Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0909-W/07
Keine Gewährung von erhöhter Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0909-W/07vom 25.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw.,vom 28. Dezember 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 21/22, vertreten durch Mag. Irene König,
vom 13. Dezember 2006 betreffend Abweisung eines Antrages auf
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab 1. Juli 2003 für das
Kind D entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist ohne Beschäftigung und
lebt in Wien.
Am 7.11.2006 reichte sie beim zuständigen Finanzamt
einen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe
wegen erheblicher Behinderung für ihre Tochter D , geb. 1989 ein.
Bei dem Kind bestünden Angstzustände und
Depressionen.
Es werde der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe
wegen erheblicher Behinderung ab Juli 2003 beantragt.
Wie aus einem Gutachten des Bundessozialamtes vom 6.12.2006
hervorgeht, liegt keine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor, der Grad der
Behinderung beträgt 30%.
Am 13.12.2006 erließ das Finanzamt einen Bescheid,
mit welchem das Ansuchen auf Gewährung zur Familienbeihilfe wegen
erheblicher Behinderung für das Kind D ab Juli 2003 abgewiesen
wurde.
Begründend führte das Finanzamt an, dass als
erheblich behindert gem. § 8 Abs. 5 FLAG 1967 nur jene Kinder gelten, bei
denen eine nicht nur vorübergehende Behinderung von mindestens 50%
festgestellt worden sei.
Auf Grund eines Gutachtens des Bundessozialamtes sei ein
Grad der Behinderung in Höhe von 30% festgestellt worden.
Der Antrag sei daher abzuweisen gewesen.
Am 28.12.2006 erhob die Bw. gegen den genannten Bescheid
das Rechtsmittel der Berufung, da sie bis Juni 2003 die "erhöhte
Familienbeihilfe" wegen der physischen und psychischen Störungen der
Tochter erhalten habe, auch seien Vorbefunde und eine Nickelallergie nicht
berücksichtigt worden, da diese im Archiv des Bundessozialamtes nicht zu
finden gewesen seien.
Es werde daher um eine nochmalige Untersuchung inklusive
Berücksichtigung sämtlicher Befunde gebeten.
Am 23.2. 2007 wurde ein neuerliches
Sachverständigengutachten erstellt, welches zu dem Schluss kommt, es
läge ein Grad der Behinderung in Höhe von 30% vor, der voraussichtlich
mehr als 3 Jahre anhalten würde. Die Untersuchte sei nicht dauernd
außerstande, sich selbst den Familienunterhalt zu verschaffen.
In der Anamnese wurde angeführt, das Kind leide unter
Schlafstörungen, Alkoholmissbrauch und Tagesrhythmusstörungen. Sie
besuche keine AMS-Kurse.
Das Kind sei aggressiv, das Einfügen in die
Familienstruktur gestalte sich schwierig.
Die Diagnose laute auf Angststörung.
Am 5.3.2007 wurde seitens des Finanzamtes betreffend der
Berufung vom 28.12.2006 gegen den Bescheid vom 13.12.2006 eine abweisende
Berufungsvorentscheidung erlassen.
Es sei auch bei der neuerlichen Untersuchung ein Grad der
Behinderung von 30% festgestellt worden. Es bestünde somit gem. § 8
Abs 5 FLAG 1967 keinerlei Anspruch auf den Erhöhungsbetrag zur
Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung, weil hiefür der Grad der
Behinderung mindestens 50% betragen müsse.
Am 16.3.2007 stellte die Bw. den Antrag, die Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen, da nicht alle relevanten Befunde
berücksichtigt worden seien.
Am 30.3.2007 legte das Finanzamt die Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs 4 FLAG 1967
erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind
ab 1. Jänner 2003 monatlich um 138,3 €.
Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG 1967, bei dem eine nicht nur
vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht.
Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von
voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50%. betragen,
soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Für die Einschätzung des Grades der Behinderung
sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden.
Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBl I
Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Die Feststellung des Behindertengrades eines Kindes,
für das erhöhte Familienbeihilfe nach § 8 Abs 4
FLAG beantragt wurde, hat nach den Bestimmungen des
§ 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der Würdigung
ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne dass den
Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende
Bedeutsamkeit zukommt).
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B.
Erk. vom 24.3.1994, 92/16/0142) ist von mehreren Möglichkeiten jene als
erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine
überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen
Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich
erscheinen lässt.
Was ein ärztliches Zeugnis betreffend das Vorliegen
einer Behinderung im Sinne des FLAG anlangt, so hat ein solches - nach der
Rechtsprechung des VwGH - Feststellungen über Art und Ausmaß des
Leidens sowie auch der konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die
Erwerbsfähigkeit in schlüssiger und damit nachvollziehbarer Weise zu
enthalten (VwGH 21.2.2001, 96/14/0139).
Die Tochter der Bw. wurde am 6.12.2006 und am 23.2.2007
untersucht und dabei wurde jeweils ein Grad der Behinderung in Höhe von 30%
festgestellt.
Der Umstand, dass zwei unabhängige ärztliche
Sachverständige zu dem Ergebnis gelangen, dass bei der Tochter der Bw. der
(Gesamt-)grad der Behinderung 30% beträgt, lässt den
eingeschätzten Behinderungsgrad von 30% mit einer an Sicherheit grenzenden
Wahrscheinlichkeit als gewiss erscheinen.
Darüber hinaus wurde seitens der Bw. nicht dargelegt,
welche "relevanten" Befunde seitens des Finanzamtes nicht berücksichtigt
worden wären.
Im Streitfall sind somit die gesetzlichen Voraussetzungen
für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe nicht gegeben.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 25.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0909-W/07
- Stammnummer
- 28066
- Gültig
- 25.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF