Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1011-L/05
dritter Säumniszuschlag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1011-L/05vom 25.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. R, vom
11. August 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck
vom 11. Juli 2005 betreffend dritter Säumniszuschlag - Steuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 14.12.2004 wurde seitens der H beantragt
€ 43.518,53 auf das Konto der Berufungswerberin umzubuchen. Diesem Antrag
wurde seitens des Finanzamtes X nicht entsprochen, zumal kein
überrechenbares Guthaben bestand.
Mit Bescheid vom 11.7.2005 wurde ein dritter
Säumniszuschlag in Höhe von € 274,31 festgesetzt, weil der
Dienstgeberbeitrag 11/2004 in Höhe von € 27.430,67 nicht
spätestens drei Monate nach dem Tag, am dem der zweite Säumniszuschlag
verwirkt wurde, entrichtet worden war.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 11.8.2005
Berufung erhoben. Die Abgabe, für welche der Säumniszuschlag
verrechnet worden sei (Dienstgeberbeitrag), sei sehr wohl entrichtet worden.
Obwohl hinsichtlich einer anderen Mehrwertsteuerüberrechnung noch eine
unerledigte Berufung mit Aussetzungsantrag anhängig sei, wäre der
Einzahlungsbetrag für den bescheidgegenständlichen Dienstgeberbeitrag
auf die offene Mehrwertsteuer und nicht auf den Dienstgeberbeitrag verrechnet
worden, weshalb die Festssetzung des Säumniszuschlages zu Unrecht erfolgt
sei.
Mit Schreiben vom 12.9.2005 forderte das Finanzamt die
Berufungswerberin zur Vorlage jenes Zahlungsbeleges auf, aus dem die Entrichtung
des Dienstgeberbeitrages 11/2004 hervorgehen sollte. Auf dem vorgelegten
Zahlungsbeleg wurde die Umsatzsteuer 10/04 mit einer Zahllast in Höhe von
€ 268.206,03, die Lohnsteuer 11/04 in Höhe von € 86.732,56, der
Dienstgeberbeitrag 11/04 in Höhe von € 27.430,67 und der DZ 11/04 mit
€ 2.316,37 ausgewiesen; gleichzeitig wurde auf die aus der Umbuchung H
resultierende Gutschrift in Höhe von € 43.518,53 sowie auf eine
Gutschrift im Ausmaß von € 0,10 hingewiesen, sodass lediglich €
341.167 zur Zahlung gelangten.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 10.10.2005 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Der Dienstgeberbeitrag 11/04 in
Höhe von € 27.430,67 sei auf dem Zahlungsbeleg vom 17.12.2004 (=
Eintritt der Vollstreckbarkeit) als Verrechnungsweisung bekannt gegeben und am
21.12.2004 auf dem Abgabenkonto vorgeschrieben worden. Weil der
Überweisungsbetrag von € 341.167 nur zur Abdeckung der bei den
Verrechnungsweisungen an erster und zweiter Stelle angeführten Umsatzsteuer
und Lohnsteuer ausreichte, sei entsprechend den Verrechungsvorschriften des
§ 214 Abs. 1 BAO der Dienstgeberbeitrag zur Gänze als offener
Rückstand stehen geblieben. Die Vorschreibung des dritten
Säumniszuschlages sei zu Recht erfolgt, weil der Dienstegeberbeitrag 11/04
auch sechs Monate nach dem Eintritt der Vollstreckbarkeit (17.6.2005) noch immer
nicht entrichtet worden sei.
Im Vorlageantrag vom 14.11.2005 wurden keine neuen
Gründe vorgebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3
Abs.2 lit. d BAO), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so
sind gemäß
§ 217 Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO) in der derzeit
gültigen Fassung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß Abs. 2 beträgt der erste
Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. Ein
zweiter Säumniszuschlag ist gem. Abs. 3 für eine Abgabe zu entrichten,
soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer
Vollstreckbarkeit entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für
eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem
Eintritt zur Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages
entrichtet ist. Der zweite und der dritte Säumniszuschlag beträgt
jeweils 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten
Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach
Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von
Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf
der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen.
Bei Umbuchungen oder Überrechnungen von Guthaben
(§ 215 BAO) gelten gemäß
§ 211 Abs. 1 lit. g BAO Abgaben
eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen am
Tag der Entstehung der Guthaben, auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen
Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens
jedoch am Tag der Entstehung des Guthabens als entrichtet.
Gemäß
§ 214 Abs. 1 erster Satz BAO sind in
den Fällen einer zusammengefassten Verbuchung der Gebarung Zahlungen und
sonstige Gutschriften, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, auf die
dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu
verrechnen; an die Stelle des Fälligkeitstages hat der davon abweichende
zuletzt maßgeblich gesetzlich zustehende oder durch Bescheid zuerkannte
Zahlungstermin zu treten.
Wesentlich für die Beurteilung der Verwirkung eines
Säumniszuschlages ist die Prüfung der Frage, ob die zu Grunde liegende
Abgabe, nämlich der Dienstgeberbeitrag 11/04, rechtzeitig zum
Fälligkeitstag entrichtet wurde und auch sechs Monate nach dem Eintritt der
Vollstreckbarkeit immer noch nicht entrichtet war, wobei in diesem Zusammenhang
ergänzend auf die Entscheidungen des UFS GZ. RV/0264-L/06 und RV/0265-L/06
verwiesen wird:
Der dritte Säumniszuschlag sanktioniert
Nichtentrichtungen von Abgaben und zwar sechs Monate nach dem Eintritt ihrer
Vollstreckbarkeit. Die Gründe die zum Zahlungsverzug geführt haben,
sind ebenso unbeachtlich wie die Dauer des Verzuges. Auch setzt die Verwirkung
von Säumniszuschlägen kein Verschulden des Abgabepflichtigen voraus.
Der dritte Säumniszuschlag beträgt 1%.
Für die Abgabenentrichtung kommen alle
zivilrechtlichen Entrichtungsformen in Betracht, so auch die beantragte
Überrechung. Dabei regelt § 211 Abs. 1 lit. g BAO den Zeitpunkt der
Entrichtung nach erfolgter Umbuchung bzw. Überrechnung. Im
gegenständlichen Fall wurde jedoch die beantragte Umbuchung, die in
Wahrheit eine beantragte Überrechung war, da die involvierten Abgabenkonten
verschiedene Finanzämter betreffen, weder bis zum
Fälligkeitszeitpunkt, noch sechs Monate danach noch bis heute
durchgeführt. In seinem Erkenntnis vom 24.11.1987 Zl. 87/14/0097 hat der
Verwaltungsgerichthof zum Ausdruck gebracht, dass es wohl richtig sei, dass im
Fall einer Umbuchung bzw. Überrechung die Tilgungswirkung im Zeitpunkt der
Antragstellung - sofern bereits ein Guthaben entstanden ist - eintritt. Dies
setzt jedoch voraus, dass auch tatsächlich eine Umbuchung oder
Überrechnung durchgeführt wird. Die Bestimmung des § 211 Abs. 1
lit. g BAO enthält nämlich - neben der grundsätzlichen Aussage,
dass die Umbuchung oder Überrechnung bestimmter Guthaben eine taugliche Art
der Entrichtung darstellt - ausschließlich eine Regelung der Frage, an
welchem Tag bei Umbuchungen oder Überrechnungen von Guthaben eines
Abgabepflichtigen Abgaben als entrichtet gelten. Im vorliegenden Fall hat eine
Überrechnung bis dato nicht stattgefunden. Die Gründe für diese
Nichtdurchführung sind allerdings hier nicht zu erforschen, da die
Berufungswerberin hinsichtlich des Kontos der H keine Parteistellung hat und im
gegenständlichen Verfahren über den Überrechnungsantrag nicht zu
entscheiden ist (s. dazu auch UFS GZ RV/4672-W/02 und RV/1550-W/06).
Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass von
einem durch die Nichtdurchführung der Überrechnung fehlenden Betrag in
Höhe von € 43.518,53 auszugehen war. Wie das Finanzamt in seiner
Berufungsvorentscheidung vom 10.10.2005 daher bereits treffend ausgeführt
hat, reichte der Überweisungsbetrag von € 341.167 nur zur Abdeckung
der bei den Verrechnungsweisungen an erster und zweiter Stelle angeführten
Umsatzsteuer (€ 268.206,03) und Lohnsteuer (€ 86.732,56), während
entsprechend der Verrechnungsvorschrift des § 214 Abs. 1 BAO der
Dienstgeberbeitrag zur Gänze als offener Rückstand bestehen blieb.
Weil der Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 11/04 in Höhe von €
27.430,67 auch sechs Monate nach dem Eintritt der Vollstreckbarkeit (17.6.2005)
noch immer nicht entrichtet war, erfolgte die Festsetzung eines dritten
Säumniszuschlages daher zu Recht.
Das Finanzamt hat bereits auf die Möglichkeit der
Antragstellung gem. § 293 a BAO hingewiesen, sollte auf dem Abgabenkonto
der H ein Guthaben entstehen und dieses vom Finanzamt X auf das Abgabenkonto der
Berufungswerberin überrechnet werden.
Ergänzend wird festgehalten, dass mit Bescheid vom
12.12.2006 die Entscheidung über die Berufung gem. § 281 in Verbindung
mit § 282 BAO ausgesetzt wurde. Da der Verwaltungsgerichthof mit Erkenntnis
vom 14.12.2006, Zl. 2005/14/0014 die Berufungsentscheidung des UFS vom 5.1.2005,
RV/0559-L/04 aufgehoben und die Aufhebung im wesentlichen damit begründet
hat, dass gegen die vom einfachen Gesetzgeber getroffene Regelung des § 96
letzter Satz BAO keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, konnte das
gegenständliche Berufungsverfahren wieder fortgesetzt werden.
Somit war aber spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 25.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1011-L/05
- Stammnummer
- 28061
- Gültig
- 25.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF