Rahmen des mit dem Bw.
abgeschlossenen Mietvertrages eine solche für das Bestehen eines
Pachtvertrages konstitutive Betriebspflicht im Hinblick auf den Betrieb einer
Fremdenzimmervermietung auferlegt worden sei, sei weder von der
Betriebsprüfung noch vom Finanzamt oder dem UFS jemals behauptet worden.
Selbst die Verpachtung eines Betriebes führe nur dann zu keiner
Betriebsaufgabe, wenn der Pächter auf Grund des Pachtverhältnisses
selbst betriebliche Einkünfte erziele. Diese Voraussetzung sei jedoch im
vorliegenden Fall auch unter Ausblendung des Umstandes, dass kein Pacht-,
sondern ein Mietvertrag vorliege, nicht erfüllt, denn die Fa. St GmbH
habe die Räumlichkeiten jeweils ohne jedwede Zusatzleistung zur
Verfügung gestellt. Demzufolge sei die Nutzungsüberlassung durch die
Fa. St GmbH im Gegensatz zur Fremdenzimmervermietung des Bw. isoliert
betrachtet als bloße Vermögensverwaltung einzustufen. Der Umstand,
dass die Fa. St GmbH die Vermögensverwaltung im Rahmen ihres
Gewerbebetriebes betrieben habe, spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle.
Wenn die Finanzbehörde des weiteren damit argumentiere, dass der
Bw. das Gewerbe der Fremdenzimmervermietung nicht abgemeldet, sondern bloß
ruhend gemeldet habe, lasse sich dies in schlüssiger Weise damit
erklären, dass der Bw. gehofft habe, die Gewerbeberechtigung einem
allfälligen Interessenten entgeltlich zur Verfügung stellen zu
können, was in der Fremdenverkehrsbranche gang und gäbe sei. Hinzu
komme, dass der Bw. im Rahmen des mit der Fa. St GmbH abgeschlossenen
Mietvertrages keinerlei Arbeit mehr gehabt habe, während im Rahmen der
Fremdenzimmervermietung er selbst sowie seine Ehegattin laufend mitgeholfen
hätten. Die Wiederaufnahme der Fremdenzimmervermietung wäre daher auch
wirtschaftlich unvernünftig gewesen. Dem Umstand, dass der Bw. bzw.
dessen steuerliche Vertretung die Einkünfte fälschlicherweise
weiterhin als solche aus Gewerbebetrieb erklärt habe, komme keine
entscheidende Bedeutung zu, denn nach herrschender Auffassung sei die Frage, ob
eine Verpachtung eines Betriebes zu einer Betriebsaufgabe führe,
primär an objektiven Kriterien zu messen. Nur wenn die objektive Seite kein
klares Bild ergebe, sei hilfsweise auf subjektive Gesichtspunkte abzustellen. Im
vorliegenden Fall brauche jedoch nicht auf (vermutete) subjektive Faktoren
zurückgegriffen werden, da die objektive Sachlage bereits ein hinreichend
klares Bild ergebe. Nicht zugestimmt könne ferner der Auffassung,
die Betriebsaufgabe sei nach außen nicht klar in Erscheinung getreten,
denn zum einen sei die Fremdenzimmervermietung nicht mehr beworben (weder in
Prospekten noch durch Aushang einer Werbetafel). Zum anderen sei auch für
das Finanzamt auf Basis der eingereichten Steuererklärungen leicht
ersichtlich gewesen, dass die Fremdenzimmervermietung aufgegeben und in eine
Dauervermietung und nicht etwa in eine Betriebsverpachtung umgestellt worden
sei. Zusammenfassend ergebe sich daher, dass der Bw. seine als
gewerbliche Vermietung eingestufte Fremdenzimmervermietung bereits im
Jahr 1986 bzw. 1987 aufgegeben habe und sich daher die Unterstellung einer
Betriebsaufgabe erst im Jahr 2000 als rechtswidrig erweise.
Nach Ergehen der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom
5. September 2005 (vgl. zusätzliche Bescheidbegründung
vom selben Tag) stellte der Bw. mit Schriftsatz vom 26. September 2005
einen Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz, womit die Berufung wiederum als unerledigt galt. Im Vorlageantrag
brachte die steuerliche Vertretung des Bw. in Erwiderung zur obgenannten
Berufungsvorentscheidung vor, dass das Finanzamt seine Begründung nicht
mehr auf das Vorliegen einer Betriebsverpachtung, sondern vielmehr auf das einer
bloßen Betriebsunterbrechung stütze. Eine solche stelle nach
herrschender Auffassung dann keine Betriebsaufgabe dar, wenn objektiv erkennbar
beabsichtigt sei, den Betrieb innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes wieder
aufzunehmen. Unter einem "relativ kurzen Zeitraum" werde dabei überwiegend
eine Dauer von maximal zwei Jahren verstanden. Der Bundesfinanzhof (BFH) halte
in besonders gelagerten Einzelfällen auch eine Dauer von sechs Jahren noch
für möglich (Verweis auf Rz 150 aE EStR 2000), was für
den vorliegenden Fall eine Betriebsaufgabe spätestens im Jahr 1993
bedeutete. Auf Grund des im Mietvertrag aus dem Jahr 1987 mit der
Fa. St GmbH vereinbarten fünfjährigen Kündigungsverzichtes,
welcher später um weitere fünf Jahre verlängert worden sei, habe
darüber hinaus von vornherein eindeutig darauf geschlossen werden
können, dass eine dauerhafte Betriebsstilllegung und keine bloß
kurzfristige Betriebsunterbrechung beabsichtigt gewesen sei. Unter den
gegebenen Voraussetzungen komme dem Umstand, dass die mit der Vermietung
erzielten Einkünfte irrtümlich weiterhin als solche aus Gewerbebetrieb
erklärt worden seien, keine entscheidende Bedeutung zu (Verweis auf
BFH 26.2.1997, S R 31/95,
BStBI. 1997 ii S 561), zumal der Mietvertrag mit der
Fa. St GmbH am 24. März 1987 beim Finanzamt Feldkirch
ordnungsgemäß angezeigt worden sei. Zusammenfassend gesehen
sei daher davon auszugehen, dass bereits im Jahr 1987 eine Betriebsaufgabe
stattgefunden habe und daher nur in diesem Jahr ein Aufgabegewinn angesetzt
hätte werden dürfen.
In der auf Antrag des Bw. am 27. April 2007
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung erläuterten die Parteien
des zweitinstanzlichen Verfahrens ihren Standpunkt. Soweit ihre
Ausführungen ausschlaggebendes Gewicht für die getroffene Entscheidung
haben und über die dargelegten Standpunkte in rechtlicher oder
sachverhaltsmäßiger Hinsicht hinausgehen, fanden sie Eingang in die
nachfolgenden Überlegungen. Im Detail wird auf die diesbezügliche
Verhandlungsniederschrift verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der UFS erlaubt sich an dieser
Stelle, auch auf seine Ausführungen in der (statt gebenden) Entscheidung
vom 27. Juli 2004, RV/0233-F/02, betreffend Einkommensteuer für
das Jahr 1998 zu verweisen. Der UFS hat darin ua. festgestellt, dass im
Jahr 1998 hinsichtlich des gegenständlichen Fremdenheimes "S" keine
Betriebsaufgabe anzunehmen und damit für dieses Jahr kein
Veräußerungsgewinn anzusetzen war.
Gegenständlich ist allein strittig, ob im
Jahr 2000 hinsichtlich des gegenständlichen Fremdenheimes "Haus S" zu
Recht eine Betriebsaufgabe mit der Ermittlung eines
Veräußerungsgewinnes nach § 24 EStG 1988 - dessen
Höhe im Übrigen nicht in Streit steht - anzunehmen ist. Unstrittig ist
nunmehr, dass im Hinblick auf die in Rede stehenden Zimmervermietungen des Bw.
keine bloße private Vermögensverwaltung (Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung) anzunehmen, sondern von einer betrieblichen
Einkunftsquelle (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) auszugehen ist.
Bei der Betriebsaufgabe hört für den
Betriebsinhaber der einheitliche Organismus des Betriebes zu bestehen auf. Eine
Betriebsaufgabe liegt vor, wenn
alle
wesentlichen Betriebsgrundlagen,
in
einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang,
in
einem Zuge mit der Aufgabe der betrieblichen Tätigkeit,
an
verschiedene Erwerber entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder in das
Privatvermögen übernommen oder in einem teilweise übertragen und
teilweise in das Privatvermögen übernommen werden
(vgl. VwGH 28.2.1978, 2666/77; VwGH 19.9.1995, 91/14/0222).
Die Betriebsaufgabe beginnt mit dem Setzen objektiv
erkennbarer, unmittelbar der Betriebsaufgabe dienender Handlungen. Der Beschluss
bzw. die Ankündigung den Betrieb aufgeben zu wollen, löst aber keine
Betriebsaufgabe aus
(vgl. Doralt4,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 127 zu § 24 EStG 1988;
VwGH 23.3.1988, 87/13/0065).
Die Besteuerung des Aufgabegewinnes hat zeitbezogen in dem
Jahr zu erfolgen, in welches der Zeitpunkt fällt, zu dem die
Aufgabehandlungen bereits so weit fortgeschritten sind, dass dem Betrieb die
wesentlichen Grundlagen entzogen sind (vgl. VwGH 16.12.1999,
97/15/0134).
Die Einstellung oder Beendigung der bisherigen
Tätigkeit eines Gewerbetreibenden ist im Allgemeinen noch kein Grund
für die Annahme, der Betrieb sei mit der Folge aufgegeben, dass nunmehr
auch die stillen Reserven zu versteuern sind. Die Einstellung kann auch
bedeuten, dass die gewerbliche Tätigkeit zunächst nur ruhen soll. Dies
ist unter Umständen im Falle einer Betriebsverpachtung anzunehmen.
Die Verpachtung eines Gewerbebetriebes bewirkt für sich allein idR
noch keine Betriebsaufgabe. Bei Verpachtung eines Betriebes ist von einer
Betriebsaufgabe im Sinne des § 24 Abs. 3 EStG 1988
jedoch dann auszugehen, wenn die Umstände des konkreten Falles objektiv
darauf schließen lassen, dass der Verpächter nach einer
allfälligen Beendigung des Pachtverhältnisses mit dem vorhandenen
Betriebsvermögen nicht mehr in der Lage ist, seinen Betrieb
fortzuführen, oder sonst das Gesamtbild der Verhältnisse für die
Absicht des Verpächters - eine Absicht ist ein innerer Willensentschluss,
der erst durch nach außen erkennbare Handlungen konkretisiert wird -
spricht, den Betrieb nach Auflösung des Pachtvertrages nicht mehr
weiterzuführen. Maßgeblich sind - wie die steuerliche
Vertretung des Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung richtig vorbringt
- die objektiv erkennbaren, äußeren Verhältnisse; einer
(subjektiven) Absichtserklärung des Betriebsinhabers kommt keine
entscheidende Bedeutung zu; eine Betriebsaufgabe(absichts)erklärung, wie
sie etwa in der deutschen Rechtspraxis als konstitutives Element des
Aufgabetatbestandes gefordert wird, ist für sich allein unmaßgeblich;
dem Betriebsinhaber steht nach der österreichischen herrschenden Lehre und
Rechtsprechung damit kein Wahlrecht zu (vgl. bspw. VwGH 26.1.1999,
97/14/0089; VwGH 16.12.1999, 97/15/0134; VwGH 17.5.2000, 98/15/0009;
VwGH 18.10.2006, 2002/13/0217; siehe auch
Doralt4, a.a.O.,
Tz 156 zu § 24 EStG 1988; Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, Tz 16 zu § 24 EStG 1988;
EStR 2000, Rz 5647 ff).
In diesem Sinne ist bei der Beurteilung der Frage, ob in
der Verpachtung eine Betriebsaufgabe gelegen ist, stets zu prüfen, ob die
gegebenen Tatsachen, insbesondere die Bestimmungen des betreffenden
Pachtvertrages, mit hoher Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass der
Verpächter selbst den betreffenden Betrieb nie mehr wieder auf eigene
Rechnung und Gefahr führen wird. Liegen in diese Richtung weisende
objektivierende Anhaltspunkte aber nicht vor, dann ist davon auszugehen, dass
der Betrieb infolge seiner Verpachtung nicht aufgegeben wurde, sondern dass ihn
der Verpächter nur ruhen lässt. Die Indizien für und gegen die
fehlende Absicht einer weiteren Betriebsführung sind in ihrer Gesamtheit
gegeneinander abzuwägen, wobei das gewonnene Gesamtbild für oder gegen
das Vorliegen einer Betriebsaufgabe entscheidet. Wäre nach den
Umständen des Einzelfalles bereits in der Vergangenheit eine
Betriebsaufgabe anzunehmen gewesen, wurde dies aber unrichtigerweise nicht
erkannt, kann die Aufgabe nicht für einen späteren Zeitraum
"nachgeholt" werden (vgl. zB VwGH 17.5.2000, 98/15/0009;
VwGH 26.1.1999, 97/14/0089; Quantschnigg/Schuch, a.a.O., Tz 16 zu
§ 24 EStG 1988 und die dort zitierte VwGH-Judikatur).
Zum Vorbringen der steuerlichen Vertretung des Bw., dass im
konkreten Fall kein Pachtvertrag, sondern ein Mietvertrag vorliege, und damit
sämtliche Überlegungen der Finanzbehörde hinsichtlich einer
Betriebsverpachtung ins Leere gingen, ist Folgendes zu sagen:
Für die Anerkennung einer gewerblichen Verpachtung
reicht es grundsätzlich aus, dass zumindest alle wesentlichen
Betriebsgrundlagen (hier: das Gebäude, das Grundstück sowie die
Einrichtung) verpachtet werden. Eine Betriebsverpachtung setzt danach ua.
voraus, dass der Verpächter dem Pächter einen Betrieb zur Nutzung
überlässt, den der Pächter im Wesentlichen fortsetzen kann, und
dem Verpächter damit objektiv die Möglichkeit verbleibt, seinen
bisherigen "ruhenden" Betrieb wieder aufzunehmen und fortzuführen.
Gleiches muss nach Ansicht des UFS auch gelten, wenn alle wesentlichen
Betriebsgrundlagen vermietet werden. Entscheidend ist nämlich nicht, ob
zivilrechtlich ein Miet- oder ein Pachtvertrag vorliegt, ob der Mieter oder der
Pächter den bisherigen Betrieb in gleicher Weise (branchengleich)
fortführt, sondern allein ob der bisherige Betrieb vom Vermieter bzw. vom
Verpächter nach Ablauf des Vertrags- bzw. Nutzungsverhältnisses ohne
wesentliche Änderungen fortgeführt werden kann. Die
Betriebsverpachtung bzw. -vermietung stellt einen Unterfall der
Betriebsunterbrechung bzw. eine Art des Ruhens des Betriebes dar;
dementsprechend kann es keinen Unterschied machen, ob der bisherige
Betriebsinhaber die wesentlichen Betriebsgrundlagen zurückbehält, um
den Betrieb später fortzuführen, oder ob er diese zwischenzeitlich -
gegebenenfalls auch branchenfremd - verpachtet oder vermietet (vgl. dazu
auch BFH 28.3.2003, IV R 20/02,
BStBl. 2004 II S. 10).
Dem Einwand der steuerlichen Vertretung des Bw. im
Vorlageantrag vom 26. September 2005, wonach eine bloße
Betriebsunterbrechung dann keine Betriebsaufgabe darstelle, wenn objektiv
erkennbar beabsichtigt sei, den Betrieb innerhalb eines relativ kurzen
Zeitraumes wieder aufzunehmen, und unter einem solchen "relativ kurzen Zeitraum"
dabei überwiegend eine Dauer von maximal zwei Jahren verstanden werde bzw.
der Bundesfinanzhof (BFH) in besonders gelagerten Einzelfällen auch eine
Dauer von sechs Jahren noch für möglich halte, ist zu entgegnen, dass
es der BFH bislang abgelehnt hat, für die höchstens zulässige
Dauer einer Betriebsunterbrechung (im engeren Sinne) einen festen Zeitraum
anzunehmen. Maßgebend sind grundsätzlich die Verhältnisse des
Einzelfalles. In diesem Sinne hat der BFH jedenfalls Zeiträume von 11 bis
14 Jahren bzw. von 25 Jahren als überschaubar angesehen [vgl.
Hermann-Heuer, Kommentar zum Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz,
Anmerkung 417 zu § 16 EStG (E 223); BFH 14.3.2006,
VIII R 80/03, BStBl. 2006 II S. 591].
Zur Auffassung des Bw. bzw. seiner steuerlichen Vertretung,
dass der Bw. seine als gewerbliche Vermietung eingestufte
Fremdenzimmervermietung bereits im Jahr 1986 bzw. 1987 aufgegeben habe, ist
konkret Folgendes zu sagen: Eine branchenfremde Vermietung, die vielfach
zur Folge hat, dass das Nutzungsobjekt baulich umgestaltet wird und damit nicht
mehr zu den bisherigen Zwecken genutzt werden kann (die Betriebspflicht durch
den Pächter würde damit ein Indiz gegen eine Betriebsaufgabe aus
Anlass der Betriebsverpachtung darstellen), kann zusammen mit anderen
Beweisanzeichen durchaus darauf hindeuten, dass die Absicht den Betrieb
später fortzuführen, entfallen ist. Anders verhält es
sich nach Ansicht des UFS jedoch im Berufungsfall. Aus der Gesamtheit der
gegebenen Umstände ergibt sich für das Jahr 1986 bzw. 1987
keinesfalls die Beurteilung, dass der Bw. seine bisherige gewerbliche
Tätigkeit (Zimmervermietungen im gegenständlichen Fremdenheim) nach
einer allfälligen Beendigung des Mietverhältnisses mit hoher
Wahrscheinlichkeit nicht mehr wieder auf eigene Rechnung und Gefahr führen
(fortsetzen) wollte bzw. könnte. Zu Recht wies das Finanzamt darauf hin,
dass der gegenständliche Mietvertrag nicht etwa auf ungewöhnlich lange
Dauer oder auf unbestimmte Dauer mit Kündigungsverzicht des Vermieters,
sondern auf ein Jahr mit Kündigungsverzicht während der darauf
folgenden fünf Jahre abgeschlossen wurde; unabhängig von der
zivilrechtlichen Gültigkeit dieser Befristung war der Wille der beiden
Vertragsparteien eindeutig auf eine Mietdauer von sechs Jahren gerichtet, was
sich auch in den einvernehmlichen Verlängerungen des Mietvertrages jeweils
um sechs Jahre dokumentiert; die im Mietvertrag aufgenommene Befristung konnte
daher durchaus als Indiz gegen die fehlende Absicht einer weiteren
Betriebsführung herangezogen werden. Auch der sonstige Inhalt des
Mietvertrages lässt nicht erkennen, dass dem Vermieter mit hoher
Wahrscheinlichkeit die Möglichkeit genommen worden ist, den Betrieb in
absehbarer Zeit wieder auf eigene Rechnung zu führen. So verpflichtet sich
bspw. die Mieterin in den Punkten V, VI und XVI des gegenständlichen
Vertrages, die Baulichkeiten und das Inventar in ordentlichem Zustand zu
erhalten und bei Beendigung des Mietverhältnisses in einwandfreiem Zustand
zurückzustellen. Weiters dürfen bestimmte bauliche Veränderungen
nur mit Zustimmung des Vermieters vorgenommen werden (vgl. Pkt. VI des
Vertrages). Alle diese Vertragsbestimmungen sprechen gegen die Absicht der
Betriebsaufgabe von Seiten des Vermieters. Im vorliegenden Fall ist
außerdem zu berücksichtigen und spricht in diesem Zusammenhang nicht
für, sondern gegen eine Betriebsaufgabe im Jahr 1986 bzw. 1987, dass
der Bw. im Zeitpunkt des Abschlusses des gegenständlichen Mietvertrages
erst im 32. Lebensjahr stand und dieser die Gewerbeberechtigung nicht
zurückgelegt, sondern (nur) ruhend gemeldet hat (vgl. Schreiben der
Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vb vom
11. März 1988). Im konkreten Fall lagen - bezogen auf das
Jahr 1986 bzw. 1987 - keinerlei Anzeichen vor, dass der Bw. nach Ablauf des
Mietverhältnisses nicht mehr in der Lage gewesen wäre, den vermieteten
Betrieb wieder auf eigene Rechnung und Gefahr zu führen. Der Bw. hat keine
nach außen - auch für das Finanzamt - erkennbare Handlung gesetzt,
aus der seine Absicht geschlossen hätte werden können, dass er die
gegenständliche gewerbliche Vermietung nach Ablauf des
Mietverhältnisses nicht wieder weiterführen wird. Vielmehr steht das
im Lichte der drohenden Versteuerung der stillen Reserven völlig
konträre Berufungsvorbringen des Bw., die Betriebsaufgabe sei bereits im
Jahr 1986 bzw. 1987 erfolgt, im Widerspruch zu der dem Finanzamt
gegenüber langjährig geäußerten Willenserklärung bzw.
der tatsächlich praktizierten steuerlichen und buchtechnischen Behandlung.
Nach außen hin gab der Bw. zum Ausdruck, dass eine Betriebsaufgabe nicht
vorliegt. Schließlich hat der Bw., der im Übrigen laufend steuerlich
vertreten war, auch ohne Widerspruch zur Kenntnis genommen, dass die
Finanzverwaltung seine Einkünfte aus dem gegenständlichen
Mietverhältnis als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelte. Es
wäre Sache des Bw. gewesen, darzutun, und insbesondere dem Finanzamt
zeitgerecht mitzuteilen, dass die Vermietung endgültig anzusehen ist und
eine Wiederaufnahme des in Bestand gegebenen Betriebes nicht mehr erfolgen wird.
Statt dessen, hat der Bw. erst am 16. Mai 2000 im Rahmen der
Betriebsprüfung betreffend die Jahre 1996 bis 1998 erstmals nach
außen zum Ausdruck gebracht, dass er den Betrieb aufgebe bzw. den Betrieb
nicht wieder aufnehmen wolle. Die unveränderte steuerliche Behandlung der
strittigen Tätigkeit des Bw. lässt insbesondere auch unter
Bedachtnahme auf die Tatsache der nicht zurückgelegten Gewerbeberechtigung
den Schluss zu, dass die bevollmächtigte Steuerberatungskanzlei unter
Berücksichtigung der ihr gegenüber geäußerten (wahren)
Absicht des Bw. auftragsgemäß im Jahre 1986 bzw. 1987 bewusst
keinen Betriebsaufgabegewinn ermittelt hat, eine Vorgangsweise, die nur dann
sinnvoll erscheint, wenn eine Betriebsaufgabe tatsächlich nicht erfolgt
ist. Es ist unglaubwürdig, dass - wie der Bw. in der mündlichen
Berufungsverhandlung vorbringt - die Problematik der Betriebsaufgabe bei
Einstellung der Fremdenpension nicht mit dem Bw. erörtert worden sein soll.
Dem Vorbringen des Bw. bzw.
seiner steuerlichen Vertretung im Rahmen der mündlichen
Berufungsverhandlung betreffend die Verlegung seines Wohnsitzes ist zu erwidern,
dass dieser Umstand nach Ansicht des UFS nicht dafür spricht, dass der Bw.
nach einer allfälligen Beendigung des Mietverhältnisses mit dem
vorhandenen Betriebsvermögen nicht mehr in der Lage gewesen wäre,
seinen Betrieb fortzuführen, oder dass der Bw. den Betrieb nach einer
möglichen Auflösung des Mietvertrages nicht mehr weiterzuführen
beabsichtigte.
Angesichts der vorliegenden Sachlage kann festgehalten
werden, dass der von der Rechtsprechung geforderte hohe Grad an
Wahrscheinlichkeit, dass die gegenständliche Fremdenpension vom Bw. nie
wieder auf eigene Gefahr und Rechnung führen wird, im Zeitpunkt des
Mietbeginnes im Jahre 1986 bzw. 1987 nicht vorlag. Auf Grund des
Gesamtbildes der Verhältnisse war eine Betriebsaufgabe infolge Vermietung,
damit eine Betriebsaufgabe im Jahre 1986 bzw. 1987 nicht zu erkennen.
Im Hinblick auf die vom Finanzamt vertretene Auffassung,
dass auf Grund der vom Bw. im Rahmen der gegenständlichen
Betriebsprüfung am 16. Mai 2000 gemachten Aussage, wonach weder
er noch seine Gattin beabsichtige, den Pensionsbetrieb wieder zu führen,
zum 31. Dezember 2000 von einer Betriebsaufgabe auszugehen sei, gelangte
der UFS zu folgendem Schluss: Abgesehen davon, dass diese Erklärung
des Bw. durch seine Aussage vom 29. August 2000 insofern relativiert wurde,
als er einräumte, dass er bei (finanzieller) Notwendigkeit die
Fremdenpension weiterführen würde, kann auf Grund des Umstandes, dass
einer Willenserklärung - wie oben dargelegt - kein konstitutiver Gehalt
beizumessen ist bzw. eine solche nicht entscheidungswesentlich ist, die
obgenannte Erklärung des Bw. (als einzelner Anhaltspunkt) für sich
allein nicht als Begründung für eine Betriebsaufgabe im
Jahre 2000 herangezogen werden. Gegenständlich lagen andere in diese
Richtung weisende objektivierende Anhaltspunkte nicht vor bzw. hat die
Amtspartei solche auch nicht behauptet und war daher davon auszugehen, dass es
im Jahre 2000 mangels Hervortretens objektiver Umstände zu keiner
tatsächlichen Beendigung der in Rede stehenden Tätigkeit und damit zu
keiner Betriebsaufgabe gekommen ist.
Vollständigkeitshalber wird abschließend noch
festgehalten, dass der UFS - entgegen der Auffassung der steuerlichen Vertretung
des Bw. im Berufungsschriftsatz vom 28. Juli 2005 - in der
Berufungsentscheidung vom 27. Juli 2004, RV/0233-F/02, betreffend
Einkommensteuer 1998 keineswegs erklärt hat, dass im Jahr 2000
eine Betriebsaufgabe stattgefunden habe.
Aus den obgenannten Gründen war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 30. April 2007
Normen und Schlagworte
- § 24 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0202-F/05
- Stammnummer
- 28107
- Gültig
- 30.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF