Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0265-L/06
dritter Säumniszuschlag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0265-L/06vom 26.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. R, vom
9. Dezember 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden
Vöcklabruck vom 9. November 2005 betreffend dritter
Säumniszuschlag - Steuer entschieden:
Der Bescheid betreffend dritter
Säumniszuschlag wird abgeändert.
Die Höhe des im
angefochtenen Bescheid angeführten Säumniszuschlages (Zeitraum 2005)
beträgt 109,50 (bisher 60,18).
Die Berechnung
der Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind der
Begründung zu entnehmen.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgabe ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 14.12.2004 wurde seitens der H beantragt,
€ 43.518,53 auf das Konto der Berufungswerberin umzubuchen. Diesem Antrag
wurde seitens des Finanzamtes X nicht entsprochen, zumal kein
überrechenbares Guthaben bestand.
Mit Bescheid vom 9.11.2005 wurde ein dritter
Säumniszuschlag in Höhe von € 60,18 festgesetzt, weil die
Umsatzsteuer 02/2005 in Höhe von € 6.018,48 nicht spätestens drei
Monate nach dem Tag, am dem der zweite Säumniszuschlag verwirkt wurde,
entrichtet worden war.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 9.12.2005
Berufung erhoben. Die Abgabe, für welche der Säumniszuschlag
verrechnet worden sei (Umsatzsteuer 2/05), sei sehr wohl entrichtet worden.
Obwohl hinsichtlich einer anderen Mehrwertsteuerüberrechnung noch eine
unerledigte Berufung mit Aussetzungsantrag anhängig sei, wäre der
Einzahlungsbetrag der Umsatzsteuer auf die offene Mehrwertsteuer und nicht auf
die betreffende Mehrwertsteuer verrechnet worden, weshalb die Festssetzung des
Säumniszuschlages zu Unrecht erfolgt sei.
Mit Schreiben vom 3.1.2006 forderte das Finanzamt die
Berufungswerberin zur Vorlage jenes Zahlungsbeleges auf, aus dem hervorgehen
sollte, dass die Umsatzsteuer 2/2005 innerhalb von 6 Monaten ab Eintritt ihrer
Vollstreckbarkeit entrichtet wurde. Auf dem vorgelegten Zahlungsbeleg wurde die
Umsatzsteuer 2/05 mit einer Zahllast in Höhe von € 27.596,80
ausgewiesen, gleichzeitig wurde auf die sonstige Gutschrift aus der Umsatzsteuer
1/05 in Höhe von 10.950,48 hingewiesen, sodass lediglich € 16.646,32
zur Zahlung gelangten.
Mit Schreiben vom 21.1.2006 wies die Berufungswerberin
darauf hin, dass die Frage der Umbuchung noch immer im Berufungsstadium sei und
man für gewidmete und bezahlte Körperschaftsteuer- und
Mehrwertsteuerbeträge laufend Säumniszuschläge erhalte. Mit
Schreiben vom 24.1.2006 teilte das Finanzamt der Berufungswerberin mit, dass auf
dem Abgabenkonto der H kein überrechenbares Guthaben bestehe. Weiters
vertrat es den Standpunkt, dass die Berufungen hinsichtlich der
Säumniszuschläge im Hinblick auf § 293 a BAO nicht notwendig
wären, da sie bei Gutbuchung bzw. bei Überrechnung vom Abgabenkonto
der H wieder rückgebucht würden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 3.2.2006 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und setzte den dritten
Säumniszuschlag mit € 109,50 fest (bisher € 60,18). So sei die am
15.4.2005 fällige Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von €
27.596,80 durch die Überweisung mit Verrechnungsweisung in Höhe von
16.646,32 zum Teil fristgerecht entrichtet worden. Die auf dem
Überweisungsbeleg angeführte "Sonstige Gutschrift" Umsatzsteuer 1/05
sei jedoch zum Zeitpunkt der Buchung zur Abgabenentrichtung nicht mehr zur
Verfügung gestanden, sondern wäre diese gemäß
§ 214
Abs. 1 BAO bereits am 17.3.2005 (Zeitpunkt der Buchung der
Umsatzsteuervoranmeldung 1/05) auf die dem Fälligkeitstag ältesten
verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen gewesen. Maßgeblich seien
nach ständiger Judikatur nicht die Buchungen, die nach Ansicht des
Abgabepflichtigen durchgeführt sein müssten, sondern
ausschließlich die Buchungen, die auf dem Abgabenkonto tatsächlich
durchzuführen wären. Da daher ein Teilbetrag der Umsatzsteuer 2/2005
in Höhe von € 10.950,48 nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet
worden und auch sechs Monate nach dem Eintritt der Vollstreckbarkeit
(15.10.2005) noch immer nicht entrichtet gewesen sei, bestehe die Vorschreibung
des dritten Säumniszuschlages in Höhe von € 109,50 zu
Recht.
Im Vorlageantrag vom 6.3.2006 wurden keine neuen
Gründe vorgebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3
Abs.2 lit. d BAO), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so
sind gemäß
§ 217 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) in der
derzeit gültigen Fassung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß Abs. 2 beträgt der erste
Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. Ein
zweiter Säumniszuschlag ist gem. Abs. 3 für eine Abgabe zu entrichten,
soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer
Vollstreckbarkeit entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für
eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem
Eintritt zur Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages
entrichtet ist. Der zweite und der dritte Säumniszuschlag beträgt
jeweils 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten
Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach
Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von
Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf
der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen.
Bei Umbuchungen oder Überrechnungen von Guthaben
(§ 215 BAO) gelten gemäß
§ 211 Abs. 1 lit. g BAO Abgaben
eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen am
Tag der Entstehung der Guthaben, auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen
Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens
jedoch am Tag der Entstehung des Guthabens als entrichtet.
Gemäß
§ 214 Abs. 1 erster Satz BAO sind in
den Fällen einer zusammengefassten Verbuchung der Gebarung Zahlungen und
sonstige Gutschriften, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, auf die
dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu
verrechnen; an die Stelle des Fälligkeitstages hat der davon abweichende
zuletzt maßgeblich gesetzlich zustehende oder durch Bescheid zuerkannte
Zahlungstermin zu treten.
Wesentlich für die Beurteilung der Verwirkung eines
Säumniszuschlages ist die Prüfung der Frage, ob die zu Grunde liegende
Abgabe, nämlich Umsatzsteuer 2/05, rechtzeitig zum Fälligkeitstag
entrichtet wurde. Soweit es den Betrag im Ausmaß von € 16.646,32
betrifft, so wird diese Frage eindeutig zu bejahen sein. Dies ergibt sich aus
dem Zahlungsbeleg und findet Deckung in der Bestimmung des § 214 Abs.4 lit.
a BAO. Für den Restbetrag von € 10.950,48 haben nachstehende
Überlegungen zu gelten, wobei in diesem Zusammenhang zunächst
ausdrücklich auf die Entscheidungen des UFS GZ: RV/1011-L/05 und
RV/0264-L/06 verwiesen wird:
Der dritte Säumniszuschlag sanktioniert
Nichtentrichtungen von Abgaben und zwar sechs Monate nach dem Eintritt ihrer
Vollstreckbarkeit. Die Gründe die zum Zahlungsverzug geführt haben,
sind ebenso unbeachtlich die die Dauer des Verzuges. Auch setzt die Verwirkung
von Säumniszuschlägen kein Verschulden des Abgabepflichtigen voraus.
Der dritte Säumniszuschlag beträgt 1%.
Für die Abgabenentrichtung kommen alle
zivilrechtlichen Entrichtungsformen in Betracht, so auch die beantragte
Überrechung. Dabei regelt § 211 Abs. 1 lit. g BAO den Zeitpunkt der
Entrichtung nach erfolgter Umbuchung bzw. Überrechnung. Im
gegenständlichen Fall wurde jedoch die beantragte Umbuchung, die in
Wahrheit eine beantragte Überrechung war, da die involvierten Abgabenkonten
verschiedene Finanzämter betreffen, bis heute nicht durchgeführt. In
seinem Erkenntnis vom 24.11.1987 Zl. 87/14/0097 hat der Verwaltungsgerichthof
zum Ausdruck gebracht, dass es wohl richtig sei, dass im Fall einer Umbuchung
bzw. Überrechung die Tilgungswirkung im Zeitpunkt der Antragstellung -
sofern bereits ein Guthaben entstanden ist - eintritt. Dies setzt jedoch voraus,
dass auch tatsächlich eine Umbuchung oder Überrechnung
durchgeführt wird. Die Bestimmung des § 211 Abs. 1 lit. g BAO
enthält nämlich - neben der grundsätzlichen Aussage, dass die
Umbuchung oder Überrechnung bestimmter Guthaben eine taugliche Art der
Entrichtung darstellt - ausschließlich eine Regelung der Frage, an welchem
Tag bei Umbuchungen oder Überrechnungen von Guthaben eines
Abgabepflichtigen Abgaben als entrichtet gelten. Im vorliegenden Fall hat eine
Überrechnung bis dato nicht stattgefunden. Die Gründe für diese
Nichtdurchführung sind allerdings hier nicht zu erforschen, da die
Berufungswerberin hinsichtlich des Kontos der H keine Parteistellung hat und im
gegenständlichen Verfahren über den Überrechnungsantrag nicht zu
entscheiden ist (s. dazu auch UFS GZ RV/4672-W/02 und RV/1550-W/06).
Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass von
einem durch die Nichtdurchführung der Überrechnung entstandenen
Rückstand von € 43.518,53 auszugehen war. Wie das Finanzamt in seiner
Berufungsvorentscheidung vom 3.2.2006 bereits treffend ausgeführt hat,
stand die "Sonstige Gutschrift" an Umsatzsteuer 1/05 (€ 10.950,48)
nämlich zum Zeitpunkt der Buchung zur Abgabenentrichtung nicht mehr zur
Verfügung, da diese gem. § 214 Abs. 1 BAO bereits am 17.3.2005
(Zeitpunkt der Buchung der Umsatzsteuervoranmeldung 1/05) auf die dem
Fälligkeitstag ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen
war. Weil die Umsatzsteuervorauszahlung für den Zeitraum 2/2005 in
Höhe von € 27.569,80 nur zum Teil und zwar mit einem Betrag von €
16.646,32 entrichtet wurde und der Restbetrag auch sechs Monate nach dem
Eintritt der Vollstreckbarkeit (15.10.2005) noch immer nicht entrichtet war, war
für den Differenzbetrag von € 10.950,48 ein dritter
Säumniszuschlag in Höhe von € 109,50 festzusetzen.
Die Erhöhung des Betrages von € 60,18 auf €
109,50 war deshalb vorzunehmen, weil die Überweisung vom 19.8.2005 in
Höhe von € 19.923,23 (Körperschafsteuervorauszahlung 7-9/2005)
vom Finanzamt trotz Verrechnungsweisung zunächst fälschlicherweise auf
Saldo gebucht worden ist und daher zunächst von einer
betragsmäßig größeren Entrichtung der Umsatzsteuer 2/05
auszugehen war. Im Rahmen des Berufungsverfahrens erfolgte eine entsprechende
Korrektur (s. RV/0264-L/06 und die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom
2.2.2006 in Zusammenhang mit der Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages
betreffend die Körperschaftsteuervorauszahlung 7-9/2005).
Bereits das Finanzamt hat auf die Möglichkeit der
Antragstellung gem. § 293 a BAO hingewiesen, sollte auf dem Abgabenkonto
der H ein Guthaben entstehen und dieses vom Finanzamt X auf das Abgabenkonto der
Berufungswerberin überrechnet werden.
Ergänzend wird festgehalten, dass mit Bescheid vom
12.12.2006 die Entscheidung über die Berufung gem. § 281 in Verbindung
mit § 282 BAO ausgesetzt wurde. Da der Verwaltungsgerichthof mit Erkenntnis
vom 14.12.2006, Zl. 2005/14/0014 die Berufungsentscheidung des UFS vom 5.1.2005,
RV/0559-L/04 aufgehoben und die Aufhebung im wesentlichen damit begründet
hat, dass gegen die vom einfachen Gesetzgeber getroffene Regelung des § 96
letzter Satz BAO keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, konnte das
gegenständliche Berufungsverfahren wieder fortgesetzt werden.
Somit war aber spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 26.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0265-L/06
- Stammnummer
- 28095
- Gültig
- 26.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF