Findok · Erlässe & Informationen
BMF-010221/0221-IV/4/2007
Quellenbesteuerung von Lizenzgebühren zwischen 1.1.2007 und Inkrafttreten des Abänderungsprotokolls zum DBA Slowenien
geltende FassungErlassBMF-010221/0221-IV/4/2007vom 23.05.2007
Wortlaut laut Findok
Durch
Artikel 2 des Protokolls vom 26.9.2006 zwischen der Republik Österreich und
der Republik Slowenien zur Abänderung des am 1. Oktober 1997 in Ljubljana
unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl. III Nr. 4/1999, wird in
Abänderung des Artikels 12 dieses Abkommens rückwirkend ab 1.
Jänner 2007 eine einheitliche 5%ige Quellensteuer für sämtliche
Lizenzgebühren eingeführt. Bis zum Inkrafttreten des
Abänderungsprotokolls kann von der Einbehaltung und Abfuhr der Abzugssteuer
gemäß
§ 99 EStG 1988 bei den bisher nicht in die
Abzugsteuerpflicht fallenden Lizenzgebühren, d.s. jene Lizenzgebühren,
die nicht von Art. 12 Abs. 2 DBA-Slowenien idF BGBl. III Nr. 4/1999 erfasst
werden, nach Maßgabe der DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005,
abgesehen werden, sofern diese Lizenzgebühren dem Empfänger zwischen
dem 1. Jänner 2007 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Abänderungsprotokolls zum DBA-Slowenien zufließen. Diese Unterlassung
des Steuerabzugs kann daher keine Haftung nach § 100 Abs 2 EStG 1988
auslösen.
Bundesministerium für Finanzen, 23. Mai 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 12 Abs. 2 DBA SLO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Slowenien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 4/1999
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Erlass
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0221-IV/4/2007
- Stammnummer
- 28084
- Gültig
- 23.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF