Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0259-K/04
Investitonszuwachsprämie für die Errichtung eines Hallenschwimmbades?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0259-K/04vom 25.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau GRA
HWRvom
7.12.2004gegen den Bescheid des
Finanzamtes Salzburg-Land betreffend Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108e EStG 1988 für 2002 vom 11.11.2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Ablauf des
Verfahrens:
Am 8.8.03 stellte die Berufungswerberin (Bw.), die ein
Hotel betreibt, einen Antrag auf Investitionszuwachsprämie (IZP) für
2002. Hiebei gab die Bw. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der aus ihrer
Sicht prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter im Jahr 2002 mit
516.210 € an. Sie gab an, der Durchschnitt der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter der Jahre
1999-2001 habe 68.605 € betragen. Die Bw. schlüsselte die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Jahres 2002 wie folgt auf:
491.952,40 € entfielen auf die Errichtung eines
Hallenbades auf dem Grundstück, wo sich ihr Hotel befindet. 24.257,39
€ entfielen auf Betriebs- und Geschäftsausstattung.
In der Niederschrift vom 10.11.2004 hielt der Prüfer
des Finanzamtes fest: Das Schwimmbad sei kein prämienbegünstigtes
Wirtschaftsgut. Der Vertreter der Bw. bestritt dies.
Mit Bescheid vom 11.11.2004 wurde der Antrag der Bw. auf
Investitionszuwachsprämie abgewiesen. Die Begründung dafür
lautete: Was als Teil des Gebäudes anzusehen sei, ergebe sich nach
einkommensteuerrechtlichen und nicht nach bewertungsrechtlichen
Grundsätzen.
Da das Schwimmbad mit dem Gebäude derart verbunden
sei, dass es ohne Verletzung seiner Substanz nicht an einen anderen Ort versetzt
werden könne, sei es als Teil des Gebäudes anzusehen. Die
Herstellungskosten der Schwimmhalle und die Herstellungskosten des Schwimmbades
zählten daher zu den nicht prämienbegünstigten
Wirtschaftsgütern.
In der Berufung vom
7.12.2004 brachte die Bw. durch ihre steuerliche Vertreterin vor: Die Bw.
habe 2002 neben dem Hauptgebäude ihres Hotels ein Schwimmbad errichtet,
welches mit einer Holz- Glaskonstruktion überbaut sei und über einen
unterirdischen Zugang mit dem Hauptgebäude erreicht werden
könne.
Die Herstellungskosten der dem Schwimm-und Badebetrieb
dienenden Anlagen beliefen sich auf 491.952,40 €, die Herstellungskosten
der Hallenkonstruktion auf 397.022,84 €. Beantragt werde die Prämie
für die Anlagen des Schwimm- und Badebetriebes. Die Herstellungskosten
für die Schwimmhalleseien auf
Grund des Ausschlusses für Gebäude gem. § 108 e Abs 2 in den
Prämienantrag nicht einbezogen worden.
Ein von der Bw. namentlich genannter Beamter des
Bundesministeriums für Finanzen habe in einem Telefonat die Meinung
vertreten, es komme auf die Unterscheidung zwischen Betriebsvorrichtung und
Gebäude an (So auch BMF in SWK 2003, S 622 und Ecolex 2003, 947). In
Anlehnung an Kotschnigg, ÖstZ 1990, 22 und BFH vom 16.10.1980, BStBl 1981
II, 228 sei bei einer Schwimmhalle die Halle selbst als Gebäude, die
unmittelbar dem Schwimm- und Badebetrieb dienenden Anlagen als
Betriebsvorrichtung anzusehen.
Ein Gebäude sei jedes Bauwerk, welches durch
räumliche Umfriedung Schutz gegen äußere Einflüsse biete,
den Eintritt von Menschen gestatte, mit dem Boden fest verbunden sei und von
einiger Beständigkeit sei (VwGH 21.12.1956, 1391/54). Dieses Erkenntnis sei
zu § 51 Abs 1 Bew.G ergangen. In das Grundvermögen seien nicht
einzubeziehen die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer
Betriebsanlage gehörten (§ 51 BewG).
Der VwGH lehne eine überspitzte Auffassung zum Begriff
der wirtschaftlichen Einheit ab (VwGH 1.3.1983, 82/14/0156). Man könne
nicht alles, was in einer gewissen körperlichen Verbindung stehe und einem
gemeinsamen Zweck diene, bereits als Sachgesamtheit ansehen. Die
gegenständliche Frage sei nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen (Ebenso
Doralt, EstG, § 108 e RZ 8 und VwGH 27.11.1973, 790/73).
Die Herstellungskosten für das Schwimmbad seien
höher als die Herstellungskosten für die Überbauung. Es sei von
einer sachlich nicht begründbaren Differenzierung auszugehen, wenn man die
Kosten eines Freischwimmbades berücksichtige, die Tatsache einer
Überbauung jedoch zu einem Ausschluss führe. Es wäre die Frage zu
untersuchen, welche Art von Überdachung den Ausschluss begründen
sollte (einfache Schiebelemente) und welche nicht. Soweit das Vorbringen der Bw.
in ihrer Berufung.
Am 3. 4. 2007 wurde durch den Referenten in Gegenwart des
Vertreters der Bw., der Bw., des Vaters der Bw. und des Architekten, der die
Bauleitung betreffend die Errichtung des Hallenbades innegehabt hatte, ein
Ortsaugenschein auf dem Gelände des Hotels der Bw., wo sich das Hallenbad
befindet, durchgeführt.
Über die Berufung
wurde erwogen:
1.) ergänzende
Feststellungen:
Die Bw. betreibt ein Hotel. Sie errichtete im Jahre 2002
ein Hallenbad auf dem Grundstück, auf dem sie das Hotel betreibt. Zwischen
dem Hallenbad und dem Hotelgebäude liegt eine Wiese. Man kann das Hallenbad
vom Hotelgebäude aus dadurch erreichen, indem man diese Wiese
überquert. Zudem ist das Hallenbad unterirdisch durch einen Gang mit dem
Hotelgebäude verbunden (Berufung vom 7.12.2004; Foto Nr. 2, das die
Nordansicht des Hallenbades vom Hotelgebäude aus betrachtet, zeigt).
Der Durchschnitt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter, mit dem die Bw. in den
Jahren 1999-2001 belastet war, betrug 68.605 €. Die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten der Investitionen der Bw. im Jahre 2002 betrugen wie folgt:
491.952,40 € entfielen auf die Errichtung eines Hallenbades (=Schwimmbecken
samt Schwimmbadtechnik = Anlagen, die dem Schwimm- und Badebetrieb dienen) auf
dem Grundstück, wo sich ihr Hotel befindet. 24.257,39 € entfielen auf
Betriebs- und Geschäftsausstattung (Aufstellung
Investitionszuwachsprämie 2002 = Beilage zum Antrag der Bw. vom 5.8.2003
auf Gewährung einer Investitionszuwachsprämie für 2002).
Dazu kamen weitere Kosten von 397.022,84 € als reine
Herstellungskosten der Konstruktion der Schwimmhalle (Berufung vom
7.12.2004).
Die Bw. hatte von Anfang an die Absicht, dieses Hallenbad
den Gästen ihres Hotels zur Benützung zu überlassen. Dieses
Hallenbad dient seit seiner Fertigstellung der Nutzung durch die Gäste des
Hotels der Bw. (Niederschrift vom 3.4.2007, insbesondere S. 2).
Das Hallenbadgebäude (= Schwimmhalle) besteht aus zwei
Geschoßen.
Das untere Geschoß ruht auf einem Betonfundament. Der
Boden des unteren Geschoßes ist ca 20 m lang und ca 10 m breit. Die
Außenmauern des Untergeschoßes bestehen im Süden aus
Betonpfeilern und großflächigen verglasten Fenstern, im Norden aus
einer durchgehenden, im Erdreich verborgenen Betonwand, im Westen und Osten je
zur Hälfte aus Betonpfeilern mit verglasten Fenstern, zur Hälfte je
aus einer durchgehenden Betonwand, die zum Großteil im Erdreich verborgen
ist. Die Betonpfeiler ruhen auf dem Betonfundament ebenso wie die Betonwand im
Norden (Aussagen des Herrn Architekten DI MGE vom 3.4.2007, insbesondere S. 4
und 5 der Niederschrift; Foto Nr. 1).
Im Untergeschoß befindet sich die Schwimmbadtechnik,
dh insbesondere zwei mannshohe blaue Behälter, die der Wasseraufbereitung,
dh der Reinigung des schmutzigen Wassers dienen und ein mannshoher oranger
Kasten, der der Beheizung und Trocknung der Luft dient. Die Trocknung der Luft
hat den Zweck, im Obergeschoß, wo sich das Schwimmbecken befindet,
subtropische Temperaturen zu vermeiden. Im Raum für die Schwimmbadtechnik
befindet sich ein Boiler für die Duschen. Duschen befinden sich sowohl im
Freien als auch im Untergeschoß des Hallenbades. Das Wasser, das sich im
Schwimmbecken befindet, wird mit Solarenergie beheizt (Aussagen des Architekten
vom 3.4.2007, insbesondere S. 5, 6).
Unmittelbar über der Betondecke des
Untergeschoßes befindet sich das rechteckige Schwimmbecken, das in die
Decke des Untergeschoßes integriert ist. Das Schwimmbecken besteht ebenso
aus Beton. In den Wänden des Schwimmbeckens und im Boden des
Schwimmbeckens, dh in der Decke des Untergeschoßes, befinden sich die PVC-
Rohrleitungen und Düsen der Schwimmbadtechnik. Diese Rohrleitungen und
Düsen bilden mit dem Betonbecken eine Einheit. Die Umwälzpumpen pumpen
das gesäuberte Wasser vom Technikraum im Untergeschoß
über die
Rohrleitungen in den Pool und das verschmutzte Wasser aus dem Pool zurück
zu den Sandfiltern im Technikraum (Aussagen des Architekten vom
3.4.2007,insbesondere S. 3,6,7; Fotos Nr. 3, 7, 10 und 11).
Der teuerste Teil der Schwimmbadtechnik sind die Sandfilter
für die Wasseraufbereitungsanlage, die in den beiden mannshohen blauen
Behältern situiert sind, und die Luftbehandlungsanlage im orangen,
mannshohen Kasten. Die Kosten dieser Anlagen betragen ca 220.000 €. Dieser
Teil der Schwimmbadtechnik ist frei zugänglich. Die Kosten des
Schwimmbeckens samt Verfliesung betragen ca 200.000 € (Angaben des
Architekten und des steuerlichen Vertreters am 3.4.2007, insbesondere S.
7).
Das Obergeschoß, in dem sich das Schwimmbecken
befindet, ist 20 m lang und 10 m breit. Dessen Wände und Dach sind eine
Lärchenholz- und Glaskonstruktion. Das aus Beton gefertigte Schwimmbecken
ist 15 m lang und 6,5 m breit, sowie an jeder Stelle 1,4 m tief. Das
Schwimmbecken ohne Wasser hat ein Gewicht von 50 Tonnen. Das Becken besteht aus
30 cm starken Stahlbetonwänden. Das Gewicht der Dachkonstruktion
beträgt ca 7 Tonnen. Das Dach ruht auf 4 Paaren von Holzpfeilern auf der
nördlichen Längsseite des Schwimmbeckens, 4 Paaren von Holzpfeilern
auf der südlichen Längsseite des Beckens und 4 Paaren von Querbalken,
die ihrerseits von den Holzpfeilern getragen werden. Bei jedem dieser Paare von
Pfeilern steht einer der Holzpfeiler senkrecht, der zweite Pfeiler ragt dazu im
Winkel von ca 45 Grad in die Höhe und stützt ebenso wie der senkrechte
Pfeiler ein Paar von Querbalken, das die Breite des Schwimmbeckens
überspannt und auf der anderen Seite des Beckens wiederum von einem Paar
Holzpfeilern getragen wird, die gleich angeordnet sind wie soeben beschrieben.
Die Holzpfeiler sind auf metallenen, etwa 50 cm langen
Säulenfüßen verschraubt, die in den Betonboden des
Obergeschoßes unbeweglich eingearbeitet sind. Die Holzpfeiler sind im
Längsschnitt ca 2 m (lotrechter Pfeiler) und ca 3 m (dazu abgewinkelt
stehender Pfeiler) lang. Sie sind im Querschnitt quadratisch und ca 15 cm lang.
Jeder einzelne Querbalken ist im Längsschnitt etwa 7 m lang und im
Querschnitt etwa 22 cm lang und etwa 8 cm breit (Niederschrift vom 3.4.2007,
Angaben der Bw. und des Architekten, insbesondere S. 3 und 4, Fotos Nr. 6, 7, 10
und 11).
Die Seitenwände bestehen zum Teil aus Holz, zum Teil
aus verglasten Fenstern und zum Teil aus Schiebetüren aus Glas, die mit
einem Holzrahmen versehen sind (Niederschrift vom 3.4.2007, Angaben des Vaters
der Bw. und des Architekten, insbesondere S. 2,4-5; Fotos Nr. 1,2, 4-11).
Das Schwimmbecken ist ohne Verletzung seiner Substanz nicht
versetzbar. Dies ist nicht strittig (vgl. Begründung des bekämpften
Bescheides vom 11. November 2004, insoweit unbestritten), ergibt sich aber auch
aus der Tatsache, dass es eine Betonkonstruktion ist, die in den Betonboden des
Obergeschoßes integriert ist und ca 50 Tonnen wiegt.
2.) rechtliche
Beurteilung:
Aus den Feststellungen über die Konstruktion der
Schwimmhalle ergibt sich, dass die Schwimmhalle ein Bauwerk ist, das durch
räumliche Umfriedung Schutz gegen äußere Einflüsse
gewährt, den Eintritt von Menschen gestattet, mit dem Boden fest verbunden
ist und von einiger Beständigkeit ist. Die Schwimmhalle ist daher ein
Gebäude (BFH 20.11.1980, BStBl II 1981, 201-202). Dies ist nicht strittig
(Berufung vom 7.12.2004; Angaben des steuerlichen Vertreters der Bw. am
3.4.2007, S. 3 der Niederschrift).
Das in der Schwimmhalle befindliche Schwimmbecken samt
Schwimmbadtechnik, das sind die Anlagen, die dem Schwimm- und Badebetrieb
dienen, ist ein unselbstständiger Bestandteil der Schwimmhalle (vgl. BFH
GrS vom 26.11.1973, BStBl II 1974, 132; vgl. BFH vom 26.11.1985, IX R 107/84,
vgl. VwGH 24.6.1960, 2464/59, zitiert bei Grabner, ÖStZ 1983, 143, FN 10),
da das in der Halle befindliche Becken nicht ohne Schädigung seiner
Substanz versetzbar ist.
Die Schwimmbadtechnik teilt das rechtliche Schicksal des
Schwimmbeckens: Sie dient insbesondere der Reinigung und Beheizung des Wassers
im Becken, der Trocknung und Beheizung der Luft in der Schwimmhalle, der
Beheizung des Wassers der Duschen, die von den Schwimmern benützt werden.
Die Schwimmbadtechnik hat somit den Zweck, die Benützung des Schwimmbeckens
in einer für die Gäste der Bw. angenehmen Weise zu ermöglichen.
Die Schwimmbadtechnik steht somit in einem einheitlichen Nutzungs- und
Funktionszusammenhang mit dem Schwimmbecken. Es besteht somit ein einheitliches
Wirtschaftsgut "Schwimmbad", bestehend aus dem überdachten Schwimmbad samt
Schwimmbadtechnik.
Ob das Schwimmbad als "Betriebsvorrichtung" anzusehen ist,
somit als Vorrichtung, die zu einer Betriebsanlage gehört (§ 51 Abs 1
BewG), ist für die Lösung der gegenständlichen
einkommensteuerlichen Rechtsfrage nicht von Bedeutung (§ 1 Abs 2 BewG, Zorn
in Hofstätter - Reichel, EStG Kommentar, § 108 e Anm. 4; VwGH vom
13.9.1978, 2520/77; VwGH 24.6.1960, 2464/59, zitiert bei Grabner, ÖstZ
1983, 143, FN 10; VwGH 19.2.1974, 1717/73).
Selbst bei Anwendung bewertungsrechtlicher Grundsätze
käme man im vorliegenden Fall zu keiner anderen Beurteilung, da unmittelbar
durch das Hallenbad das Hotelgewerbe der Bw. nicht betrieben wird. Das
Hotelgewerbe der Bw. wird unmittelbar dadurch betrieben, dass Gäste
beherbergt und verköstigt werden, jedoch nicht unmittelbar dadurch, dass
den Gästen ein Hallenschwimmbad überlassen wird (insbesondere BFH
11.12.1991, BStBl II 1992, 278; vgl.auch BFH vom 5.3.1971, BStBl II 1971,455;
vgl. auch VwGH vom 15.6.1972, 1072/71; vgl. Kotschnigg, ÖStZ 1990, 22).
Da das Schwimmbad somit unselbstständiger Bestandteil
der Schwimmhalle ist und die Schwimmhalle ein Gebäude ist, hat die Bw. in
Bezug auf die Errichtung des Schwimmbades samt Schwimmbadtechnik (= Anlagen, die
dem Schwimm- und Badebetrieb dienen) kein Recht auf eine
Investitionszuwachsprämie (§ 108 e Abs 2 EStG 1988).
Die prämienbegünstigten Anschaffungs-und
Herstellungsaufwendungen des Streitjahres betragen 24.257,39 €. Da die
Anschaffungs- und Herstellungskosten der prämienbegünstigten
Wirtschaftsgüter in den Jahren 1999-2001 höher waren (68.605 €),
hat die Bw. im Streitjahr 2002 keinen Anspruch auf
Investitionszuwachsprämie.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 25. April 2007
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
InvestitionszuwachsprämieHotelHallenbadBetriebsvorrichtungGebäudeunselbstständiger BestandteilSchwimmbadtechnikVerletzungSubstanzversetzbarSchwimmhalleSchwimmbad
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0259-K/04
- Stammnummer
- 28085
- Gültig
- 25.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF