Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1247-W/03
Festsetzung der Pfändungsgebühr und des Barauslagenersatzes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1247-W/03vom 27.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des JX, XY, vom 25. Februar 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden vom 20. Jänner 2003
betreffend Pfändungsgebühr und Barauslagenersatz entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 20. Jänner 2003 setzte das Finanzamt
Baden für die Amtshandlung vom 17. Jänner 2003 die
Pfändungsgebühr in Höhe von € 7,20 und den Barauslagenersatz
in Höhe von € 0,71 fest.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom 25.
Februar 2003 wurde im Wesentlichen wie folgt vorgebracht:
Für die Durchführung einer Exekution bestehe kein
Anlass, da sich "im Laufe des Jahres im letzten Halbjahr"
Einkommenseinbußen bzw. höhere Belastungen ergeben
könnten.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 26. Februar 2003 wies das
Finazmt Baden die Berufung als unbegründet ab.
Dagegen richtet sich der Antrag vom 26. Mai 2003 auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Darin wurde im Wesentlichen wie folgt vorgebracht:
Im "laufenden Jahr" ändere sich meist das Einkommen.
Der Berufungswerber (Bw.) sehe die Amtshandlung als unbegründet und die
"Vollstreckungsgebühr und Spesen" als nicht gerechtfertigt.
Schließlich habe er erst abwarten müssen, wie es mit seiner
Gesundheit "weitergeht". Hätte man sich "weiterhin so verhalten wie
früher, dass man am Ende des Jahres der pensionsauszahlenden Stelle die
Erwerbsminderung von 50 % nicht gemeldet hätte, wäre eine
Einkommensteuer-Nachforderung gar nicht erfolgt". Es sei auf die "Abrechnung des
Jahres 2002" und darauf, dass "mit den bisherigen Zahlungen auch zuviel bezahlt"
worden sei, hinzuweisen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO)
kommen als Exekutionstitel für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen
die über Abgaben ausgestellten Rückstandsausweise in Betracht.
Gemäß
§ 26 Abs. 1 AbgEO hat der
Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens
nachstehende Gebühren zu entrichten:
a) Die
Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im Ausmaß
von 1 % vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer
Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1 % vom abgenommenen
Geldbetrag.
b) ...
Das Mindestmaß dieser Gebühren beträgt
gemäß
§ 26 Abs. 1 letzter Satz AbgEO 7,20 Euro.
Gemäß
§ 26 Abs. 2 AbgEO sind die im Abs. 1
genannten Gebühren auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos
verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst
unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat.
Außer den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden
Gebühren hat der Abgabenschuldner gemäß
§ 26 Abs. 3 erster
Satz AbgEO auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten
Barauslagen zu ersetzen.
Gemäß
§ 26 Abs. 5 AbgEO werden
Gebühren und Auslagenersätze mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung
fällig und können geichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag
vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht
unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden (§ 51).
Die Pfändungsgebühr ist eine reine
Amtshandlungsgebühr. Sie wird insbesondere wegen der der Behörde bei
Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben und ist somit
auch dann zu entrichten, wenn die durchgeführte Amtshandlung zu keiner
Pfändung führte, sei es, dass keine pfändbaren Gegenstände
vorgefunden wurden oder der Schuldner nicht angetroffen wurde (vgl. VwGH
5.3.1991, 90/14/0023).
Zur Einbringung des vollstreckbaren Rückstandes des
Bw. in Höhe von € 176,31 laut Rückstandsausweis vom 8.
Jänner 2003 wurde am 17. Jänner 2003 ein Einbringungsversuch
unternommen, bei dem der Bw. jedoch nicht angetroffen wurde. Die Festsetzung der
Pfändungsgebühr und des Barauslagenersatzes ist somit zu Recht
erfolgt.
Einwendungen, die sich gegen den Abgabenanspruch oder gegen
die Höhe der Abgabe richten, sind im Veranlagungsverfahren mit Berufung
gegen den Abgabenbescheid geltend zu machen (vgl. VwGH 17.5.1989, 88/13/0089).
Aufgrund dieser Ausführungen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 27.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 4 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 26 Abs. 1 lit. a AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 26 Abs. 2 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 26 Abs. 3 erster Satz AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1247-W/03
- Stammnummer
- 28091
- Gültig
- 27.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF