Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0264-L/06
erster Säumniszuschlag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0264-L/06vom 25.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. R, vom
9. Dezember 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden
Vöcklabruck vom 9. November 2005 betreffend erster
Säumniszuschlag - Steuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Für die
Körperschaftsteuer 7-09/2005 wird ein erster Säumniszuschlag im Betrag
von € 166,12 festgesetzt. Die Bemessungsgrundlage beträgt €
8.305,77.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 14.12.2004 wurde seitens der H beantragt,
€ 43.518,53 auf das Konto der Berufungswerberin umzubuchen. Diesem Antrag
wurde seitens des Finanzamtes X nicht entsprochen, zumal kein
überrechenbares Guthaben bestand.
Mit Bescheid vom 9.11.2005 wurde ein erster
Säumniszuschlag in Höhe von € 564,58 festgesetzt, weil nach
Ansicht des Finanzamtes die Vorauszahlung an Körperschaftsteuer 7-09/2005
in Höhe von € 28.229 am Fälligkeitstag (16.8.2005) nicht
entrichtet worden war.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 9.12.2005
Berufung erhoben. Die Abgabe, für welche der Säumniszuschlag
verrechnet worden sei, sei sehr wohl entrichtet worden. Obwohl hinsichtlich der
Mehrwertsteuerüberrechnung noch eine unerledigte Berufung mit
Aussetzungsantrag anhängig sei, wäre der Einzahlungsbetrag der
Körperschaftsteuer auf die offene Mehrwertsteuer und nicht auf die
Körperschaftsteuer verrechnet worden, weshalb die Festssetzung des
Säumniszuschlages zu Unrecht erfolgt sei.
Mit Schreiben vom 27.12.2005 forderte das Finanzamt die
Berufungswerberin zur Vorlage des Zahlungsbeleges für die
Körperschaftsteuer 7-9/2005 auf. Auf dem vorgelegten Zahlungsbeleg wurde
die Körperschaftsteuer 7-9/05 mit einer Zahllast in Höhe von €
28.229 ausgewiesen, gleichzeitig wurde auf die sonstigen Gutschriften für
die Körperschaftsteuer 2003 in Höhe von € 8.108,80 und für
Anspruchszinsen 2003 in Höhe von € 196,97 hingewiesen, sodass
lediglich € 19.923,23 zur Zahlung gelangten.
Mit Schreiben vom 21.1.2006 wies die Berufungswerberin
darauf hin, dass die Frage der Umbuchung noch immer im Berufungsstadium sei und
man für gewidmete und bezahlte Körperschaftsteuer- und
Mehrwertsteuerbeträge laufend Säumniszuschläge erhalte. Mit
Schreiben vom 24.1.2006 teilte das Finanzamt der Berufungswerberin mit, dass auf
dem Abgabenkonto der H kein überrechenbares Guthaben bestehe. Weiters
vertrat es den Standpunkt, dass die Berufungen hinsichtlich der
Säumniszuschläge im Hinblick auf § 293 a BAO nicht notwendig
wären, da sie bei Gutbuchung bzw. bei Überrechnung vom Abgabenkonto
der H wieder rückgebucht würden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 2.2.2006 gab das Finanzamt
der Berufung teilweise statt und wurde der erste Säumniszuschlag mit €
166,12 neu festgesetzt. So sei die am 16.8.2005 fällige
Körperschaftsteuervorauszahlung 7-9/2005 in Höhe von € 28.229
durch die Überweisung mit Verrechnungsweisung in Höhe von €
19.923,23 zum Teil fristgerecht entrichtet worden. Die auf dem
Überweisungsbeleg angeführten "Sonstigen Gutschriften"
Körperschaftsteuer 2003 und Anspruchszinsen 2003 seien jedoch zum Zeitpunkt
der Buchung zur Abgabenentrichtung nicht mehr zur Verfügung gestanden,
sondern wären diese gemäß
§ 214 Abs. 1 BAO bereits am
11.7.2005 (Zeitpunkt des Ergehens der entsprechenden Abgabebescheide) auf die
dem Fälligkeitstag ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu
verrechnen gewesen. Maßgeblich seien nach ständiger Judikatur nicht
die Buchungen, die nach Ansicht des Abgabepflichtigen durchgeführt sein
müssten, sondern ausschließlich die Buchungen, die auf dem
Abgabenkonto tatsächlich durchzuführen wären.
Im Vorlageantrag vom 6.3.2006 wurden keine neuen
Gründe vorgebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3
Abs.2 lit. d BAO), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so
sind gemäß
§ 217 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) in der
derzeit gültigen Fassung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß Abs. 2 beträgt der erste
Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Bei Umbuchungen oder Überrechnungen von Guthaben
(§ 215 BAO) gelten gemäß
§ 211 Abs. 1 lit.g BAO Abgaben
eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen am
Tag der Entstehung der Guthaben, auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen
Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens
jedoch am Tag der Entstehung des Guthabens als entrichtet.
Gemäß
§ 214 Abs. 1 erster Satz BAO sind in
den Fällen einer zusammengefassten Verbuchung der Gebarung Zahlungen und
sonstige Gutschriften, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, auf die
dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu
verrechnen; an die Stelle des Fälligkeitstages hat der davon abweichende
zuletzt maßgeblich gesetzlich zustehende oder durch Bescheid zuerkannte
Zahlungstermin zu treten.
Wesentlich für die Beurteilung der Verwirkung eines
Säumniszuschlages ist die Prüfung der Frage, ob die zu Grunde liegende
Abgabe, nämlich die Körperschaftsteuervorauszahlung 7-9/2005,
rechtzeitig zum Fälligkeitstag entrichtet wurde. Soweit es den Betrag im
Ausmaß von € 19.923,23 betrifft, so wird diese Frage eindeutig zu
bejahen sein. Dies ergibt sich aus dem Zahlungsbeleg und findet Deckung in der
Bestimmung des § 214 Abs.4 lit. e BAO. Für den Restbetrag von €
8.305,77 haben nachstehende Überlegungen zu gelten, wobei in diesem
Zusammenhang zunächst ausdrücklich auf die Entscheidung des UFS zu GZ.
RV/1011-L/05 verwiesen wird.
Der Säumniszuschlag sanktioniert Nichtentrichtungen
(spätestens) zum Fälligkeitstag. Die Gründe die zum
Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich. Auch
setzt die Verwirkung von Säumniszuschlägen kein Verschulden des
Abgabepflichtigen voraus. Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des
nicht bzw. nicht zeitgerecht entrichteten Betrages (s. Ritz, Kommentar³ zur
BAO, § 217 Tz 2-8).
Für die Abgabenentrichtung kommen alle
zivilrechtlichen Entrichtungsformen in Betracht, so auch die beantragte
Überrechung. Dabei regelt § 211 Abs. 1 lit. g BAO den Zeitpunkt der
Entrichtung nach erfolgter Umbuchung bzw. Überrechnung. Im
gegenständlichen Fall wurde jedoch die beantragte Umbuchung, die in
Wahrheit eine beantragte Überrechung war, da die involvierten Abgabenkonten
verschiedene Finanzämter betreffen, bis heute nicht durchgeführt. In
seinem Erkenntnis vom 24.11.1987 Zl. 87/14/0097 hat der Verwaltungsgerichthof
zum Ausdruck gebracht, dass es wohl richtig sei, dass im Fall einer Umbuchung
bzw. Überrechung die Tilgungswirkung im Zeitpunkt der Antragstellung -
sofern bereits ein Guthaben entstanden ist - eintritt. Dies setzt jedoch voraus,
dass auch tatsächlich eine Umbuchung oder Überrechnung
durchgeführt wird. Die Bestimmung des § 211 Abs. 1 lit. g BAO
enthält nämlich - neben der grundsätzlichen Aussage, dass die
Umbuchung oder Überrechnung bestimmter Guthaben eine taugliche Art der
Entrichtung darstellt - ausschließlich eine Regelung der Frage, an welchem
Tag bei Umbuchungen oder Überrechnungen von Guthaben eines
Abgabepflichtigen Abgaben als entrichtet gelten. Im vorliegenden Fall hat eine
Überrechnung bis dato nicht stattgefunden. Die Gründe für diese
Nichtdurchführung sind allerdings hier nicht zu erforschen, da die
Berufungswerberin hinsichtlich des Kontos der H keine Parteistellung hat und im
gegenständlichen Verfahren über den Überrechnungsantrag nicht zu
entscheiden ist (s. dazu auch UFS GZ RV/4672-W/02 und RV/1550-W/06).
Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass von
einem durch die Nichtdurchführung der Überrechnung entstandenen
Rückstand von € 43.518,53 auszugehen war. Wie das Finanzamt in seiner
Berufungsvorentscheidung vom 2.2.2006 bereits treffend ausgeführt hat,
standen die "sonstigen Gutschriften" an Körperschafsteuer 2003 (€
8.108,80) und Anspruchszinsen 2003 (€196,97) nämlich zum Zeitpunkt der
Buchung zur Abgabenentrichtung nicht mehr zur Verfügung, da diese gem.
§ 214 Abs. 1 BAO bereits am 11.7.2005 (zum Zeitpunkt des Ergehens der
entsprechenden Abgabenbescheide) auf die dem Fälligkeitstag ältesten
verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen waren. Da die
Körperschafsteuervorauszahlung für den Zeitraum 7-9/2005 in Höhe
von € 28.229 zum Fälligkeitstag somit nur mit einem Betrag von €
19.923,23 entrichtet worden ist, war für den Differenzbetrag von €
8.305,77 ein erster Säumniszuchlag in Höhe von € 166,12
festzusetzen und der Berufung teilweise stattzugeben.
Bereits das Finanzamt hat auf die Möglichkeit der
Antragstellung gem. § 293 a BAO hingewiesen, sollte auf dem Abgabenkonto
der H ein Guthaben entstehen und dieses vom Finanzamt X auf das Abgabenkonto der
Berufungswerberin überrechnet werden.
Ergänzend wird festgehalten, dass mit Bescheid vom
12.12.2006 die Entscheidung über die Berufung gem. § 281 in Verbindung
mit § 282 BAO ausgesetzt wurde. Da der Verwaltungsgerichthof mit Erkenntnis
vom 14.12.2006, Zl. 2005/14/0014 die Berufungsentscheidung des UFS vom 5.1.2005,
RV/0559-L/04 aufgehoben und die Aufhebung im wesentlichen damit begründet
hat, dass gegen die vom einfachen Gesetzgeber getroffene Regelung des § 96
letzter Satz BAO keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, konnte das
gegenständliche Berufungsverfahren wieder fortgesetzt werden.
Somit war aber spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 25.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0264-L/06
- Stammnummer
- 28073
- Gültig
- 25.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF