Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0153-G/04
Kaufvertrag mit aufschiebender Bedingung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0153-G/04vom 25.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Günther
Millner, Rechtsanwalt, 8010 Graz, Hofgasse 6/III u. IV, vom 17. Juni
2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 26. Mai 2003
betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Ausgehend von der
Bemessungsgrundlage von 43.603,70 € wird die Grunderwerbsteuer in Höhe
von 1.526,13 € festgesetzt, wobei der angefochtene Bescheid hinsichtlich
der darin angegebenen Fälligkeit (bisher: 3. Juli 2003) abgeändert und
nunmehr die Fälligkeit mit 4. Juni 2007 festgelegt wird.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 31.3./29.4.2003 erwarb die UGmbH (in
der Folge kurz Bw. genannt) von JO die Liegenschaft EZGB um den Gesamtkaufpreis
von 43.603,70 €. Der Übergabetermin wurde mit 30 Tagen nach
Rechtswirksamkeit des Vertrages bestimmt. Punkt II und III dieses
Kaufvertrages lauten auszugsweise
: II.
Die
Verpflichtung zur Bezahlung der Steuer und öffentlichen Abgaben trifft die
Käuferin ab dem ersten Kalenderersten nach Rechtskraft dieses
Vertrages....
Der Kaufpreis ist
zur Gänze innerhalb von 3 Wochen nach Rechtswirksamkeit (Eintritt der
Bedingungen) dieses Vertrages
fällig.
.....
III.
Der
Vertrag wird unter folgenden aufschiebenden Bedingungen
abgeschlossen:
a) Vorliegen der
Rechtswirksamkeit des Kaufvertrages, ebenfalls unter aufschiebender Bedingung,
zwischen der Käuferin und den Ehegatten
RKP.
Die
Käuferin hat bis spätestens 31.12.2004 verbindlich zu erklären ob
die Bedingungen vorliegen. Erfolgt eine solche Erklärung nicht bzw. negativ
gilt der Vertrag als ex tunc nicht zu Stande
gekommen.
.....
Der
Kaufvertrag darf erst nach gänzlicher Berichtigung des Gesamtkaufpreises
grundbücherlich durchgeführt werden. .....
Mit Bescheid vom 26.5.2003 setzte das Finanzamt für
die Bw. die Grunderwerbsteuer fest.
Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung
erhoben mit der Begründung, dass der Kaufvertrag unter einer aufschiebenden
Bedingung abgeschlossen worden sei und die Bedingung bis dato noch nicht
eingetreten sei.
Am 27.8.2003 erging seitens des Finanzamtes die abweisliche
Berufungsvorentscheidung.
Daraufhin wurde rechtzeitig der Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz
eingebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987
unterliegen der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet,
soweit sich diese Rechtsvorgänge auf inländische Grundstücke
beziehen.
Gemäß dem § 4 Abs. 1 BAO entsteht der
Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die
Abgabepflicht knüpft. Nach der Anordnung des Abs. 3 dieser Gesetzesstelle
bleiben in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt
der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) unberührt.
Auf Grund des § 8 Abs. 1 GrEStG 1987 entsteht die
Steuerschuld, sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiger
Erwerbsvorgang verwirklicht ist.
Ist die Wirksamkeit des Erwerbsvorganges vom Eintritt einer
Bedingung oder von der Genehmigung einer Behörde abhängig, so entsteht
nach dem Abs. 2 dieser Gesetzesstelle die Steuerschuld mit Eintritt der
Bedingung oder mit der Genehmigung.
Im gegenständlichen Fall kann nicht in Abrede gestellt
werden, dass zwischen den Vertragspartnern ein Kaufvertrag im Sinne des § 1
Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 abgeschlossen wurde, weil sowohl der Kaufgegenstand als
auch der Kaufpreis mit der erforderlichen Bestimmtheit enthalten ist. Wie
bereits in der Berufungsvorentscheidung zu Recht ausgeführt wurde,
knüpft die Pflicht zur Entrichtung der Grunderwerbsteuer an das
Verpflichtungs-geschäft und nicht erst an das Erfüllungsgeschäft
an.
In der Berufung geht es ausschließlich um die Frage,
ob die Wirksamkeit des Erwerbsvorganges vom Eintritt einer aufschiebenden
Bedingung (Suspensivbedingung) abhängig war oder nicht, weil eine einem
Rechtsgeschäft beigefügte auflösende Bedingung
(Resolutivbedingung) die Entstehung der Grunderwerbsteuerschuld nicht
hindert.
Die Bw. verweist in ihrer Berufung darauf, dass der
Kaufvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen worden sei,
welcher Ansicht zu folgen ist. Die Bw. hat nämlich das
Grundstück erworben unter der Bedingung, dass der Kaufvertrag mit den
Ehegatten P zustande kommt. Jener Kaufvertrag betraf ein Grundstück, das
bestimmte Eigenschaften besitzen musste, die es im Zeitpunkt des Abschlusses des
Kaufvertrages noch nicht besessen hatte. Vor allem musste die Liegenschaft die
Möglichkeit bieten, dass auf ihr eine Waschanlage errichtet werden
könne. Ob eine solche Nutzung des berufungsgegenständlichen
Grundstückes möglich wäre, war von der Erteilung aller
behördlichen Bewilligungen für die von der Bw. geplante Waschanlage
abhängig. Für das Vorliegen einer aufschiebenden Bedingung
spricht im gegenständlichen Fall auch, dass der Kaufpreis zur Gänze
erst innerhalb von 3 Wochen nach Rechtswirksamkeit (Eintritt der Bedingungen)
des Vertrages fällig ist und dass der Übergabetermin mit 30 Tagen nach
Rechtswirksamkeit und Erlag des Kaufpreises bestimmt ist. Auch die Verpflichtung
zur Bezahlung der Steuer und öffentlichen Abgaben trifft die Bw. erst ab
dem ersten Kalenderersten nach Rechtskraft des Vertrages.
Der berufungsgegenständliche Kaufvertrag war daher
unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen worden, welche aber weder zum
Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch bei der Erlassung der
Berufungsvorentscheidung erfüllt war und war somit auch die Steuerschuld
noch nicht entstanden.
Die im Spruch des Grunderwerbsteuerbescheides festgelegte
Fälligkeit mit 3. Juli 2003 belastet somit den bekämpften
Grunderwerbsteuerbescheid mit Rechtswidrigkeit, hatte doch diese Festsetzung
eine Abgabe zum Inhalt, für die zum Zeitpunkt dieser Vorschreibung
gemäß
§ 8 Abs. 2 GrEStG die Steuerschuld noch gar nicht
entstanden war. Insoweit kam daher dem Berufungsvorbringen Berechtigung zu.
Nach § 279 Abs. 1 BAO haben aber im Berufungsverfahren
die Abgabenbehörden zweiter Instanz die Obliegenheiten und Befugnisse, die
den Abgabenbehörden erster Instanz auferlegt und eingeräumt sind.
Gemäß
§ 280 BAO ist auf neue Tatsachen, Beweise und
Anträge, die der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Laufe des
Berufungsverfahrens zur Kenntnis gelangen, Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch
das Berufungsbegehren geändert oder ergänzt wird.
Eine seitens des UFS vorgenommene Grundbuchsstanderhebung
hat ergeben, dass die Bw. mittlerweile grundbücherliche Eigentümerin
der berufungs- sowie auch der bedingungsgegenständlichen Liegenschaft
geworden ist. Nachdem lt. Vertragspunkt III. die grundbücherliche
Durchführung des Kaufvertrages erst nach gänzlicher Berichtigung des
Kaufpreises möglich war und die Kaufpreisentrichtung erst innerhalb von 3
Wochen nach Rechtswirksamkeit des Vertrages (Eintritt der Bedingung) fällig
war, ist unzweifelhaft davon auszugehen, dass sämtliche Voraussetzungen
für das Zustandekommen des Rechtsgeschäftes erfüllt sind, zumal
die Bw. grundbücherliche Eigentümerin jener Liegenschaft geworden ist,
welche mit Kaufvertrag von den Ehegatten P erworben worden war
(Bedingungsgegenstand der gegenständlichen Berufung).
Auf diesen Umstand hat die Berufungsbehörde zweiter
Instanz bei ihrer Berufungsentscheidung gemäß
§§ 279 Abs. 1
und 280 BAO Bedacht zu nehmen, weshalb unter Beachtung der Bestimmung des §
289 BAO der angefochtene Grunderwerbsteuer-bescheid nicht wie von der Bw.
begehrt "aufzuheben" war, sondern wird mit Berufungsentscheidung ausgehend von
der außer Streit stehenden Bemessungsgrundlage von 43.603,70 € die
Grunderwerbsteuer in der bisherigen Höhe von 1.526,13 € festgesetzt,
wobei die im bekämpften Bescheid angegebene Fälligkeit (3. Juli 2003)
auf den 4. Juni 2007 abgeändert und
damit neu festgelegt wird.
Im Ergebnis war folglich wie im Spruch ausgeführt der
Berufung unter Abänderung der bisherigen Fälligkeit teilweise
stattzugeben.
Graz, am 25.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0153-G/04
- Stammnummer
- 28058
- Gültig
- 25.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF